Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: BGH-Urteile v. 15. 7. 09  (Gelesen 25825 mal)

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Offline Pedro

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BGH-Urteile v. 15. 7. 09
« am: 04. August 2009, 17:18:00 »
Die Begründungen der  2 BGH-Urteile vom 15. 7. 09 liegen nun vor (siehe Forum Gerichtsurteile usw.):
RA Fricke: Die BGH- Entscheidung ist nunmehr veröffentlicht.

Da bin ich mal gespannt, was die  Juristen/-innen der Verbraucher- und Versorgerverbände daraus lesen werden  - mit offenem oder geschlossenem Visier !!

Offline Black

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BGH-Urteile v. 15. 7. 09
« Antwort #1 am: 04. August 2009, 18:47:37 »
Was sie immer und aus jedem Urteil herauslesen. Einen Sieg natürlich.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Pedro

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BGH-Urteile v. 15. 7. 09
« Antwort #2 am: 05. August 2009, 09:30:20 »
Prima Black, dann fangen Sie mal mit der \'\'Sieger-Lesung\'\' aus Ihrer Sicht an. Natürlich mit fest verschlossenem Visier - wie immer. ;)

Offline Black

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Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Pedro

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BGH-Urteile v. 15. 7. 09
« Antwort #4 am: 05. August 2009, 10:27:23 »
Ja, da gibt es sicherlich noch einige mehr, doch alle  vor der Veröffentlichung der BGH-Urteile vom 15. 7. 09. Auf die  \'\'Deutung\'\' dieser aktuellen BGH-Erkenntnisse bin ich gespannt. Aber vielleicht dauert das ja noch eine Weile.

Offline Black

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BGH-Urteile v. 15. 7. 09
« Antwort #5 am: 05. August 2009, 14:20:43 »
Die von mir benannten Threads wurden und werden zum Thema auch nach der Veröffentlichung fortgeführt.

Es bleibt mir unklar, was sie sonst noch an \"Deutung\" erwarten.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline reblaus

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BGH-Urteile v. 15. 7. 09
« Antwort #6 am: 05. August 2009, 14:35:42 »
Es haben sowohl die Verbraucher als auch die redlichen Versorger gewonnen. Das Urteil ist ein Beitrag zur Stärkung der Marktkräfte, da es Rechtssicherheit schafft, und damit neuen Anbietern den Marktzutritt erleichtert ohne unkalkulierbare Rechtsstreitigkeiten riskieren zu müssen.

An der inhaltlichen Diskussion ändert sich insoweit wenig, da der wesentliche Punkt der Entscheidung bereits in der Pressemitteilung bekannt gegeben wurde.

Offline RR-E-ft

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BGH-Urteile v. 15. 7. 09
« Antwort #7 am: 05. August 2009, 15:36:58 »
@reblaus

Zitat
Es haben sowohl die Verbraucher als auch die redlichen Versorger gewonnen.

An welchem der entschiedenen Verfahren war denn überhaupt ein redlicher Versorger beteiligt?

Wer nicht beteiligt war, kann auch nicht gewonnen haben.
Einmal hat ein Verbraucher obsiegt und einmal eine Verbraucherzentrale.

Zitat
Das Urteil ist ein Beitrag zur Stärkung der Marktkräfte, da es Rechtssicherheit schafft, und damit neuen Anbietern den Marktzutritt erleichtert ohne unkalkulierbare Rechtsstreitigkeiten riskieren zu müssen.


Möglicherweise stärken die Urteile die Marktkräftigen.

Offline Ronny

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BGH-Urteile v. 15. 7. 09
« Antwort #8 am: 07. August 2009, 08:09:54 »
Wir können nun über gelegte Eier reden und einige offene Fragen klären.

1. Gibt es überhaupt ein gesetzliches Preisanpassungsrecht?

Zitat
Frage von jroettges:
Frage an @Black: (3. Wiederholung)
Wo bitte kann man das \"gesetzliche einseitige Leistungsbestimmungsrecht\" nachlesen?

Das gesetzliche Preisanpassungsrecht ergibt sich gem. Randnummer 18 (jeweils BGH VIII ZR 56/08 (= KGU) aus § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV.

Zitat
\"Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht weiter zu Recht angenommen, dass § 5 Abs. 2 GasGVV, auf den die streitige Preisanpassungsklausel Bezug nimmt und der bestimmt, dass Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen jeweils zum Monatsersten und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden, dem Grundversorger ebenso wie die Vorläuferregelung des § 4 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zuerkennt.\"

Diese Aussage des BGH ist wohl eindeutig.

Das von Kampfzwerg gesuchte Phantom ist gefunden – wer jetzt noch immer der Auffassung ist, dass es ein gesetzliches Preisanpasssungsrecht nicht gibt, dem ist nicht zu helfen. Das läuft dann unter Meinungsfreiheit.

Auch die Bedenken von Tangocharly, dass sich § 4 Abs. 2 AVBGasV und § 5 Abs. 2 GasGVV inhaltlich unterscheiden, sind damit aus der Welt.

2. Was bedeutet dies nun für die Möglichkeit eines vertraglichen Preisanpassungsrechtes?

In Randnummer 21 steht:

Zitat
„Rechtsfehlerfrei ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag, die das gesetzliche Preisanpassungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen Normsondervertrag übernimmt, also nicht zum Nachteil des Kunden von der gesetzlichen Regelung des Preisänderungsrechts für den Grundversorger abweicht, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB darstellt.“

Das entspricht dem Wortlaut der Presseerklärung und ist eindeutig.

3. Ausgestaltung der vertraglichen Preisanpassungsregel:

Herr Fricke ist ja vehement der Auffassung, dass die Übernahme des Wortlautes des § 5 Abs. 2 GasGVV nicht reiche und eine tatbestandliche Konkretisierung vorgenommen werden muss.

Dazu der BGH in Randnummer 27. Der BGH sieht in Randnummer 26 diese Problematik und führt aus:

Zitat
„Dies steht der unveränderten Übernahme von § 5 Abs. 2 GasGVV in einem Sonderkundenvertrag unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteiligung des Sonderkunden (§ 307 Abs. 1 BGB) indes nicht entgegen. ... Der Gesetzgeber hat deshalb selbst mit der Regelung der Gasgrundversorgungsverordnung den Maßstab gesetzt, nach dem zu beurteilen ist, ob ein Sonderkunde durch eine Preisanpassungsklausel im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt ist. ...“

Auch hier ist die Aussage sehr eindeutig.

4. Verhältnis von § 307 zu § 315

Zitat von Herrn Fricke:

Zitat
Natürlich steht es den Parteien eines Sondervertrages frei, ein einseitiges Leistungsbestimmunsgrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vertraglich zu vereinbaren, also ausdrücklich zu vereinbaren, dass der Energieversorger nach Vertragsabschluss die Leistung einseitig bestimmen soll, worauf § 315 Abs. 1 und 3 BGB unmittelbare Anwendung findet. Geht der Wille der Vertragsschließenden jedoch nicht auf die vertragliche Vereinbarung eines solchen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts (VIII ZR 138/07 Tz. 16), dann soll § 315 Abs. 1 und 3 BGB auch nicht unmittelbar anwendbar sein. Alles andere läuft dem Willen des Gesetzgebers in Bezug auf die bestehende gesetzliche Regelung des § 315 BGB zuwider:
Die gesetzliche Regelung des § 315 BGB setzt eindeutig voraus, dass sich die Vertragsschließenden noch nicht auf ein Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung geeinigt haben, sondern die zur Leistungsbestimmung gleichermaßen berechtigte und verpflichtete Vertragspartei erst ein der Billigkeit entsprechendes Äquivalenzverhältnis zu bestimmen hat, in dem sie nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmt. Diese Leistungsbestimmung ist für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Nur für den Fall, dass die zur Leistungsbestimmung berufene Partei die Bestimmung verzögert oder aber deren Leistungsbestimmung nicht der Billigkeit entspricht, besteht dabei auf Antrag des einen oder des anderen Vertragsteils die Möglichkeit einer gerichtlichen Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Dazu kurz und bündig der BGH in Randnummer 27:

