@Black
Original von Black
Das Gesetz schließt niemanden vom konkludenten Vertragsschluss aus, nur dürfte es beim Nichthaushaltskunden schwer werden die konkludent vereinbarten essentialia des Vertrages zu bestimmen. Das liegt aber nicht am Gesetz.
Typischer Fall \"vom Ende her gedacht\".
Bei genauer Betrachtung kämen in einem Netzgebiet womöglich viele verschiedene Anbieter, die möglicherweise alle verschiedene Sonderverträge im Programm haben, als Vertragspartner in Betracht.
Mit wem sollte dann der Vertrag zu welchen Bedingungen geschlossen sein? Auf die Person des Netzbetreibers kann es dabei ja nicht ankommen. Warum soll der Vertrag mit dem Grundversorger (= Ersatzversorger) zustande kommen, obschon der für Nicht- Haushaltskunden keine Grundversorgung anbietet und im Übrigen nicht mehr Rechte und Pflichten hat als jeder andere im Netzgebiet tätige Lieferant auch? Das überzeugt nicht wirklich.
Warum stammt das angeblich konkludent angenommene Angebot gerade vom Grundversorger und nicht etwa von jedem anderen daneben tätigen Lieferanten? Woran erkennt man, von wem ein solches Angebot konkret stammt und was es beinhaltet? Muss man etwa den Inhalt eines Angebotes zu seiner Annahme gar nicht kennen?
Dass die Rechtsprechung vom konkludenten Vertragsabschluss bei Strom/ Gas nicht mehr greift, zeigt m. E. doch gerade das gesetzliche Schuldverhältnis der Ersatzversorgung, welches gerade darauf abstellt und es zur Voraussetzung hat, dass zwischen den Parteien
kein Vertragsverhältnis begründet wurde (mithin auch nicht
konkludent). Wie kann dann drei Monate später alles anders sein?!
(Mir persönlich sind viele Lebenssachverhalte bekannt, bei denen
drei Monate später alles vollkommen anders war. Darum geht es aber hier nicht).