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Autor Thema: Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???  (Gelesen 48632 mal)

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Offline reblaus

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #90 am: 27. November 2009, 20:00:04 »
Nur läuft es genau auf ein Sachverständigengutachten heraus. Zumindest dann wenn der Verbraucher die Sache selbst in die Hand nimmt, da er bei dem Streitwert keinen Anwalt findet, die als Zeugen benannten Bilanzbuchhalter des Versorgers nach Strich und Faden auseinander nimmt, und der Versorger seinen Beweis durch Zeugen nicht erbringen kann.

An einer Zusammenarbeit aller Protestler eines Versorgers führt meiner Ansicht nach kein Weg vorbei.

Offline hutti36

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #91 am: 27. November 2009, 20:10:47 »
Zusammenarbeit sehr gerne...und wie?

Trotzdem werde ich nicht klein beigeben. Meine Rechte als Bürger dieses Staates stehen mir zu. Meines Erachtens verhält sich die EnBW nicht gesetzeskonform.

An meinem \"kleinen\" Betrag, den die EnBW von mir will, sieht man doch, mit welchem Hintergedanken die EnBW verzweifelt arbeitet:

Die Verjährungsfrist muss von der EnBW unbedingt aufgehalten werden. Mein Fall ist von Anfang 2007. Würde also demnächst verjähren. Was tut die EnBW? Versucht dies zu verhindern. Und natürlich mit der ihr typischen Art und Weise der Einschüchterung.

Ich habe die EnBW gefragt, warum sie ein Gerichtsurteil des AG Stuttgart als Grundlage ihrer Forderung nimmt, das noch nicht einmal rechtskräftig ist.
Was kam als Antwort? ein Textbaustein: \"Wir haben unsere Positionen dargelegt, seitdem sind keine neuen Erkenntnisse hinzugekommen\" bla bla bla.

Man sieht: Die EnBW hat kalten Schweiss, sie verliert an Umsatz und an Kunden.

Wer heute den Widerspruch nicht aufrecht erhält, schadet allen, die für eine gerechte Sache eintreten.

Der Spruch: Wenn Unrecht zu Recht wird, ist Widerstand (hier Widerspruch) Pflicht, gilt für alle mündigen Bürger, die abgezockt werden sollen.

Also:weiterkämpfen!!

Offline bolli

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #92 am: 28. November 2009, 01:08:53 »
Zitat
Original von hutti36

Die Verjährungsfrist muss von der EnBW unbedingt aufgehalten werden. Mein Fall ist von Anfang 2007. Würde also demnächst verjähren. Was tut die EnBW? Versucht dies zu verhindern. Und natürlich mit der ihr typischen Art und Weise der Einschüchterung.
Hm, wohl eher nicht. Ansprüche aus 2007 verjähren erst Ende 2010. Daher wird bei Ihnen wohl weniger die Verjährung ein Grund sein sondern eher, dass Sie zufällig zu einem bestimmten Personenkreis gehören, den man mal wieder ein wenig einschüchtern will. Hier wohl der, bei dem es nur um kleinere Beträge geht, für die eine Vielzahl von Verbrauchern nicht vor Gericht ziehen will.

Offline Goofykaterle

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #93 am: 30. November 2009, 10:35:45 »
Zitat
Wer heute den Widerspruch nicht aufrecht erhält, schadet allen, die für eine gerechte Sache eintreten.

Und genau aus diesem Grunde mach ich das Kreuz im Mahnbescheid an der richtigen Stelleund widerspreche dem Anspruch insgesamt. Wenn viele andere dies auch tun, dann kann vielleicht etwas erreicht werden.

In der Sache sollte man einen kühlen Kopf bewahren, allerdings auch bereit sein ein Risiko zu gehen, da man sich ja wirklich nicht alles so einfach gefallen lassen muss.

Zitat
Ein Gericht holt ein gerichtliches Sachverständigengutachten ein, wenn ein entsprechendes Beweisangebot für eine bestrittene Tatsache besteht, die Anknüpfungstatsachen hinreichend dargetan wurden. Dann ergeht ein Beweisbeschluss und die beweisbelastete Partei wird aufgefordert, innerhalb gesetzter Frist einen entsprechenden Kostenvorschuss einzuzahlen. In diesem Moment und auch noch vor Beauftragung und auch noch vor Erstellung des Gutachtens kann man immer noch anerkennen, wenn auch nicht \"sofort\", um aus der Nummer noch rauszukommen, wenn man das Risiko doch nicht eingehen möchte. Es ergeht dann ein Anerkenntnisurteil ohne weitere Begründung. Mit anderen Worten: Das Risiko eines teuren Sachverständigengutachtens scheint beherrschbar, mindestens ebensogut wie bei Kernkraftwerken.

Und genauso sehe ich das auch und warte mal ab was da kommt.

