Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Erdgas Classic  (Gelesen 29399 mal)

0 Mitglieder und 4 Gäste betrachten dieses Thema.

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
Erdgas Classic
« Antwort #75 am: 18. August 2009, 18:51:25 »
@Harry01
Ein Grundversorgungstarif kann nicht gekündigt werden ( § 20 Abs.1 GVV) ! Wenn gekündigt wird,ist das ein untrügliches Zeichen für einen Sondervertrag !  Bisher gibt es noch keine Kündigungen des ErdgasClassic. Wollen wir doch mal abwarten. Bis 2007 gab es zu dem Classic keine schriftlichen Vereinbarungen, also keine Preisanpassungsklausel und kein Kündigungsrecht. Der Grundversorgungstarif bei Eon-Avacon ist der \"ErdgasTarif\". Dort würden Sie landen, wenn der Classic wirksam gekündigt wird. Sie können dann natürlich Widerspruch nach § 315 einlegen. Aber nicht mehr auf die Preise von 2004 kürzen, denn Sie haben sich ja (nach der großen Weisheit des BGH) mit den aktuellen Grundversorgungspreisen durch Entnahme von Erdgas einverstanden erklärt und somit ist (nach Ansicht von Herrn Ball) ein Sockelpreis vereinbart worden, der niemals wieder unterschritten werden kann. Und genau deshalb sollte der Anbieter gewechselt werden !

Offline Blau Bär

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 62
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Erdgas Classic
« Antwort #76 am: 18. August 2009, 18:54:24 »
@ reblaus
So wie Sie argumentieren die Energieversoungsunternehmen!  X(

Bitte hier genau lesen!!!!!!!!!
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Vertragsaenderung-neuer-Vertrag__2021/

Zitat
Original von reblaus
... Bekommt aber der Versorger schlussendlich Recht, müssen Sie für das gesamte seit der Kündigung abgenommene Gas die teuren Grundversorgungstarife bezahlen.

Das ist so nicht richtig! Der Verbraucher darf nicht \"zwangsweise\" in die Grundversorung fallen.


Zitat
Harry01
Kann mal jemand erklären, welchen Sinn es haben soll, den Versorger zu wechseln?

Man akzeptiert doch dann zwangsläufig überhöhte Preise ohne die Möglichkeit eines Preiswiderspruchs  
DAS IST GENAU DER PUNKT WESHALB SICH WIEDERSTAND LOHNT!
Die Energieversorgungsunternehmen wollen uns mit Gewalt in die neuen Tarife /Vertragsbedingungen drägen!
Dann haben wir keine (kaum noch eine) Möglichkeit des Widerstandes mehr.


Classic ist kein Grundversorungstarif sondern Sondervertag (Standard Sondervertrag).

Natürlich muß man an den Widersprüchen bzw. den Kürzungen festhalten!

Mit der Aktion - unrechtmäßige Kündigung der Verträge - wollen sie wieder mehr Verbraucher aushebeln.

DER KÜNDIGUNG WIDERSPRECHEN!!!

Viele Grüße
Blau Bär

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Erdgas Classic
« Antwort #77 am: 18. August 2009, 19:14:43 »
@Blau Bär
Welchen Nutzen sollte der Versorger daraus ziehen, so zu argumentieren.

Im Falle dass die rechtliche Prüfung der Kündigung zu dem Ergebnis kommt, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist, trägt der Versorger das höhere Prozessrisiko. Wenn er nach Jahren unterliegt, hat er immer noch einen Kunden, den er mit Uraltkonditionen beliefern muss.

Im Falle dass die Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksam ist, wechselt der Kunde den Versorger. Dann hat er einen Kunden verloren.

