Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???  (Gelesen 48638 mal)

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Offline Black

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #60 am: 17. November 2009, 14:29:14 »
Zitat
Original von bolli
 Sie sollten sich also von Ihrem jetzt nachgezahlten Geld eher schon mal verabschieden. Gehen Sie mal davon aus, dass Sie davon nichts widersehen.

Das sollte er. Schon § 814 BGB schließt eine Rückforderung aus.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline userD0009

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #61 am: 17. November 2009, 14:41:32 »
Zitat
Original von Black
Schon § 814 BGB schließt eine Rückforderung aus.

Nicht wenn unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt wurde.

Offline bolli

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #62 am: 17. November 2009, 15:06:48 »
Zitat
Original von Cremer
@stuttgarter,

Eins würde mich noch interessieren.
Sind sie Tarifkunde oder Sondervertragskunde?
Wird wohl Grundtarifkunde sein.
Zitat
Original von stuttgarter
auch ich habe ein drohschreiben von der enbw bekommen und nach rücksprache mit dem entsprechenden sachbearbeiter erfahren dass sie jetzt alle kunden im grundtarif verklagen werden.
was aber sicher kein Grund ist, SOFORT beim ersten Drohbrief umzufallen, wenn man weiss, wie der Ablauf ist, kann man ruhig ncoh was zuwarten, vor allem, wenn man ja noch auf günstigere Urteile hofft.  ;)

Offline hulk

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #63 am: 17. November 2009, 19:42:49 »
Warum sind die Chancen in dem Streit um die Billigkeit der Preise und der eigenmächtigen Rechnungskürzung, wie hier einige Male gesagt wurde, für Kunden in der Grundversorgung schlechter als für die anderen?

Offline nomos

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #64 am: 17. November 2009, 20:23:26 »
Zitat
Original von hulk
Warum sind die Chancen in dem Streit um die Billigkeit der Preise und der eigenmächtigen Rechnungskürzung, wie hier einige Male gesagt wurde, für Kunden in der Grundversorgung schlechter als für die anderen?
    @hulk, die Chancenunterschiede gehen vorüber. Sie finden hier im Forum viel darüber, Sie müssen sich durch Lesen informieren!
    Mittelfristig werden sich alle Energieverbraucher wieder am selben Tisch wiederfinden.

    Wer grundversorgt ist, kämpft alleine auf der Basis des § 315 BGB um die Billigkeit (angemessener fairer Preis). Nach BGH-Urteilen beschränkt sich die Prüfung der Billigkeit allerdings in aller Regel auf die Angemessenheit jeder  einzelnen Preiserhöhung. Der Anfangspreis wird als sogenannter \"Sockelpreis\" bezeichnet und dessen Billigkeit wird nicht geprüft. Das steht zwar so nicht im Gesetz aber die Richter haben so entschieden.

    Der Einblick in Zahlen und Daten werden den Verbrauchern von den Versorgern verweigert, aber die Richter müssten sich ein vollständiges Bild darüber machen.

    Die Auseinandersetzung erfolgt oft vor einem Amtsgericht. Die fachliche Kompetenz fehlt dort. Richter verzichten trotzdem auf fachliche Unterstützung (externe Gutachten). Die Zeugen (Mitarbeiter der Versorger - Wirtschaftsprüfer) reichen den Richtern als  Beweis für die Billigkeit aus. Ein externes Gutachten stellt aber auch für den Verbraucher gleichzeitig wieder ein unverhältnismässiges Kostenrisiko dar.

    Es gibt zahlreiche verlorene Gerichtsverfahren, insbesondere im Süden der Republik. Hier ist ja en entsprechendes Beispiel.

    Verbraucher mit Sonderverträgen haben überwiegend Verträge, die rechtsunwirksame Preisänderungsklauseln enthalten. Dazu gibt es mehrer Gerichtsurteile. Eine aufwändige Auseinandersetzung mit der Preisgestaltung des Versorgers ist dort nicht notwendig. Ohne rechtswirksame Preisänderungsklausel sind keine wirksamen Preiserhöhungen möglich und alle getätigten Erhöhungen sind rechtlich unwirsam. Die Verbraucher können somit, sofern nicht verjährt, die Erhöhungen zurückfordern.

    Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Sonderverträge mit den unwirksamen Klauseln im Laufe der Zeit alle gekündigt werden. Diese Verbraucher müssen sich dann auch wieder nach einem fairen Vertrag/Preis umsehen.
     

Offline mip

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #65 am: 17. November 2009, 21:08:36 »
Hi Hulk,

neben dem oben Beschriebenen gibt es für Tarifkunden noch einen Ansatz, der
zumind. geprüft und bei einem Verfahren eingebracht werden sollte:

\"Änderungen der Allgemeinen Tarife werden nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.\" (BGB, Urteil vom 13.06.07 – VIII ZR 36/06, RNr. 15)

Das gilt für jede einzelne Preisveränderung und ist noch vor der Frage der Billigkeit relevant und zu klären. Unter \"öffentlicher Bekanntgabe\" ist hier nicht etwa ein Brief an einen Kunden zu werten (haben wirklich alle Kunden nachweislich diese Briefe bekommen?)  Vielmehr muss der Versorger den Nachweis führen, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Es ist anzunehmen, dass eine geeignete Veröffentlichung in der Tagespresse in diesem Sinne anerkannt wird.

