Allein, ohne Anwalt, brauche ich es wohl gar nicht erst versuchen. Rechtschutzversicherung habe ich nicht und für den Prozesskostenfond des Bundes der Energieverbraucher ist es seit Jahren für mich zu spät.
Wenn ein Widerspruchskunde weder über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, noch sich rechtzeitig am Prozesskostenfond des Vereins beteiligt hat, ist dies grundsätzlich seine Sache.
Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftig und hat die Rechtsverteidigung zudem Aussicht auf Erfolg, besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, die beantragt werden kann.
Da ich einen Anwalt, selbst wenn ich gewinnen würde, selbst bezahlen muss, ist das ganze bestenfalls ein Nullsummenspiel für mich. Ab der zweiten Instanz kann ich nur noch verlieren.
Das stimmt so nicht.
Im Falle des Obsiegens erwirbt eine Prozesspartei gegen die andere einen
Kostenerstattunganspruch. Zu erstatten sind dabei die (entstandenen und bezahlten) gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes nach dem RVG. Für die beklagte Partei entstehen Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Kostenerstattung RA- Kosten des Klägers) nur im Falle des Unterliegens. Nur in diesem Falle bleibt sie auch - bei Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren- auf eigenen Rechtsanwaltskosten sitzen. Die klagende Partei muss hingegen neben den eigenen Anwaltskosten auch die Gerichtskosten vorschießen, die sie nur im Falle und im Umfang eines Obsiegens erstattet bekommt, bzw. einen titulierten Anspruch auf Kostenerstattung im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens erlangen kann, dessen Durchsetzbarkeit (Vollstreckungserfolg) schließlich in ihrer Risikosphäre verbleibt.
EWE Erdgas Classic ist keine Grundversorgung, mithin Sondervertrag. Ein einseitiges Preisänderungsrecht besteht im konkreten Fall deshalb nur, wenn eine entsprechende Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde (§ 305 II BGB) und die wirksam einbezogene
Preisänderungsklausel zudem ihrerseits der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält. Nur wenn Letzteres der Fall ist, soll die einseitige Preisänderung laut VIII.Zivilsenat des BGH einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegen, sonst unwirksam sein (VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08].
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