Offline hulk

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #94 am: 02. Dezember 2009, 17:44:21 »
gibt es eine möglichkeit zu erfahren (wie) und wann die berufung verhandelt wird / wie sich dieses verfahren weiterentwickelt?

Offline Cremer

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #95 am: 02. Dezember 2009, 18:29:51 »
@hulk,

dazu wird schon hier gewiss berichtet werden.
MFG
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Offline schrabsjockel

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #96 am: 20. Januar 2010, 13:26:12 »
Hallo zusammen,

auch ich habe Anfang November eine Zahlungsaufforderung (knapp 800 EUR will die EnBW) mit Verweis auf die Urteile des AG Stuttgart und AG Böblingen bekommen. Hab wie hier geraten erst mal die Urteile angefordert & werde nun darauf verweisen, dass zumindest das vom AG Stuttgart noch nicht rechtskräftig ist. Weitere Mahnungen oder einen Mahnbescheid habe ich noch nicht bekommen.


Soweit ich es hier lese, ist ja von nicht geringer Bedeutung, ob man in der Grundversorgung oder Sondertarifkunde ist.

Kann mir denn jemand sagen, was ich bin???

Habe nie einen \"Vertrag\" als solchen bekommen, sondern lediglich ein Blatt \"Versorgungsdaten Gas\", auf dem u. a. auch der damals gültige (und von mir bislang gezahlte) Arbeitspreis vermerkt ist:

Arbeitspreis: 0,0725 EUR (bis 2160 kWh)
Arbeitspreis: 0,0602 EUR (2160 kWh - 4320 kWh)

usw.

bis  Arbeitspreis: 0,0388 EUR (ab 18.000 kWh)


Eine RAin vom BdEV sagte mir telefonisch mal, diese Staffelung würde als Sondervertrag gewertet. Ich habe da aber meine Zweifel, diese Staffelung nach Zonen ist doch bei der EnBW absolut üblich, dann wären doch fast alle Sondervertragskunden, oder??


Mein jährlicher Verbrauch liegt übrigens über 10.000 kWh; auch diese wurde hier im Forum mal als ein Hinweis auf einen Sondervertrag gewertet.

Weiß jemand, wieso?

Wäre schön, wenn ich mich nicht nur darauf berufen könnte, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, sondern auch auf den Sondervertragsstatus.

Noch eine Frage zur Verjährung:

Ein (leider nur sehr geringer) Teil der geforderten 800 EUR stammt von einer Abrechnung von 2006 - dieser dürfte doch seit 31.12.2009 verjährt sein, oder?

Offline Einspruch23

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #97 am: 18. Februar 2010, 20:50:49 »
Hallo schrabsjockel,
hört sich ganz nach Grundversorgung an.
Auch ich hatte damals keinen richtigen Vertrag bekkommen, aber auf einem später erhaltenem Informationsblatt stand dann \"...Grundversorgung...\". Das wurde dann irgendwann in Erdgaszonentarif umgenannt, bedeutet eben Grundversorgung.

Ansonsten verhält sich die EnBW derzeit ruhig.
Wie hoffentlich viele andere auch, habe ich gegen den Mahnbescheid von 11/2009 Einspruch erhoben. Seitdem ist Funkstille. Ich nehme an, dass die Revisionsverhandlungen zu den Urteilen abgewartet werden. Oder sie haben wirklich aufgegeben, was ich aber bezweifle.
Mittlerweile bin ich seit 4Monaten bei goldgas und bis jetzt zufrieden. Ich kann nur jedem raten, den Anbieter zu wechseln. Denn nur so bleibt der Markt in Bewegung und die Gesellschaften müssen spüren, dass man auch Kunden verlieren kann!!

Falls jemand andere Neuigkeiten hat, bitte posten.

Gruß

Offline Artur

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #98 am: 19. Februar 2010, 12:41:25 »
Zitat

Ansonsten verhält sich die EnBW derzeit ruhig.


Hallo in die Runde,

die sind wohl wieder aufgewacht. Ich habe heute erstmals (m)einen Mahnbescheid erhalten. Der Widerspruch geht demnächst raus, mal sehen wie es dann weitergeht.

Viele Grüße,
Artur

Offline schrabsjockel

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #99 am: 21. Februar 2010, 21:35:14 »
Hallo zusammen,

bin heut vergnügt aus einem schönen Wochenende heimgekehrt & mit einem Mahnbescheid empfangen worden (inkl. aller Nebenforderungen knapp 900 EUR). Wenn ich die zwei vorherigen Beiträge richtig verstanden habe, so lohnt es sich, erst mal in Widerspruch zu gehen, oder? Ich hätte ja auch gedacht, dass die EnBW erst mal die Revision abwartet...

Also werde ich wohl auch in Widerspruch gehen. Wäre jetzt ein guter Moment, mal die Rechtschutzvers. einzuschalten oder sollte ich damit warten, bis die mich wirklich vor Gericht zerren wollen?

