Frau Kollegin Holling aktuell in der FR zum Thema@Black
Wer das Urteil des LG Hof als den vorgeblich jüngsten Stand darstellt und dabei jedoch die Entscheidungen des LG Dortmund vom 18.01.2008 und das dazugehörige Berfungsurteil des OLG Hamm vom 29.05.2009 dabei \"unter den Tisch fallen\" lässt, der ist wohl selbst weit von einer objektiven Sicht entfernt. Philosophen streiten sich seit Beginn ihres Philosophierens darüber, ob es dem Menschen überhaupt möglich sei, die Welt objektiv zu erkennen. Es könnte in der Natur des Menschen liegen, dass objektive Erkenntnis unmöglich ist. Jeder betrachtet die Welt nun einmal \"durch seine eigene Brille\" und kann auch gar nicht anders. Ich vertrete in der Diskussion meine Auffassung, die ich zudem immer auch nachvollziehbar zu begründen suche. Mehr kann und wollte ich nie leisten. Wo kann man denn nach Ihrer Auffassung statt dessen objektive Betrachtungen zum Thema lesen? Etwa in der Kommentierung von Kollegen Dr. Hempel, den ich heute mal beim Landgericht Mainz als Prozessvertreter einer (nach vorläufiger Auffassung des Landgerichts unzulässigen) Gaspreiszahlungsklage traf, oder etwa die Kommentierung der Kollegen von Becker Büttner Held, die ebenso Energiepreisklagen vertreten? Oder haben Sie gar selbst einen \"objektiven\" Kommentar geschöpft oder meinen zumindest, dass enstprechendes gelungen sei? Ich meine, wenn ich mich mit einem Urteil gedanklich auseindersetze, zudem Zeit darauf verwende, einen kurzen Kommentar . eine Anmerkung dazu zu schreiben, dann sei ein Urteil von mir in meiner mir eigenen Art (die nicht auf uneingeschränkte Zustimmung trifft und treffen soll) \"gewürdigt\". Gewiss kann man das auch anders sehen. Es kommt eben auf den subjektiven Standpunkt des Einzelnen an, womit gewiss nicht ideologische \"Klassenstandpunkte\" gemeint sind.... Meine Kritik an der Einigungsfiktion gründet - seit langem öffentlich bekannt - auf dem geltenden Abstraktionsprinzip des Allgemeinen Teils des BGB. Diese sehe ich in den Entscheidungen BGH, Urt. v. 20.07.2005 - VIII ZR 199/04 und BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Tz. 20 bestätigt.
Jeder kann hier munter jeden Standpunkt diskutieren.
Für bestimmte Bereiche wurden die Schreibrechte indes mit Bedacht auf namentlich bekannte Forenteilnehmer mit nachgewiesener Qualifikation beschränkt, was hinzunehmen ist.