@Hennessy
Was ist man denn bereit zu zahlen?
Das Problem lässt sich ggf. lösen.
Immerhin können auch die Abschläge individuell angepasst werden.
Mithin sind in der Buchhaltung immer nur die individuell festgelegten Abschläge in Summe abzüglich geleisteter Zahlungen fällig und können automatisch gemahnt werden.
Der Betrag der JVA ergibt sich erst später aus dem Verbrauch, den zugrundegelegten Preisen und den bisher geleisteten Zahlungen.
Der Rechnungsbetrag wird sodann auch automatisch angemahnt.
Bis hierhin unproblematisch.
Wenn man also die Abschläge individuell anpasst, nämlich bei Zugrundelegung der alten und damit nur verbindlichen Preise, ist man insoweit auf der sicheren Seite.
Hierauf haben die Versorger schon reagiert, indem die Abschläge bei Preiserhöhungen gar nicht erst angehoben werden- nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.
Schlussendlich müssen auch in der JVA die alten und damit verbindlichen Preise zugrundegelegt werden.
Natürlich will man auf den Rest nicht verzichten und kann diesen deshalb nicht ausbuchen.
Es handelt sich um bestehende Forderungen, die jedoch bis auf weiteres nicht fällig sind - etwas ganz besonderes, allenfalls vergleichbar mit Forderungen aus unvollkommenen Verbindlichkeiten.
Insoweit muss eine zweite \"JVA Rechnung\" im System angelegt werden zu den vom Versorger gewünschten Preisen, die er für berechtigt hält.
Das wäre aus Sicht des Versorgers die eigentliche JVA, so wie man sie ursprünglich verschicken wollte.
Diese sollte man dem Kunden als Entwurf gekennzeichnet zu Informationszwecken gleich mitschicken, so dass dieser die Differenz ersehen kann.
Die eigentliche Rechnung wird so bis auf weiteres zu einer Simultantrechnung.
Die Differenz aus der tatsächlich gelegten JVA mit den alten Preisen und der \"Schattenrechnung\", die der Versorger eigentlich haben will, ist bis zur Klärung in das \"Schattenreich\" zu verweisen.
Es sammeln sich also Beträge auf einem gesonderten - neu anzulegenden - Kundenkonto an.
Die Kunden haben von hier die Empfehlung ebenso Geld zurückzulegen, also ein Konto anzulegen, auf dem die einbehaltenen Beträge angespart werden.
Das Schatten- Debitkonto des Versorgers und das nicht fällige Kredit- Konto des Versorgers beim Kunden sollten deshalb jederzeit übereinstimen.
Allein die Zinserträge fallen beim Kunden und nicht beim Versorger an.
Kleiner Trost: Mangels Fälligkeit auch kein Verjährungsbeginn.
Die Situation mit dem zweiten Kundenkonto ist übrigends dabei gar nicht neu.
Sie stimmt mit der überein, wenn mit dem Kunden eine gesonderte Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen wird.
Nur dass eben gerade keine Raten fällig sind.
Mit anderen Worten:
Eine solche Variante ist im System schon enthalten, man muss sie nur modifizieren.
Nach alldem stellt sich nur noch das Problem, welchen verbindlichen Preis man nimmt.
Hierfür kommt es darauf an, wie die Kunden die Einrede erhoben haben.
Da zumeist Standard- Musterbriefe verwandt wurden, handelt es sich auch um Standard- Situationen, für die man also Kategorien bilden kann:
a) mit Sicherheitsaufschlag 2 Prozent
b) ohne Sicherheitsaufschlag
Die dritte Kategorie nenne ich hier fairerweise nicht.
Jetzt stellt sich nur noch die Frage, wann die \"Ratenzahlungsvereinbarung bis auf weiteres ohne Tilgung\" zustande kamen.
Die Widersprüche beziehen sich immer auf eine konkrete Preiserhöhung, somit ist ab dem Zeitpunkt der angegriffenen Preiserhöhung entsprechend zu verfahren, ggf. infolge.
Nach hiesiger Auffassung setzt sich ein einmal erklärter Unbilligkeitseinwand auf die folgenden Preiserhöhungen fort- wie auch anders?
Nach alldem glaube ich nicht, dass die Umsetzung tatsächlich so problematisch sein sollte.
Es ergibt sich noch eine feine Nuance:
Wurde der Unbilligkeitseinwand erst spät erhoben und die erhöhten Abschläge zunächst wie gefordert geleistet und basiert dann die fällig gestellte Rechnung auf den alten Preisen, ergibt sich für den Kunden ein Guthaben.
Fraglich ist, ob eine Verrechnung mit dem Schatten- Debitkonto erfolgen kann.
M.E. ist das nicht der Fall, weil eine Aufrechnung grundsätzlich gegenseitig fällige Forderungen voraussetzt.
So wird man das Guthaben auszukehren haben. Es erhöht das bestehende Kredit- Konto des Versorgers beim Kunden.
Sieht insgesamt fast nach einem Kontokkorrent aus.
Liegt die Lösung nahe?
Man sollte den SAP- Leuten Beine machen, weil mit dem Unbilligkeitseinwand bereits seit Inkrafttreten des BGB zu rechnen war.
Wenn die Software diese Möglichkeit nicht berücksichtigt, stellt sich die Frage, ob die Software insgesamt vollständig zu gebrauchen ist.
Im alten RIVA konnten auch schon keine Verzugszinsen berechnet werden und man musste deshalb auf Renoflex o. ä. zurückgreifen und die Daten dabei manuell übertragen...
Wenn entsprechend verfahren werden könnte, wäre dies fair.
Vor allem wäre es rechtskonform.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt