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Autor Thema: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus  (Gelesen 92449 mal)

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Offline bolli

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Original von Black
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Original von bolli
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Original von reblaus
 Das gleiche könnte der Verordnungsgeber mit einem Federstrich tun. Dann wäre Rechtssicherheit gewährleistet. Mehr darf man vom Gesetz nicht erwarten, weniger sollte man nicht erwarten müssen.

Sofern sich der Verordnungsgeber nicht eines Versorgeranwaltes als Entwurfsverfassers bedient, weil seine Leute zu dieser Arbeit nicht in der Lage sind, nicht wahr ?  ;)

Auch dann hätten Sie Rechtssicherheit  8)

Gut gekontert !!!  :D

Offline RR-E-ft

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Original von reblaus
@Black
Mal einen Vorschlag ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

1.   Einführung einer Veröffentlichungspflicht der Sparten-GuV einschließlich der Angaben im Anhang und des Mengenabsatzes.
2.   Verpflichtung des Versorgers, seine jeweiligen Preisänderungstermine vorab bekannt zu geben.
3.   Verpflichtung des Versorgers Kostenänderungen, die seit dem letzten Preisänderungstermin eingetreten sind, gleichmäßig auf den zu erwartenden gesamten Mengenabsatz umzulegen. Kostensteigerungen darf er zu einem späteren Zeitpunkt umlegen, wenn er dies zum Preisänderungstermin bekannt gibt. Kosten die ausschließlich bestimmten Kundengruppen zuzuordnen sind, müssen nach deren Mengenabsatz aufgeteilt werden.
4.   Pflicht zum wirtschaftlichem Handeln.
5.   Pflicht, dem Kunden verbindlich zuzusichern, welchen Gliederungspunkten der GuV die Kostenveränderungen in welchem Umfang entstammen.
6.   Wenn einzelne Positionen aus der GuV um mehr als 10% nach oben von den durchschnittlichen Kosten der Versorger vergleichbarer Größe (HGB) abweichen, sollte eine gesetzliche Vermutung eingeführt werden, dass diese Kosten unwirtschaftlich hoch sind.
7.   Durchbrechung des Äquivalenzprinzips wenn der Versorger unangemessen hohe Gewinne macht, oder wenn der angebotene Tarif auf Dauer nicht wirtschaftlich anzubieten ist. Wobei eine gesetzliche Vermutung für unangemessen hohe Gewinne dann bestehen sollte, wenn der Gewinn um 10% vom üblichen Umfang nach oben abweicht, ohne dass dies durch eine besonders wirtschaftliche Kostenstruktur erklärt werden kann. Maßgeblich müssen die Zahlen der GuV sein.
8.   Kosteneinsparungen müssen dann nur zur Hälfte an den Kunden weitergegeben werden, wenn der Versorger damit die durchschnittlichen Kosten gleicher Art vergleichbarer Versorger um mehr als 10% unterschreitet.

Ein Federstrich ist natürlich etwas kürzer. Damit war aber nur die ministerielle Unterschrift gemeint.

@bolli
Das ist Wahlkampfgetöse. Genauso gut kann die Versorgerwirtschaft Spitzenbeamte ins Ministerium schleußen. Es kommt beim Gesetz doch sehr auf das Ergebnis an. Schlussendlich verantworten Verordnungen die Regierung und der Bundesrat.

In der Grundversorgung ist wohl klar, dass als Kehrseite der gesetzlichen Versorgungspflicht ein gesetzliches Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht (zur Bestimmung des Äquivalenzverhältnisses) besteht, die Allgemeinen Preise gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind, §§ 2, 1 EnWG (möglichst preisgünstig, Kosteneffizienz) eine Rolle spielen (BGH KZR 2/07). Die Preise der Grundversorgung müssen jederzeit der Billigkeit entsprechen.

