Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Nachricht vom AG Uelzen  (Gelesen 36087 mal)

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Offline reblaus

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #60 am: 28. Juli 2009, 14:33:38 »
In diesem Falle hätte der Kunde die Hälfte der angefallenen Gerichtskosten zu tragen, weil die Klage für den halben Betrag berechtigt gewesen ist.

Ein sofortiges Anerkenntnis würde nur dann von der Kostenpflicht entbinden, wenn das Gericht die Preiserhöhungen für unbillig erklärt hätte und einen billigen Preis neu festgesetzt hätte. Wenn der Kunde den daraus entstehenden Saldo sofort anerkennt, muss der Versorger die Kosten alleine tragen.

Offline advocat

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #61 am: 28. Juli 2009, 15:46:00 »
Zitat
Original von AKW NEE
Beachte:
...

@advocat
Zitat
Wenn der konkrete Fall tatsächlich so eindeutig wäre, wie Sie das hier vermuten, wäre dieser Schritt eine Möglichkeit, weil man die EWE damit in ein Verfahren ziehen würde, welches sie vermutlich nicht führen will.

Warum sollte, auch hier, der Verbraucher das Risiko der Klage tragen? Ist es nicht sinnvoller die Zahlungen soweit als möglich zu verweigern?

Deshalb habe ich ja auch darauf hingewiesen, daß es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Selbstverständlich soll sich jetzt niemand ermuntert fühlen, pauschal diesen Weg zu gehen.

Es ist ein denkbares prozessuales Mittel, um bei dem Versorger nachhaltigen Eindruck zu hinterlassen. Aber - wie gesagt - nur dann, wenn die Umstände des Einzelfalles für einen solchen Schritt sprechen. Das sollte dann vorher entsprechend geprüft sein!
Mit freundlichen Grüßen


Götz Rohde
Rechtsanwalt

Junkernkamp 4
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Tel: 04244-92770
Fax:04244-8860
e-mail: info(at)kanzlei-harpstedt.de

Offline AKW NEE

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #62 am: 29. Juli 2009, 08:25:37 »
Es gibt für mich keine Notwendigkeit als Verbraucher im Rahmen des vom Versorger eingeleiteten Verfahrens tätig zu werden! Es geht hier um Beträge, die auf Grund der Zahlungsverweigerung vom Verbraucher einbehalten wurden, soll der Versorger doch Klagen, wenn er das Geld haben will.

@ advocat

So habe ich Sie auch verstanden.

Offline Stefano

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #63 am: 30. September 2009, 15:26:03 »
So, nun haben die tatsächlich Klage eingereicht. Bin ich etwa der einzige? 8o

Offline Emsländer

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #64 am: 30. September 2009, 17:34:30 »
Es melden derzeit  einige EWE-Gaskunden, dass von den Amtsgerichten ca. 50 Seiten starke Schriftsätze mit der Anspruchsbegründung der EWE verschickt werden. Die Schriftsätze stammen von Clifford Chance, einer Anwalts-Partnergesellschaft in Düsseldorf. Diese wurde offensichtlich von der EWE beauftragt, die Anspruchsbegründung (=Klagebegründung) aufgrund des ergangenen Mahnbescheids zu formulieren.

Ist das der Fall?

Offline Stefano

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #65 am: 30. September 2009, 17:43:34 »
So ist es.

Offline Stefano

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #66 am: 30. September 2009, 23:02:47 »
Nun wird es also ernst. Ich kann nun zahlen und alles ist vorbei. So hatte ich es jedenfalls mal vor, als ich mit den Zahlungsverweigerungen begann, weiter wollte ich nicht gehen. Aber eigentlich will ich jetzt auch nicht mehr aufgeben.

Wenn nur das finanzielle Risiko nicht wäre. Bei dem hiesigen Amtsgericht bin ich aus zweimaliger eigener Erfahrung eher pessimistisch das der \"kleine Mann\" fair behandelt wird.

Da ich einen Anwalt, selbst wenn ich gewinnen würde, selbst bezahlen muss, ist das ganze bestenfalls ein Nullsummenspiel für mich. Ab der zweiten Instanz kann ich nur noch verlieren.

Allein, ohne Anwalt, brauche ich es wohl gar nicht erst versuchen. Rechtschutzversicherung habe ich nicht und für den Prozesskostenfond des Bundes der Energieverbraucher ist es seit Jahren für mich zu spät.

Mal schauen, erst mal eine Nacht drüber schlafen. Vielleicht melden sich ja noch weitere beklagte EWE-Opfer hier, \"Emsländer\" scheint ja noch von anderen zu wissen.

Was mich wundert ist, das auf der homepage der Energie-Initiative Oldenburg noch nichts von der Klagewelle zu lesen ist...

Offline RR-E-ft

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #67 am: 01. Oktober 2009, 00:42:59 »
Zitat
Allein, ohne Anwalt, brauche ich es wohl gar nicht erst versuchen. Rechtschutzversicherung habe ich nicht und für den Prozesskostenfond des Bundes der Energieverbraucher ist es seit Jahren für mich zu spät.