Für den Versorger ist der Kunde ein Dorado, der aus Verkennung der Rechtslage einen langjährigen Rechtsstreit führt, und sich weiter von seinem Versorger aufgrund des vermeintlich gültigen Altvertrages beliefern lässt. Stellt sich nach Jahren heraus, dass der Vertrag wirksam gekündigt wurde, so hat der Kunde die ganze Zeit über sein Gas in der Grundversorgung bezogen, statt sich um einen günstigeren Sondervertrag zu bemühen. Mit diesen Zusatzeinnahmen macht der Versorger seine früheren Verluste wegen der unwirksamen Preisanpassungsklausel mehrfach wieder wett.

Sie sollten daher aufpassen, dass Ihnen die Gaswirtschaft nicht ungefragt Provisionen für Ihre Tipps überweisen lässt.

@Harry 01
Einen Grundversorgungsvertrag können nur Sie kündigen, nicht ihr Versorger. Dort stellt sich nur die Frage, ob die Preisfestsetzung der Billigkeit entsprach. Soweit aber der Versorger beantragt, dass ein Gericht den billigen Preis festsetzt, werden Sie nicht von Konditionen des Jahres 2004 profitieren, da die Rohstoffkosten heute deutlich darüber liegen.

@Christian Guhl
Es ist falsch, dass der Gaspreis nicht unter den vereinbarten Sockelpreis fallen darf. Wenn die Kosten unter das Niveau sinken, das sie am Tag als der Sockelpreis vereinbart wurde hatten, so sind diese Kostensenkungen bei zukünftigen Preisänderungen zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass der neue Preis unter den ursprünglichen Preis sinken kann.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Erdgas Classic
« Antwort #78 am: 18. August 2009, 19:20:06 »
Zitat
Original von Blau Bär
Zitat
Original von reblaus
... Bekommt aber der Versorger schlussendlich Recht, müssen Sie für das gesamte seit der Kündigung abgenommene Gas die teuren Grundversorgungstarife bezahlen.

Das ist so nicht richtig! Der Verbraucher darf nicht \"zwangsweise\" in die Grundversorung fallen.

Wenn ein Gericht schlussendlich die Wirksamkeit der Kündigung feststellt - und nur von diesem Fall sprach reblaus - was meinen Sie denn, welchem Vertrag und welchen Preisen der zwischen Kündigung und letztinstanzlichem Gerichtsurteil liegende Gasbezug zugeordnet wird? Dem Sondervertrag jedenfalls nicht, denn der war ja gekündigt.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Harry01

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 290
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Erdgas Classic
« Antwort #79 am: 18. August 2009, 19:44:59 »
@Christian Guhl

Ist ErdgasClassic nicht der Grundversorgungstarif für diejenigen, die Strom und Gas aus dem Netz von Avacon beziehen?

Für einen Sondervertrag bedarf es doch eines Schriftstückes, also den Vertrag ansich, der vom Kunden unterschrieben sein muß?

Noch zu HASTRA-Zeiten hatte ich hier mal Strom und Gas angemeldet. Dies ging, soweit ich mich erinnern kann, mit dem Ausfüllen und Absenden einer Postkarte. Bei Avacon bzw. dann E.ON Avacon habe ich nie irgendwelche Vertragsdokumente unterschrieben. Somit hätte doch gar nicht nach dem Classic-Tarif abgerechnet werden dürfen, wenn es kein Sondervertrag ist?

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Erdgas Classic
« Antwort #80 am: 18. August 2009, 19:48:32 »
Harry01
Sollten Sie in dem Vertrag verpflichtet sein, Strom und Gas abzunehmen, können Sie mit Sicherheit von einem Sondervertrag ausgehen. In der Grundversorgung muss es Ihnen möglich sein, den Strom- oder Gasbedarf von einem anderen Versorger zu beziehen, ohne dass sich die Konditionen für die andere Energieart verschlechtert.