Bei Lieferungen außerhalb der Grundversorgung ist weder an eine nachträgliche Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses über Preisänderungsklauseln, noch - außerhalb marktbeherrschender Stellungen gem. § 29 GWB - an eine Gewinnkontrolle und -begrenzung  zu denken. Wenn bei Lieferungen außerhalb der Grundversorgung die Preise nicht kostendeckend sein sollten, so rechtfertigt dies insbewsondere keine Preisänderung zur Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses. Der Kunde hat den Vertrag nur wegen des angebotenen Preises und des verkörperten Äquivalenzverhältnisses frei gewählt. Dass die Preise bei Vertragsabschluss kostendeckend kalkuliert sind, ist das selbstverständliche unternehmerische Risiko eines jeden Anbieters. Ob es wirtschaftlich handelt oder nicht ist ebenso ein selbstverständliches unternehmerisches  Risiko jedes Unternehmens, das sich außerhalb einer gesetzlichen Versorgungspflicht betätigt. Der Kunde kann nicht darauf verwiesen werden, sich mit der (nachhaltigen) Kostenstruktur des eigenen Lieferanten oder vergleichbarer Unternehmen zu befassen.  Der Lieferant kann solche Angebote jederzeit vom Markt nehmen, wobei bei bestehenden Verträgen die Kündigungsfristen einzuhalten sind.

Offline Opa Ete

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fragen wir uns doch einmal : warum haben denn die EVUs überhaupt Sondertarife eingeführt? Was wollten sie damit bezwecken. Doch nicht einfach dem Kunden billigeren Strom liefern, dazu hätten sie auch nur die Grundversorgung billiger machen können. Und warum muss/soll es überhaupt Sondertarife neben der Grundversorgung geben? Der Strom oder das Gas ist dasselbe. Wenn wir diese Fragen beantworten können, kommen wir einer Lösung vielleicht näher.

Gruß Opa Ete

Offline RR-E-ft

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Soweit ich weiß, bietet etwa Lichtblick bundesweit nur Sonderverträge zur Belieferung mit Strom und Gas an. Ob dieses Unternehmen das Ziel verfolgt, irgendwann irgendwo zur Grundversorgung verpflichtet zu sein, ist nicht ersichtlich. Warum sollte es denn überall nur Grundversorgung geben und nicht daneben auch Angebote von Unternehmen wie Lichtblick und anderen?

Selbtredend müssen zunächst die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb geschaffen werden. Wettbewerb zeichnet sich dann aber auch dadurch aus, dass Anbieter aus dem Markt verdrängt werden, wenn sie keine wettbewerbsfähigen Angebote haben/ unterbreiten können. Es gibt keine Bestandgarantie für Energieversorgungsunternehmen. Wettbewerb schließt die Möglichkeit des Scheiterns ein. Die Angst vor dem Scheitern ist ebenso ein Antrieb zum Wettbewerb wie eine Gewinnerzielungsabsicht.

reblaus strebt wohl eine Konkretisierung des gesetzlichen Tarifbestimmungs- und - änderungsrechts in der Grundversorgung an, gerade um dies auf Sonderverträge zu übertragen, obschon es sich um grundelegend unterschiedliche  Sachverhalte handelt.

Wie sollte Lichtblick folgendes bewerkstelligen:

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3. Verpflichtung des Versorgers Kostenänderungen, die seit dem letzten Preisänderungstermin eingetreten sind, gleichmäßig auf den zu erwartenden gesamten Mengenabsatz umzulegen. Kostensteigerungen darf er zu einem späteren Zeitpunkt umlegen, wenn er dies zum Preisänderungstermin bekannt gibt. Kosten die ausschließlich bestimmten Kundengruppen zuzuordnen sind, müssen nach deren Mengenabsatz aufgeteilt werden.

Soll sich der Kunde vor einem Vertragsabschluss mit Lichtblick erst darüber informieren, wann der letzte Preisänderungstermin war und wie sich die Kosten seit dem entwickelt haben, was sich der Lieferant seinerzeit möglicherweise vorbehalten hatte, wie die nachhaltige Kostenstruktur im Vergleich zu anderen potentiellen Lieferanten aussieht? Wie macht man das bei einem Angebot, dass völlig neu auf den Markt kommt? Wie prognostiziert man dabei die maßgebliche Absatzmenge?

Wenn wir über Grundversorgung reden, dann reden wir über die Belieferung von Haushaltskunden, die regelmäßig ohne Leistungsmessung nach Standardlastprofilen abgerechnet werden. Einige Versorger haben nur noch einen einzigen Basistarif für die Grundversorgung. Das überwiegende Geschäft läuft außerhalb der Grundversorgung ab.

Offline Black

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Original von Opa Ete
fragen wir uns doch einmal : warum haben denn die EVUs überhaupt Sondertarife eingeführt? Was wollten sie damit bezwecken. Doch nicht einfach dem Kunden billigeren Strom liefern, dazu hätten sie auch nur die Grundversorgung billiger machen können. Und warum muss/soll es überhaupt Sondertarife neben der Grundversorgung geben? Der Strom oder das Gas ist dasselbe. Wenn wir diese Fragen beantworten können, kommen wir einer Lösung vielleicht näher.

Gruß Opa Ete

Sondertarife wurden nicht von den EVU \"erfunden\" sondern vom Gesetzgeber (§ 41 EnWG) und haben folgende Berechtigung:

1. Es gibt Versorger, die in keinem Gebiet Grundversorger sind, aber trotzdem Kunden beliefern wollen. Diese Versorger können nur Sonderverträge anbieten.

2. Es gibt Grundversorger, die Kunden in fremden Grundversorgungsgebieten beliefern möchten. Auch sie  können dort nur Sonderverträge anbieten.

3. Es gibt bestimmte Kundengruppen die für den Versorger lukrativer sind als andere. Denen kann der Versorger bessere Sonderkonditionen anbieten.

4. Es gibt Kunden die nehmen Nachteile, die nach der GVV unzulässig wären für einen günstigeren Preis gerne in Kauf (Festlaufzeit, Online-Rechnungen o.Ä)

5. Es gibt Kunden, die wünschen spezielle Produkte (Ökostrom, Biogas etc.)

6. Es gibt auch nicht nur EINEN Telefontarif pro Anbieter, obwohl die technische Telefonverbindung die Gleiche ist.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Der Gesetzgeber hat die Sondertarife auch nicht erfunden. Es gab sie bereits lange vor Inkrafttreten des § 41 EnWG.  ;)

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3. Es gibt bestimmte Kundengruppen die für den Versorger lukrativer sind als andere. Denen kann der Versorger bessere Sonderkonditionen anbieten.

Das war schon immer so, deshalb Sonderverträge mit Großkunden. Seit längerem  kann der Versorger bestimmten Gruppen von Kunden besondere Konditionen einräumen, etwa den Mitgliedern der DEHOGA, des BVMW, des Bauernverbandes oder der SPD oder Helden der Arbeit. ( Rabattkunde Laurenz Meyer ist CDU)

Zunächst wurden Sondertarife insbesondere für Haushalts- Heizgaskunden wohl nur eingeführt, um Konzessionsabgaben zu sparen. Dann führte man Sondertarife mit langen Laufzeiten ein, um die Kunden zu binden, so dass sie nicht gleich wechseln können, selbst wenn neue Anbieter auf den Markt treten... Einen anderen Sinn hatten die Sondertarife wohl nicht, als es wegen unzulänglicher tatsächlicher Marktöffnung nach der Liberalisierung 1998 jeweils nur einen Monopolanbieter gab.

Heute sieht die Welt etwas anders aus.

Heute kann man bewusst zB. Ökostrom oder Biogas beziehen und aus der Leitung kommt das Gleiche wie vorher...

Es gibt Strom und Gas Ideal.ultra.futur mit Begrüßungsgeld, Kaffe- oder Schnabeltasse zur Wahl. Nur geschenkt wird einem nichts.

Offline reblaus

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@Black
Ich bin etwas überrascht, dass Sie das als erhebliche Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit der EVUs sehen.

Die Sparten GuV haben die EVUS bereits heute zu erstellen, und sie stellen keine Geschäftsgeheimnisse dar (§10 Abs. 5 EnWG). Seit Jahr und Tag sind Handelsgesellschaften verpflichtet Ihre GuV zu veröffentlichen. Reine Gasversorger müssen die Informationen heute schon veröffentlichen.

Eine billige Preisfestsetzung verlangt schon heute konkrete Termine zur Vornahme von Preissenkungen.

Die Umlage der Kostensteigerungen auf die gesamte abgesetzte Menge entspricht der geltenden Rechtslage, nur Versorger, die ihre Industriekunden bevorzugen wollen (um im Wettbewerb Vorteile zu erzielen) halten sich nicht daran.

Die Pflicht zum wirtschaftlichen Handeln entspricht der geltenden Gesetzeslage und der Rechtsprechung.

Eine Pflicht zur Zusicherung, dass lediglich Kostensteigerungen weitergereicht werden, haben auch Sie als Voraussetzung für die Fälligkeit einer Nachzahlung anerkannt. Diese wird nur geringfügig präzisiert, so dass der betrügerische Versorger keine Ausflüchte hat. Dies beugt der Wirtschaftskriminalität vor.

