Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Fiktive Zählerstände  (Gelesen 16948 mal)

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Offline userD0010

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Fiktive Zählerstände
« am: 19. November 2008, 13:54:02 »
Alle Jahre wieder vergleiche ich die in der Rechnung meines Energieversorgers jeweils angegebenen für die verschiedenen Zeiträume behaupteten Verbräuche in kWh mit meinen monatlich notierten Zählerständen.
Bei gleichlautendem Gesamtverbrauch in kWh ergibt sich aber im Vergleich der fiktiven Zählerstände und Verbräuche gegenüber den tatsächlichen Zählerständen und Verbräuchen bereits eine Differenz zum Vorteil des EVU von 1,3 Prozent.
Das mag zwar mit 13,00 Euro für einen Kunden ein relativ geringer Betrag sein, bedeutet aber sicherlich bei der Vielzahl der Kunden ein hübsches Sümmchen.

Zu erwähnen ist, dass derartige Unterschiede Jahr für Jahr auftreten und man diesen entgegnen kann, wenn man jeweils die monatlichen Zählerstände notiert.

Offline Black

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Fiktive Zählerstände
« Antwort #1 am: 19. November 2008, 18:07:21 »
Geht es um Zwischenzählerstände innerhalb des Jahres oder um Endzählerstände für die Jahresrechnung? Was fangen Sie mit den Zahlen an?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline userD0010

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Fiktive Zählerstände
« Antwort #2 am: 19. November 2008, 20:57:31 »
An den Anfangs- und Endzählerständen gibt es keine Kritik.
Sehr wohl aber an den sog. Zwischenzählerständen, d.h. den vom EVU fiktiv festgestellten Zählerständen, nach denen jeweils höhere Energiepreise je kWh
erhoben werden.
Da ich Monat für Monat die Zählerstände notiere, kann ich sehr wohl den Vergleich zwischen den korrekten und den fiktiven Zählerständen herstellen.
Die Ergebnisse der fiktiven Zählerstände liegen immer dann niedriger vor einer weiteren Preisanhebung und höher nach einer weiteren Preisanhebung.
Damit ist der fiktive Verbrauch vor einer Preisanhebung immer niedriger und deutlich höher nach einer Preisanhebung.
Auffällig ist aber auch, dass der fiktive Verbrauch in kWh auf der Basis höherer Preise immer höher angesetzt ist, um dann nach einer Preissenkung fiktiv geringer angesetzt zu sein, als es die tatsächlichen Zählerergebnisse darstellen.
Ich halte Monat für Monat die Zählerstände fest, ermittele daraus den Verbrauch pro Monat und pro Tag und vergleiche dies mit früheren Verbräuchen.
Bereits  aus dem Unterschied zwischen realen und fiktiven Zählerständen und damit Verbräuchen innerhalb eines Verbrauchsjahres  und den damit verbundenen Preisen je kWh ergibt dies einen Vorteil für das EVU von etwa 1,3 Prozent.
Und hierzu fordere ich vom EVU eine Erklärung!

Offline berghaus

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Fiktive Zählerstände
« Antwort #3 am: 20. November 2008, 02:13:28 »
Frage an h.terbeck:

Hat denn der Versorger den Jahresverbrauch proportional auf die Anzahl der Tage vor und nach einer Preiserhöhung verteilt?

Frage an andere:
Hat schon mal ein Versorger die vom Kunden mitgeteilte Zwischenablesung zum Zeitpunkt einer Preisänderung tatsächlich berücksichtigt?

Ich habe gestern die angeforderte Stromzählerablesung für die Jahresrechnung ergänzt mit der ehrlichen Ablesung des Zählerstandes zum Zeitpunkt der Preiserhöhung zum 01.04.08, weniger um 2,13 EUR zu sparen als zu sehen wie der Versorger damit umgeht. In der ersten Dezemberhälfte werde ich berichten können.

berghaus

Offline ben100

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Fiktive Zählerstände
« Antwort #4 am: 20. November 2008, 07:23:57 »
Die Frage is ja ob der TE für sich notiert oder ob er diese auch dem EV mitgeteilt hat.

