Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch  (Gelesen 30436 mal)

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Offline Münsteraner

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« am: 24. September 2008, 17:03:22 »
Ich habe heute ein Schreiben meines Versorgers vom 22.09.2008 erhalten, mit dem dieser mein Gassonderabkommen zum 31.08.2009 kündigt und mir für den Fall des Nichtabschlusses eines angebotenen neuen Sondervertrages zu neuen Bedingungen die Einstufung in die Grundversorgung zum Allgemeinen Tarif ankündigt.

Dieser Kündigung möchte ich widersprechen und da tauchen nun einige Fragen auf:

1. Welche Fristen habe ich zu beachten? Widersprechen muss ich wohl, wie ich immer wieder lese, \"unverzüglich\", also \"ohne schuldhaftes Zögern\". Aber was heißt das genau? Wieviel Tage kann ich mir Zeit lassen? Und macht es dabei einen Unterschied, ob ich anwaltlich vertreten bin oder nicht?

2. Welche Formvorschriften habe ich zu beachten? Ich denke mal, dass mein Widerspruch dem Versorger schriftlich mit Original-Unterschrift zugehen muss. Wobei ich auch den Zugang beweisen können müsste. Reicht es hier, das Schreiben unter Zeugen in einen Umschlag zu stecken und diese Post dann per Einschreiben mit Rückschein sowie sicherheitshalber auch noch \"vorab per Fax\" zu versenden? Zusätzlich könnte ich auch im Schreiben selbst noch um umgehende Eingangsbestätigung bitten (fraglich, ob der Versorger gehalten ist, auf meine Bitte einzugehen).

3. Die Kündigung des Versorgers trägt keine Originalunterschriften, sodass die Kündigung möglicherweise schon deshalb unwirksam ist, weil Formvorschriften verletzt sein könnten. Frage: Ist es tatsächlich immer so, dass das Fehlen von Originalunterschriften unter der Kündigung eine Verletzung von Formvorschriften darstellt? Oder gibt es Ausnahmen, unter denen eine Kündigung auch ohne Original-Unterschriften (also nur eingescannten Unterschriftskopien) wirksam sein kann?

4. Sollte ich mit einem Widerspruch wegen Formunwirksamkeit gleichzeitig auch schon vorsorglich die Preise der Grundversorgung für den konkreten Abnahmefall insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, gem. § 315 III 1 BGB, § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG als unbillig rügen? Oder erst einmal nur Formfehler rügen und dann stufenweise je nach Reaktion des Versorgers weitermachen?

5. Eine zentrale Frage ist für mich auch, ob die vorliegende Kündigung nicht auch aus Gründen des Rechtsmissbrauchs unwirksam ist.

Siehe hier!

Zitat
Wenn der neue Tarif teurer oder die Vertragsbedingungen schlechter als vorher sind, dann sollte man sich gegen die Kündigung wehren. Die Kündigung ist dann eindeutig Schikane nach § 226 BGB (Schikaneverbot) und verstößt gegen § 242 BGB (Treu und Glauben). Die Folge ist, dass die Kündigung unwirksam ist.  

Überdies haben der BGH und das OLG München bereits entschieden, dass auch Kündigungen der Sonderverträge die Versorger nicht berechtigen, die Verbraucher dann ganz einfach den Allgemeinen Tarifen (heute: Grundversorgung) zuzuordnen. Vielmehr müssen die Versorger auch nach der Kündigung den Nachweis führen, dass der den Verbrauchern jeweils aufgezwungene \"Ersatztarif\" unter Beachtung der jeweiligen Situation der Billigkeit entspricht.  

Das Bundeskartellamt hält Änderungskündigungen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf § 315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, für unzulässig. Das stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. \"Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen. Sollten Unternehmen künftig dagegen verstoßen, müssen sie mit Verfahren rechnen\", so Kartellamtspräsident Böge.

Ich denke, ich werde den Versorger zusammen mit dem Bestreiten der Wirksamkeit der Kündigung gleichzeitig auch auffordern, die Aussprache der Kündigung auch kurzfristig explizit zurück zu nehmen und ankündigen, dass ich mich andernfalls mit einer Beschwerde an das Landeskartellamt wenden werde.

6. Darüber hinaus sehe ich mich im Falle einer rechtsmissbräuchen/rechtswidrigen Kündigung, also z.B. bei nicht über die wirksame Einbeziehung von AGB vereinbartem Kündigungsrecht und  Ankündigung, mich bei Verweigerung des Abschlusses eines anderen Sondervertrages zu schlechteren Bedingungen (Preisanpassungsklausel, die mich schlechter stellt als vorher; Vereinbarung des derzeit geforderten Preises statt Beibehaltung bisheriger  Anfangspreise) \"automatisch\" in die preislich deutlich teurere Grundversorgung einzustufen, möglicherweise auch einer strafbaren Nötigung ausgesetzt an.