Wenn ein Widerspruchskunde weder über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, noch sich rechtzeitig am Prozesskostenfond des Vereins beteiligt hat, ist dies grundsätzlich seine Sache.

Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftig und hat die Rechtsverteidigung zudem  Aussicht auf Erfolg, besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, die beantragt werden kann.

Zitat
Da ich einen Anwalt, selbst wenn ich gewinnen würde, selbst bezahlen muss, ist das ganze bestenfalls ein Nullsummenspiel für mich. Ab der zweiten Instanz kann ich nur noch verlieren.

Das stimmt so nicht.

Im Falle des Obsiegens erwirbt eine Prozesspartei gegen die andere einen Kostenerstattunganspruch. Zu erstatten sind dabei die (entstandenen und bezahlten) gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes nach dem RVG. Für die beklagte Partei entstehen Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Kostenerstattung RA- Kosten des Klägers) nur im Falle des Unterliegens. Nur in diesem Falle bleibt sie auch - bei Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren- auf eigenen Rechtsanwaltskosten sitzen. Die klagende Partei muss hingegen neben den eigenen Anwaltskosten auch die Gerichtskosten vorschießen, die sie nur im Falle und im Umfang eines Obsiegens erstattet bekommt, bzw. einen titulierten Anspruch auf Kostenerstattung im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens erlangen kann, dessen Durchsetzbarkeit (Vollstreckungserfolg) schließlich in ihrer Risikosphäre verbleibt.

EWE Erdgas Classic ist keine Grundversorgung, mithin Sondervertrag. Ein einseitiges Preisänderungsrecht besteht im konkreten Fall deshalb nur, wenn eine entsprechende Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde (§ 305 II BGB) und die wirksam einbezogene Preisänderungsklausel zudem ihrerseits der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält. Nur wenn Letzteres  der Fall ist, soll die einseitige Preisänderung laut VIII.Zivilsenat des BGH einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegen, sonst unwirksam sein (VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08]. Aktuelle EWE AGB

Offline reblaus

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #68 am: 01. Oktober 2009, 08:03:01 »
@Stefano
Sie müssen prüfen, ob Sie einen schriftlichen Sondervertrag abgeschlossen haben. Wenn in diesem Sondervertrag eine unwirksame Preisanpassungsklausel aufgenommen wurde, haben Sie hervorragende Aussichten den Rechtsstreit zu gewinnen. Sollten Sie einen solchen Vertrag haben, sollten Sie die Preisänderungsklausel hier veröffentlichen. Dann kann man Ihre Chancen besser einschätzen.

Die Frage ob allein der gewählte Tarif bereits Auskunft darüber gibt, ob ein Sondervertrag vorliegt, ist in der Rechtssprechung noch sehr umstritten. Was in bei Ihnen da herauskäme kann niemand prognostizieren.

Sollten Sie jedoch in der Grundversorgung beliefert werden, und der Streitwert zudem gering sein, rate ich Ihnen dringend davon ab, den Prozess zu führen. Das Kosten-Risiko-Verhältnis ist dann völlig unverhältnismäßig. Die bereits entstandenen Gerichtskosten müssen Sie in diesem Falle aber bezahlen.

Die aktuellen AGB der EWE könnten einer Inhaltskontrolle standhalten.

Offline Stefano

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #69 am: 01. Oktober 2009, 08:50:39 »
Zitat
Original von reblaus
@Stefano
Sie müssen prüfen, ob Sie einen schriftlichen Sondervertrag abgeschlossen haben...
Falls Sie damit meinen, ob ich etwas unterschrieben habe: Nein.
Die Vorgänger hier haben bei ihrer Abmeldung mich als Nachfolger angegeben. Daraufhin bekam ich eine Vertragsbestätigung. Als Grundlage des Vertragsverhältnisses wurde die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Gas (AVBGasV) angegeführt.


Zitat
Original von reblaus
Sollten Sie jedoch in der Grundversorgung beliefert werden, und der Streitwert zudem gering sein, rate ich Ihnen dringend davon ab, den Prozess zu führen. Das Kosten-Risiko-Verhältnis ist dann völlig unverhältnismäßig.
In den Abrechnungen steht \"classic\". Der Streitwert beträgt \"nur\" wenige hundert Euro. Hätte nicht gedacht, dass die Klage einreichen für einen Betrag den die gar nicht merken. Aber es geht ja nicht nur um das Geld, es ist ja auch sehr zeitintensiv und nervenaufreibend.

Offline bolli

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #70 am: 01. Oktober 2009, 09:23:50 »
Zitat
Original von Stefano
Hätte nicht gedacht, dass die Klage einreichen für einen Betrag den die gar nicht merken.
Na, Sie sind aber putzig. Wechseln Sie mal die Betrachtungsseite und versetzen Sie sich in die Lage des EVU. Da geht\'s nicht um 1 x 900, - EUR sondern die Rechnung lautet meinetwegen 100.000 * 900,- EUR oder je nachdem, wieviel Kunden die haben. Wenn der erste mal sein Geld zurück bekommt, ist doch das Tor für ALLE offen, da wird keiner mehr zuviel bezahlen wollen. Da bleibt denen gar nichts anderes übrig als zu klagen, sonst geht da reichlich Geld \'flöten\'.