Zitat
„... Dem Sonderkunden steht ebenso wie dem Grundversorgungskunden eine Überprüfung von Preisänderungen nach § 315 BGB offen. ...“

So einfach (und so verbraucherfreundlich) kann man es auch sehen.

4. Anwendung des Leitbildgedankens:

Zitat von Herrn Fricke:

Zitat
§ 5 GVV ist das notwendige Korrelat zu § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV. Nur deshalb weil der gesetzlich versorgungspflichtige Grundversorger gem. § 36 Abs. 1 EnWG iVm. §§ 2, 1 EnWG Allgemeine Preise der Grundverorgung aufzustellen verpflichtet ist und zu diesen Allgemeinn Preisen liefern muss, wurde ihm vom Gesetzgeber das Tarifbestimmungs- und -änderunsgrecht eingeräumt. Letzteres ist notwendig, weil der Grundversorger auch bei gestiegenen Kosten den Grundversorgungvertrag wegen § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV nicht ordnungsgemäß kündigen kann, sondern die bestehenden Grundversorgungsverträge zu erfüllen hat und auch mit Neukunden Grundversorgungsverträge zu den von ihm bestimmten Allgemeinen Preisen abschließen muss. Ebenso notwendig ist dabei die bestehende gesetzliche Verpflichtung zur Preisabsenkung im Falle rückläufiger Kosten.
Nach der gestzlichen Regelung bestht nicht nur ein Tarifbestimmungs- und - änderungsrecht, sondern wegen der gesetzlichen Bindung des Allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit auch eine entsprechende gestzliche Verpflichtung zur Tarifbestimmung und - änderung, respektive Anpassung, wenn diese für die Kunden günstig ist.
Die Situation stellt sich bei freiwillig angebotenen und dem Allgemeinen Vetragsrecht und der Vertragsfreiheit unterliegenden Sonderverträgen grundsätzlich anders dar, jedenfalls dann, wenn das Recht zur ordnungemäßen Kündigung durch den Energielieferanten nicht entsprechend der Grundversorgungsverordnung ebenso vertraglich ausgeschlossen wurde.
Ist das Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung nicht wie bei der Grundversorgung ausgeschlossen, liegt darin bereits eine Schlechterstellung des Sondervertragskunden gegenüber dem grundversorgten Kunden. Von einer Ausgewogenheit der gegenseitigen Interessen, wie sie der Gesetzgeber vor Augen hatte und wozu auch § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV zählt, kann dann gerade keine Rede sein. Und selbst wenn das Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung in Sonderverträgen ausgeschlossen wäre, wäre der Lieferant nicht verpflichet, Neukunden die gleichen Verträge wie die mit Bestandskunden bereits bestehenden überhaupt nur anzubieten und solche mit Neukunden abzuschließen. Eine solche Verpflichtung verstieße gegen die Vertragsfreiheit.

Dazu der BGH in Randnummer 25:

Zitat
„... Dem steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass den Versorger im Rahmen der Grundversorgung – anders als bei einem Sondervertrag – ein Kontrahierungszwang (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG 2005) trifft und er nach § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV zu einer Kündigung des Vertrages nur berechtigt ist, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG 2005 nicht besteht. ...“

Auch dies wäre damit geklärt.

Der BGH teilt die Auffassung von Herrn Fricke anscheinend nicht und stellt Grundversorgungs- und Normsonderkunden hinsichtlich Schutzbedürftigkeit und Folgen gleich. Das war nach den Vorentscheidung eigentlich auch nicht anders zu erwarten.