Zitat
§ 240 StGB Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.  
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Bleibt noch zu klären, was genau unter \"rechtswidrig\" und \"verwerflich\" zu verstehen ist. Sollte sich hier ein entsprechender Verdacht bestätigen, werde ich - falls mein Versorger tatsächlich weiterhin auf der Kündigung bestehen sollte - die Angelegenheit sicher auch der Staatsanwaltschaft zur entsprechenden rechtlichen Überprüfung und ggf. Strafverfolgung übermitteln.

Für alle Kommentare und Ergänzungen schon mal im Voraus herzlichen Dank!

Münsteraner

Offline RR-E-ft

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #1 am: 24. September 2008, 17:11:23 »
@Münsteraner

Wer so viele zentrale Fragen, zumal zu einem konkreten Einzelfall hat, der sollte sich im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.

Offline Münsteraner

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #2 am: 24. September 2008, 18:02:58 »
Das wird mit Sicherheit auch geschehen. Parallel möchte ich die übergeordnete Frage \"Wie gehe ich gegen Vertragskündigungen vor?\" mit allen relevanten Einzelfragen gern aber auch hier diskutieren.

Zum einen deshalb, weil die Meinung eines von mir konsultierten Einzelanwalts nicht notwendigerweise die allein seligmachende sein muss und ich mir insofern über die \"Schwarm-Intelligenz\" des Forums gern noch weitere Meinungen einholen möchte.

Zum anderen habe ich in meinem Beitrag gerade deshalb eine ganze Reihe von Fragestellungen aufgegriffen, weil ich die einzelnen Aspekte hier im Forum bisher nur überall verstreut (an)diskutiert gefunden habe, nirgendwo jedoch eine kompakte Zusammenfassung, was alles im Hinblick auf einen Kündigungswiderspruch in Betracht gezogen werden sollte/könnte. Insofern habe ich da nicht nur an mich, sondern auch an den Nutzen für andere Forenmitglieder gedacht.

Unter dem Strich finde ich es wenig konstruktiv, Beiträge nach dem Muster \"Sie fragen zuviel, gehen Sie zu einem Anwalt\" abzukanzeln.

Zum einen deshalb, weil ich, wie die meisten hier wohl, sehr gut weiß, dass anwaltlicher Rat in solchen Kontexten immer sinnvoll und das Forum kein Ersatz für kompetente Rechtsberatung im Einzelfall  ist.
Und zum anderen, weil Sie mit lapidaren Kommentaren dieser Art die subtile Botschaft verbreiten, lieber nicht zuviel zu fragen, wenn man Ihrerseits nicht \"eins auf die Mütze\" bekommen möchte. Für eine anregende und freie Forendiskussion finde ich das nicht sehr förderlich.

Münsteraner

Offline RR-E-ft

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #3 am: 24. September 2008, 18:07:54 »
@Münsteraner

Es gab nichts \"auf die Mütze\", sondern eine konkrete Empfehlung. Wenn man weiß, dass etwas unverzüglich zu bewerkstelligen sei, dann sollte man sich dementsprechend um eine anwaltliche Beratung kümmern.

Offline Emsländer

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #4 am: 24. September 2008, 18:10:01 »
...So ist es!
Diese Probleme haben einige...
Vielleicht ist morgen die \"Hilfsbereitschaft\" größer?

Offline Münsteraner

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #5 am: 24. September 2008, 20:32:51 »
Die positive Absicht Ihrer Empfehlung verkenne ich nicht. Gleichwohl sei noch einmal betont, dass ich längst auch einen anwaltlichen Beratungstermin habe. Insofern keine Sorge.

Ungeachtet dessen würde ich mich freuen, wenn Sie über diesen Globalhinweis hinaus Ihrerseits auch zur Sache selbst etwas beitragen würden. Wie gesagt - nicht nur in meinem eigenen Interesse.

Münsteraner

Offline u.h.

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #6 am: 25. September 2008, 09:02:23 »
@Münsteraner

Mein kleiner (Detail-)Beitrag ... zu 5) ...

Bau lieber NICHT auf die Kartellämter!!!

Das Landeskartellamt antwortete auf meine diesbezügliche Beschwerde:
\"... nach unseren Erkenntnissen keine Androhung einer Vorsorgungssperre durch XXX gegeben hat. Mit der Kündigung des Sondervertrages XXX wurde Ihnen gleichzeitig eine neuer Vetrag XXX angeboten.\"
und sieht keinen Handlungsbedarf, da \"kein Mißbrauch im Sinne des GWB erkennbar ist\".

