@Black
Ich erinnere mich, dass Sie die Durchbrechung des Äquivalenzverhältnisses gefordert haben, wenn der Versorger mit seinem vorhandenen Tarif nicht wirtschaftlich arbeiten kann.
Mein Vorschlag zielt im übrigen nicht darauf ab, den Gewinn eines Versorgers auf 110% des Durchschnittsgewinns der vergleichbaren Versorger zu begrenzen. Diese Grenze soll nur dann gezogen werden, wenn die Gewinne nicht durch eine besonders günstige Kostenstruktur erwirtschaftet werden. Das ergibt sich aus der GuV. Da sämtliche Versorger einer Veröffentlichungspflicht ihrer Sparten-GuV unterliegen, könnten die durchschnittlichen Kosten statistisch erhoben werden. Interessierte Verbände könnten dies zu ihrer Aufgabe machen.
Weiterhin ist die 110% Grenze nicht als absolute Grenze angelegt, sondern lediglich als Beweislastumkehr. Der Versorger kann den Nachweis erbringen, dass seine höhere Gewinnquote angemessen ist und auf besonderen wirtschaftlichen Fähigkeiten beruht.
Schließlich habe ich keine generelle Kappung der Gewinne vorgeschlagen, sondern die überschießenden Gewinne müssten nur anteilig auf die abgesetzte Menge den Preis reduzieren. Wenn der Versorger mit Sonderkunden (ohne Übernahme der gesetzlichen Preisanpassung) oder Industriekunden besonders lukrative Geschäfte betriebe, blieben ihm diese Gewinnanteile ungeschmälert erhalten. Lediglich der Anteil, der auf die Grundversorgung entfällt, würde gekappt werden.
Abgesehen davon wären die 110 % mein Verhandlungsangebot. Sie als gewiefter Interessenvertreter der Versorgerwirtschaft würden natürlich 130 % fordern. Schlussendlich würde man sich auf 111,3% einigen
Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 EnWG. Aufgrund der Beschränkung auf die Grundversorgung wäre der Eingriff auch durch die besondere Marktmacht des regionalen Grundversorgers gerechtfertigt, und stellt keine Verletzung von Grundrechten dar.
@RR-E-ft
Nochmals, hier handelt es sich um einen Vorschlag wie das gesetzliche Preisänderungsrecht per Verordnung transparenter und fairer gestaltet werden könnte. Der Gesetzgeber darf sich über jede Vorgabe des BGH hinwegsetzen und vorhandene gesetzliche Regelungen ändern. Von diesem Recht würde er bei meinem Vorschlag Gebrauch machen.