Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Teilerfolg gegen MAINOVA - ein erster Schritt!  (Gelesen 13703 mal)

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Offline Fabio

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Teilerfolg gegen MAINOVA - ein erster Schritt!
« am: 16. August 2005, 17:01:10 »
Hallo Forum!
Ein erster Teilerfolg gegen die MAINOVA ist zu vermelden, zumindest ein erster Schritt auf dem langen Weg zum endgültigen Erfolg.
Nachdem die MAINOVA selbst auf Anwaltsschreiben mit einer fortgesetzten Sperrandrohung und der üblichen Forderungen der angeblich ausstehenden Summe reagierte, bekam mein Versorger vom RA eine kurze Frist zur Zurücknahme der Sperrandrohung gesetzt. Ansonsten würde eine einstweilige Verfügung gegen diese Androhung der Sperre beantragt.

Nun reagierte der Energieversorger: nach langen üblichen Sätzen, die die Billigkeit der Preise beteuern und die Offenlegung der Preiskalkulation ablehnen, bezieht man sich auf die Klärung der gesamten Angelegenheit in der Zukunft durch ein Urteil. Und dann ist die MAINOVA \"kulanzhalber\" zu folgendem bereit: die Forderung \"bis zur endgültigen juristischen Klärung der strittigen Gastarife zu stunden.\" Um dennoch eine letzte Drohung auszusprechen: \"Wir behalten uns jedoch vor, nach Abschluss der Gaspreisdebatte, bei weiterem Zahlungsverzug die Versorgung einzustellen.\"

Hier ist sicherlich noch lange nicht das letzte Wort gesprochen, auch steht die nächste Jahresrechnung vor der Tür; die MAINOVA merkt aber selbst, dass sie die Zeitkarte ausspielen muss, weil die Rechtslage alles andere als günstig für die EVU ist.

Allen MAINOVA-Kunden kann ich daher nur Mut machen, dass sie nicht locker zu lassen!

Gerne bin ich bereit weitere Infos und Tipps an andere MAINOVA-Betroffene per PN zu geben. Und wer auf der Suche nach einem Anwalt ist, der die Auseinandersetzung mit der MAINOVA bestreitet, darf sich auch gerne an mich wenden. Andere haben das schon getan. Meinen RA kann ich nur wärmstens empfehlen!

Grüße
Fabio

Offline RR-E-ft

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Teilerfolg gegen MAINOVA - ein erster Schritt!
« Antwort #1 am: 16. August 2005, 18:40:29 »
@Fabio


Nach den BGH- Urteilen vom 05.07.2005 - X ZR 60/04 und 99/04 sind die Sperrandrohungen eindeutig rechtswidrig.

Die Wiederholungsgefahr ergibt sich allein aus dem entsprechenden Vorbehalt.

Deshalb sollte der Versorger zur Meidung einer Unterlassungsklage kostenpflichtig zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden.

Erst dann ist wirklich Ruhe und nur damit sollten Sie sich zufrieden geben und nicht mit lauen Versorgererklärungen.

Bei hnen gibt man Ruhe, weil Sie einen Anwalt haben, andere Verbraucher werden sicherlich weiter eingeschüchtert.

Sie sollten deshalb noch einmal mit dem beauftragten Kollegen reden, wie dieser die Sache einschätzt.

In dem Fall ist für ihn mehr drin.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

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Teilerfolg gegen MAINOVA - ein erster Schritt!
« Antwort #2 am: 16. August 2005, 20:39:08 »
Hallo Fabio,

jetzt sofort nachhaken
\"die Stunde ist günstig, das Eisen ist heiß\"

Herr Fricke hat recht.
Was heißt auch \"die strittigen Gaspreise stunden\"
Also wollen die Mainova doch was. Man hätte das Ganze seitens Mainova auch anders formulieren können.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Hennessy

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Teilerfolg gegen MAINOVA - ein erster Schritt!
« Antwort #3 am: 18. August 2005, 12:00:48 »
.... hier ist weder die Stunde günstig noch ist das Eisen heiß!