6. obiter-dicta-tur

So schön das Wortspiel ist, sowenig hat die Urteilsbegründung etwas von einem obiter dictum. Auch hier können wir die Luft mal rauslassen.

Mein Fazit:

Der Bundesgerichtshof hat eine Vielzahl offener Fragen geklärt. Man mag mit diesen beiden Entscheidungen einverstanden sein oder auch nicht. Es wäre jedoch vernünftig, die Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichtes zu akzeptieren. Dies bleibt aber natürlich jedem selbst überlassen. Es wäre nur sinnvoll, den Lesern dieses Forums nicht den Eindruck zu vermitteln, dass ganz wesentliche Fragen weiter völlig offen sind oder entgegen der Auffassung des BGH zu entscheiden sind.

Offline nomos

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BGH-Urteile v. 15. 7. 09
« Antwort #9 am: 07. August 2009, 09:14:00 »
Zitat
Auch hier ist die Aussage sehr eindeutig.

4. Verhältnis von § 307 zu § 315
.....
Dazu kurz und bündig der BGH in Randnummer 27:

Zitat
„... Dem Sonderkunden steht ebenso wie dem Grundversorgungskunden eine Überprüfung von Preisänderungen nach § 315 BGB offen. ...“
So einfach (und so verbraucherfreundlich) kann man es auch sehen.
    Die Fiktion, der grundversorgte Kunde hätte mit dem Versorger einen Anfangspreis vereinbart oder sich über ein Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung geeinigt, würde der Nichtjurist als weltfremd oder \"an den Haaren herbeigezogen\" bezeichnen. Sorry, aber da sehe ich eher eine Abgehobenheit von der Realität und nichts verbraucherfreundliches. Eine Billigkeitsprüfung, die mindestens in der Grundversorgung nicht den Gesamtpreis betrachtet bleibt eine Farce.

Mein Fazit:

Der BGH versucht immer wieder notgedrungen offene Fragen zu klären, die der Gesetz- und Verordungsgeber mangelhaft oder überhaupt nicht geregelt hat.  Man kann und muss damit nicht in jedem Punkt einverstanden sein. Die \"Klärungen\" sind nicht per se verbraucherfreundlich und auch nicht so absolut eindeutig wie hier suggeriert wird. Auch beim aktuellen Urteil gilt, es ist noch nicht aller Tage Abend.[/list]

Offline Kampfzwerg

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BGH-Urteile v. 15. 7. 09
« Antwort #10 am: 07. August 2009, 09:30:39 »
Zitat
Original von Ronny
Wir können nun über gelegte Eier reden und einige offene Fragen klären.

1. Gibt es überhaupt ein gesetzliches Preisanpassungsrecht?

Zitat
Frage von jroettges:
Frage an @Black: (3. Wiederholung)
Wo bitte kann man das \"gesetzliche einseitige Leistungsbestimmungsrecht\" nachlesen?

Das gesetzliche Preisanpassungsrecht ergibt sich gem. Randnummer 18 (jeweils BGH VIII ZR 56/08 (= KGU) aus § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV.

Zitat
\"Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht weiter zu Recht angenommen, dass § 5 Abs. 2 GasGVV, auf den die streitige Preisanpassungsklausel Bezug nimmt und der bestimmt, dass Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen jeweils zum Monatsersten und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden, dem Grundversorger ebenso wie die Vorläuferregelung des § 4 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zuerkennt.\"

Diese Aussage des BGH ist wohl eindeutig.

Das von Kampfzwerg gesuchte Phantom ist gefunden – wer jetzt noch immer der Auffassung ist, dass es ein gesetzliches Preisanpasssungsrecht nicht gibt, dem ist nicht zu helfen. Das läuft dann unter Meinungsfreiheit.

Auch die Bedenken von Tangocharly, dass sich § 4 Abs. 2 AVBGasV und § 5 Abs. 2 GasGVV inhaltlich unterscheiden, sind damit aus der Welt.


@Ronny

Ich persönlich würde es sehr begrüßen, wenn bei Zitaten, die aus anderen Threads entnommen werden, die jeweilige Verlinkung auf den jeweiligen Thread ebenso viel Beachtung findet und mit angegeben wird!

Damit wäre es dem Leser zumindest möglich, wenn er das denn möchte, sich einen Gesamteindruck über die zugrundeliegende Diskussion zu verschaffen.
In diesem Fall wäre das hier möglich:
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus


Dann könnte man auch feststellen, dass das oben benannte Zitat völlig aus dem Kontext gerissen wurde.

Wenn Sie also nun schon über gelegte Eier reden wollen, sollten Sie nicht vergessen (?!), dass Ihre Frage
1. Gibt es überhaupt ein gesetzliches Preisanpassungsrecht?
[Edit: ursprünglich] im Zusammenhang mit Sonderverträgen und §307 gestellt wurde! und daher hier [in diesem Thread] und in dieser Wortwahl irreführend ist.
Natürlich gilt selbiges dann auch für Ihre selbst gegebene Antwort.


Eben diese Art der Selektion von Informationen macht eine umfassende Meinungsbildung unnötig schwierig! In der Presse nennt man das wohl \"einseitige Berichterstattung\".
Absicht?
(Damit man man den Verbrauchern wieder so schön leicht Unwissenheit unterstellen kann?)
Ein Schelm, der Böses dabei denkt?


Zitat
Original von Ronny
Das von Kampfzwerg gesuchte Phantom ist gefunden – wer jetzt noch immer der Auffassung ist, dass es ein gesetzliches Preisanpasssungsrecht
[Wenn Sie jetzt diesen Satz freundlicherweise- wenigstens gedanklich - an dieser Stelle um die Worte \"im Zusammenhang mit Sonderverträgen, AGB und §307 BGB\" ergänzen würden...] nicht gibt, dem ist nicht zu helfen.
Das ist Meinungsfreiheit.

ebenfalls aus dem angebenen, anderen Thread stammen übrigens auch folgende Zitate:

Zitat
Original von black
§ 315 BGB ist dann anwendbar, wenn einer Partei vertraglich (oder gesetzlich) ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird.

Diese Einräumung eines vertraglichen Leistungsbestimmungsrechtes kann im Massengeschäft auch in AGB vereinbart werden.

Damit diese Vereinbarung aber auch wirksam ist, muss sie § 307 BGB standhalten.

Der BGH sagt eine unveränderte Übernahme des gesetzlichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes aus der GVV hält § 307 BGB stand.

Daraus ergibt sich ein wirksam vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (bezogen auf Neufestsetzungen des vereinbarten Anfangspreises) in AGB des Sondervertrages.

Mit dem Ergebnis § 315 BGB NACH § 307 BGB.

Zitat
Original von reblaus
Nehmen Sie einfach zur Kenntnis, dass das gesetzliche Preisanpassungsrecht Richterrecht ist und deshalb nirgends \"steht\".

Offline Ronny

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BGH-Urteile v. 15. 7. 09
« Antwort #11 am: 07. August 2009, 09:47:00 »
@ Kampfzwerg

Haben Sie denn Ziff. 2 meines Postings gelesen:

Das lautet folgendemaßen:

Zitat
2. Was bedeutet dies nun für die Möglichkeit eines vertraglichen Preisanpassungsrechtes?

In Randnummer 21 steht:

Zitat: „Rechtsfehlerfrei ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag, die das gesetzliche Preisanpassungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen Normsondervertrag übernimmt, also nicht zum Nachteil des Kunden von der gesetzlichen Regelung des Preisänderungsrechts für den Grundversorger abweicht, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB darstellt.“

Das entspricht dem Wortlaut der Presseerklärung und ist eindeutig.

