Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen  (Gelesen 200773 mal)

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Offline AKW NEE

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@ Black

Das ist ja eine wirkliche Frechheit:
Zitat
Wobei dieses \"hier\" einen Forenbereich meint, in dem Sie sich die Deutungshoheit vorbehalten. Was die Würdigung immer etwas..nunja einseitig erscheinen läßt.

Wie kann es sein, dass in einem solchen Forum nur einer etwas schreiben darf und dann auch noch mit mehreren Namen, wohl um einen Dialog vorzutäuschen!

@ RR-E-ft

Wenn Black recht hat und warum sollte er etwas behaupten, ohne es beweisen zu können, schreiben sie unter anderem auch als:
Zitat
energienetz, alx, tangocharly, uwes, Janus, Graf Koks,
Alle Namen habe ich hier gefunden:
Zitat
Energieverbraucher » Energiepreis-Protest » Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest
Warum tun Sie das?

Offline DieAdmin

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@AKW NEE,

Black meinte sicherlich damit, da seine/ihre Identität nicht bekannt ist, dass er in dem dortigen Bereich nicht schreiben darf, auch noch als Vertreter der Versorgerseite. Vielleicht daher das \"einseitige\".

Zitat
alx

Das ist noch aus der Zeit, wo der Bereich noch offen für alle war. Die Einschränkung bei den Schreibrechten hat sich erst später als erforderlich gezeigt.

@all,

man kann auch über das Hofer Urteil hier diskutieren: LG Hof vom 13.05.2009 Az: 1 HK O 44/08 , da hat jeder registrierte User die dafür benötigten Schreibrechte. Das ist direkt im Bereich der HEW.

Offline AKW NEE

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@ Evitel2004

ist mir alles bekannt. Mein Beitrag sollte ironisch sein!

Zitat
Black meinte sicherlich damit, da seine/ihre Identität nicht bekannt ist, dass er in dem dortigen Bereich nicht schreiben darf, auch noch als Vertreter der Versorgerseite. Vielleicht daher das \"einseitige\".


Zitat
...in dem Sie sich die Deutungshoheit vorbehalten
Diese Unterstellung von Black finde ich viel schlimmer.


Auch ein Black sollte schreiben was er meint!

Offline reblaus

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@AKW NEE
Soweit Black die Objektivität von RR-E-ft in Zweifel zieht, hat er durchaus Recht. RR-E-ft vertritt mit genau den gleichen Scheuklappen die für die Verbraucher günstige Meinung (zumindest soweit diese auf seinen Ideen beruht) wie Black die Gegenauffassung darlegt. Argumente die die jeweilige Ansicht widerlegen, schenken beide in der Regel keine Beachtung.

Man darf die beiden halt nicht übertrieben ernst nehmen

Offline AKW NEE

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@ reblaus

Es geht mir doch nicht darum, wer hier wen wie Ernst nimmt!

Diese Unterstellung ist es , die mich erregt, um es freundlich auszudrücken!
Zitat
Wobei dieses \"hier\" einen Forenbereich meint, in dem Sie sich die Deutungshoheit vorbehalten

Es bleibt doch allen, also auch Dir, Black, RR-E-ft und auch mir überlassen etwas richtig oder falsch zu finden und, wenn es sein muss, bei seiner Meinung zu bleiben oder auch sie zu ändern. Mir sind Leute lieber die für Ihre Meinung streiten und vom Gegenteil überzeugt werden wollen, als jene die sich, um des lieben Friedens willen, gegen Ihre Überzeugungen überreden lassen das Gegenteil zu Ihrer Meinung zu übernehmen.

Offline Black

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Ich beklage nicht, dass Herr RR-E-ft eine subjektive Meinung (eigentlich eine Tautologie) vertritt. Das ist normal. Allerdings tut er dies nicht nur im Rahmen  von Diskussionen - wo er sich mit Widerspruch auseinandersetzen muss, sondern auch im Rahmen der Kommentierung von Gerichtsentscheidungen.

Dort werden die Entscheidungen dann  \"gewertet\".

Zitat
Original von RR-E-ft
Das OLG Celle hat aber wohl nicht beachtet, dass..
Zitat
Original von RR-E-ft
Zutreffend erscheint auch die Entscheidung, dass ..
Zitat
Original von RR-E-ft
Das LG Dortmund hat zutreffend ausgeführt, dass ..

Da diese Wertung subjektiv ist wird ein vollständiger Überblick verhindert. Es geht dabei nicht um Diskussionen in diesem Forenbereich. Es würde ja genügen auch mal abweichende Wertungen zu lesen.

