@Black
Soweit Sie beim Sondervertrag davon ausgehen, dass der Preisvereinbarung eine
wirksame Preisänderungsklausel zugrunde liegt, stimme ich Ihnen zu. In diesem Fall ist die BGH-Rechtsprechung auch nach meiner Auffassung auf Sonderverträge übertragbar.
Ich teile Ihre Ansicht nicht, soweit Sie OLG Koblenz Urt. v. 12.02.2009 Az. U 781/08 Kart folgen. In diesem Fall liegt nämlich eine
unwirksame Preisänderungsklausel zugrunde (in meinem obigen Beitrag war diese Unterscheidung nur aus dem Zusammenhang ersichtlich).
Im ersten Fall muss wie im Grundversorgungsverhältnis nur der zuvor einseitig veränderte Preis als Vertragspreis vereinbart werden. Alle anderen Vertragskonditionen bleiben gleich. Schon hierfür ist erforderlich, dass der Kunde
1. die Jahresabrechnung bezahlt,
2. weiterhin Gas aus dem Netz bezieht und
3. nicht innerhalb „angemessener Frist“ Widerspruch (gegen was auch immer) einlegt.
Im Falle der unwirksamen Klausel reicht die einfache Vereinbarung eines neuen Vertragspreises auf Grundlage des zuvor einseitig erhöhten Preises nicht aus.
Wenn die Preisänderungsklausel unwirksam ist, liegt kein einseitiges Preisänderungsrecht vor. Neben der Preisfestsetzung muss daher zwingend auch ein wirksames Recht des Versorgers vereinbart werden, die Preise einseitig zu verändern. Dieser Wille kann im Verhalten des Kunden nicht gesehen werden, weil dieser irrtümlich von einem bereits vereinbarten einseitigen Preisänderungsrecht ausgeht. Auch der Empfänger kann die Handlungen des Kunden nicht dahingehend verstehen, da auch er zu dem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Unwirksamkeit der vorhandenen Klausel hat.
In das Verhalten des Kunden kann auch keine abstrakte Preisvereinbarung interpretiert werden. Denn der zuvor einseitig erhöhte Preis wird erst mit angemessener Frist nach Zahlung der Jahresabrechnung
rückwirkend zum vereinbarten Preis. Die Einseitigkeit der Preisbestimmung ist damit untrennbar mit der Vereinbarung verbunden, und deren Bestandteil.
Das OLG Koblenz beachtet diese nach meiner Auffassung erforderlichen Bestandteile einer Erklärungshandlung nicht.
OLG Koblenz Urt. v. 12.02.2009 Az. U 781/08.Kart
Unter dem 19.11.2003 und 18.11.2004 rechnete die Klägerin jeweils den Gasbezug des vorangegangenen Abrechnungszeitraumes ab. Jede dieser Abrechnungen nahm der Beklagte beanstandungslos entgegen; er beglich die unter dem 18.11.2004 errechnete Nachzahlung und ließ die Klägerin jeweils nach Erteilung der Abrechnungen die dort zugleich festgesetzten Abschlagszahlungen des neu angelaufenen Abrechnungszeitraumes von seinem Konto abbuchen. Dasselbe gilt für die Abrechnung des Gasverbrauchs vom 18.11.2005, bezogen auf den Abrechnungszeitraum von 28.09.2004 bis 22.09.2005: Wiederum ließ der Beklagte sowohl die Abbuchung der errechneten Nachforderung als auch die Abbuchung der Abschlagszahlungen für Dezember 2005 und Januar 2006 zu.
All dies musste für die Klägerin den Eindruck erwecken (§§ 133, 157 BGB), der Beklagte sei mit den Abrechnungen vom 19.11.2003, 18.11.2004 und 18.11.2005 und den darin angesetzten Preisen, mögen diese auch gegenüber dem ursprünglichen Preisniveau angehoben worden sein, einverstanden. Keine entscheidende Bedeutung misst der Senat dabei dem Umstand zu, dass der Beklagte die Nachzahlungen und Abschläge nicht überwiesen, sondern nur deren Einzug durch die Klägerin geduldet hatte. Denn die Klägerin hatte mit der Abrechnung darauf hingewiesen, dass sie beabsichtige, von der ihr erteilten Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen, und die erste relevante Abbuchung erst rund zwei Wochen nach der Ankündigung getätigt. In die Würdigung des Verhaltens des Beklagten ist daher auch die Tatsache einzubeziehen, dass er, wäre er mit den abgerechneten Preisen nicht einverstanden gewesen, die Gelegenheit gehabt hätte, die Einzugsermächtigung zu widerrufen, von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht hat.
Dem Einwand, ein Recht zur Preiserhöhung habe gar nicht bestanden, ist der Boden entzogen, wenn die Parteien den erhöhten Preis ausdrücklich vereinbaren oder aufgrund ihres Verhaltens so zu stellen sind, als sei er ausdrücklich vereinbart worden. Insoweit gilt, soweit nicht wegen einer Monopolstellung des Energieversorgungsträgers eine entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB eröffnet ist (dazu nachfolgend 3.), für den Energiebezugsvertrag in gleicher Weise wie für jedes andere Dauerschuldverhältnis, dass es den Parteien freisteht, vereinbarte Preise während der Vertragslaufzeit neu festzusetzen.