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Autor Thema: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?  (Gelesen 26498 mal)

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Offline courage

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Unter moralischen Gesichtspunkten sind sich die meisten Verbraucher angesichts der explodierenden Kosten für Gas und Strom einig: man wittert Betrug, weil man sich von den Versorgern getäuscht, abkassiert und über den Tisch gezogen fühlt.

Wie sieht das aber unter juristischen Gesichtspunkten aus? Hält der gefühlte Betrug auch einer rechtlichen Prüfung stand?

Ich meine, dieses Thema ist noch nicht beleuchtet und sollte deshalb diskutiert werden. Dazu möchte ich hiermit einen Anstoß geben.

Hier die Definition von Betrug im Strafgesetzbuch:

Zitat
§ 263 StGB Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Aus meiner Sicht agieren die Versorger i.d.R. wie folgt:

Bereits vor geraumer Zeit hat ein Versorger klare Hinweise erhalten, dass seine Preisanpassungsklausel im Sondervertrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unwirksam ist. Trotzdem stellt er weiterhin seinen Sondervertragskunden erhöhte Preise in Rechnung, verbunden mit wolkigen Hinweisen, die Bezugskosten hätten sich erhöht.
Der Versorger; der über eine Rechtsabteilung verfügt bzw. sich professionell rechtlich beraten lässt, weiß genau, dass er sich durch die Zahlungen der gutgläubigen Kunden ungerechtfertigt bereichert und damit das Vermögen einer Vielzahl seiner Kunden schädigt. Der Versorger geht dabei planmäßig vor; er nutzt die juristische Unerfahrenheit der Mehrzahl seiner Kunden systematisch aus
.

Wenn man die Betrugsdefinition dem Vorgehen von Versorgern gegenüberstellt, ist zu hoffen, dass sich bald ein Staatsanwalt findet, der einen Anfangsverdacht begründet sieht und sich dann weiter damit auseinandersetzt.

Im Forum habe ich nur ganz wenige, spärliche Hinweise zum Thema gefunden:
siehe hier oder hier oder hier.

Offline reblaus

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Wenn die Behauptung der Rechtmäßigkeit einer Klausel, die tatsächlich rechtswidrig ist, einen Betrug darstellen würde, müsste jeder Rechtsanwalt, der einen Versorger in einem Verfahren vor Gericht vertritt, und diese Ansicht äußert, mit einem Strafverfahren rechnen.

Wenn man es konsequent durchdenkt, müsste jeder Rechtsanwalt in jedem zivilrechtlichen Verfahren, bei dem um Geldforderungen gestritten wird, dann mit einem Strafverfahren rechnen, wenn sein Mandant unterliegt, und er in Kenntnis des Sachverhalts vor Gericht behauptet hat, dass der Anspruch zu Recht bestünde oder zu Recht nicht bestünde.

Einen versuchten Betrug würde darstellen, wenn der Versorger eine WP-Bescheinigung erstellen lässt, die fehlerhaft ist, und er diese als Nachweis an seine Kunden sendet, obwohl er von dem Fehler Kenntnis hat.

Offline Gas-Rebell

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Zitat
Original von courage Wie sieht das aber unter juristischen Gesichtspunkten aus? Hält der gefühlte Betrug auch einer rechtlichen Prüfung stand?
Wenn Sie mich fragen: Wohl in nur den wenigsten Fällen. Nämlich dann, wenn Versorger oder (wie Reblaus schon schrieb) ihre Rechtsvertreter, zum einen Tatsachen vorgespiegeln, entstellen oder unterdrücken. Auch die anderen Tatbestandsmerkmale wie \"Absicht\", \"Vermögensvorteil\" etc. müssen vorliegen. Ihre Hoffnung, dass der Staatsanwalt einen Anfangsverdacht sehen möge, dürfte sich kaum erfüllen.

Offline berghaus

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Zitat von reblaus
Zitat
Wenn man es konsequent durchdenkt, müsste jeder Rechtsanwalt in jedem zivilrechtlichen Verfahren, bei dem um Geldforderungen gestritten wird, dann mit einem Strafverfahren rechnen, wenn sein Mandant unterliegt, und er in Kenntnis des Sachverhalts vor Gericht behauptet hat, dass der Anspruch zu Recht bestünde oder zu Recht nicht bestünde.