Die derzeitigen Forenregeln sehen jedoch eine Freigabe dieses Sperrbereiches nur gegen Preisgabe der echten Identität vor. Natürlich nicht aus Neugier sondern:

Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Der Zugang wurde beschränkt, um sicherzustellen, dass dort nur Juristen posten. Sie können sich für den Bereich freischalten lassen, um dort Postings anzubringen. Dort posten indes bisher nur Kollegen, deren Identität geklärt ist.  Das ist Voraussetzung.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline AKW NEE

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Was anderes, als die persönliche Meinung soll denn ein Kommentar sein?

Ein Kommentar ist die persönliche, namentlich gekennzeichnete Meinung eines Autors!

Offline reblaus

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@AKW NEE
Sie müssen aber schon präzise bleiben. RR-E-ft sprach von der \"Würdigung\" des Urteils nicht von der Kommentierung. Unter Würdigung verstehe ich die Aufarbeitung unter allen denkbaren Gesichtspunkten, wohingegen bei einer Kommentierung durchaus eine einseitige Betrachtung erwartet werden muss.

Nichtsdestotrotz bleibt mir Black immer noch eine Begründung für seine Auffassung schuldig, die über \"der BGH hat das so entschieden\" hinaus geht. Gleich ob er nun Versorgeranwalt (falls es diese Spezies überhaupt gibt) oder advocatus diaboli ist, sollte sein Urteilsvermögen über das zitieren fremder Meinungen hinausgehen.

Offline Black

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@reblaus

Meine Meinung warum die BGH Rechtsprechung auf Sonderkunden übertragbar ist? Oder die schuldrechtliche Begründung der vom BGH angenommenen Vereinbarung über den neuen Preis?
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline reblaus

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Die schuldrechtliche Begründung, warum die Rechtsprechung des BGH auf Sonderverträge mit unwirksamer Preisänderungsklausel angewendet werden kann, würde mich interessieren. Insbesondere welche Willenserklärung Sie in der Zahlung sehen und welche in der weiteren Entnahme von Gas aus dem Netz.

Offline Black

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Ich kann natürlich nur vermuten, welche Begründung der BGH bei seiner Entscheidung im Hinterkopf hatte.

Im Fall von Sondervertragskunden kann jedoch in der Bekanntgabe/Mitteilung zur Preisanpassung ein Angebot an den Kunden gesehen werden künftig zu veränderten Preisen beliefern zu wollen. In der Abnahme der Energie durch den Kunden und der gleichzeitigen Bezahlung der veränderten Preise durch den Kunden wäre dann die konkludente Annahme zu sehen.

Dadurch würde kein generelles Anpassungsrecht des EVU vereinbart sondern lediglich die konkreten einzelnen Anpassungen.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline AKW NEE

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@ reblaus

Wenn Sie mir schreiben:
Zitat
Sie müssen aber schon präzise bleiben.
Gebe ich Ihnen Recht! Ich würde mich sich sehr darüber freuen, wenn Sie diesen Anspruch auch an sich stellen!

Nicht RR-E-ft  sondern
@ Black schrieb:
Zitat
Allerdings tut er dies nicht nur im Rahmen von Diskussionen - wo er sich mit Widerspruch auseinandersetzen muss, sondern auch im Rahmen der Kommentierung von Gerichtsentscheidungen.

Darauf habe ich geantwortet und nur darauf, ich bitte dies zu beachten und nicht ständig durch verbalakrobatik neue Fässer aufzumachen.

Auch eine (kritische) Würdigung von Urteilen ist immer eine subjektiv Meinung. Für mich ist jeder, auch jeder Anwalt, der behauptet seine Würdigung sei objektiv gesehen richtig, was heißt alle anders lautenden Würdigungen sind objektiv gesehen falsch, ein überheblicher Schwätzer!

Tautologie (Logik), eine Aussage, die, unabhängig vom Wahrheitswert der zugrunde liegenden Bestandteile, immer wahr ist.