Eine Beweislastumkehr für unüblich hohe Kosten, ist lediglich ein faires Gegengewicht zum Geschäftsgeheimnis.

Die Durchbrechung des Äquivalenzverhältnisses nutzt sowohl Versorger als auch Verbraucher. Extreme Entwicklungen der Preise in beide Richtungen können dadurch korrigiert werden.

Der Anreiz bei besonders guter Kostenkontrolle einen zusätzlichen Gewinn erwirtschaften zu können nutzt direkt dem Versorger und erst im weiteren dem Kunden, weil es Druck auf die Marktpreise erzeugt.

Haben Sie sich schon mal die Frage gestellt, ob vielen Versorgern der jetzige Zustand nicht besonders lieb ist? Solange die Rechte und Pflichten möglichst undurchsichtig gestaltet sind, fühlen sich Trickser und Rosstäuscher besonders wohl, weil man Ihnen nur schwer auf die Schliche kommen kann. Gewisse Charaktere haben schon immer das Licht gescheut. Die redlichen Versorger, deren Bestreben es ist, Ihre Kunden durch hervorragende Leistungen zu überzeugen und dadurch am Markt zu bestehen, hätten sicher nichts dagegen einzuwenden, wenn solchen Konkurrenten das Handwerk gelegt wird.

RR-E-ft
Die von Ihnen vorgenommenen rechtlichen Einwände gegen meinen Vorschlag haben alle keinen Verfassungsrang. Der Verordnungsgeber ist daher berechtigt, von solchen Regelungen abzuweichen.

Offline Black

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Original von reblaus

7.Durchbrechung des Äquivalenzprinzips wenn der Versorger unangemessen hohe Gewinne macht, oder wenn der angebotene Tarif auf Dauer nicht wirtschaftlich anzubieten ist. Wobei eine gesetzliche Vermutung für unangemessen hohe Gewinne dann bestehen sollte, wenn der Gewinn um 10% vom üblichen Umfang nach oben abweicht, ohne dass dies durch eine besonders wirtschaftliche Kostenstruktur erklärt werden kann. Maßgeblich müssen die Zahlen der GuV sein.

Sie möchten also eine gesetzliche Beschränkung der Gewinnspanne nach einem Vergleichsprinzip. Hierfür muß natürlich nicht nur die Gewinnspanne des betroffenen EVU sondern aller anderen (Vergleichs)EVU bekannt sein. Bereits eine 10 % Abweichung soll dann ein Indiz für unangemessen hohe gewinne sein.

Kennen Sie eigentlich die Gewinnspanne des Bäckers bei dem Sie Ihr Brot kaufen oder die des Supermarktes Ihres Vertrauens an den dort erhältlichen Nahrungsmitteln?

Wie rechtfertigen Sie die Eingriffsbefugnis des Gesetzgebers?
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@reblaus

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Original von RR-E-ft

In der Grundversorgung ist wohl klar, dass als Kehrseite der gesetzlichen Versorgungspflicht ein gesetzliches Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht (zur Bestimmung des Äquivalenzverhältnisses) besteht, die Allgemeinen Preise gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind, §§ 2, 1 EnWG (möglichst preisgünstig, Kosteneffizienz) eine Rolle spielen (BGH KZR 2/07). Die Preise der Grundversorgung müssen jederzeit der Billigkeit entsprechen.

Aus der gesetzlichen Regelung ergab sich schon immer ein Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht (BGH KZR 2/07) mit der Folge, dass der gesetzlich versorgungspflichtige Versorger vollkommen neue Tarife bestimmen und in Kraft setzen  und seine Kunden in diese neu festgesetzten Tarife einordnen kann. Was es dort deshalb nicht gab, war eine ein Äquivalenzverhältnis begründende Preisvereinbarung (a.A. BGH VIII ZR 36/06, VIII ZR 138/07, VIII ZR 314/07).

Eine Preisvereinbarung mit bei Verwendung einer Preisänderungsklausel zur Meidung deren Unwirksamkeit  zwingend zu wahrendem Äquivalenzverhältnis gibt es hingegen bei allen Lieferverträgen außerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht (III ZR 247/06, VIII ZR 274/06, XI ZR 78/08, VIII ZR 225/07).