In Zivilprozessen um Geld wird und darf wohl gelogen werden, dass sich die Balken biegen. (Ich glaube, das Thema hatten wir schon mal.)
Der Richter erkennt das wohl, darf aber wohl nur Urteile entsprechend dem Parteivorbringen fällen und muss Wahrheit und Gerechtigkeit ausblenden.

Der Gegner, der die Wahrheit ja kennt, weiß, dass die Unwahrheiten, die der Anwalt vorträgt, nicht von dessen Mandanten stammen (können), sondern von dem Anwalt in Ausnutzung der Schwächen des Vertrages und der Situation ausgedacht worden sind.

Beschwert man sich nun (nur) bei der Rechtsanwaltskammer mit einer \"Auflistung der unwahren Behauptungen des RA ..) verteidigt sich dieser dahingehend, dass er nur Rechtsansichten vorgetragen habe, die nicht wahr oder unwahr, sondern nur falsch oder richtig sein können. Soweit es sich dabei nicht um Rechtsansichten handelt, habe er nur die Behauptungen seines Mandanten (!) vorgetragen.
Nur wegen der offensichtlichen Unerfahrenheit des Nichtjuristen \'berghaus\' in zivilprozessualen Verfahren wolle er mal von einer Anzeige wegen Verleumdung, übler Nachrede, Beleidigung, falscher Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat (Unterstellung von Prozessbetrug) absehen.
Fazit: Nie wieder ohne Anwalt!

berghaus 18.09.09

Offline Gas-Rebell

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Zitat
Original von berghaus
Beschwert man sich nun (nur) bei der Rechtsanwaltskammer mit einer \"Auflistung der unwahren Behauptungen des RA ..) verteidigt sich dieser dahingehend, dass er nur Rechtsansichten vorgetragen habe, die nicht wahr oder unwahr, sondern nur falsch oder richtig sein können. Soweit es sich dabei nicht um Rechtsansichten handelt, habe er nur die Behauptungen seines Mandanten (!) vorgetragen.
Nur wegen der offensichtlichen Unerfahrenheit des Nichtjuristen \'berghaus\' in zivilprozessualen Verfahren wolle er mal von einer Anzeige wegen Verleumdung, übler Nachrede, Beleidigung, falscher Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat (Unterstellung von Prozessbetrug) absehen.
Fazit: Nie wieder ohne Anwalt!

Auweia, da sind Sie mit Ihrer Kammerbeschwerde tatsächlich satt ins Fettnäpfchen getreten! Der gute Vorsatz ist löblich. ;)

Offline Christian Guhl

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Zitat
Original von reblaus
Wenn die Behauptung der Rechtmäßigkeit einer Klausel, die tatsächlich rechtswidrig ist, einen Betrug darstellen würde, müsste jeder Rechtsanwalt, der einen Versorger in einem Verfahren vor Gericht vertritt, und diese Ansicht äußert, mit einem Strafverfahren rechnen.
Nicht der Rechtsanwalt hat den Betrug begangen, sondern derjenige (Versorger), der die Klausel, von der er weiß (oder wissen müsste) das sie ungültig ist, benutzt hat, um die Preise zu erhöhen. Es kann sich heute kein Versorger damit herausreden, er konnte nicht ahnen, dass die Klausel gegen §307 verstößt. Wenn dann diese Klausel (die z.B. keine Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten enthält) trotzdem munter weiter verwendet wird und dem Kunden vorgetäuscht wird, man hätte ein wirksames Preisänderungsrecht, ist das Absicht, um den Kunden zu schädigen. Einerseits wird dem Kunden unterstellt, das er schlauer als die Rechtsabteilung des Versorgers sein muss, um eine Verjährung der Rückerstattungsansprüche zu verhindern, andererseits dürfen die juristischen Profis die Ahnungslosen spielen.

Offline reblaus

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Es ist eine Rechtsfrage, ob eine Vertragsklausel unwirksam ist. Darüber darf soviel Unsinn verbreitet werden, wie man will. Etwas anderes wäre es, wenn der Versorger vorspiegelt, es sei ein schriftlicher Vertrag mit einer wirksamen Klausel abgeschlossen worden, und dem tatsächlich nicht so ist.

Vor Gericht darf gelogen werden, dass sich die Balken biegen, wenn man durch die Lüge keinen finanziellen Vorteil erlangt. Ein Betrug vor Gericht nennt sich Prozessbetrug.

Offline nomos

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Zitat
Original von reblaus
......
Vor Gericht darf gelogen werden, dass sich die Balken biegen, wenn man durch die Lüge keinen finanziellen Vorteil erlangt. ...
    Also, das sollten Sie genauer begründen.