Offline RR-E-ft

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Frau Kollegin Holling aktuell in der FR zum Thema

@Black

Wer das Urteil des LG Hof als den vorgeblich jüngsten Stand darstellt und dabei jedoch die Entscheidungen des LG Dortmund vom 18.01.2008 und das dazugehörige Berfungsurteil des OLG Hamm vom 29.05.2009 dabei \"unter den Tisch fallen\" lässt, der ist wohl selbst weit von einer objektiven Sicht entfernt. Philosophen streiten sich seit Beginn ihres Philosophierens darüber, ob es dem Menschen überhaupt möglich sei, die Welt objektiv zu erkennen. Es könnte in der Natur des Menschen liegen, dass objektive Erkenntnis unmöglich ist. Jeder betrachtet die Welt nun einmal \"durch seine eigene Brille\" und kann auch gar nicht anders. Ich vertrete in der Diskussion meine Auffassung, die ich zudem immer auch nachvollziehbar zu begründen suche. Mehr kann und wollte ich nie leisten. Wo kann man denn nach Ihrer Auffassung statt dessen objektive Betrachtungen zum Thema lesen? Etwa in der Kommentierung von Kollegen Dr. Hempel, den ich heute mal beim Landgericht Mainz als Prozessvertreter einer (nach vorläufiger Auffassung des Landgerichts unzulässigen) Gaspreiszahlungsklage traf, oder etwa die Kommentierung der Kollegen von Becker Büttner Held, die ebenso Energiepreisklagen vertreten? Oder haben Sie gar selbst einen \"objektiven\" Kommentar geschöpft oder meinen zumindest, dass enstprechendes gelungen sei? Ich meine, wenn ich mich mit einem Urteil gedanklich auseindersetze, zudem Zeit darauf verwende, einen kurzen Kommentar . eine Anmerkung dazu zu schreiben, dann sei ein Urteil von mir in meiner mir eigenen Art (die nicht auf uneingeschränkte Zustimmung trifft und treffen soll) \"gewürdigt\". Gewiss kann man das auch anders sehen. Es kommt eben auf den subjektiven Standpunkt des Einzelnen an, womit gewiss nicht ideologische \"Klassenstandpunkte\" gemeint sind.... Meine Kritik an der Einigungsfiktion gründet - seit langem öffentlich bekannt - auf dem geltenden Abstraktionsprinzip des Allgemeinen Teils des BGB. Diese sehe ich in den Entscheidungen BGH, Urt. v. 20.07.2005 - VIII ZR 199/04 und BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Tz. 20 bestätigt.

Jeder kann hier munter jeden Standpunkt diskutieren. Für bestimmte Bereiche wurden die Schreibrechte indes mit Bedacht auf namentlich bekannte Forenteilnehmer mit nachgewiesener Qualifikation beschränkt, was hinzunehmen ist.

Offline reblaus

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@Black
Dem könnte ich zustimmen, wenn in dem Sondervertrag kein Preisanpassungsrecht vereinbart wäre. Zum Zeitpunkt der Preisänderung gehen die Parteien aber übereinstimmend von einem Recht zur einseitigen Preisanpassung aus. Die Mitteilung der Preiserhöhung ist somit die Mitteilung, dass der Versorger von diesem Recht Gebrauch macht. Diese Erklärung schließt jedoch ein Angebot des Versorgers zur einvernehmlichen Preisänderung aus.

Auch bei meiner Theorie mit dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis handelt es sich nur um eine Vermutung zur Intention des BGH.

Offline Black

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@ reblaus

Zitat
Original von LG Dresden, 11.09.2008, 6 O 1981/07

In den jeweiligen Erhöhungsschreiben der Beklagten ist deren Angebot zu sehen Gas zu den erhöhten Preisen zu liefern. Soweit von den Kunden der Beklagten bis zum angekündigten Zeitpunkt der Erhöhung kein Widerspruch kam, durfte die Beklagte in dem Weiterbezug des Gases das Einverständnis des Kunden mit der entsprechenden Preiserhöhung sehen.

(...)

Dem steht die Nichtigkeit der Preisanpassungsklausel nicht entgegen, denn das Preiserhöhungsverlangen als solches, beruht auf dem allgemein akzeptierten Umstand, dass bei Dauerschuldverhältnissen zum Erhalt des vertraglichen Äquivalents Preisanpassungen oder Kostenelementeklauseln zulässig sind.

Dementsprechend beeinhaltet die Ankündigung einer Preisanpassung der Sache nach nichts anderes, als das zum Erhalt des vertraglichen Äquivalents ein neuer Preis erforderlich ist, dem sich der Kunde nicht entziehen kann, weil er sich i.S.d. § 157 BGB bei einem Dauerschuldverhältnis, wie es ein Gasbezug - hier der (...)Vertrag - darstellt - nach Treu und Glaube mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht entziehen kann. Bezieht der Kunde daher widerspruchslos weiterhin Gas, so liegt darin die Erklärung, dass er das Preiserhöhungsverlangen als ein im Sinne des Äquivalents (wieder-)herstellendes Verlangen akzeptiert.

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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

 

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