Offline bjo

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Fiktive Zählerstände
« Antwort #5 am: 20. November 2008, 08:05:36 »
Zitat
Original von h.terbeck
Zählerständen und Verbräuchen bereits eine Differenz zum Vorteil des EVU von 1,3 Prozent

Die Versorger sind berechtigt bei Preisänderungen rechnerisch ermittelte
Zählerstände zu verwenden. Wenn aber der Kunde zu Preiserhöhungsterminen die Zählerstände mitteilt sind diese vom Versorger
einzusetzen.

D. h. ab der nächsten Rechnungsperiode nicht nur aufschreiben sondern
auch dem Versorger melden. Nimmt der die gemeldeten Stände nicht in seine Jahresberechnung auf Rechnung als Fehlerhaft zurückweisen.

PS: das klappt so sogar mit der RWE!

Offline userD0010

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Fiktive Zählerstände
« Antwort #6 am: 20. November 2008, 10:24:42 »
bjo:
Die Versorger sind berechtigt bei Preisänderungen rechnerisch ermittelte Zählerstände zu verwenden. Wenn aber der Kunde zu Preiserhöhungsterminen die Zählerstände mitteilt sind diese vom Versorger einzusetzen.

In der sog. rechnerischen Ermittlung von Zählerständen ist mein EVU Jahr für Jahr besonders effizient, natürlich immer wieder zu seinem Vorteil, gerade vor bzw. nach Preiserhöhungen. Da kann es schon mal passender Weise vorkommen, dass das EVU für einen \"passenden\" Monat einen Verbrauch von NULL rechnerisch ermittelt hat, um im Folgemonat mit einer Preiserhöhung rechnerisch einen für das EVU sehr vorteilhaften Verbrauch anzusetzen.
Und das nicht erst im jetzt abgelaufenen Jahr.
Allerdings habe ich in den vergangenen vier Jahren noch keinen rechnerischen Zeitraum feststellen können, in dem das EVU einen rechnerischen Nachteil erlitten hat.
Wohlgemerkt, ohne Berücksichtigung eines Unbilligkeitseinwands.

Offline Black

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Fiktive Zählerstände
« Antwort #7 am: 20. November 2008, 10:40:09 »
Dann teilen Sie doch künftig dem EVU die Zählerstände mit.

Bzw. wenn Sie Preisanpassungen für unbillig halten, dürfte es doch egal sein.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline AKW NEE

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Fiktive Zählerstände
« Antwort #8 am: 20. November 2008, 12:12:53 »
@ Black

Zitat
Bzw. wenn Sie Preisanpassungen für unbillig halten, dürfte es doch egal sein.

Als Jurist sollten Sie einen solchen Schwachsinn nicht öffentlich von sich geben. Natürlich ist es nicht egal. Als Vertreter der Gegenseite sollten Sie doch wissen, dass die meisten Verfahren offen sind. Sollten die Versorger hier Recht bekommen, sind die Zählerstände eben nicht egal. Wenn ich ihnen hier aber unrecht tue, lässt Ihre Feststellung nur einen Schluß zu, Sie halten die Preisanpassungen selber für unbillig.

Offline Black

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Fiktive Zählerstände
« Antwort #9 am: 20. November 2008, 12:18:54 »
Zitat
Original von AKW NEE

Als Jurist sollten Sie einen solchen Schwachsinn nicht öffentlich von sich geben. Natürlich ist es nicht egal. Als Vertreter der Gegenseite sollten Sie doch wissen, dass die meisten Verfahren offen sind. Sollten die Versorger hier Recht bekommen, sind die Zählerstände eben nicht egal. Wenn ich ihnen hier aber unrecht tue, lässt Ihre Feststellung nur einen Schluß zu, Sie halten die Preisanpassungen selber für unbillig.

Ich kenne den Fall des Fragestellers nicht und kann daher zur konkreten Billigkeit der Preisanpassungen keine Aussage treffen.