    Wenn z.B. ein Zeuge vor Gericht die Hucke volllügt, ist das durchaus eine Angelegenheit für den Staatsanwalt:


    StGB § 153
    Falsche uneidliche Aussage
    Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


    § 154 Meineid
    (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


    u.a. ZPO §§ :
391, 410, 452 ,138


[/list]

Offline Kampfzwerg

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So ganz neu sind Gedanken zu diesem Thema nicht.;)

Auch die hier diskutierten Aspekte erinnerten mich oftmals, sorry, an \"alten Wein in neuen Schläuchen\"
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen

Aber jetzt freue ich mich ehrlich, dass derartige Überlegungen, Danke @courage, 2 Jahre später und sowohl unter den Gesichtspunkten sich entwickelnder Rechtsprechung als auch durch den Blickwinkel neuer Diskutanten, wieder aufgegriffen werden.:]
Und, in Anlehnung an den Beitrag von Christian Guhl, entschuldigt, wenn ich nur einen Teil in diesen Thread kopiere und nicht neu formuliere. Aber ich denke, falls man sich die Mühe macht die alten Threads kurz nachzulesen, erschliesst sich der Zusammenhang recht schnell.
siehe also beispielhaft hier:
Sondervertragskunden/Rückforder./Sch.ersatz/Verjährung

Was passiert, wenn...

Zitat
Original von kampfzwerg vom 20.01.2007
Hypothese:
1. Man ist in einen bestehenden S-Vertrag mit Sonderpreisen, ursprünglich vom Versorger mit einem Bauträger in grauer Vorzeit, vor der Schuldrechtreform 2002, abgeschlossen, eingetreten.
Die Möglichkeit einer individuellen Vereinbarung bestand also nicht.
Lt. Urteil OLG Karlruhe vom 28.06.06 ist § 315 anzuwenden.
Der Widerspruch mit 315 wurde 2004 eingereicht.

und

2. Die Preisänderungsklauseln sind gemäß § 307 unwirksam.

3. Der Versorger lässt den Kunden zusätzlich nach Einwand von § 315 i.J. 2004, z.B. 2 Jahre nicht nur in dem Glauben Tarifkunde zu sein, sondern gibt auch noch fahrlässig Falschinformationen, die diesen Glauben stärken:
Er machte sich nicht die Mühe das bestehende Vertragsverhältnis vor seiner Antwort mittels Textbausteinen zu prüfen.

4. Wie weit könnte man also mit einer Rückforderung zurückgehen?

5. In welcher Höhe und für welchen Zeitraum liesse sich Schadenersatz zzgl. geltend machen?

3J. sind nach der regelmäßigen Verjährungsfrist (nach der Schuldrechtsreform 2002) normal.
Ausnahmen bestätigen aber die Regel, wie das OLG Karlsruhe zu SV-Kunden und § 315 ausführte.

Falls daher fahrlässige Täuschung und eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Versorger seit 2004, immerhin 2 J. lang, vorläge?


§ 812 BGB regelt den Herausgabeanspruch aus ungerechtferigter Bereicherung.
Dies ist bei erfolgter Leistung auf ohne rechtlichen Grund gestellte Forderungen der Fall.
(gem. § 307 unwirksame Preisänderungsklauseln, unwirksame Einbeziehung der AGB in den SV-Vertrag)
Ergo Anspruch auf Rückzahlung.

Hinzu käme m.E.
§ 823 "Schadensersatzpflicht" wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit
und ggf.
§ 819 BGB "Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes -oder Sittenverstoß":
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.


Zitat
Original von Kampfzwerg vom 03.04.2007
Interessant ist allerdings die aufgestellte Denk-Aufgabe/Konstellation in Bezug auf den Zeitraum vor meiner Kürzung.
Der Versorger kann sich wohl kaum damit herausreden, dass er keine Kenntnis des Sondervertrags hatte.
Also bleibt nur die Nicht-Kenntnis der Unwirksamkeit der von ihm verwendeten Preisänderungsklauseln.
Diese Unwirksamkeit wiederum hätten ihm nach Veröffentlichung entsprechender Urteile des BGH bekannt sein müssen.

Die Frage ist, ob ich dann wirklich in der Pflicht wäre ihm die Kenntnis der Urteile nachzuweisen?
Wer von uns hat denn eine konzerneigene Rechtsabteilung?
Abgebucht hat er deswegen, weil er mit der Unkenntnis seiner Kunden kalkuliert. Wohingegen ich nach Treu und Glauben abbuchen ließ.