Die Mainova läßt immer noch automatische Mahnungen drucken. Wenn nicht alle Informationen über den Preiswiderspruch im Abrechnungssystem sind, hat ein großes Versorgungsunternehmen kaum eine reelle Chance, die Mahnungen korrekt zu steuern.

Mainova geht den Weg, den 95% der Versorgungsunternehmen bereits eingeschlagen haben: Der strittige Erhöhungsbetrag wird bis zu einer allgemeingültigen Klärung der Rechtslage nicht eingefordert. Dies ist kein Teilerfolg für Kunden, sondern nur ein zeitlicher Aufschub bis die Leiter Amtsgericht, Landgericht, OLG etc. durchschritten ist und Klarheit besteht, ob und vor allem wie man seine Kalkulationsgrundlage offenlegen muss und wie die Bewertungskriterien sind.

@Fabio
Hier müssen Sie nicht mehr aktiv werden, es sei denn Sie haben unbefriedigte Rachegelüste ggü. der Mainova oder wollen formaljuristische Feinheiten ausleben? Wirklich bringen werden Ihnen weitere Aktionen nichts, denn Mainova wird, unabhängig von dem Inhalt automatisch generierter Mahnschreiben, keine Sperrung vollziehen, denn die diesbezügliche Rechtslage ist Versorgungsunternehmen wohl bekannt.

Offline Cremer

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Teilerfolg gegen MAINOVA - ein erster Schritt!
« Antwort #4 am: 18. August 2005, 14:51:13 »
@Hennessy

\"die Stunde ist günstig, das Eisen ist heiß\"

Natürlich sollte man da nachfassen.  Auch wir bekommen von den SW KH ständig, mindestens 2 mal im Monat, Mahnschreiben über die aufgelaufenen, sich monatlichen erhöhenden Summen, trotz mehrfachen Schreiben, dies zu unterlassen.

Das stärkste dabei ist aber, dass dann jedesmal 3,50 € Mahngebühren draufgeschlagen werden.

Und dagegen sollte man sich wehren !!!

Das meine ich unter anderem damit \"die Stunde ist günstig,.....\"
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Teilerfolg gegen MAINOVA - ein erster Schritt!
« Antwort #5 am: 18. August 2005, 15:51:48 »
@Hennessy

Man mag darüber erstaunt sein, dass Sie sich mit den Gegebenheiten bei der Frankfurter Mainova so gut auskennen.

Ersichtlich wird, dass die Versorger als jeweils marktbeherrschende Unternehmen ihr Verhalten gegenüber der Marktgegenseite - den Kunden - abstimmen.

Das ist unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht frei von entsprechenden Bedenken.

Tatsächlich besteht die Möglichkeit des \"Aussteuerns\" der Mahnläufe etwa in der Debitorenbuchhaltung SAP I-SU.

Einige Versorger haben sich schon gegenüber Verbraucherzentralen dahingehend geäußert, dass es nach dem Unbilligkeitseinwand keine Mahnungen/ Sperrandrohungen mehr geben wird.

Soweit solche noch automatisch ausgedruckt und verschickt würden, soll es sich nur noch um \"Versehen\" handeln, die man ohne gerichtliche Auseinandersetzung schnell ausräumen möchte.

Dass die hiesige Rechtsauffassung sich anscheinend mittlerweile in der Branche durchgesetzt hat, freut mich ganz besonders.

Das war ja nicht immer so, wenn man an die Anfangszeit der Aktion zurückdenkt, insbesondere an die öffentlichen Statements etwa der E.ON Hanse im Hinblick auf die Verbraucherzentralen Hamburg und Schleswig- Holstein. Es hat erhebliche Überzeugungsarbeit gekostet.


Tatsächlich ist es ein sehr großer Erfolg für die Vielzahl der Verbraucher, wenn Versorger ihre Preisforderungen nicht mehr durch Versorgungseinstellungen durchsetzen können, sondern darauf verwiesen sind, die Berechtigung der Preisforderungen nachvollziehbar zu belegen.

Es liegt allein an den Versorgern, ob es hierzu immer erst einer Gerichtsentscheidung in jedem konkreten Einzelfall bedarf....

Wer die Kosten im Falle eines \"sofortigen\" Anerkenntnisses nach nachvollziehbarer Offenlegung der Preiskalkulation zu tragen hat, hat der BGH wiederholt auch schon entschieden.