Ich habe also zunächst vom gesetzlichen Preisanpassugnsrecht geschrieben und direkt danach vom den daraus resultierenden Möglichkeiten eines vertraglichen Preisanpassungsrechtes. Was daran irreführend sein soll, vermag ich nicht zu erkennen.

Setzen Sie sich doch lieber mal inhaltlich mit dem Urteil auseinander.

Ist es aus Ihrer Sicht denn immer noch streitig, woraus sich das gesetzliche Preisanpassungsrecht ableitet, wenn Sie diese Passage des BGH-Urteils gelesen haben?

Zitat
(Randnummer 18 BGH VIII ZR 56/08):\"Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht weiter zu Recht angenommen, dass § 5 Abs. 2 GasGVV, auf den die streitige Preisanpassungsklausel Bezug nimmt und der bestimmt, dass Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen jeweils zum Monatsersten und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden, dem Grundversorger ebenso wie die Vorläuferregelung des § 4 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zuerkennt.\"

Offline Ronny

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BGH-Urteile v. 15. 7. 09
« Antwort #12 am: 07. August 2009, 10:39:04 »
@ nomos

 
Zitat
Die \"Klärungen\" sind nicht per se verbraucherfreundlich und auch nicht so absolut eindeutig wie hier suggeriert wird.
 

Welcher der von mir angesprochenen Punkte wurde denn nicht eindeutig geklärt? Worin bestehen denn Ihre Zweifel?

Sachaussagen völlig pauschal als Suggestion abzutun, führt doch nicht weiter.

Lassen Sie uns doch über Inhalte diskutieren!

Offline Opa Ete

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BGH-Urteile v. 15. 7. 09
« Antwort #13 am: 07. August 2009, 10:41:10 »
um was wird hier eigentlich so gestritten??

hier mal der genaue Text von § 5 Abs. 2 GasGVV:
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Dieser Passus noch zusätzlich in einer Preisgleitklausel ist doch wirklich kein Nachteil für den Sondervertragskunden. Jetzt muss der Versorger sogar noch Form und Frist einhalten, wenn er in einem Sondervertrag die Preise erhöhen will. Da hat das Gericht völlig recht, ,dass kann doch niemals zum Nachteil des Kunden sein. Wo sollen mit diesem zusätzlichen Passus Rechte des Kunden eingeschränt werden??

Offline reblaus

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BGH-Urteile v. 15. 7. 09
« Antwort #14 am: 07. August 2009, 10:45:16 »
@Kampfzwerg
Richterrecht muss immer von einem bestehenden Gesetz hergeleitet werden. Es dient dazu Gesetzeslücken zu schließen. Mein Zitat steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen von Ronny.

In der Diskussion hat auch niemand behauptet, dass es ein gesetzliches Preisanpassungsrecht in Sonderverträgen gebe. Es war immer nur die Rede von der unveränderten Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes der Grundversorgung in Sonderverträge. Dann wird so ein Preisanpassungsrecht natürlich zu einem vertraglichen Instrument. Dieser rechtstechnische Unterschied kann aber nicht der Grund für Ihre Kritik gewesen sein.

@nomos
Stellen Sie sich mal vor, es gäbe keine weitreichende Auslegung der Gesetze. Dann müsste jede Norm sofort an veränderte Bedingungen angepasst werden. Da das Gesetzgebungsverfahren schwerfällig ist, würde unsere täglich komplexer werdende Gesellschaft in ihrer Entwicklung mit einem ständig veralteten Regelwerk behindert werden.

Wenn dem Gesetzgeber eine Entwicklung der Rechtsprechung nicht passt, schafft er ein Gesetz.

Was beim einseitigen Preisanpassungsrecht noch in weiten Teilen ungeklärt ist, ist die Frage was der Billigkeit entspricht und was nicht. Dies war in den beiden Klagen aber nicht zu entscheiden.

Es wird noch einige höchstrichterliche Urteile erfordern, bis für Versorger und Gerichte ein tragfähiges Gerüst der Billigkeitskontrolle feststeht.

 

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