Das Bundeskartellamt kann auch nichts tun, wenn der Versorger vorgibt, \"seine Vertragsbedingungen der aktuellen Rechtslage anzupassen\":
\"Die von Ihnen angesprochene Pressemeldung des Bundeskartellamts vom 02. November 2006 betr. Sperrandrohungen galt im Hinblick auf die Kündigung eines Sondervertrages nur für den Fall, dass ein Energieversorger aus Anlass eines Preiswiderspruches nach den Grundsätzen des § 315 BGB nicht zum Mittel der Sperrandrohung, sondern zu einer Änderungskündigung in Richtung teurerer Grundversorgung griff. Dieser Sachverhalt hatte insbesondere Bedeutung für Kunden der Heizwärmestromversorgung (z.B. bei Nachspeicherzeizungen).
Von der Pressemeldung nicht umfasst waren Sachverhalte, in denen ein Energieversorgungsunternehmen aus rechtlichen Gründen gehalten war, seine Vertragsbedingungen der aktuellen Rechtslage anzupassen. Solche Sachverhalte sind nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu prüfen.\"


Noch schlechtere \'Karten\' hast Du ohnehin, wenn der Versorger gar ordentlich (insbesondere ohne Verweis auf Deinen Preiswiderspruch gemäß §307 bzw. §315 BGB) kündigt.

Ganz schlechte \'Karten\' hast Du auch, wenn es noch einen zweiten Anbieter gibt, der die Preise des lokalen Versorgers (zumindest) teilweise UNTERbietet - und das dürfte E-EINFACH bundesweit sein!

FAZIT:
Nach einer (auch förmlich!) ORDENTLICHEN Kündigung hast Du KEINE Chanchen mehr - willkommen in der Preisspirale!

Offline Black

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #7 am: 25. September 2008, 10:15:02 »
Zitat
Original von Münsteraner
 möglicherweise auch einer strafbaren Nötigung ausgesetzt an.

Zitat
§ 240 StGB Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.  
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Bleibt noch zu klären, was genau unter \"rechtswidrig\" und \"verwerflich\" zu verstehen ist.

Worin soll denn hier das Nötigungsmittel \"Gewalt\" oder \"Drohung mit empfindlichem Übel\" verwirklicht sein?
Zu welcher \"Handlung, Duldung oder Unterlassen\" sehen Sie sich dadurch genötigt?

Zitat
Original von MünsteranerZum einen deshalb, weil die Meinung eines von mir konsultierten Einzelanwalts nicht notwendigerweise die allein seligmachende sein muss und ich mir insofern über die \"Schwarm-Intelligenz\" des Forums gern noch weitere Meinungen einholen möchte.

Wenn es der Anwalt ist, der Ihr Verfahren führen soll - und nicht der Forenschwarm - werden Sie wohl seinem Urteil vertrauen müssen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Münsteraner

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #8 am: 25. September 2008, 15:52:31 »
@ u.h.

Zitat
Bau lieber NICHT auf die Kartellämter!!!
Lass mich da mal meine eigenen Erfahrungen machen.

Zitat
Noch schlechtere \'Karten\' hast Du ohnehin, wenn der Versorger gar ordentlich (insbesondere ohne Verweis auf Deinen Preiswiderspruch gemäß §307 bzw. §315 BGB) kündigt.
Dazu müsste er erst einmal das Recht zur ordentlichen Kündigung haben, z.B. aus der wirksamen Einbeziehung seiner AGB. Sehe ich in meinem Fall nicht.

Zitat
Ganz schlechte \'Karten\' hast Du auch, wenn es noch einen zweiten Anbieter gibt, der die Preise des lokalen Versorgers (zumindest) teilweise UNTERbietet - und das dürfte E-EINFACH bundesweit sein!
Wieso sollte mich das in meinen Rechten beschneiden?? Zumal E-On und die Stadtwerke vertraglich \"unter einer Decke stecken\"? Außerdem ist die Tatsache, dass die Stadtwerke-Preise von anderen unterboten werden können, ein klarer weiterer Hinweis auf die Unbilligkeit der geforderten Preise!

Zitat
FAZIT: Nach einer (auch förmlich!) ORDENTLICHEN Kündigung hast Du KEINE Chanchen mehr - willkommen in der Preisspirale!
Sorry, aber das halte ich für ausgemachten Unfug! Zum einen wegen des in meinem Fall nicht erkennbaren Kündigungsrechts des Versorgers. Zum anderen, weil es mir im Hinblick auf die angedrohte \"automatische\" Einstufung in die Grundversorgung immer noch unbenommen bleibt, die Einrede der Unbilligkeit aus § 315 BGB zu erheben und meine Abschläge weiterhin zu kürzen.