Die Verbraucher können so nicht mehr in die problematische Sitauation gebracht werden, erst auf einen Rückerstattungsprozess verwiesen zu sein, d. h. sich unter Einsatz finanzieller Mittel Geldbeträge gerichtlich zurück zu erstreiten.

Es stand jedoch bisher nirgends in der Zeitung.

Tatsächlich berufen sich immer noch Kollegen, welche die Versorger vertreten, in Pressemitteilungen auf den Einwendungsausschluss des § 30 AVBV- Eine Frage, die längstens geklärt ist.

Viele Verbraucher denken deshalb weiter, sie müssten etwa nach dem Unbilligkeitseinwand noch um ihre Versorgung bangen.

Dieser Irrtum wird von den Versorgern gepflegt.

Auch Mainova hat sich ja schließlich entsprechende Schritte für die Zukunft vorbehalten. Nur ist es eben so, dass die Forderungen nach der eindeutigen BGH- Rechtsprechung frühestens mit der Rechtskraft eines vom Versorger erwirkten Festellungsurteils fällig werden, der Kunde erst ab diesem Zeitpunkt in Verzug geraten kann.

In Anbetracht der insoweit eindeutigen Sach- und Rechtslage sorgt allein ein solcher Vorbehalt für weiteren Unfrieden.

Eines solchen Vorbehaltes bedarf es also überhaupt nicht. Der Kunde kann sich auch hiergegen zur Wehr setzen, damit er die angestrebte Rechtssicherheit erfährt.

Dies hat wenig mit \"Rachegelüsten\", sondern eher mit einem tiefen Bedürfnis nach Rechtsfrieden zu tun.

Wie wäre es also, wenn der Branchenverband BGW sich zu der von Ihnen beschriebenen Vorgehensweise, zu der sich 95 Prozent der Unternehmen bekannt haben sollen, öffentlich bekennen würde, um die aktuelle Auseinandersetzung zu versachlichen, den Kunden die entsprechenden Sorgen zu nehmen, schließlich die restlichen fünf Prozent der Versorger auch noch für diese Versachlichung gewinnt.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Hennessy

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Teilerfolg gegen MAINOVA - ein erster Schritt!
« Antwort #6 am: 19. August 2005, 09:00:26 »
@RR-E-ft

Das gleiches Verhalten in einer vergleichbaren Situation und ungeklärten Rechtslage kartellrechtlich bedenklich ist, ist mir neu - aber Danke für den Hinweis!

Es wundert mich ebenfalls, wie sehr Sie sich als Rechtsanwalt in operativen Dingen der Verbrauchsabrechnung, Debitorenwesen und speziell bei SAP-IS-U (Verbrauchsabrechnungssystem in vielen Versorgungsunternehmen) \"auskennen\".

Vielleicht akzeptieren Sie einfach mal, dass neben der Grundsatzfrage Offenlegung ja/nein die Frage der Bewertungskriterien einer vorgelegten Preiskalkulation vor der Offenlegung geklärt werden sollte - ansonsten sind wir keinen Schritt weiter!

@Cremer
Wenn man da Energie reinstecken will, um die Postgebühren der Versorgungsunternehmen zu mindern - o.k.

Sie sagen selber, dass Sie noch 2 Schreiben im Monat bekommen und Ihnen unterstelle ich, dass sie massiv gegen diesen Umstand vorgegangen sind - wo ist da der Effekt?

Die Mahngebühren unterliegen demselben Autmatismus wie das Mahnschreiben an sich.

Das Ganze stellt sich halt emotional anders dar, wenn man schon mit Zornesfalten auf der Stirn zum Briefkasten geht oder wenn man sich in Anbetracht der Situation nur seinen Teil denkt :-) :D

Offline RR-E-ft

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Teilerfolg gegen MAINOVA - ein erster Schritt!
« Antwort #7 am: 19. August 2005, 12:03:42 »
@Hennessy

Es ist kein Geheimnis, dass ich lange als Referent für Energiewirtschaftsrecht bei einem Konzernunternehmen tätig war und dem Konzernteam für Energiewirtschafts- und Kartellercht angehörte.

