Die Frage nach einer Fehlerexistenz läßt sich so nicht beurteilen.
Zwar ist die Strategie richtig; aber es genügt halt nicht ein Reißbrettspiel, sondern es stellt sich die Frage, ob genügend \"Butter bei die Fische\" ist.
Für den Richter ist die Frage, ob ein Sonder- oder Tarifkundenverhältnis existiert, eine Rechtsfrage. Diese hängt nicht davon ab, \"wie das Kind benannt\" wurde. Entscheidend ist, welche sonstigen Anhaltspunkte aus dem Sachverhalt heran gezogen werden können, welche den Schluß auf die Existenz eines Sondervertrags zulassen.
Wenn Sie sich wundern, was der Richter von Ihnen will, weil Sie nur den § 315 BGB gerügt hatten, so kann Ihre Verwunderung nachvollzogen werden. Allerdings ist wiederum Ihre Einschätzung der Rechtslage (ob Tarif- oder Sondervertragskunde) auch nicht maßgeblich.
Wenn Ihr Anwalt den Sondervertragsstatus kommuniziert, dann handelt er grundsätzlich korrekt, weil diese Rechtsfrage bislang höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt wurde. Hierzu verweise ich auf die vielfältigen threads in diesem Forum und erst recht auf die vielen ergangenen Entscheidungen mit allerdings unterschiedlichen Auffassungen.
Also: lassen Sie diese Rechtsfrage ruhig den Richter entscheiden; das ist auch seine Aufgabe. Ihr Anwalt muß aber mit Ihnen sicherlich weiter kommunizieren, d.h. die Anhaltspunkte aufklären, welche der Richter für seine Entscheidung benötigt und diese schließlich fristgerecht im Rechtsstreit vortragen.