@Ronny
Nichts spricht dagegen, dass ein Grundversorger mehrere Tarife nebeneinander anbietet. Diese zusammen bilden seine aktuelle
Tarifstruktur (etwa Kleinverbrauchstarif K, Grundpreistarif G, Vollversorgungstarif VV 1, Vollversorgungstarif VV 2 oder nur Basistarif für alle).
reblaus meint, eine einmal gebildete
Tarifstruktur könne nachträglich nicht mehr geändert werden, es könnten nur die innerhalb der Tarifstruktur bereits bestehenden Tarife entsprechend der Kostenentwicklung angepasst werden. Es wäre also ausgeschlossen, bisher bestehende vier Tarife zu zwei oder gar nur einem
neu gebildeten Tarif zusammenzufassen und die Bestandskunden in diese
neu gebildeten Tarife einzuordnen. Dies begründet er damit, dass Bestandskunden Preissockel vereinbart haben, die der
Neubildung von Tarifen entgegenstünden. Wegen der mit den Bestandskunden vereinbarten Äquivalenzverhältnisse (\"Preissockel\") müssten die irgendwan einmal gebildeten Tarife weitergeführt werden und könnten nur noch unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 138/07, VIII ZR 314/07) angepasst werden, ohne dass sich dadurch die o. g.
Tarifstruktur ändert.
Wenn der Grundversorger eine neue Tarifstruktur bildet, dann müsste er seine Bestandskunden denknotwendig in die
neu gebildeten Tarife (die völlig anders aussehen könnten als die bisherigen) einordnen.
Um mal ein Beispiel zu geben:
EWE Oldenburg schaffte zum 01.10.2004 die bis dahin bestehenden Tarife Kleinverbrauchstarrif K und Grundpreistarif G ab, bildete einen vollkommen neuen einheitlichen Basistarif und ordnete die Tarifkunden in diesen neuen (und einzigen) Allgemeinen Tarif ein. Später wurde dieser Basistarif BT wieder aufgesplittet für verschiedene Abnahmefälle in BT 1 und BT2 und die grundversorgten Kunden durch den Versorger in diese neu gebildeten Tarife jeweils eingeordnet.
Fraglich, ob dies zulässig war. Nach
reblaus wäre dies nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats unzulässig gewesen, weil bestehende Tarife nur angepasst werden können. Für die Änderung der
Tarifstruktur ist ein
Preisbestimmungsrecht erforderlich, also ein weitergehendes Recht als ein
Preisänderungsrecht.
@Black/ Ronny
Sind Sie auch der Auffassung, dass eine einmal gebildete Tarifstruktur vom Grundversorger auf ewig nicht mehr abgeändert werden kann, der Grundversorger nicht berechtigt ist, neue Tarife zu bilden und seine Bestandskunden in diese einzuordnen?