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
Erdgas Classic
« Antwort #81 am: 18. August 2009, 23:22:20 »
Zitat
Original von reblaus
In der Grundversorgung muss es Ihnen möglich sein, den Strom- oder Gasbedarf von einem anderen Versorger zu beziehen, ohne dass sich die Konditionen für die andere Energieart verschlechtert.
Das ist bei Eon-Avacon anders !Wenn Strom und Erdgas bezogen werden, wird nach \"Duett\" abgerechnet. Das ist kein Tarif oder Vertrag, sondern nur ein Rabatt von 0,13 ct/kwh auf den Gasverbrauch. Wenn jetzt der Stromanbieter gewechselt wird, erhöht sich der Arbeitspreis fürs Erdgas um diese 0,13 ct/kwh. Dabei ist es völlig egal, ob Grundversorgung oder Sondervertrag.
@Harry01
Der ErdgasClassic hat nichts mit der Abrechnung nach \"Duett\" zu tun. Ein Sondervertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen werden. Die ganze Geschichte mit der Hastra und der Entstehung des Classic wurde schon hier diskutiert : 1980 - Allgemeine Tarife und Wärme-Sondervertragspreise der HASTRA

Offline Harry01

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 290
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Erdgas Classic
« Antwort #82 am: 18. August 2009, 23:44:15 »
@reblaus

Ich bin nicht verpflichtet, Strom und Gas bei EON Avacon abzunehmen. Es wird lediglich ein Rabatt auf den Gaspreis gewährt, wenn beide Energiearten von EON Avacon bezogen werden. Folglich würden die Bedingungen beim Gasbezug verschlechtert, wenn ich den Stromanbieter wechseln würde, denn der Rabatt würde auf Erdgas wegfallen.

@Christian Guhl
Gab es oder gibt es \"Duett\" denn überhaupt im \"ErdgasTarif\"? Ich meine, das gibt es nur im Classic-Tarif.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Erdgas Classic
« Antwort #83 am: 19. August 2009, 00:16:01 »
Zitat
Original von Harry01
@reblaus

Ich bin nicht verpflichtet, Strom und Gas bei EON Avacon abzunehmen. Es wird lediglich ein Rabatt auf den Gaspreis gewährt, wenn beide Energiearten von EON Avacon bezogen werden.

Es gibt auch Tarife, die günstiger sind als die Allgemeinen Tarife und eine Vertragslaufzeit vorsehen (sieht nur aus wie ein Rabatt). Ist eine Vertragslaufzeit vorgesehen, zB. 2 Jahre mit automatischer Verlängerung, wenn nicht unter Einhaltung einer Frist gekündigt wird, so handelt es sich nicht nur um einen Rabatt auf den Gaspreis, sondern um einen Sondervertrag zu einem besonderen Preis mit besonderer Laufzeit.

Ob dieser einseitig verändert werden konnte, richtet sich danach, ob überhaupt eine Preisänderungsklausel gem. § 305 II BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, was oft nicht der Fall ist, weil man dem Kunden schon das \"Kleingedruckte\" vor Vertragsabschluss nicht zugänglich gemacht hatte. Möglicherweise ist DUETT so ein Sondertarif.

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Erdgas Classic
« Antwort #84 am: 19. August 2009, 07:57:34 »
Zitat
Original von reblaus
@Blau Bär
Welchen Nutzen sollte der Versorger daraus ziehen, so zu argumentieren.

Im Falle dass die rechtliche Prüfung der Kündigung zu dem Ergebnis kommt, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist, trägt der Versorger das höhere Prozessrisiko. Wenn er nach Jahren unterliegt, hat er immer noch einen Kunden, den er mit Uraltkonditionen beliefern muss.
Wir wollen doch hier bitte nicht so tun, als ob die Versorger immer mehr wüssten als wir Verbraucher. Wenn die das Debakel mit ihrer Preisänderungsklausel derart deutlich vorhergesehen hätten, hätten sie ihr Verhalten bestimmt früher geändert. Und natürlich kann man ohne Risiko selten was gewinnen. Dazu kommt dann noch \"Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand\" und schon weiss man, dass nichts garantiert ist.

