@Blau Bär
Welchen Nutzen sollte der Versorger daraus ziehen, so zu argumentieren.
Im Falle dass die rechtliche Prüfung der Kündigung zu dem Ergebnis kommt, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist, trägt der Versorger das höhere Prozessrisiko. Wenn er nach Jahren unterliegt, hat er immer noch einen Kunden, den er mit Uraltkonditionen beliefern muss.
Im Falle dass die Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksam ist, wechselt der Kunde den Versorger. Dann hat er einen Kunden verloren.
Für den Versorger ist der Kunde ein Dorado, der aus Verkennung der Rechtslage einen langjährigen Rechtsstreit führt, und sich weiter von seinem Versorger aufgrund des vermeintlich gültigen Altvertrages beliefern lässt. Stellt sich nach Jahren heraus, dass der Vertrag wirksam gekündigt wurde, so hat der Kunde die ganze Zeit über sein Gas in der Grundversorgung bezogen, statt sich um einen günstigeren Sondervertrag zu bemühen. Mit diesen Zusatzeinnahmen macht der Versorger seine früheren Verluste wegen der unwirksamen Preisanpassungsklausel mehrfach wieder wett.
Sie sollten daher aufpassen, dass Ihnen die Gaswirtschaft nicht ungefragt Provisionen für Ihre Tipps überweisen lässt.
@Harry 01
Einen Grundversorgungsvertrag können nur Sie kündigen, nicht ihr Versorger. Dort stellt sich nur die Frage, ob die Preisfestsetzung der Billigkeit entsprach. Soweit aber der Versorger beantragt, dass ein Gericht den billigen Preis festsetzt, werden Sie nicht von Konditionen des Jahres 2004 profitieren, da die Rohstoffkosten heute deutlich darüber liegen.
@Christian Guhl
Es ist falsch, dass der Gaspreis nicht unter den vereinbarten Sockelpreis fallen darf. Wenn die Kosten unter das Niveau sinken, das sie am Tag als der Sockelpreis vereinbart wurde hatten, so sind diese Kostensenkungen bei zukünftigen Preisänderungen zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass der neue Preis unter den ursprünglichen Preis sinken kann.