Ich bin aber der klaren Meinung wer die Unbilligkeit selbst BEHAUPTET und deshalb nicht zahlt, sollte seiner Sache schon sicher sein. Seinem Vertragspartner ins Blaue hinein Unbilligkeit zu unterstellen ohne Anhaltspunkte dafür zu haben ist im Hinblick auf das Prozessrisiko bestenfalls fahrlässig.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline AKW NEE

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Fiktive Zählerstände
« Antwort #10 am: 20. November 2008, 12:29:10 »
@ Black

Es ging um diese Behauptung:
Zitat
Bzw. wenn Sie Preisanpassungen für unbillig halten, dürfte es doch egal sein.

Auch mit Ihrer neuen Antwort wird es nicht richtiger.

Offline Black

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Fiktive Zählerstände
« Antwort #11 am: 20. November 2008, 12:32:04 »
Zitat
Original von AKW NEE
@ Black

Es ging um diese Behauptung:
Zitat
Bzw. wenn Sie Preisanpassungen für unbillig halten, dürfte es doch egal sein.

Auch mit Ihrer neuen Antwort wird es nicht richtiger.

Es war nie falsch.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Crazycreek

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Fiktive Zählerstände
« Antwort #12 am: 20. November 2008, 12:59:40 »
Wenn Sie ihre Zählerstände notieren, um sie mit der Jahresrechnung zu vergleichen und dann feststellen, das der Versorger nicht ihre Stände nimmt (woher sollte er diese auch haben?), wäre doch die einfachste Lösung, ihrem Versorger die von Ihnen abgelesenen Zählerstände mitzuteilen.
Dann kann er die tatsächlichen Stände nehmen und Sie brauchen sich am Ende eines jeden Abrechnungsjahres nicht mit der Rechnung in der Hand ärgern, das der Versorger nur anhand des Jahresverbrauchs und den Gewichtungstabellen den Stand für die Abgrenzung rechnerisch ermittelt hat.

Offline userD0010

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Fiktive Zählerstände
« Antwort #13 am: 20. November 2008, 15:17:01 »
Crazycreek:
\"Dann kann er die tatsächlichen Stände nehmen und Sie brauchen sich am Ende eines jeden Abrechnungsjahres nicht mit der Rechnung in der Hand ärgern\"

Ich ärgere mich keineswegs über die fiktiven und zu Gunsten des EVU in die Rechnung gestellten Zählerstände. Vielmehr bedient sich m.E. das EVU einer Systematik, die -nicht protestierende- Energiekunden benachteiligt.

Und ich bevorzuge, dem EVU nach Eingang einer Jahresrechnung den freundlichen Hinweis auf dessen \"Rechenkünste\" zu geben und darum zu bitten, mir die Methodik zu erklären.

Es ist doch wohl auffällig, dass dem EVU solch wundersame Gewichtungstabellen zur Verfügung stehen, die offensichtlich selten zum Kundenvorteil gereichen.

Und diese über Jahre geführte Argumentation könnte mir u.U. am Ende gegenüber dem EVU zum Vorteil gereichen.

Offline bjo

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Fiktive Zählerstände
« Antwort #14 am: 20. November 2008, 17:42:26 »
Zitat
Original von h.terbeck
bjo:
Die Versorger sind berechtigt bei Preisänderungen rechnerisch ermittelte Zählerstände zu verwenden. Wenn aber der Kunde zu Preiserhöhungsterminen die Zählerstände mitteilt sind diese vom Versorger einzusetzen.
Allerdings habe ich in den vergangenen vier Jahren noch keinen rechnerischen Zeitraum feststellen können, in dem das EVU einen rechnerischen Nachteil erlitten hat.
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der rechnersiche Zeitraum ist egal!
als normal Zahler verfährt man dann wie beschrieben!
- zum Termin Zählerzwischenstand ablesen und melden
- diese Zwischenstände muß Versorger berücksichtigen!
=> tut er es nicht Rechnung zurückweisen

 

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