Zitat
Original von reblaus
Für den Versorger ist der Kunde ein Dorado, der aus Verkennung der Rechtslage einen langjährigen Rechtsstreit führt, und sich weiter von seinem Versorger aufgrund des vermeintlich gültigen Altvertrages beliefern lässt. Stellt sich nach Jahren heraus, dass der Vertrag wirksam gekündigt wurde, so hat der Kunde die ganze Zeit über sein Gas in der Grundversorgung bezogen, statt sich um einen günstigeren Sondervertrag zu bemühen. Mit diesen Zusatzeinnahmen macht der Versorger seine früheren Verluste wegen der unwirksamen Preisanpassungsklausel mehrfach wieder wett.
Bleibt aber noch, sich hilfsweise auch die Billigkeit der Preise der Grundversorgung, in die man zwangsweise zurückfällt, nachweisen zu lassen. Inwieweit man hier Recht bekommt und wo dann möglicherweise der billige Preis angesetzt wird, wird man sehen müssen. Aber im Erfolgsfall sicher unter dem, den die nimmersatte Energiewirtschaft gerne haben möchte.
Im übrigen gilt natürlich das oben gesagte auch für den Kunden.

Man muss also nicht immer nur schwarz sehen.

Zitat
Original von reblaus
@Harry 01
Einen Grundversorgungsvertrag können nur Sie kündigen, nicht ihr Versorger. Dort stellt sich nur die Frage, ob die Preisfestsetzung der Billigkeit entsprach. Soweit aber der Versorger beantragt, dass ein Gericht den billigen Preis festsetzt, werden Sie nicht von Konditionen des Jahres 2004 profitieren, da die Rohstoffkosten heute deutlich darüber liegen.
Ihnen ist aber sicher auch bekannt, dass sich der Preis nicht nur an möglicherweise erhöhten Rohstoffkosten sondern auch an anderen Kostenfaktoren orientiert, die sich nicht immer zwingend erhöht haben (ich denke da z.B. an die sogenannten Fusionen mit Synergieeffekten, die einige Konzerne ja gerne betonen).

Alles in allem ist doch festzustellen, dass sich der Preiswiderstand in seinen Anfängen gegen die überhöhten Preise richtete und deren Billigkeit nachgewiesen haben wollte und dahin kommen wir jetzt wieder verstärkt zurück. Der Abstecher über die Sonderverträge mit ihren Unwirksamen Preisanpassungklauseln und sonstigen Problemen sind doch eher Nebenkriegsschauplätze.

Gruß
bolli

Offline AKW NEE

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 913
  • Karma: +0/-0
    • http://www.villa-13.de

Offline AKW NEE

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 913
  • Karma: +0/-0
    • http://www.villa-13.de
Erdgas Classic
« Antwort #86 am: 19. August 2009, 10:44:30 »
Zitat
Original von reblaus
In der Grundversorgung muss es Ihnen möglich sein, den Strom- oder Gasbedarf von einem anderen Versorger zu beziehen, ohne dass sich die Konditionen für die andere Energieart verschlechtert.

Zitat
Original von Christian Guhl
Das ist bei Eon-Avacon anders !Wenn Strom und Erdgas bezogen werden, wird nach \"Duett\" abgerechnet. Das ist kein Tarif oder Vertrag, sondern nur ein Rabatt von 0,13 ct/kwh auf den Gasverbrauch. Wenn jetzt der Stromanbieter gewechselt wird, erhöht sich der Arbeitspreis fürs Erdgas um diese 0,13 ct/kwh. Dabei ist es völlig egal, ob Grundversorgung oder Sondervertrag.

Hier könnte es sich um ein rechtlich fragwürdiges Kopplungsgeschäft handeln.

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Erdgas Classic
« Antwort #87 am: 19. August 2009, 11:36:04 »
Zitat
BGH Urt. v. 15.07.2009 Az. VIII ZR 225/07

Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG 2005) oder um Normsonderverträge handelt, kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet.

