Ja, es gibt durchaus Gerichte, welche die Zivilprozessordnung nicht beachten, willkürlich eigene Regeln aufstellen.
Ganz krass:
Ich war neulich bei einem Termin beim AG Pößneck, rügte dessen sachliche Zuständigkeit gem. §§ 108, 102 EnWG.
Im Termin stellte die Klägervertreterin keinen Sachantrag, sondern beantragte lediglich Schriftsatznachlass.
Kann jeder machen, wie er möchte.
Das Gericht gewährte diesen und diktierte im wahrsten Sinne des Wortes zu Protokoll einen Verkündungstermin und den Schluss der Verhandlung. Mir fiel der Stift aus der Hand, weil ich Klageabweisung gegen die im Termin säumige Klägerin (§§ 137, 333, 330 ZPO) wie schriftsätzlich angekündigt stellen sollte, wollte und musste und protestierte unter Verweis auf § 137 ZPO, ungewohnt laut. Der Vorsitzende meinte, beklagtenseits könnne gar kein Antrag auf Klageabweisung gestellt werden, die Sitzung sei geschlossen, was dem Vorsitzenden einen Befangenheitsgesuch einbrachte. Bei Lichte betrachtet kann der abgelehnte Richter nichts entscheiden, weil im Termin kein Sachantrag gestellt wurde, von der Klägerin, weil sie nicht wollte, von den Beklagten, weil man sie nicht ließ, § 308 ZPO. Größere Willkür als eine versagte Stellung eines Sachantrages im Termin kann einer Partei wohl nicht widerfahren. Natürlich wurde ein klageabweisendes Urteil, auf welches die Beklagten Anspruch haben, mindestens verzögert.
Warum soll es in Pinneberg bei Gericht besser zugehen als in Pößneck?
Selbst bei Landgerichten gibt es teils Skurriles zu erleben.
Willkürentscheidungen besagen doch aber nichts darüber, wie es regelkonform sein muss, § 308 ZPO.
Wir haben die Parteien vor Gerichtswillkür in Schutz zu nehmen.