Lichtblick als Nicht- Grundversorger kann selbstverständlich nicht einfach unter einseitiger Aufhebung bestehender Tarife vollkomen neue Tarife gegenüber den Vertragspartnern festlegen und die Bestandskunden in diese neu in Kraft gesetzten Tarife einordnen. Es gilt die Preisvereinbarung, welche die Kunden überhaupt nur zum Vertragsabschluss mit diesem Unternehmen durch freie Wahl veranlasste.

@Black

Soweit sich reblaus nur auf die Grundversorgung bezieht, rechtfertigt sich Entsprechendes aus §§ 2, 1 EnWG, ebenso wie § 29 GWB.

Wenn reblaus Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen mit Haushaltskunden über den Verordnungsgeber novelieren wollte, dann führt der Weg nicht über eine Änderung der GVV gem. § 39 Abs. 2 EnWG, sondern über eine eigene Verordnung gem. § 41 Abs. 2 EnWG.

Und dabei sind die bestehenden Unterschiede zwischen einer Belieferung im Rahmen einer gesetzlichen Versorgungspflicht und der Belieferung außerhalb einer solchen zu berücksichtigen. Schon allein die Existenz des § 41 Abs. 2 EnWG verdeutlicht m.E. , dass die Bestimmungen der GVV nicht auf Sonderverträge zur Anwendung kommen sollten, dort eine andere ggf. gesetzlich zu regelende Interessenlage besteht.

Offline reblaus

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@Black
Ich erinnere mich, dass Sie die Durchbrechung des Äquivalenzverhältnisses gefordert haben, wenn der Versorger mit seinem vorhandenen Tarif nicht wirtschaftlich arbeiten kann.

Mein Vorschlag zielt im übrigen nicht darauf ab, den Gewinn eines Versorgers auf 110% des Durchschnittsgewinns der vergleichbaren Versorger zu begrenzen. Diese Grenze soll nur dann gezogen werden, wenn die Gewinne nicht durch eine besonders günstige Kostenstruktur erwirtschaftet werden. Das ergibt sich aus der GuV. Da sämtliche Versorger einer Veröffentlichungspflicht ihrer Sparten-GuV unterliegen, könnten die durchschnittlichen Kosten statistisch erhoben werden. Interessierte Verbände könnten dies zu ihrer Aufgabe machen.

Weiterhin ist die 110% Grenze nicht als absolute Grenze angelegt, sondern lediglich als Beweislastumkehr. Der Versorger kann den Nachweis erbringen, dass seine höhere Gewinnquote angemessen ist und auf besonderen wirtschaftlichen Fähigkeiten beruht.

Schließlich habe ich keine generelle Kappung der Gewinne vorgeschlagen, sondern die überschießenden Gewinne müssten nur anteilig auf die abgesetzte Menge den Preis reduzieren. Wenn der Versorger mit Sonderkunden (ohne Übernahme der gesetzlichen Preisanpassung) oder Industriekunden besonders lukrative Geschäfte betriebe, blieben ihm diese Gewinnanteile ungeschmälert erhalten. Lediglich der Anteil, der auf die Grundversorgung entfällt, würde gekappt werden.

Abgesehen davon wären die 110 % mein Verhandlungsangebot. Sie als gewiefter Interessenvertreter der Versorgerwirtschaft würden natürlich 130 % fordern. Schlussendlich würde man sich auf 111,3% einigen  8)

Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 EnWG. Aufgrund der Beschränkung auf die Grundversorgung wäre der Eingriff auch durch die besondere Marktmacht des regionalen Grundversorgers gerechtfertigt, und stellt keine Verletzung von Grundrechten dar.

@RR-E-ft
Nochmals, hier handelt es sich um einen Vorschlag wie das gesetzliche Preisänderungsrecht per Verordnung transparenter und fairer gestaltet werden könnte. Der Gesetzgeber darf sich über jede Vorgabe des BGH hinwegsetzen und vorhandene gesetzliche Regelungen ändern. Von diesem Recht würde er bei meinem Vorschlag Gebrauch machen.

Offline RR-E-ft

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@reblaus

Aus § 36 Abs. 1 EnWG ergibt sich ein Preisbestimmungsrecht und die Pflicht zur Aufstellung Allgemeiner Preise, die mit der Verpflichtung aus §§ 1, 2 EnWG in Einklang stehen. Versorgungssicherheit ist möglicherweise bei bisher nicht kostendeckenden Preisen nicht zu bewerkstelligen, so dass ein nicht kostendeckender Preis gegen §§ 1, 2 EnWG verstoßen könnte.