Bislang war ich auch irgendwie in der irrigen Annahme/Hoffnung, solange ich den Anbieter nicht wechsel und die EnBW also zumindest noch *etwas* Geld von mir bekommt, würden sie mich vielleicht in Ruhe lassen (hat ja seit 2005 ganz gut geklappt). Aber das war wohl auch eine Fehlspekulation....

Ist also ein Anbieterwechsel ratsam? Also meint ihr, dass das auf das Klageverhalten der EnBW keinen Einfluss haben wird?

Offline Cremer

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #100 am: 21. Februar 2010, 22:52:46 »
Anbieterwechsel ist zur zeit nicht unbedingt ratsam.

Widerspruch gegen den Mahnbeschied einlegen und abwarten.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #101 am: 21. Februar 2010, 23:00:55 »
Zitat
Original von Cremer
Anbieterwechsel ist zur zeit nicht unbedingt ratsam.

Widerspruch gegen den Mahnbeschied einlegen und abwarten.

Worauf stützt sich denn die Aussage \"Anbieterwechsel ist zur Zeit nicht unbedingt ratsam.\"?

Ob ein Anbieterwechsel ratsam ist, hängt auch davon ab, welchen Preis man ggf. als Tarifkunde zuletzt unwidersprochen gezahlt hatte und ob derzeit Anbieter da sind, die vor Ort eine Versorgung unter diesem Preis anbieten.

Siehste hier.

Der Anbieterwechsel hat regelmäßig keinen Einfluss darauf, ob und ggf. wie (vermeintliche) offene Forderungen verfolgt werden.

Offline ex_utz

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #102 am: 25. März 2010, 07:27:43 »
Guten Morgen allerseits,


ich habe gestern ebenfalls einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten - bei mir sind seit meinem ersten Widerspruch 2005 etwas über 1000 € zusammengekommen.

Ich werde dem Mahnbescheid widersprechen!

In diesem Zusammenhang danke an RR-E-ft für den Post zum Thema Umgang mit teuren Gutachten - das schien mir ein Fallstrick zu sein, der mich doch kurz schwanken ließ.

Auch wenn ich in der bisherigen Kommunikation mit den EnergieblutsaugernWürttemberg keinen direkten Bezug darauf finden konnte, sondern stets nur Phrasen wie: \"wir geben nur gestiegene Bezugskosten weiter\", so bekräftigt mich doch auch das gestrige BGH-Urteil, das die Kopplung des Gaspreises an den Ölpreis aufhebt, in meinem Vorhaben.

Wie seht ihr das?


P.S. Da mit einem Widerspruch das Mahnverfahren beendet wird, gehe ich davon aus, dass damit auch die Hemmung der Verjährung aufgehoben wird?

Offline bolli

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #103 am: 25. März 2010, 07:49:23 »
@ex_utz
Man sollte insgesamt fein differenzieren, was da gestern entschieden wurde, war zunächst einmal nur, das im Vertragsverhältnis zwischen Versorger und Verbraucher alleine eine Heizölbindungsklausel nicht zulässig ist.

Weder wurde dort etwas zu dem Vertragsverhältnis zwischen Versorger und dessen Zulieferer gesagt noch wurde ausgeschlossen, dass der Heizölpreis oder genauer formuliert der Ölpreis (nämlich möglicherweise der Rohölpreis) mit ein Preisbildungsfaktor sein darf, halt nur nicht der alleinige.

Ich persönlich sehe in dem Urteil lediglich einen (kleinen) weiteren Baustein im Kunden-Verkäufer-Verhältnis. Aufgrund anderer Urteile haben diese Klauseln aber meines Wissens in aktuellen neueren Verträgen eh keine so große Bedeutung mehr. Inwieweit es auch Auswirkungen auf die Verträge zwischen den Lieferanten und Versorgern hat, wird die Zeit zeigen müssen. RR-E-ft hat dazu HIER ja schon seine Meinung kund getan.
Hier wäre es auf jeden Fall deutlich interessanter, um den Versorgern endlich die Begründung des höheren Preises mit den Langzeitverträgen, die auch an den Ölpreis gekoppelt sind, \"um die Ohren hauen zu können\".

Auch hier hat der BGH zwar schon Entscheidungen zugunsten der Verbraucher getroffen, indem die Versorger sich nicht alleine auf solche Langfristverträge berufen können, jedoch muss an dieser Stelle meines Erachtens noch mehr passieren, da das ganze Geflecht mit einigen Versorgern/Zulieferern auf mehreren Handelsebenen noch zu unübersichtlich ist.

Offline hutti36

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #104 am: 28. April 2010, 21:17:54 »
Hallo zusammen,  eine Frage:  Ich habe dem gerichtlichen Mahnbescheid widersprochen. Wann verjährt die Klagefrist, die die ENBW einhalten müsste?  Vielen Dank für eine kurze Info.  Viele Grüße

 

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