Das enthebt ihn wiederum aber nicht der Rückzahlung aufgrund ungerechtferigter Bereicherung, falls den Kunden das irgendwann einmal auffällt.


Zitat
Original von reblaus Etwas anderes wäre es, wenn der Versorger vorspiegelt, es sei ein schriftlicher Vertrag mit einer wirksamen Klausel abgeschlossen worden, und dem tatsächlich nicht so ist.
Der umgekehrte Fall könnte in der Realität in einem massgeblichen Anteil der Fälle allerdings eher wahrscheinlich sein. Der Versorger behauptet den Vertragsschluss eines Grundversorgungsvertrags, konkludent mittels Gasentnahme, obwohl in der (grauen) Vorzeit ein Sondervertrag geschlossen wurde. Möglicherweise liegt dieser aufgrund des (urzeitlichen Abschluss-)Datums allerdings nicht mehr im Original vor, sondern bestenfalls nur noch auf Mikrofiche ;)

Und, unter Berücksichtigung vorstehender Überlegungen und Erreichung eines finanziellen Vorteils des Versorgers, wären wir im Ergebnis vielleicht genau hier:
 
Zitat
original von reblaus Vor Gericht darf gelogen werden, dass sich die Balken biegen, wenn man durch die Lüge keinen finanziellen Vorteil erlangt. Ein Betrug vor Gericht nennt sich Prozessbetrug.
 

Offline courage

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Zitat
Original von Christian Guhl
... Wenn dann diese Klausel (die z.B. keine Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten enthält) trotzdem munter weiter verwendet wird und dem Kunden vorgetäuscht wird, man hätte ein wirksames Preisänderungsrecht, ist das Absicht, um den Kunden zu schädigen. ...

Eines der Tatbestandsmerkmale von Betrug, nämlich die Absicht, wäre damit schon mal geklärt.

Wie sieht es beim Merkmal  \"Vermögensvorteil\" aus? Der Kunde soll zahlen und so das Vermögen zum Vorteil des Versorgers mehren. Der Versorger möchte sich also einen Vermögensvorteil verschaffen. Damit trifft auch dieses Tatbestandsmerkmal zu.

Der Vermögensvorteil muss jedoch \"rechtswidrig\" sein. Da das Zahlungsverlangen des bösgläubigen Versorgers auf einer unwirksamen Preisanpassungsklausel beruht, ist der verschaffte Vermögensvorteil wohl auch rechtswidrig.

Offline nomos

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Vor der Strafanzeige sollten die Abmahnungen durch die Verbraucherorganisationen stehen; z.B. wie hier

und Strafanzeigen wegen Betrug gab es ja schon in anderem Zusammenhang.

siehe hier:
Strafanzeige gegen Gaswerksverband wegen Betrug

Was ist daraus geworden?
    PS:
    dazu noch zur Info
siehe hier    und hier [/list]

Offline courage

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@ nomos

Zur Klarstellung: es muss nicht zuerst ein Abmahnverfahren vorgeschaltet worden sein, wenn es um die Prüfung der Frage von Betrug geht.

Offline nomos

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Zitat
Original von courage
@ nomos

Zur Klarstellung: es muss nicht zuerst ein Abmahnverfahren vorgeschaltet worden sein, wenn es um die Prüfung der Frage von Betrug geht.
    Sicher nicht, das habe ich auch nicht geschrieben. Die Abmahnung sehe ich trotzdem als ersten richtigen Schritt. Der Hinweis sei doch noch gestattet  ;). Wenn ein EVU nach erfolgter Abmahnung die abgemahnte Praxis fortsetzt ist so manche Prüfungen hinfällig.

Offline reblaus

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Diese ganze Diskussion ist völlig abwegig. Es liegt doch gar keine Täuschung vor!

Offline courage

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@ reblaus

Gehen Sie bitte nicht von sich aus; Sie beschäftigen sich schon lange mit dem Thema und sind juristisch geschult.

Getäuscht wird der Durchschnittsverbraucher, der in gutem Glauben den Mitteilungen seines Versorgers und den Inhalten seines Vertrages vertraut.

Oder meinen Sie etwa, wer seinem Versorger vertraut, ist selber schuld und es geschieht im Recht, wenn er Preise bezahlt, die er gar nicht zahlen müsste, wenn er nicht so dämlich wäre.

 

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