§ 5 GVV regelt m. E. dazu nur Formalien. Der VIII. Zivilsenat des BGH  hat dieses gesetzliche Preisbestimmungsrecht auf ein gesetzliches Preisänderungsrecht verkürzt, was m.E. unzutreffend ist.

Man sollte deshalb damit fortfahren, die Ausübung des gesetzlichen Preisbestimmungsrechts transparenter auszugestalten.

Wie muss ein Allgemeiner Preis der Grundversorgung ausgestaltet sein, damit er dem gesetzlichen Maßstab der Billigkeit entspricht?

Offline reblaus

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@RR-E-ft
Genau darauf zielt mein Vorschlag ab, eine transparentes gesetzliches Preisänderungsrecht zu gestalten.

Offline RR-E-ft

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@reblaus

Ein Preisänderungsrecht ist etwas anderes als ein Preisbestimmungsrecht, worauf ich hinweisen wollte. M.E. handelt es sich bei der gesetzlichen Regelung um ein Preisbestimmungsrecht.

Die Frage lautet deshalb nicht, wie man vorhandene Preise ändert, sondern wie man Allgemeine Preise der Grundversorgung unter Beachtung der gesetzlichen Bindung an den Maßstab der Billigkeit  bestimmt.

Stellen Sie sich vor, Sie seien heute morgen aufgewacht, plötzlich neu Grundversorger und sollten nun (jungfräuliche) Allgemeine Preise der Grundversorgung bestimmen, die bald angeboten werden sollen.

Für dieses Problem sollte die Verordnung Antwort geben.

Offline reblaus

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@RR-E-ft
Ich wollte bei meinem Vorschlag nicht soweit gehen, dass sämtliche Grundversorgungstarife mit Inkrafttreten einer solchen Verordnung neu justiert werden müssten. Denn dann könnten sich Preisexzesse nach oben und unten zumindest theoretisch gar nicht mehr ergeben.

Daher kommt nur die Ausarbeitung eines faktischen Preisänderungsrechtes in Frage.

Offline RR-E-ft

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Es bedarf m.E. einer Verordnung gem. § 39 Abs. 1 EnWG, wie Allgemeine Tarife der Grundversorgung zu bestimmen sind.

Bisher macht da nämlich jeder, was er will, was durch die deutlichen Unterschiede der Tarifstrukturen und Tarife innerhalb der Grundversorgung zum Ausdruck kommt.

Schon die Grundpreise unterscheiden sich heftig, ohne dass ein Grund dafür ersichtlich wäre. Bei jedem SLP- Kunden mit den gleichen Kosten des Messstellenbetriebs und der Abrechnung sollten eigentlich die gleichen Kosten anfallen und deshalb auch die Grundpreise identisch sein, sind sie aber bei vielen Grundversorgern nicht, sondern sind nach Abnahmemengen gestaffelt undzwar bemerkenswerter Weise anders gestaffelt als die zu Grunde liegenden Netzkosten.  Zwischen den Grundpreisen und den damit zu deckenden Grundpreisen der Netznutzung, des Messtellenbetriebs und der Abrechnung liegen erhebliche Differenzen, die den Versorgern als Margen verbleiben. Teilweise sind Grundpreise nur zu 50 Prozent durch Kosten untersetzt, wobei die Netzkosten bereits die sehr auskömmliche Verzinung auf das Anlagevermögen enthalten....

Wie ist bei effizienter Kostenstruktur unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit, der Umweltverträglichkeit und Verbraucherfreundlichkeit für bestimmte, standardisierte Abnahmefälle der Grundpreis und wie der Arbeitspreis zu bestimmen?

Vor dem Problem könnte bald das LG Oldenburg stehen, wenn nach BGH VIII ZR 314/07 im dortigen Verfahren der Hilfsantrag zur gerichtlichen Bestimmung der Tarife gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zum Zuge käme. Dort soll ggf. das Gericht die Höhe der ab bestimmten Terminen geltenden Arbeitspreise neu bestimmen.

Siehste hier.

Den Versorgern wäre mit einem entsprechenden Leitfaden auch geholfen. Denn welcher Aufsichtsrat ist mit den entsprechenden Beschlussvorlagen zur Preisgestaltung bisher nicht überfordert? Die Fragen dürfen nicht (wie bisher) danach  beantwortet werden, welcher Sanierungsstau beim kommunalen Schwimmbad, den Schulen usw. und daraus resultierender Finanzbedarf besteht.

 

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