Dabei hatte ich auch das Forderungsmanagement - so bei der Umstellung von RIVA auf I-SU zu betreuen und die entsprechenden Mahnstufen zu gestalten.

Deshalb muss nichts verwundern.

Bis zum Nachweis der Billigkeit ist nichts fällig. Zum Umfang der Offenlegungspflicht bestehen hier und dort unterschiedliche Auffassungen.

Die Versorger scheinen sich noch keine Meinung gebildet zu haben.

Wenn leichtes Heizöl die natürliche Konkurrenzenergie sein soll, muss man dann nicht zwingend die Kosten der Gasversorgung den regionalen  Kosten der Heizölversorgung gegenüberstellen oder aber den Kosten bei der Verbrennung von Holzpellets?

In Sachsens Grenzregionen würde ich dabei die Heizölnotierungen in Tschechien kurz hinter der Grenze nehmen und diese mit den deutschen Steuern und Abgaben belegen.

Immerhin sollen das doch die Substitutionsgüter sein, deren Preise vergleichbar sein sollen.


Auf die Preise anderer Gasversorger kommt es dabei gar nicht an.

Oder sollte es doch auf die Erdgaspreise verschiedener Gasversorger ankommen und man hat die Preise der Dresdner DREWAG mit den Preisen der Stadtwerke Achim zu vergleichen.

Auch dies würde ein interessantes Bild zeichnen.

Das liegt einfach daran, dass die Preise nun einmal von den unternehmensindividuellen Kosten determiniert werden, die wesentlich von der Netz- und der Kundenstruktur abhängen.

Und wenn man die Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG zur preiswürdigen Versorgung, d. h. unter Beachtung der anderen Kriterien so billig wie überhaupt möglich ernst nimmt, kann es doch auch nur auf die unternehmensindividuellen Kosten ankommen.

Dabei ergibt sich das Problem, dass viele bisher keine Kostenkalkulation haben, weil der sog. anlegbare Preis viel bequemer war.

Bis auf die letzte Wertschöpfungsstufe handelt es sich jedoch um einen Produktmarkt ohne Substitutionsmöglichkeit, allerdings mit der Möglichkeit eines  Gas- zu- Gas- Wettbewerbs, von der aber wegen der Langfristverträge bisher kaum Gebrauch gemacht wird.


Man kann auch nicht die Preise der Gasversorger eines Bundeslandes vergleichen, weil diese - jedenfalls in Thüringen und Sachsen - alle den gleichen teuren Vorlieferanten haben, der oft zum eigenen Konzern gehört.

Wie wollte man auch die Preisgefälle an den deutschen Landesgrenzen - einem mittelbar weiter demarkierten Gebiet- rechtfertigen?

Auch die Vorlieferantenpreise müssen \"billig\" sein, vgl. nur Schwintowski, BB 1996, 1673 ff (Strompreise).

Auch der Vergleich mit den Heizölnotierungen ist problematisch:
 
Der Gasversorger hat schließlich grundsätzlich keinen Einfluss darauf, wie die Heizölhändler ihre Preise gestalten. Diese sind nicht zu preiswürdigen Versorgung verpflichtet- genauso wie die Minaralölkonzerne bei den Kraftstoffpreisen.

Diese Preise haben auch mit den Kosten der Gasversorgung wenig gemein.

Wenn jedoch die Erdgaspreise nach den hier vertretenen Kriterien billig gestaltet wären, würde es überhaupt erst zu einem Preis- und somit ggf. zu einem mittelbaren Substitutionswettbewerb kommen, was auch ein Sinken der Heizölpreise zur Folge haben sollte.

Das bisherige System steht deshalb in Bezug auf das gesetzliche Leitbild einfach nur auf dem Kopf.

Der Fehler liegt also von Anfang an im System.

Hierüber sollte man sich Gedanken machen.

Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Hennessy

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Teilerfolg gegen MAINOVA - ein erster Schritt!
« Antwort #8 am: 19. August 2005, 13:05:21 »
@RR-E-ft

Wenn Sie in der Lage sind in SAP IS-U (oder anderer Software) bei Aufrechterhaltung der Forderung (so sehen es nun mal die Versorgungsunternehmen) den vollen Preis auf der Rechnung auszuweisen und nur den unstrittigen Preis automatisch anzumahnen, gleichzeitig zu unterscheiden, wer deutlich weniger als den bisherigen Abschlag oder bisherigen Preis zahlt, sind Sie mein Held!

In der Energiewirtschaft könnten Sie mit diesen außergewöhnlichen Fähigkeiten eine Menge Geld verdienen, denn Versorgungsunternehmen möchten nachvollziehbar die offenen Forderungen auf den strittigen Betrag begrenzen.

Leider versuchen einige Kunden, mit dem Mittel des Preiswiderspruchs die Zahlungen ganz zu verweigern oder drastisch zu kürzen. Die diesbezügliche Rechtslage wurde auch hier im Forum erörtert und ist klar - deshalb können und wollen Versorgungsunternehmen nicht pauschal auf Mahnungen verzichten.

Offline Cremer

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Teilerfolg gegen MAINOVA - ein erster Schritt!
« Antwort #9 am: 19. August 2005, 13:40:41 »
@Hennessy,

ja, aber bitte nicht mit immer wieder neuen Mahngebühren bei jedem Mahnschreiben, so wie bei uns mit den Stadtwerken Kreuznach.

Es genügt doch, den Anspruch des Versorgers in dem Mahnschreiben mit der Höhe des vermeintlich ausstehenden Betrages auszuweisen.
MFG
Gerd Cremer
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Teilerfolg gegen MAINOVA - ein erster Schritt!
« Antwort #10 am: 19. August 2005, 14:01:27 »
@Hennessy

Was ist man denn bereit zu zahlen?

Das Problem lässt sich ggf. lösen.

Immerhin können auch die Abschläge individuell angepasst werden.

Mithin sind in der Buchhaltung immer nur die individuell festgelegten Abschläge in Summe abzüglich geleisteter Zahlungen fällig und können automatisch gemahnt werden.

Der Betrag der JVA ergibt sich erst später aus dem Verbrauch, den zugrundegelegten Preisen und den bisher geleisteten Zahlungen.
Der Rechnungsbetrag wird sodann auch automatisch angemahnt.

Bis hierhin unproblematisch.

Wenn man also die Abschläge individuell anpasst, nämlich bei Zugrundelegung der alten und damit nur verbindlichen Preise, ist man insoweit auf der sicheren Seite.

Hierauf haben die Versorger schon reagiert, indem die Abschläge bei Preiserhöhungen gar nicht erst angehoben werden- nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.

Schlussendlich müssen auch in der JVA die alten und damit verbindlichen Preise zugrundegelegt werden.

Natürlich will man auf den Rest nicht verzichten und kann diesen deshalb nicht ausbuchen.

Es handelt sich um bestehende Forderungen, die jedoch bis auf weiteres nicht fällig sind - etwas ganz besonderes, allenfalls vergleichbar mit Forderungen aus unvollkommenen Verbindlichkeiten.

Insoweit muss eine zweite \"JVA Rechnung\" im System angelegt werden zu den vom Versorger gewünschten Preisen, die er für berechtigt hält.

Das wäre aus Sicht des Versorgers die eigentliche JVA, so wie man sie ursprünglich verschicken wollte.

Diese sollte man dem Kunden als Entwurf gekennzeichnet zu Informationszwecken gleich mitschicken, so dass dieser die Differenz ersehen kann.

Die eigentliche Rechnung wird so bis auf weiteres zu einer Simultantrechnung.

Die Differenz aus der tatsächlich gelegten JVA mit den alten Preisen und der \"Schattenrechnung\", die der Versorger eigentlich haben will, ist bis zur Klärung in das \"Schattenreich\" zu verweisen.

Es sammeln sich also Beträge auf einem gesonderten - neu anzulegenden - Kundenkonto an.

Die Kunden haben von hier die Empfehlung ebenso Geld zurückzulegen, also ein Konto anzulegen, auf dem die einbehaltenen Beträge angespart werden.

Das Schatten- Debitkonto des Versorgers und das nicht fällige Kredit- Konto des Versorgers beim Kunden sollten deshalb jederzeit übereinstimen.

