Ein häufig verbreiteter Irrtum ist die Rechtsauffassung, die Kündigung eines Energieliefervertrages müßte eigenhändig vom Versorger (also einem Mitarbeiter) unterzeichnet sein, um wirksam zu sein.
Siehe hier:
Original von RuRo
(...)bedarf es keiner Zustimmung zur Kündigung, da diese ein einseitig empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft ist. Allerdings muss die ggf. vereinbarte Form auch eingehalten worden sein, insbesondere muss die Unterschrift auf der Kündigung spürbar sein, also nicht nur eine Kopie. Und wie sagt der Verwaltungsrechtler nicht ohne Grund \"ErstesGebot - Zuständigkeit prüfen\"
Wenn nein, ist der Sondervertrag weiter existent. (...)
Original von eislud
5. Ist die Form der Kündigung eingehalten:
Das gleiche gilt meines Erachtens für eine Kündigung, die von Eseln unterschrieben wurde (Unterschrift mit i.A). Vielleicht sollte man hier den Versorger informieren, wie mehrfach im Forum beschrieben. Ob es tatsächlich notwendig ist, halte ich aber für fraglich,
Original von Cremer
Eine nicht rechtswirksame Kündigung kann so etwas bedeuten, was Sie erhalten haben.
Das (Kündigungs-)Schreiben muss eine Unterschrift in Original, man muss die Tinte fühlen können, tragen.
Formlos, ohne Unterschrift, einfach wen man nicht reagiert neuer Vertrag wirksam gilt nicht.
An alle \"Tintenfühler\" sei gesagt:
Eine Kündigung ist zunächst einmal eine Willenserklärung. Willenserklärungen sind nicht an eine bestimmte Form gebunden, es sei denn, das Gesetz schreibt dies ausdrücklich vor oder die Parteien haben eine bestimmte Form ausdrücklich vereinbart.
Für Grundversorgungsverträge gilt:
Hier besteht gar kein ordentliches Kündigungsrecht des Versorgers. Insoweit ist die Grundversorgung für das hier betrachtete Problem \"ordentliche Kündigung durch den Versorger\" nicht relevant. Die ordentliche Kündigung durch den Kunden bedarf gem. § 20 Abs. 2 Strom/GasGVV der Textform. Was Textform bedeutet ist in § 126b BGB geregelt.
Für Sonderkundenverträge gilt:
Das Gesetz schreibt für Sonderkundenverträge an keiner Stelle vor, in welcher Form eine Kündigung zu erfolgen hat. Insoweit könnte eine Kündigung also auch mündlich erfolgen.
In fast allen Sonderverträgen findet sich allerdings die Regelung, dass der Vertrag
schriftlich gekündigt werden kann, oder die Kündigung
der Schriftform bedarf o.ä. In diesem Fall liegt eine vertraglich vereinbarte Form vor. Vereinbart wurde \"Schriftform\". Die Schriftform ist in § 126 BGB geregelt. Und § 126 Abs. 1 BGB verlangt tatsächlich die \"eigenhändige Namensunterschrift\".
Daraus wird gefolgert, dass eben auch die schriftliche Kündigung der Unterschrift bedarf. Dabei wird aber übersehen, dass der Gesetzgeber in § 127 BGB eine Sonderregelung für vertraglich vereinbarte Schriftform getroffen hat.
§ 127 BGB
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(…)
In der Kommentierung zu dieser Vorschrift finden sich folgende Aussagen:
„Auch ein Telegramm genügt, gleichgültig ob es schriftlich oder telefonisch aufgegeben wurde. Eine eigenhändige Unterschrift ist weder möglich noch erforderlich. Aus der Erklärung muss sich aber unzweideutig ergeben, von wem die Erklärung abgegeben worden ist. (…) Da es auf eine eigenhändige Unterschrift nicht ankommt genügt die Übergabe der Kopie eines Kündigungsschreibens (BAG NJW, 99, 596)“ Palandt, Kommentar zum BGB, 2009, zu § 127, Rdn. 2
Das Bundesarbeitsgericht (NJW 1999, S. 596) hat hierzu entschieden:
Heißt es in Arbeitsverträgen, eine Kündigung des Vertrages könne beiderseits nur schriftlich unter Einhaltung einer bestimmten Frist erfolgen, so ist davon auszugehen, daß die vereinbarte Schriftform konstitutive Bedeutung hat. Unter besonderen Umständen kann die gewillkürte Schriftform auch durch Aushändigen einer unbeglaubigten Fotokopie der ordnungsgemäß unterzeichneten Originalurkunde erfüllt werden. Bei der gewillkürten Schriftform, also bei Rechtsgeschäften, für die an sich der Grundsatz der Formfreiheit besteht, hat der Gesetzgeber in § 127 S.2 BGB Erleichterungen geschaffen, die \"den Bedürfnissen des Verkehrs Rechnung\" tragen sollen. Die neuere Rechtsprechung des BGH sieht sogar bei der rechtsgeschäftlich vereinbarten Schriftform je nach den Umständen von dem Unterschriftserfordernis ab, wenn Urheber und Inhalt der Erklärung in anderer Weise hinreichend klargestellt sind (BGH, NJW-RR 1996, 641).
Und auch der BGH urteilte:
Die gewillkürte Schriftform einer Erklärung ist trotz Fehlens einer Unterschrift dann gewahrt, wenn gleichwohl die mit der Formvereinbarung bezweckte Klarheit erreicht wird.
BGH, 21.02.1996, NJW 1996, 2501
Die vertraglich vereinbarte Schriftform ist also in Bezug auf die Unterschrift nicht an § 126 BGB zu messen sondern an § 127 BGB, sofern sich aus dem Vertrag nicht ausdrücklich ergibt, dass bei Vertragsschluss gewollt war, dass die Kündigung „handunterschrieben“ sein muss.