Danach ist ein Liefervertrag, der von den Anforderungen der GasGVV abweicht, immer ein Sondervertrag. Die Grundversorgung sieht nicht vor, dass der Verbraucher verpflichtet ist, neben seinem Gasverbrauch auch seinen Stromverbrauch vom gleichen Versorger zu beziehen. Die Preise der Grundversorgung können auch nur nach billigem Ermessen verändert werden. Eine Rabattabrede ist Teil der Preisvereinbarung. Fällt der Rabatt aus anderen als der Billigkeit entsprechenden Gründen weg, folgt die Preisbestimmung nicht den Anforderungen der GasGVV. Daher muss es sich bei dem Duett-Vertrag um einen Sondervertrag handeln.

@bolli
Bei der Frage, ob ein Rechtsstreit um Geld geführt werden soll, geht es immer um die Abwägung der Chance zum Risiko. Diese Abwägung muss jeder Kunde für sich individuell treffen. Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung ist aber, dass die finanziellen Risiken und Chancen exakt bestimmt werden.

Wenn Sie sagen, dass der Grundversorgungstarif, mit dem Sie nach einer gerichtlichen Niederlage abgerechnet werden, der Billigkeitskontrolle unterliegt, ist das zwar richtig. Als Sockelpreis wird aber der Preis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des Sondervertrages angesetzt. An diesem Tage beginnt die Grundversorgung. Wo da Ihr finanzieller Vorteil in einer Billigkeitsprüfung liegen soll, weiß ich nicht. Sie können ja allenfalls darauf spekulieren, dass Ihr Versorger nach fünf Jahren Preisprotest immer noch nicht geschnallt hat, wie man einen Preis mit billigem Ermessen verändert.

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
Erdgas Classic
« Antwort #88 am: 19. August 2009, 11:50:42 »
Jetzt wird es merkwürdig ! Dann gibt es bei Eon-Avacon für Kunden, die auch Strom beziehen, keine Erdgas-Grundversorgung mehr ! Alles Sonderverträge ! Und da für den ErdgasTarif, der die Grundversorgung darstellen sollte, keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden und für den \"Duett\" auch nichts Schriftliches existiert, gibt es keine Preisklausel und die GVV wurden auch nicht einbezogen. Herzlichen Glückwunsch, Eon-Avacon !

Offline Harry01

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 290
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Erdgas Classic
« Antwort #89 am: 19. August 2009, 12:11:01 »
In dem Schreiben von EON Vertrieb heißt es:

Ihr aktuelles Angebot ErdgasClassic läuft demnächst aus und wird ersetzt durch unser neues und attraktives Preismodell E.ON Erdgasideal.

Man soll sozusagen den mitgesendeten Vertrag ausfüllen und abschicken, um schon vorher in den neuen Tarif zu wechseln. In den AGB steht u.a., daß bei anderer Zahlweise als mit Lastschrift bis zu 15 Euro pro Jahr als Mehraufwandsentschädigung berechnet werden dürfen. Allein das ist ein Grund, so einen Vertrag nicht zu unterschreiben!

Wie geht denn das \"Auslaufen\" des Vertrages vonstatten? Muß der Versorger den Classic-Tarif kündigen oder geschieht sowas stillschweigend?

Es kann doch nicht sein, daß ein Versorger einfach den Tarif ändert und man dann erstmal zur Zahlung der aktuellen Preise verdonnert wird, obwohl man gar keine Vertragsänderung wünscht und alle Erfolge in Sachen Preiswiderspruch dahin sind.

Mein Vertragspartner ist nach Befolgung der Tips hier im Forum und nach dem, was ich hier gelesen habe, noch immer die E.ON Avacon AG. Die Mitteilung kam aber von der E.ON Avacon Vertrieb GmbH. Können die denn aus Kundensicht den Tarif überhaupt wechseln/ersetzen/auslaufen lassen/kündigen?

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz