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Autor Thema: Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?  (Gelesen 186930 mal)

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Offline Black

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #330 am: 01. September 2009, 18:42:36 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Was sich aus der gesetzlichen Bindung eines Energiepreises an billiges Ermessen für dessen Höhe und dessen Kontrolle ergibt, ergibt sich aus BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90..

Wir rätseln hier über die Absichten des Gesetzgebers bei Verfassen des § 1, 2 EnWG 1998 / 2005 und Sie sind der Meinung, dass habe der BGH bereits hellseherisch 1991 erklärt?

@ reblaus

Der Gesetzgeber hatte wohl (optimistisch) eine ähnliche Entwicklung wie bei den Telefonkosten im Sinn. Oder gibt es in diesem Sekor nennenswert Kunden, die der Billigkeit des Anfangspreises ihres Handytarifes widersprechen?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Münsteraner

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #331 am: 01. September 2009, 18:45:47 »
Zitat
Original von reblaus
@Münsteraner
Die Frage stellt sich, ob der einzelne Versorger diese Pflicht auferlegt bekommt, oder ob das System der Energiewirtschaft so organisiert werden soll, dass das Gewinnstreben des einzelnen Versorgers durch Wettbewerb soweit kontrolliert wird, dass das Ziel möglichst günstiger Preise erreicht werden kann.

Das Gewinnstreben des einzelnen Versorgers kann durch mehr Wettbewerb nur dann begrenzt werden, wenn ein solcher auch wirklich existiert. Wie zäh sich da die EVU samt Zulieferern geben, ist hinlänglich bekannt. Letztlich bewegt sich auf der Wettbewerbsseite immer nur dann etwas, wenn von Gesetzgeberseite eingegriffen wird. Und das zieht sich bekanntlich auch über Jahre.

Von daher fände ich es angemessen, § 1 EnWG als Schutzgesetz zu qualifizieren.

Worauf im konkreten Streitfall hinsichtlich der Berechnung des \"möglichst günstigen Preises\" und des billigen Ermessensspielraums des EVU abzustellen wäre, hat der BGH ja bereits (wie auch RR-E-ft aufzeigt) schon geklärt.

Offline reblaus

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #332 am: 01. September 2009, 18:58:59 »
@Münsteraner
Zum Wettbewerb gehört zweierlei: ein ausreichendes Angebot unterschiedlicher Unternehmen und die reichliche Annahme dieses Angebots durch wechselwillige Kunden.

Irgendwo habe ich heute eine Deutschlandkarte mit dem Vergleich von Wettbewerbern auf den regionalen Märkten gesehen. War 2008 noch glücklich wer vier Versorger zur Auswahl hatte, ist der Standard heute bei neun Versorgern und mehr.

Wenn die Kunden an ihren alten Sonderverträgen festhalten, und den Instanzenzug gegen die Kündigung beschreiten, statt diesen Wettbewerb für sich zu nutzen, steht zu befürchten, dass zahlreiche dieser Wettbewerber einen Haufen Geld verlieren, da sie zwar Angebote erstellen, aber niemanden finden, der diese auch wahrnimmt. Das Verhalten der Kunden ist einerseits zwar zu verstehen, andererseits aber sehr kurzsichtig auf den Vorteil von heute ausgerichtet.

@Black
Ich hoffe noch immer, dass wir diese Entwicklung am Gasmarkt demnächst sehen. Man kann schließlich eine Menge Geld sparen im Gegensatz zum Strom. Um 80% oder 90% sinkende Tarife werden wir beim Gas leider trotzdem nicht haben.

Offline Münsteraner

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #333 am: 01. September 2009, 19:09:09 »
Zitat
Original von reblaus
War 2008 noch glücklich wer vier Versorger zur Auswahl hatte, ist der Standard heute bei neun Versorgern und mehr.
Das glaube ich erst, wenn ich es sehe. Hier in MS trifft das nicht einmal annähernd zu.

Zitat
Wenn die Kunden an ihren alten Sonderverträgen festhalten, und den Instanzenzug gegen die Kündigung beschreiten, steht zu befürchten, ....

Sorry, wieviel Verbraucher kennen sie, die das gemacht haben? Gegen den Eintritt Ihrer Befürchtung würde ich aus dem Stand in einer Betragshöhe wetten, die Ihren Gasverbrauch der nächsten 10 Jahre umfasst. ;)

Offline RR-E-ft

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #334 am: 01. September 2009, 19:13:56 »
Der BGH hatte jedenfalls schon einmal einen Fall zu entscheiden, wo es auf die Billigkeit eines vom EVU einseitig festgesetzten Energiepreises unter Berücksichtigung einer gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen Versorgung gem. § 1 EnWG ankam, wie sie auch § 2 Abs. 1 EnWG 2005 für die leitungsgebundene Versorgung mit Strom und Gas statuiert.

Zitat
BGH Urt. v. 02.10.91 - VIII ZR 240/90

Für Verträge, die - wie hier - die Lieferung elektrischer Energie zum Gegenstand haben, muß der das gesamte Energiewirtschaftsrecht beherrschende Grundsatz berücksichtigt werden, daß die Energieversorgung - unter Beachtung der Anforderungen an die Sicherheit der Versorgung - so preiswürdig wie möglich zu gestalten ist (dazu Büdenbender, Energierecht, 1982, Rdnr. 70, 72; Lukes, BB 1985, 2258, 2262). Abweichend von anderen Wirtschaftszweigen kommt hier dem Gesichtspunkt der Gewinnmaximierung nur eingeschränkte Bedeutung zu (Büdenbender aa0, Rdnr. 73; Luken aaO; Köhler ZHR 137 (1973) S. 237, 251, 253). Das Prinzip der Preiswürdigkeit der Energieversorgung hat seinen Niederschlag in den einschlägigen Gesetzen und Rechtsverordnungen gefunden (Präambel zum EnergWG; § 103 Abs. 5 GWB, § 1 der Verordnung über allgemeine Tarife für die Versorgung mit Elektrizität vom 26. November 1971 in der hier maßgeblichen Fassung vom 30. Januar 1980, nachfolgend BTOElt a.F.).

Die möglichst sichere und preiswürdige Lieferung elektrischer Energie ist demnach Zweck auch des zwischen den Prozeßparteien herrschenden Interimsverhältnisses und entspricht dem rechtlich anerkannten Interesse der Beklagten. Dieser Gesichtspunkt muß in die Ermessensentscheidung der Klägerin eingehen. Er bedeutet in materiell-rechtlicher Hinsicht, daß sich. der von ihr geforderte Strompreis an den Kosten der Belieferung mit elektrischer Energie ausrichtet. Über die Deckung der Kosten für die Erzeugung und Leitung der elektrischen Energie sowie der Vorhaltung der dazu notwendigen Anlagen hinaus steht der Klägerin allerdings auch ein Gewinn zu, aus dem sie die erforderlichen Rücklagen bilden und Investitionen tätigen kann. Weiterhin ist ihr eine angemessene Verzinsung zuzugestehen, ohne die sie Fremdkapital nicht aufnehmen und Anlagekapital nicht gewinnen kann (Hüdenbender aa0 Rdnr. 72 ff; Lukes aaO; Köhler aaO). Auf diesem Weg wird auch den Belangen der Klägerin Rechnung getragen.


Kommt es somit für die Beurteilung, ob die Ermessensentscheidung der Klägerin der Billigkeit entspricht, darauf an, inwiefern der geforderte Strompreis zur Deckung der Kosten der Stromlieferung und zur Erzielung eines im vertretbaren Rahmen bleibenden Gewinns dient, so steht damit zugleich der Umfang der erforderlichen Darlegungen im Prozeß fest. Es oblag der Klägerin, im einzelnen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche allgemeinen und besonderen Kosten, die ihr durch die Belieferung der Beklagten mit elektrischer Energie entstehen, abzudecken waren; ferner, welchen Gewinn sie zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung des aufgenommenen Kapitals bzw. der Einlagen ihrer Aktionäre mit dem der Beklagten berechneten Preis erzielen wollte.

Offline Ronny

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« Antwort #335 am: 01. September 2009, 19:17:39 »
Zitat
@Münsteraner
Zum Wettbewerb gehört zweierlei: ein ausreichendes Angebot unterschiedlicher Unternehmen und die reichliche Annahme dieses Angebots durch wechselwillige Kunden.

Irgendwo habe ich heute eine Deutschlandkarte mit dem Vergleich von Wettbewerbern auf den regionalen Märkten gesehen. War 2008 noch glücklich wer vier Versorger zur Auswahl hatte, ist der Standard heute bei neun Versorgern und mehr.

Wenn die Kunden an ihren alten Sonderverträgen festhalten, und den Instanzenzug gegen die Kündigung beschreiten, statt diesen Wettbewerb für sich zu nutzen, steht zu befürchten, dass zahlreiche dieser Wettbewerber einen Haufen Geld verlieren, da sie zwar Angebote erstellen, aber niemanden finden, der diese auch wahrnimmt. Das Verhalten der Kunden ist einerseits zwar zu verstehen, andererseits aber sehr kurzsichtig auf den Vorteil von heute ausgerichtet.
Ich habe mich ja nicht selbst getraut, das zu schreiben, weil mich als Versorgerjurist ja sofort jeder beschimpft hätte, aber Reblaus hat völlig Recht:

Jammern Sie nicht über die Versorgerlobby, das lahme Kartellamt, den unfähigen Gesetzgeber oder den BGH.

WECHSELN SIE DEN VERSORGER und SCHAFFEN SIE WETTBEWERB!

Wie steht so schön im 2. Sondergutachten der Monopolkommission, Seite 70, Rn. 154

Zitat
154. Die Wechselquote von durchschnittlich etwa 1 % ist nach wie vor sehr gering und hat mehrere Gründe. Hauptgründe sind offenbar nach wie vor Informationsdefizite sowie ein träges Verhalten. Auch darf nicht übersehen werden, dass bundesweite, flächendeckende Wechselmöglichkeiten für Haushaltskunden nur in geringem Maße bestehen. Dabei sind nach Ansicht der Monopolkommission die messbaren Wechselkosten jenseits psychischer Wechselbarrieren für einen internetkundigen Kunden sehr gering. ...
Wäre die ganze Preiseinspruchsenergie in die Werbung für den Wechsel des Versorgers geflossen, würde der amrkt schon ganz anders aussehen.

Offline Black

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #336 am: 01. September 2009, 19:18:31 »
Zitat
Original von Münsteraner

Zitat
Original von reblaus
War 2008 noch glücklich wer vier Versorger zur Auswahl hatte, ist der Standard heute bei neun Versorgern und mehr.
Das glaube ich erst, wenn ich es sehe. Hier in MS trifft das nicht einmal annähernd zu.)

Also auf die Schnelle finden sich für Münster hier:

http://www.strom-magazin.de/gasrechner/muenster/

zur Gaslieferung Angebote von:

SW Münster
SW Gießen
SW Uelzen
RWE Weser-Ems
goldgasSW
LichtBlick
E wie einfach
energie hoch3

Das sind 8.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Münsteraner

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« Antwort #337 am: 01. September 2009, 19:25:51 »
Zitat
Original von Ronny

Jammern Sie nicht über die Versorgerlobby, das lahme Kartellamt, den unfähigen Gesetzgeber oder den BGH.

WECHSELN SIE DEN VERSORGER und SCHAFFEN SIE WETTBEWERB!

In Großschrift hätten Sie lieber diesen Satz der Monopolkommission gesetzt:

Zitat
Auch darf nicht übersehen werden, dass bundesweite, flächendeckende Wechselmöglichkeiten für Haushaltskunden nur in geringem Maße bestehen.