Wenn Du selbst Entsprechendes versäumt hast, dann generalisiere bitte nicht von Dir auf die Allgemeinheit und verbreite hier fehlgehende \"Schreckensbotschaften\" nach dem Muster \"Es gibt keine Chance. Die Preisspirale wird Euch alle holen.\"

Münsteraner

Offline Black

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #9 am: 25. September 2008, 18:34:47 »
Zitat
Original von Münsteraner
Dazu müsste er erst einmal das Recht zur ordentlichen Kündigung haben, z.B. aus der wirksamen Einbeziehung seiner AGB. Sehe ich in meinem Fall nicht.

Angenommen Sie hätten tatsächlich einen Sonderkundenvertrag in dem (entgegen der Regelung des § 41 Nr. 1 EnWG) keinerlei Regelung zu Vertragslaufzeit und Kündigungsmöglichkeiten vereinbart wurde. Dann führt das nicht dazu, dass sich der Versorger oder der Kunde nicht vom Vertrag lösen kann und der Vertrag bis in alle Ewigkeiten fortbesteht, sondern es kommt zu einer ergänzenden Vertragsauslegung um diese Vertragslücke angemessen zu schließen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Münsteraner

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« Antwort #10 am: 25. September 2008, 18:49:24 »
@black

Behaupten kann man vieles. Nachvollziehen kann ich Ihre Anmerkung erst bei Angabe geeigneter Rechtsquellen.

Münsteraner

Offline Gas-Rebell

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« Antwort #11 am: 25. September 2008, 18:54:52 »
Hallo,

auch ich habe von den SW Münster eine Kündigung meines Sondervertrages erhalten und möchte widersprechen.

Wie brauchbar wäre folgende Formulierung?

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,  

hiermit weise ich Ihre o.g. Vertragskündigung aus folgenden Gründen als unwirksam zurück:

1. Ihre Kündigung verstößt gegen Formvorschriften, da sie weder Originalunterschriften trägt, noch die Bevollmächtigung der Unterzeichner durch Volmachtsurkunden nachgewiesen wurde.  

2. Es ist kein Rechtsgrund für eine Kündigung erkennbar. Bitte weisen Sie nach, woraus Sie Ihr vermeintliches Recht zur Vertragskündigung herleiten und senden Sie mir sämtliche Vertragsunterlagen, auf die Sie sich berufen, in Kopie zu.  

3. Ihre Kündigung ist rechtsmissbräuchlich, da sie gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB sowie gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstößt.  

Darüber hinaus rüge ich sowohl die Preise der angebotenen Ersatz-Sonderverträge als auch der Grundversorgung für den konkreten Abnahmefall insgesamt, bestehend aus Grund-, Verrechnungs- und Arbeitspreis, vorsorglich gem. § 315 III 1 BGB, § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG als unbillig.

Mit freundlichen Grüßen

 ....

Passt das so? Und was könnte man evtl. besser machen?

Konkret auch noch:

Wäre es bei Punkt 2. evtl. sinnvoll, in näherer Konkretisierung auch zu bestreiten, dass ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung durch den Versorger bei Vertragsabschluss vereinbart wurde oder umfasst meine obige Formulierung dies bereits?

Unter Punkt 3. würde ich auch gern noch eine substantiiertere Begründung einfügen. Hätten Sie Vorschläge?


Gas-Rebell

Offline Black

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« Antwort #12 am: 25. September 2008, 19:07:20 »
Anzweifeln kann man alles, wenn es an Wissen fehlt,

Ergänzende Vertragsauslegung folgt aus § 157 BGB

Zitat
Original von Palandt, Kommentierung zu § 157 BGB
Die ergänzende Auslegung ist bei Rechtsgeschäften aller Art möglich. (...) Der Vertrag muss eine Regelungslücke, eine planwidrige Unvollständigkeit (BGH 127, 138/42) enthalten. Gleichgültig ist, ob sie von Anfang an bestanden hat oder nachträglich entsteht (BGH NJW 81, 220). (...) Sie ist in der regel darauf zurückzuführen, dass die Parteien an einen regelungsbedürftigen Punkt nicht gedacht haben.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Münsteraner

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« Antwort #13 am: 25. September 2008, 19:19:45 »
Und behaupten kann man ebenso vieles, wenn man über angebliches Besser-Wissen verfügt ...

Aber egal, wenn Sie es wirklich besser wissen sollten, dann bin ich immer für weitergehende Information zu haben, in welche Richtung dann eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen dürfte.

Münsteraner

Offline Black

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« Antwort #14 am: 25. September 2008, 20:36:36 »
Zitat
Original von Gas-Rebell

1. Ihre Kündigung verstößt gegen Formvorschriften, da sie weder Originalunterschriften trägt, noch die Bevollmächtigung der Unterzeichner durch Volmachtsurkunden nachgewiesen wurde.  

Welche Formvorschriften? Woher stammen diese Vorschriften?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

 

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