Die GASAG selbst kann wohl keines Betruges verdächtig sein, allenfalls verantwortliche Mitarbeiter bzw. Vorstände der selben.
Betrug erfordert auch weiterhin im
objektiven Tatbestand- eine
Täuschung - einen
daraus resultierenden Irrtum beim anderen,
- eine durch diesen Irrtum
veranlasste Vermögensverfügung und
- einen durch diese Vermögensverfügung
unmittelbar eintretenden Vermögensschaden,
sowie
Kausalität in der Kette der genannten Merkmale von oben nach unten.
Im
subjektiven Tatbestand ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale einschließlich Kausalität erforderlich.
Die Vermögensschäden bei den Kunden sind wohl bereits eingetreten, als die Kunden auf die zu unrecht einseitig erhöhten Tarife Zahlungen geleistet und den Versorger dadurch ungerechtfertigt bereichert hatten. Demnach können diese Vermögensschäden aufgrund der Vermögensverfügungen (Zahlung der erhöhten Preise) wohl nicht erst auf einer späteren Täuschung und einem daraus etwaig verursachten Irrtum beruhen, unabhängig davon, ob man in einer vertretenen Rechtsauffassung überhaupt eine wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung sehen will.
Wenn man in einem Prozess vehement eine Rechtsaufffassung vertritt und den Kläger dadurch veranlasst, sein Klagebegehren aufzugeben, ist das ja wohl auch kein Betrug. Wenn dies bereits im Prozess gilt, gilt es wohl erst recht im Vorfeld eines Prozesses, wo eine Rechtsauffassung über die Medien zu dem Zweck ventiliert wird, um den anderen von einer gerichtlichen Geltendmachung seiner umstrittenen Ansprüche abzuhalten. Darauf soll sich aber wohl der Vorwurf richten.
Die GASAG täusche durch Pressemitteilungen ihre Gaskunden über ihnen zustehende Rückerstattungsansprüche. Dadurch sollen die Verbraucher davon abgehalten werden, diese Forderungen gerichtlich geltend zu machen. Die GASAG verschaffe sich dadurch einen nicht unbeträchtlichen Vermögensvorteil, weil die Forderungen nach drei Jahren verjähren.
Dass das Abhalten von einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen einer Vermögensverfügung gleichzusetzen sei, die zu einem unmittelbaren Vermögensschaden führt, darf bezweifelt werden. An der Vermögenslage des einen wie des anderen wird sich durch eine unterlassene Klageerhebung wohl eher unmittelbar nichts ändern, zumal der betroffene Kunde durch das Unterlassen der gerichtlichen Geltendmachung wohl sogar einen Gerichtskostenvorschuss erspart.
Schließlich kann sich jeder etwa durch einen Rechtsanwalt hinsichtlich etwaiger Rückforderungsansprüche und deren gerichtlicher Durchsetzbarkeit unabhängig beraten lassen. Es kann ja wohl niemand von seinem Gegner eine zutreffende Einschätzung dazu verlangen, ob die gerichtliche Rechtsverfolgung gegen diesen Aussicht auf Erfolg hat oder nicht, um dann sein Verhalten daran auszurichten.
Betrug im speziellen FallIch schätze den Energie- und Kartellrechtsexperten Prof. Markert sehr. Strafrechtsexperte muss er ja nicht auch noch sein.