Original von nomos
Original von uwes
Wie kommen dann die Gewinnsteigerungen zustande?
@uwes, dafür gibt es immer \"gute Begründungen\". Aus der langjährigen Praxis des Preiswiderstandes kennt man diese Sprüche zur Genüge. Man verdient immer in der anderen Sparte.
@ Nomos
Ich habe versucht, einen Anstoß zu geben. Auf Verbraucherseite sind viele schon am ende, wenn die EVU\'s ihre Bezugskostensteigerung vorbringen.
Hat man - so wie hier - ein Unternehmen, dass hohe Kosten für Vostand und Aufsichtsrat hat, das die 51 % Anteile des großen Bremer Energieversorgers so mal eben aufkauft und das behauptet, allein im Jahre 2006 mit Mehrkosten beim Gasbezug i.H.v. rd 160 Mio € belastet zu werden, dann sei doch die Frage erlaubt, weshalb dann jährlich derartieg Gewinnsprünge möglich sind.
Wenn dann geantwortet wird, die Gewinne seien z.B. in der Stromsparte gemacht worden, dann begibt sich der Vorsorger auf gefährliches Eis, da im Zweifel wegen der Strompreise - wie bei der EWE - auch schon Klagen anhängig sind.
Es muss dann die (unter Beweis zu stellenden) Behauptung gestattet sein, dass es auch bei erhöhten Bezugskosten und nicht vollständiger Weitergabe derselben zu diesen Gewinnsteigerungen rechnerisch nur dann gekommen sein kann,
wenn
a) sich die Kosten erheblich senken ließen oder
b) doch deutlich höhere Bezugspreise verlangt wurden, als mit den Bezugskostenerhöhungen begründet werden könnte.
In beiden Fällen wäre die Gaspreiserhöhung nicht erforderlich gewesen und entspräche nicht der Billigkeit.
@alle
Original von nomos
Original von Black
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Es war die Verbraucherseite die vehement darauf gedrängt hat, dass von den Gerichten (fast) nur noch Sachverständigengutachten als Beweismittel in einem § 315 BGB Verfahren zugelassen werden.
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So einfach ist das @Black, es genügt ein Verweis auf § 91 Abs. 1 ZPO?
Auch hier eine Meinung hierzu.
Soweit gegen eine Erhöhung von Gas- oder Strompreisen widersprochen wurde, wird der erhöhte Preis erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zur Zahlung fällig.
(BGH KZR 8/05 ZNER 2006 S. 136; 137 re Sp.)So lange kein fälliger Anspruch mangels Darlegung und gerichtlicher Feststellung der Billigkeit der Preiserhöhung besteht, kann ein Verbraucher doch auch keinen Anlass zur Klage gegeben haben.
Meine These: Erkennt er mit dem Billigkeitsnachweis durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens den Anspruch an, so fallen dem EVU die Kosten zur Last. (§ 93 nicht § 91 ZPO!)