@Black
Reden wir nicht vom Idealgericht, sondern besser von der idealen Kondiktionsklage, an welcher auch jedes nicht ideale Gericht nicht vorbeikommt.
Der Kondiktionskläger wäre schon falsch beraten, wenn er vortrüge, warum er gezahlt hat.
Er muss nämlich nur erklären und beweisen, dass und in welcher Höhe er gezahlt hat, diese Zahlung beim Kondiktionsbeklagten angekommen und eingegangen ist und weiter erklären, dass es keinen Rechtsgrund dafür gab. Dann ist die Kondiktionsklage schlüssig. Das allein ist wichtig.
Nur bei einer schlüssigen Klage ist ein Versäumnisurteil möglich. Stützt der Kondiktionskläger seinen Rückforderungsanspruch hingegen gleich zu Beginn auf die Unwirksamkeit einer Klausel, läuft er Gefahr, dass das Gericht der Argumentation dazu nicht folgt und deshalb - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - kein Versäumnisurteil oder aber sogar ein unechtes Versäumnisurteil gegen den Kondiktionskläger erlässt.
Wer also über eine schlüssige Kondiktionsklage hinaus zuviel vorträgt, begibt sich aufs Glatteis.
Für einen Anwalt lauert an dieser Stelle ein Haftungsrisiko, wenn er nicht den sichersten Weg beschreitet.
Alles weitere im Prozess ergibt sich dann aus dem Wechselspiel von Darlegungs- und Beweislast und Bestreiten.
Will der Kläger seinen Rückforderungsanspruch auch noch auf weitere Anspruchsgrundlagen stützen, muss er freilich auch zu deren anspruchsbegründenden Umständen vortragen. Er kann seinen Anspruch aber auch erst noch später - entsprechend der Klageerwiderung - auf weitere Anspruchsgrundlagen stützen und zu diesen vortragen, was keine Klageänderung darstellt.
So verfährt man sicher und prozessökonomisch und nicht anders.