Zitat
Original von Stefano
Aber es geht ja nicht nur um das Geld, es ist ja auch sehr zeitintensiv und nervenaufreibend.
Bei uns gibt\'s da zweit Sprüche:
1. Nichts umsonst, nur der Tod, aber der kostet das Leben und
2. No Risk, no fun.

Wenn Sie nichts einsetzen wollen, können Sie auch nichts gewinnen (zumindest in der Regel nicht). Und absolute Sicherheit gibt es nicht, schon garnicht in unserem Rechtssystem.

Daher müssen Sie persönlich abwägen, was Ihnen die Geschichte wert ist.

Offline Cremer

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #71 am: 01. Oktober 2009, 09:38:06 »
@Stefano,

wenn Sie keine Vertragsunterlagen haben, so sollren Sie sich bei der EWE alle Vertragsunterlagen geben/schicken lassen.
- Besondere Vertragsbedingungen zum \"Erdgas classic\", sofern es solche gibt
- die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Dann kann man weiter sehen. Ich gehe davon aus, dass wirksame Preissteigerungen in den bisherigen Sonderverträgen nicht wirksam einbezogen sind.

Vielleicht kann hier auch ein mitleser der ebenfalls kunde bei EWE ist, helfen.

Wenn kein Sondervertrag vorliegt, so ist es einem Mitglied unser BIFEP am AG KH gegen die SW KH ergangen (er konnte keinen Vertrag vorweisen), da hatte man dann letztlich einen Vergleich geschlossen, das Mitglied erhält ab 2002 bis heute neue Jahresrechnungen und dioe Beträge werden erstattet.

Also Kopf hoch, noch ist nichts entschieden
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Stefano

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #72 am: 01. Oktober 2009, 09:49:42 »
Zitat
Original von RR-E-ft...

Zitat
Da ich einen Anwalt, selbst wenn ich gewinnen würde, selbst bezahlen muss, ist das ganze bestenfalls ein Nullsummenspiel für mich. Ab der zweiten Instanz kann ich nur noch verlieren.

Das stimmt so nicht.
...

Zitat
[...]Weil die Streitwerte oft gering sind (siehe unten) können Anwälte oft nicht so viel Zeit in die Verfahren investieren, wie eigentlich notwendig wäre. Deshalb verlangen viele Anwälte eine Honorarvereinbarung. [...] Das Prozesskostenrisiko erhöht sich dadurch einerseits, andererseits aber auch die Siegeschancen. Auf den höheren Anwaltskosten bleibt der Verbraucher jedoch sitzen, selbst wenn er siegt. Der Versorger muss dafür nicht aufkommen, und auch die Rechtsschutzversicherung deckt sie nicht. [...]
Quelle, Fettschrift von mir.[/SIZE]

Also müsste EWE (vorausgesetzt sie verlieren) meine Anwaltskosten nur nach der Gebührenverordnung tragen und die Mehrkosten die der RA erhebt ich?

Offline jroettges

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #73 am: 01. Oktober 2009, 09:51:52 »
@Stefano

Ist es so, dass Ihr Vertrag aus der Zeit stammt, in der die EWE diese Verträge noch als \"Tarif S1\" bezeichnete?

Auch die war kein Vertrag der Grundversorgung. Das ist durch die Urteile des LG Hannover und des OLG Oldenburg eindeutig bewiesen.

Die EWE hat in ihren Publikationen diese Tarife auch stets mit \"außerhalb der Grundversorgung\" bezeichnet und nur die \"kleine\" Konzessionsabgabe an die Gemeinden bezahlt.

Die EWE bot und bietet aktuell neben \"Erdgas Classic\" die Tarife \"Grundversorgung I bzw. II\" an.

Die Natur der Verträge kann also kaum noch als strittig angesehen werden.

Offline Cremer

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #74 am: 01. Oktober 2009, 09:58:47 »
@Stefano,

ich glaube nicht, dass sie da im falle eines Obsiegens kosten tragen müssen. RA-Kosten fallen aber ggf. an, wenn sie einen RA von weit entfernt holen sollten.

Holen Sie sich doch erst mal die AGB\'s und die Besonderen Bedingungen, wie in meinem Thread geschrieben, und dann sehen sie weiter.

Die AGB\'s, im Internet abrufbar, sind Stand 1.2.2008. Pos. 4 behandelt die Preisänderung.

Die Ergönzenden Bedingungen geben keine Preisänderung her. (so wie jetzt auch die neuen Besonderen Bedingungen der SW KH),. sind auch Stand Mai 2008.

Deshalb:
die alten AGB\'s beschaffen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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