Original von Gas-Rebell
Original von Black
Dann bedarf die Kündigung keiner besonderen Form und auch nicht der Schriftform. Sie ist Ihnen zugegangen und sie können den Absender zuordnen. Das dürfte genügen.
Sie kennen es ja schon:
Auch diese Aussage steht wieder als reine Behauptung im Raum und ist von Rechtsunkundigen ohne nähere Angabe von rechtlichen Quellen (Gesetze, Kommentare, Rechtssprechung) dazu nicht nachzuvollziehen.
Es ist immer schön zu sehen, wie \"Rechtsunkundige\" unreflektiert irgendwelche rechtlichen Behauptungen aufstellen (\"die Kündigung ist unwirksam weil die Form nicht stimmt\") Diese Rechtsauffassung nicht belegen können und dann jeden Verweis auf die Rechtslage als pure \"Behauptung\" abtun.
Da ich hier keine Erstsemester Jura Vorlesung halten möchte nur Folgendes:
In unserem schönen Rechtssystem sind Willenserklärungen grundsätzlich frei von Formzwängen, es sei denn das Gesetz schreibt ausdrücklich eine bestimmte Form vor oder die Vertragsparteien vereinbaren wirksam eine bestimmte Form. Dies ergibt sich aus § 125 ff, 127 BGB.
Der Zugang von Willenserklärungen unter Abwesenden ist in § 130 BGB geregelt.
Original von Gas-Rebell@Black
Wenn ein Kündigungsrecht schon nicht wirksam vereinbart wurde, auf welcher Grundlage sollte dann der Versorger eine wirksame Kündigung aussprechen können? .
Zuerst stellt sich die Frage ob im Einzelfall wirklich kein Kündigungsrecht vereinbart wurde.
Angenommen das wäre so, dann hätten wir formal einen zeitlich unbefristeten Vertrag der niemals gekündigt werden könnte, weder vom Kunden noch vom Versorger. Nach dem Tod des Kunden würde dieser Vertrag auf die Erben übergehen und danach auf dessen Erben. Der Vertrag bestünde für alle Zeiten fort.
In einem solchen Fall wird ein Gericht höchstwahrscheinlich von einer ungewollten Vertragslücke ausgehen, es sei denn die Parteien machen glaubhaft, dass berechtigte Gründe vorlagen absichtlich einen Vertrag für die nächsten 1000 Jahre und darüber hinaus zu schließen... (unter diesen Umständen würde sogar dann der Vertrag vermutlich wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 9 BGB insgesamt nichtig sein)
Diese ungewollte Regelungslücke würde im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung mit einem angemessenen Kündigungsrecht geschlossen werden, wie es vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsschluss an ein Kündigungsrecht gedacht hätten. Für die Zweifler, hierzu bitte im Palandt (oder einem anderen Gesetzeskommentar) mal die Kommentierung zu § 157 BGB nachlesen, im Palandt Rdn. 2 ff)