@berghaus
Die Frage ist, ob die Vertragspartner sich nach Vertragsabschluss (
nachträglich) auf einen erhöhtes Entgelt
geeinigt haben, welche nach dieser vertraglichen Neuvereinbarung dann weiter fortgilt und also
vertraglich fortan geschuldet wäre.
Verträge und vertragliche Vereinbarungen kommen durch Angebot und Annahme zustande. Für eine solche
vertragliche Neuvereinbarung der Entgelthöhe bedarf es zunächst des Zugangs eines Angebotes eines Vertragsteils und sodann der fristgerechten Annahme durch den anderen Vertragsteil gem. §§ 145 ff. BGB.
Das soll nach der
BGH- Rechtsprechung dann nicht der Fall sein, wenn der eine Vertragspartner davon ausging, zu einseitigen Entgeltänderungen ohne Zustimmung des anderen Vertragsteils berechtigt zu sein und von diersem nur dieses (vermeintliche) einseitige Änderungsrecht ausgeübt wurde, weil darin schon
kein Angebot auf Abschluss einer Entgeltneuvereinbarung liegt.
@Black
Die merkwürdige
Konstruktion des 8. Zivilsenats ist rechstdogmatisch
nicht haltbar, weil eine einseitige unwiderrufliche Willenserklärung, mit welcher ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 2 BGB ausgeübt wird
per se kein auf Annahme gerichtetes Angebot gem. § 145 BGB sein kann:
Die Geltung der Bestimmung soll nämlich aus Sicht desjenigen, der das Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 2 BGB ausübt, allein davon abhängen, ob die einseitige Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, nicht aber davon, ob der andere Vertragsteil die Annahme erklärt. Die einseitige Leistungsbestimmung soll gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB
selbst im Falle eines ausdrücklichen Widerspruchs Geltung beanspruchen können (so ausdrücklich der Fall der Entscheidung BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07).
Hingegen wird ein Angebot gem. § 145 BGB nicht nur im Falle einer nicht fristgerechten Annahme, sondern erst recht im Falle eines ausdrücklichen Widerspruchs nicht in vertragliche Geltung versetzt.
Eine
angebotenen Preisänderung, der ausdrücklich widersprochen wurde, könnte folglich auch dann niemals in vertragliche Geltung erwachsen, selbst wenn sie als einseitige Bestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB der Billigkeit entspräche. Die Rechtsfolgen eines Angebotes gem. § 145 BGB einerseits und einer unwiderruflichen Erklärung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 Abs. 2 BGB andererseits sind also klar zu unterscheiden, so dass das eine auch nicht in das andere umgedeutet werden kann. Die merkwürdige
Konstruktion des 8. Zivilsenats steht offensichtlich
im Widerspruch zum geltenden Schuldrecht (Allgemeiner Teil des BGB über Verträge einerseits und einseitige Leistungsbestimmungsrechte andererseits).
Ein Richter, der dies aufgrund seiner juristischen Ausbildung und Erfahrung
erkennt, darf dieser Entscheidung des BGH in diesem Punkt nicht folgen. So habe ich die sehr erfahrene Vorsitzende Richterin am Landgericht Dortmund Frau Marlies Bons-Künsebeck verstanden.
Grob ausgedrückt:
Auch eine
institutionalisierte Rechtsbeugung würde eine unzulässige Rechtsbeugung darstellen, wäre dem Richter also bei Strafe verboten.