Allein die Zinserträge fallen beim Kunden und nicht beim Versorger an.

Kleiner Trost: Mangels Fälligkeit auch kein Verjährungsbeginn.  

Die Situation mit dem zweiten Kundenkonto ist übrigends dabei gar nicht neu.

Sie stimmt mit der überein, wenn mit dem Kunden eine gesonderte Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen wird.
Nur dass eben gerade keine Raten fällig sind.

Mit anderen Worten:

Eine solche Variante ist im System schon enthalten, man muss sie nur modifizieren.

Nach alldem stellt sich nur noch das Problem, welchen verbindlichen Preis man nimmt.

Hierfür kommt es darauf an, wie die Kunden die Einrede erhoben haben.

Da zumeist Standard- Musterbriefe verwandt wurden, handelt es sich auch um Standard- Situationen, für die man also Kategorien bilden kann:

a) mit Sicherheitsaufschlag 2 Prozent
b) ohne Sicherheitsaufschlag
 
Die dritte Kategorie nenne ich hier fairerweise nicht.

Jetzt stellt sich nur noch die Frage, wann die \"Ratenzahlungsvereinbarung bis auf weiteres ohne Tilgung\" zustande kamen.

Die Widersprüche beziehen sich immer auf eine konkrete Preiserhöhung, somit ist ab dem Zeitpunkt der angegriffenen Preiserhöhung entsprechend zu verfahren, ggf. infolge.

Nach hiesiger Auffassung setzt sich ein einmal erklärter Unbilligkeitseinwand auf die folgenden Preiserhöhungen fort- wie auch anders?

Nach alldem glaube ich nicht, dass die Umsetzung tatsächlich so problematisch sein sollte.

Es ergibt sich noch eine feine Nuance:

Wurde der Unbilligkeitseinwand erst spät erhoben und die erhöhten Abschläge zunächst wie gefordert geleistet und basiert dann die fällig gestellte Rechnung auf den alten Preisen, ergibt sich für den Kunden ein Guthaben.

Fraglich ist, ob eine Verrechnung mit dem Schatten- Debitkonto erfolgen kann.

M.E. ist das nicht der Fall, weil eine Aufrechnung grundsätzlich gegenseitig fällige Forderungen voraussetzt.

So wird man das Guthaben auszukehren haben. Es erhöht das bestehende Kredit- Konto des Versorgers beim Kunden.

Sieht insgesamt fast nach einem Kontokkorrent aus.

Liegt die Lösung nahe?

Man sollte den SAP- Leuten Beine machen, weil mit dem Unbilligkeitseinwand bereits seit Inkrafttreten des BGB zu rechnen war.

Wenn die Software diese Möglichkeit nicht berücksichtigt, stellt sich die Frage, ob die Software insgesamt vollständig zu gebrauchen ist.

Im alten RIVA konnten auch schon keine Verzugszinsen berechnet werden und man musste deshalb auf Renoflex o. ä. zurückgreifen und die Daten dabei manuell übertragen...


Wenn entsprechend verfahren werden könnte, wäre dies fair.

Vor allem wäre es rechtskonform.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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« Antwort #11 am: 19. August 2005, 15:49:26 »
Hallo Herr Fricke,

Zitat
Bis hierhin unproblematisch


verstehe ich und ist unproblematisch für den Versorger.

Aber ist es nicht zu aufwendig für einen Versorger für jeden Kunden bzw. einem Teil von Kunden, nämlich den Widersprüchlern, ein zweites Konto anzulegen.

Im Prinzip wollen die Versorger dies ja auch nicht, es läßt sich so viel einfacher rechnen und die Mahnungen mit Mahnkosten ausstellen.
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #12 am: 19. August 2005, 16:12:58 »
@Cremer

Ein zweites Konto anzulegen ist vollkommen unproblematisch.

Die Kunden, welche die Unbilligkeit eingewandt haben, werden sowieso in der EDV erfasst, um sie besonders zu berücksichtigen. Schließlich werden die Argumentationsbriefe regelmäßig an sie verschickt.