@reblaus

Es kommt ja wohl nicht nur auf die absolute Menge von Anbietern an, sondern auch auf die Vergleichbarkeit der Angebote (z.B. mit oder ohne Kaution etc.). Und auch darauf, ob nicht einfach zur optischen Verbesserung der Vorlieferant eigene, teurere Tarife auf den Markt bringt, um den regionalen Grundversorger (absprachegemäß?) besser dastehen zu lassen.

Offline reblaus

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #338 am: 01. September 2009, 20:03:50 »
@münsteraner
Ich will hier ja nicht angeben. Aber zum 1. 10. wechsele ich meinen Gasversorger bereits zum zweiten Mal. Mein neuer Versorger ist übrigens um 1 Cent billiger als der günstigste Tarif des örtlichen Grundversorgers. Dessen günstiger Tarif gilt erst ab dem 1.10.2009. Mein neuer Versorger hat seinen Preis bereits zum 1.05.2009 festgesetzt.

Übrigens ist mein neuer Versorger auch in Münster tätig. Er verlangt keine Kaution, hat drei Tarife zur Wahl: flexibler Preis, 1 und 2 jährige Preisfixierung. Was wollen Sie mehr?

Offline Ronny

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« Antwort #339 am: 01. September 2009, 20:39:26 »
Zitat
Original von Münsteraner
In Großschrift hätten Sie lieber diesen Satz der Monopolkommission gesetzt:

Zitat
Auch darf nicht übersehen werden, dass bundesweite, flächendeckende Wechselmöglichkeiten für Haushaltskunden nur in geringem Maße bestehen.

Was schert es denn um aller Welt den Kunden, ob er bundesweite, flächendeckende Wechselmöglichkeiten hat. Er nimmt das Gas doch nur an einer Stelle ab.

Zitat
@reblaus

Es kommt ja wohl nicht nur auf die absolute Menge von Anbietern an, sondern auch auf die Vergleichbarkeit der Angebote (z.B. mit oder ohne Kaution etc.). Und auch darauf, ob nicht einfach zur optischen Verbesserung der Vorlieferant eigene, teurere Tarife auf den Markt bringt, um den regionalen Grundversorger (absprachegemäß?) besser dastehen zu lassen.
Wie sieht es denn mit dem Vorlieferantenstatus der Mitbewerber in Münster aus? Alle 7 von den Stadtwerken gekauft? Alle teurer?

Einfach die erstbeste Stelle herauszupicken, an der man irgendetwas wie eine Unstimmigkeit ableiten kann, ist wenig zielführend.

Dumpfer Protest ist völlig nutzlos. Argumente sind gefragt.

Offline Münsteraner

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #340 am: 01. September 2009, 21:24:46 »
@ reblaus

Ich will ja auch nicht angeben, aber ich habe natürlich auch schon längst gewechselt. Mit dem gleichen Gedanken im Hinterkopf wie auch schon Gas-Rebell: Wenn ich unsichere Rechtslage plus Zeitaufwand für eventuelle Klagen auf Basis des § 315 BGB zusammenrechne und mit meinem kalkulatorischen Unternehmerlohn multipliziere, gibt es zum Wechseln derzeit keine Alternative. ;)

@ Ronny

Zitat
Was schert es denn um aller Welt den Kunden, ob er bundesweite, flächendeckende Wechselmöglichkeiten hat. Er nimmt das Gas doch nur an einer Stelle ab.

Diese Art Logik (gilt auch für Ihre weiteren Ausführungen) müssen Sie mir näher erklären. Oder sind Sie schon beim Feierabendstarkbier? ;)

Zitat
Dumpfer Protest ist völlig nutzlos. Argumente sind gefragt.

100% richtig. Am besten Sie fangen noch heute damit an.

Offline Ronny

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« Antwort #341 am: 02. September 2009, 05:47:55 »
Zitat
Original von Münsteraner
@ Ronny

Zitat
Was schert es denn um aller Welt den Kunden, ob er bundesweite, flächendeckende Wechselmöglichkeiten hat. Er nimmt das Gas doch nur an einer Stelle ab.

Diese Art Logik (gilt auch für Ihre weiteren Ausführungen) müssen Sie mir näher erklären.

Gerne: Sie zitieren folgenden Satz des Bundeskartellamtes:

Auch darf nicht übersehen werden, dass bundesweite, flächendeckende Wechselmöglichkeiten für Haushaltskunden nur in geringem Maße bestehen.

und leiten damit - meinem Verständnis nach - ab, dass der Wettbewerb hat doch noch nicht in Gang gekommen sei. Ich halte das Argument des BKartAmt aber für unpassend, denn es ist für den einzelnen Kunden völlig irrelevant, ob der Anbieter, zu dem er wechseln könnte, auch bundesweit liefert. Es kommt für den Kunden darauf an, ob er an seiner Verbrauchsstelle wechseln kann. Sehr hübsch ist gerade das Beispiel der Anbieter in der Stadt Münster:

SW Münster, SW Gießen, SW Uelzen, RWE Weser-Ems, goldgasSW, LichtBlick, E wie einfach, energie hoch3

Da kann man durchaus wechseln, auch wenn nur ein Unternehmen bundesweit Gas anbietet. Es war anscheinend auch für Sie etwas dabei.

Wozu also das Argument, dass bundesweite Wechselmöglichkeiten nur in geringem Maße bestehen. Das ist schlicht irrelevant.


In welchem meiner Forumsbeiträge habe ich dumpfen Protest geäußert?

Offline reblaus

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« Antwort #342 am: 02. September 2009, 09:00:47 »
@Ronny
Sie sind aber früh auf den Beinen :).

Die Monopolkommission hat vermutlich nicht den Markteintritt von mehr bundesweit tätigen Versorgern gefordert, sondern darauf hingewiesen, dass der Wettbewerb zwar in verschiedenen Regionen aber noch nicht in jeder Region des Bundesgebiets in Gang gekommen ist.

Der Grund dafür dürfte sein, dass wegen der unterschiedlichen Durchleitungsgebühren die Preise für jedes Grundversorgungsgebiet separat kalkuliert werden müssen, und sich expansionswillige Versorger natürlich zuerst auf die lukrativen Regionen mit bisher hohen Preisen stürzen.

Im Moment erleben wir jedoch eine sehr dynamische Entwicklung, so dass es sich lohnt, mindestens monatlich bei Verivox und Konsorten nachzusehen, ob nicht neue attraktive Angebote dazu gekommen sind.

Neben den Kunden sind auch die Versorger gefordert, die neuen Marktchancen zu nutzen. Auch dort kann man sich nicht auf das Lamento beschränken, man könne es den Kunden einfach nicht Recht machen. Biete man langfristige preisgesicherte Verträge an, fühlten sich die Kunden übervorteilt, wenn der Marktpreis sinke. Senke man den Preis um einen Zehntelcent unter den der Mitbewerber, bliebe der Kunde phlegmatisch bei seinem teuren Altversorger sitzen.

Vielleicht ist das Phlegma der Kunden zu einem guten Teil auch in der Einfallslosigkeit der EVUs begründet. Warum bietet keiner Tarife mit Preisobergrenzen an, die nach unten offen sind? Warum kann man keine Versicherungsscheine gegen steigende Energiepreise auf den Markt werfen. Wäre Energiecontracting nicht auch ein Angebot von EVUs an Privatkunden?

Wettbewerb ist in meinen Augen viel mehr, als nur einen möglichst billigen Preis zu bieten.

Offline Opa Ete

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #343 am: 02. September 2009, 09:12:55 »
Moin zusammen,

wurde ja wieder heftig gestritten.

\"Fassen wir die derzeitige Rechtslage mal zusammen.

