@Black
Original von Black
Also unterstellen Sie dem 8. Zivilsenat des BGH das Allgemeine Schuldrecht mal eben \"vergessen\" zu haben?
Ich unterstelle
nichts, sondern würde dies dem Senat zu Gute halten wollen, weil ich mich nach wie vor weigere, die andere Alternative gedanklich überhaupt nur in Erwägung zu ziehen, nämlich dass geltendes Recht
sehenden Auges unzutreffend angewandt wurde. Das habe ich nun schon mehrfach zum Ausdruck gebracht.
@reblaus
Die Entscheidung des BGH vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 betrifft hinsichtlich der von mir zitierten Passage, ob der Abnehmer eines Energielieferanten nach Vertragsabschluss des Liefervertrages Erklärungsbewusstsein hinsichtlich einer (konkludenten) Neuvereinbarung hat. Dies wurde dort - zutreffend - verneint.
Auch in der Entscheidung vom 20.07.2005 - VIII ZR 199/04 ging es um die Frage des Erklärungsbewusstseins hinsichtlich einer vertraglichen Neuvereinbarung. Dieses wurde auch dort - zutreffend - verneint.
In den Entscheidungen vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 wie auch in der Entscheidung vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 ist hingegen für den
Tarifkundenbereich von einer nachträglichen konkludeneten Neuvereinbarung die Rede, ohne dass diese nachvollzogen werden könnte.
Der Senat sagt in diesen Entscheidungen schon nicht, worin überhaupt das Angebot liegen sollte, welches der Tarifkunde (konkludent) annehmen könnte. Das sieht man schon daran, dass jeder diesbezüglich etwas anderes hineinzuinterpretieren sucht, was der Seanat selbst schon gar nicht gesagt hat.
Der Senat verweist nicht auf die Rechnung, sondern auf § 2 Abs. 1 und 2 AVBGasV (vgl. BGH, VIII ZR 138/07 Tz. 16).
Diese Norm regelt aber allenfalls den (erstmaligen) konkludenten
Abschluss (\"Zustandekommen\") eines Versorgungsvertrages gem. § 2 Abs. 2 AVBGasV, nicht jedoch eine vertragliche Neuvereinbarung innerhalb eines bereits bestehenden, ungekündigten Vertrages.
Wer bereits einen Energieliefervertrag abgeschlossen hat, der ungekündigt fortbesteht, für den ist jedenfalls der reine Weiterbezug von Energie nicht mit einem Erklärungswirkung hinsichtlich vertraglicher Neuvereinbarungen verbunden und auch das Schweigen auf Versorgerschreiben zeitigt ausdrücklich keine Neuvereinbarung, vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Rn. 20.
Ich meine deshalb, dass es sich rechtlich gesehen um eine
Mogelpackung des Senats handelt.
@all
Wäre gut, wenn wir alle weiter auf der Sachebene diskutieren.