Da muss man nur noch den Zeitpunkt und die Kategorie gesondert vermerken und alles andere wird ein einziges mal programmiert und passiert sodann automatisch.

Das Ausdrucken einer zusätzlichen Rechnung ist nicht aufwendiger als der automatische Versand der umfangreichen Argumentationsschreiben an diese Kunden. Das erfolgt alles vollautomatisch.

Sie dachten hoffentlich nicht, Sie bekommen jedesmal persönliche Post.

Die Schreiben an die Thüringer Kunden werden oft zentral etwa in Nürnberg ausgedruckt und gehen von dort auf die Reise.

Sie kommen also nicht eben vom Versorger, wo sich jemand die Mühe gemacht hat, sich mit Ihren Zeilen persönlich auseinanderzusetzen.

Das geht schon nicht angesichts der Masse.

Wenn Sie das wissen, wissen Sie auch wie belanglos es ist, was Sie Ihrem Versorger schreiben. Auch die Briefe der Kunden werden allenfalls nach Argumenten sortiert in verschiedene Kategorien, bei denen leicht abgewandelte Mustertextbausteine zur Anwendung kommen.

Oft gleichen sich die Schreiben inhaltlich in weiten Teilen von Hamburg bis nach München, wenn mal gerade wieder jemand eine neue Idee hatte.

Deshalb hat Hennessy recht, wenn er darauf hinweist, Sie sollen nicht jedes Schreiben Ihres Versorgers persönlich nehmen, weil es schon gar nicht persönlich gedacht  und gemeint ist.

Die Mahnungen werden vollautomatisch von der EDV ausgedruckt und versandt, ohne dass sich irgendwer noch etwas anschaut.....

Das System wurde zu einem Zeitpunkt programmiert, als es den Unbilligkeitseinwand in der Form, wie die Versorger jetzt damit konfrontiert sind, noch nicht gab.

Oft also kein böser Wille.

Man sucht selbst nach einer Lösung, die man wohl noch nicht hat. Haben Sie also auch mit Ihren Stadtwerken ein Nachsehen und versuchen Sie nicht alles emotional anzugehen.

Ruhig und sachlich gibt es oft sehr banale Erklärungen.

Der Versand von Anfang an unnützer Mahnungen ist auch für die Versorger ein Problem, weil Kosten verursacht werden, von denen man ganz genau weiß, dass man sie nicht wieder hereinbekommt.

Ich kenne keinen, der die geforderten Mahnkosten bezahlt.
Schließlich besteht darauf schon kein Anspruch.

Das wissen auch die Versorger und deshalb wollen sie solche Mahnungen eigentlich selbst nicht mehr, weil sie nur schlechte Stimmung machen.

Mancher Kunde mag seinen Widerspruch schon vergessen haben, wenn er irgendwann die Verbrauchsabrechnung bekommt.

Mit den regelmäßigen Mahnungen wird der Kunde jedoch ständig daran erinnert und baut neuen Frust auf.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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« Antwort #13 am: 19. August 2005, 16:22:30 »
@ Fricke,

das mag zwar bei großen Versorgern der Fall sein, aber die kleinen Stadtwerke Kreuznach mit 58 Mio € Umsatz bei Strom, Gas und Wasser mit 143 Beschäftigten und etwa 50.000 Kunden ist das nicht der Fall.

Die Mahnungen werden automatisch generiert, alle anderen Antwortschreiben der SW auf meine Schreiben sind persönlich. Auch die Mahnungen kommen vom Drucker aus den SW. Früher war das anders, da wurden die  Rechnungen vom RWE - Rechenzentrum erstellt und verschickt.

Die Versendung aller SW-Schreiben erfolgt mit dem örtlichem Privatpostunternehmen RZ-Post (Geschäftszweig der Rhein-Zeitung) in KH.

Sonst sind mir Ihre Argumentationen und Folgerungen schon schlüssig.
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #14 am: 19. August 2005, 17:02:51 »
@Cremer

Dass man Ihnen persönlich schreibt, mag an Ihrer exponierten Stellung liegen und daran, dass sich noch nicht viele Kunden Ihres Versorgers  beteiligen.


Freundliche Grüße
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Thomas Fricke
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