Ob der Versorger, diese Veröffentlichungen alle aufweisen kann ????

Grüße
mip

Offline stuttgarter

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #66 am: 20. November 2009, 16:55:16 »
ich bin seit 22 jahren tarifkunde. je  mehr ich verbrauche desto billiger wird die kwh.
ich habe mich wegen dem urteil aus stuttgart von der enbw unter druck setzen lassen. das es noch nicht rechtskräftig ist habe ich nicht gewußt.

kann ich nicht wenigstens ab jetzt wieder die preiserhöhungen verweigern ?
bis es zu einer höchstrichterlichen entscheidung kommt wir wahrscheinlich einige zeit vergehen.

Offline reblaus

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #67 am: 20. November 2009, 18:31:54 »
@stuttgarter
Sie können gegen jede Preiserhöhung von neuem die Unbilligkeitseinrede geltend machen.

Haben Sie schon mal überlegt den Versorger einfach zu wechseln? Sie sind ja nicht mehr gezwungen Ihr Gas von der EnBW zu beziehen.

Offline hutti36

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #68 am: 21. November 2009, 11:53:03 »
Wie zu erwarten war:heute (wie immer nur samstags, damit man ja nicht anruft oder sich gleich beschweren kann ;)) kommt ein Brief der EnBW, in dem sie schreiben, dass sie \"keine Bereitschaft zur Zahlung sehen\", und deshalb meine Unterlagen an das gerichtliche Mahnwesen weitergeben.

Schon sehr dreist: ich habe immer bezahlt, eben außer die Erhöhungen. Daneben habe ich immer wieder geschrieben, die EnBW solle mir doch bitte zeigen, warum sie Ihre Preise erhöhen.

Auch sehr spannend: Früher hat die EnBW behauptet, dass für Kunden des Grundtarifs §315 BGB überhaupt nicht anwendbar sei.
Lustigerweise sind sie von diesem Standpunkt weg und behaupten nun, durch die beiden Entscheidungen der AG`e in Stuttgart und Böblingen, wobei Stuttgart noch vors Landgericht geht, als noch nicht mal rechtswirksam ist, dass § 315 BGB voll erfüllt sei.
Ja was denn nun ?

Hat jemand von Euch auch dieses nette Schreiben bekommen? Wie reagiert Ihr darauf??

Offline Goofykaterle

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #69 am: 25. November 2009, 10:04:59 »
habe gestern den Mahnbescheid bekommen.

Was muss ich tun?
Wer kann mir helfen?

Offline nomos

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #70 am: 25. November 2009, 10:29:49 »
Zitat
Original von Goofykaterle
habe gestern den Mahnbescheid bekommen. Was muss ich tun? Wer kann mir helfen?
    Zur Information zuerst mal die Suchfunktion hier im Forum nutzen! Sie sind nicht der erste und einzige Verbraucher der einen Mahnbescheid bekommen hat:

    Widerspruch einlegen, das steht eigentlich alles im zugestellten Mahnbescheid. Man braucht dazu keinen Anwalt. Aber ein Anwalt hilft natürlich auch, gegen Bezahlung selbstverständlich. Als BDeV-Mitglieder können Sie sich einen \"Energie-Schutzbrief\" ausstellen lassen. Mit diesem Schutzbrief erhalten sie als Privatverbraucher bei einem kooperierenden Rechtsanwalt eine außergerichtliche Komplettbetreuung zu einem günstigen Preis.

    siehe hier
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Energie-Schutzbrief__1920/

oder wenn Sie im Forum suchen Infos z.B. hier

Frage zum Mahnbescheid
Neujahrsgruß
Weihnachtspost zugestellt am 24.12.08

usw.[/list]

Offline Goofykaterle

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #71 am: 25. November 2009, 11:57:55 »
Vielleicht werde ich dann mal lieber bezahlen, weil den ganzen Heckmeck möchte ich mir dann doch nicht antun. Kann dann auch die Mitgliedschaft beim BdE künden, brauch ich ja dann nicht mehr.

Bin ganz schön gefrustet.

Offline kamaraba

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #72 am: 25. November 2009, 12:12:52 »
@Goofykaterle

Schade,  dass Sie sich so haben einschüchtern lassen und kein Stehvermögen mehr haben, dabei genügt ein Kreuz an der richtigen Stelle auf dem Mahnbescheid - vorerst.
Damit hat die EnBW genau dass erreicht, was sie wollte.
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.Faire-Energiepreise.de

Offline Goofykaterle

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #73 am: 25. November 2009, 14:24:44 »
Heißt dies nur den Widerspruch in vollem Umfang widersprechen und zunächst zurück ans Amtsgericht??

Mich würde interessieren ob noch andere einen Mahnbescheid erhalten haben?

Brauche ich für das Zurücksenden einen Anwalt, der mir dabei hilft das Kreuzchen zu machen?
Bin erst seit kurzem beim BdEV Mitglied mit 35 Euro.

Erhalte ich schon Unterstützung?

Offline chilihead

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #74 am: 25. November 2009, 14:52:42 »
... für das Kreuz an der richtigen Stelle ist wohl ein Anwalt nicht nötig.

Also, widersprechen und zurück damit zum Gericht.
Wenn der Versorger dann die Sache weiter verfolgen möchte, bleibt ihm nur die Klage.

 

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