Fast jede Preiserhöhungsklausel in Sonderverträgen ist unwirksam. Die Folge ist, dass alle Sondervertragskunden Preiserhöhungen seit Vertragsbeginn zurückweisen können. Zusätzlich ist gut begründet vom AG Dannenberg entschieden worden, dass die daraus resultierenden Rückforderungsansprüche erst nach 10 Jahren verjähren. Wenn sich das höchstrichterlich durchsetzt, haben Sondervertragskunden 10 Jahre lang einen Preis von anno dazumal zu zahlen, und das bei massiv gestiegenen Weltmarktkosten für Energie. Mehr Glück kann man nur bei einem Sechser im Lotto haben.

Die Grundversorgungskunden können den Vortrag des Versorgers mit einem einfachen Satz nämlich, \"ich weiß es nicht\", bestreiten, danach muss der Versorger beweisen, dass seine Kosten in gleichem Umfang wie seine Endpreise gestiegen sind. Für den Beweis ist zumindest erforderlich, dass er seine Sparten-Gewinn-und-Verlustrechnung vorlegt, weil es sich dabei um kein Geschäftsgeheimnis handelt. Er wird vermutlich nachzuweisen haben, dass sein Bezugsvertrag nicht einem kartellrechtlich verbotenen Bündel von langjährigen Gesamtmengenbezugsverträgen zugehörig ist. Er wird zumindest bei Anhaltspunkten in der GuV beweisen müssen, dass er seinen Industriekunden die Preise weiterhin entsprechend der Ölpreisbindung anpasst. Wenn er bei irgendeiner dieser Positionen geschummelt hat, fliegt ihm seine ganze Preiskalkulation der letzten Jahre um die Ohren, mit der Folge, dass er auch bei Grundversorgungskunden rückwirkend Preise von vor Jahren akzeptieren wird müssen.\"

Das war das Beste, was ich von Reblaus bisher gelesen habe, da ist es auch völlig egal, ob der BGH am 19.11.08 und 8.7.09
für die Verbraucher gut oder schlecht entschieden hat. Und das Gerede von der Wechselei ist doch Quatsch, da kommen sie vom Regen in die Traufe, solange, wie die großen 4 noch überall ihre Finger drin haben bringt das garnichts. Zumal das Wechseln nicht so komplikationslos von statten geht, wie uns die Energiewirtschaft einreden will. Um mit Blacks Worten zu sprechen \"kaufen sie doch lieber beim anderen Bäcker\", das geht nicht so ohne weiteres.

Gruß Opa Ete.

Offline Münsteraner

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« Antwort #344 am: 02. September 2009, 09:21:15 »
@ reblaus

Ronny war vielleicht nicht früh, sondern immer noch auf den Beinen, weil er so intensiv nachgedacht hat, wie er aus seiner \"Argumentation\" wieder raus kommt. ;)

@ ronny

Zitat
Einfach die erstbeste Stelle herauszupicken, an der man irgendetwas wie eine Unstimmigkeit ableiten kann, ist wenig zielführend.

Das scheinen Sie selbst gern zu praktizieren, greifen dabei allerdings auch noch denkgesetzlich daneben. Wie reblaus schon schrieb, hat die Monopolkommission wohl kaum den Markteintritt von mehr bundesweit tätigen Versorgern gefordert, sondern auf die für den einzelnen Verbraucher noch längst nicht in jeder Region guten Wechselmöglichkeiten hinweisen wollen.

Dass dabei nicht nur die nackte Zahl der Alternativtarife relevant ist, sondern auch qualitative Aspekte eine Rolle spielen, habe ich bereits oben deutlich gemacht.

Wie kommen Sie im Übrigen darauf, ich hätte Ihnen \"dumpfen Protest\" vorgeworfen? Abgesehen davon, dass diese Ausdrucksweise von Ihnen selbst stamnmt, habe ich mich nur auf Ihre Forderung nach guter Argumentation bezogen und Ihnen geraten (was ich hiermit gern wiederhole), am besten schon heute damit anzufangen.

 

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