Besteht eine gesetzliche besondere Preisbestimmungspflicht, kann eine Gewährleistungspflicht bestehen, die dazu führt, dass das Unterlassen einer möglichen und den Kunden günstigen, deshalb gebotenen und erforderlichen Tarifanpassung dazu führt, dass durch das In- Rechnung-Stellen unbiller Tarife, die für den Kunden gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unverbindlich sind und deshalb eine Nichtschuld im Sinne des § 812 BGB darstellen, eine Täuschung darüber erfolgen kann, die zur Abrechnung gestellten Tarife und damit die Abrechnungen selbst seien ordnungsgemäß, was sie jedoch tatsächlich gar nicht sind, weil eine entsprechende Zahlungspflicht der Kunden gar nicht besteht (BGH X ZR 60/04 unter II 1.); BGH 5 StR 394/08].
Bei Sonderverträgen besteht keine gesetzliche besondere Preisbestimmungspflicht.
Es besteht regelmäßig auch keine vertragliche besondere Preisbestimmungspflicht.
Erkennt der Versorger jedoch, dass er zu einseitigen Preisänderungen infolge nicht wirksam einbezogener oder unwirksamer Preisänderungsklauseln nicht berechtigt ist und stellt er gleichwohl einseitig erhöhte Entgelte entgegen dieser Kenntnis weiter zur Abrechnung, kann auch dies zu einer Täuschung der Kunden darüber führen, die zur Abrechnung gestellten Entgelte seien vollständig geschuldet, was sie tatsächlich jedoch nicht sind.
Nicht schon das Verwenden der unwirksamen Klauseln an sich ist strafbar, sondern erst das wider besserem Wissen weiterhin Zur-Abrechnung-Stellen tatsächlich nicht geschuldeter Beträge kann womöglich eine Betrugsstrafbarkeit begründen, jedenfalls dann, wenn der Versorger das besondere Vertrauen seiner Kunden hat und für eigene Zwecke in Anspruch nimmt.