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Autor Thema: Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch  (Gelesen 28987 mal)

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Offline Gas-Rebell

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #30 am: 26. September 2008, 18:04:17 »
Zitat
Original von Black
Dann bedarf die Kündigung keiner besonderen Form und auch nicht der Schriftform. Sie ist Ihnen zugegangen und sie können den Absender zuordnen. Das dürfte genügen.

Sie kennen es ja schon:

Auch diese Aussage steht wieder als reine Behauptung im Raum und ist von Rechtsunkundigen ohne nähere Angabe von rechtlichen Quellen (Gesetze, Kommentare, Rechtssprechung) dazu nicht nachzuvollziehen.

Offline stromdesigner

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #31 am: 28. September 2008, 16:42:23 »
Habe auch meine Kündigung(SVO-Celle) erhalten.
Ich widerspreche erst einmal. Gleichzeitig wird der neuen Erhöhung (zum 1.11.) widersprochen. Da keine Versorgunseinstellung damit verbunden ist, warte ich noch etwas ab und mache mich schlau. § 315 kann ich ja auch bei dem Allgemeinen Tarif anwenden.

Offline eislud

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #32 am: 28. September 2008, 18:03:16 »
@Black
Wenn ein Kündigungsrecht schon nicht wirksam vereinbart wurde, auf welcher Grundlage sollte dann der Versorger eine wirksame Kündigung aussprechen können?

Offline u.h.

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #33 am: 29. September 2008, 10:08:23 »
Zitat
Original von Gas-Rebell

Zitat
Und btw.:  Welche konkreten Erfahrungen, Tipps & \'Tricks\' beim Umgang mit Versorgern, Behörden oder Ämtern etc. kannst DU denn in die Diskussion einbringen???
Genügend viele, um meinen Gaspreis-Protest mit aller Konsequenz durchzuziehen. Wenn Du konkretere Fragen stellst, gehe ich auch gern auf diese ein.

Danke für das Angebot - mach ich doch glatt...

Wie willst Du verhindern, daß nach einer einer wirksamen Kündigung eines Sondervertrags durch weitere Gasentnahme ohne Vertrag (also NEU in Grundversorgung) keine konkludente Anerkenntnis des (neuen) Anfangspreises erfolgt (der Grundversorgung) erfolgt?

Jetzt bin ich gespannt wie ein Flitzebogen...

Offline Black

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #34 am: 29. September 2008, 12:02:26 »
Zitat
Original von Gas-Rebell
Zitat
Original von Black
Dann bedarf die Kündigung keiner besonderen Form und auch nicht der Schriftform. Sie ist Ihnen zugegangen und sie können den Absender zuordnen. Das dürfte genügen.

Sie kennen es ja schon:

Auch diese Aussage steht wieder als reine Behauptung im Raum und ist von Rechtsunkundigen ohne nähere Angabe von rechtlichen Quellen (Gesetze, Kommentare, Rechtssprechung) dazu nicht nachzuvollziehen.

Es ist immer schön zu sehen, wie \"Rechtsunkundige\" unreflektiert irgendwelche rechtlichen Behauptungen aufstellen (\"die Kündigung ist unwirksam weil die Form nicht stimmt\") Diese Rechtsauffassung nicht belegen können und dann jeden Verweis auf die Rechtslage als pure \"Behauptung\" abtun.

Da ich hier keine Erstsemester Jura Vorlesung halten möchte nur Folgendes:

In unserem schönen Rechtssystem sind Willenserklärungen grundsätzlich frei von Formzwängen, es sei denn das Gesetz schreibt ausdrücklich eine bestimmte Form vor oder die Vertragsparteien vereinbaren wirksam eine bestimmte Form. Dies ergibt sich aus § 125 ff, 127 BGB.

Der Zugang von Willenserklärungen unter Abwesenden ist in § 130 BGB geregelt.

Zitat
Original von Gas-Rebell@Black
Wenn ein Kündigungsrecht schon nicht wirksam vereinbart wurde, auf welcher Grundlage sollte dann der Versorger eine wirksame Kündigung aussprechen können? .

Zuerst stellt sich die Frage ob im Einzelfall wirklich kein Kündigungsrecht vereinbart wurde.

Angenommen das wäre so, dann hätten wir formal einen zeitlich unbefristeten Vertrag der niemals gekündigt werden könnte, weder vom Kunden noch vom Versorger. Nach dem Tod des Kunden würde dieser Vertrag auf die Erben übergehen und danach auf dessen Erben. Der Vertrag bestünde für alle Zeiten fort.

In einem solchen Fall wird ein Gericht höchstwahrscheinlich von einer ungewollten Vertragslücke ausgehen, es sei denn die Parteien machen glaubhaft, dass berechtigte Gründe vorlagen absichtlich einen Vertrag für die nächsten 1000 Jahre und darüber hinaus zu schließen... (unter diesen Umständen würde sogar dann der Vertrag vermutlich wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 9 BGB insgesamt nichtig sein)

Diese ungewollte Regelungslücke würde im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung mit einem angemessenen Kündigungsrecht geschlossen werden, wie es vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsschluss an ein Kündigungsrecht gedacht hätten. Für die Zweifler, hierzu bitte im Palandt (oder einem anderen Gesetzeskommentar) mal die Kommentierung zu § 157 BGB nachlesen, im Palandt Rdn. 2 ff)
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #35 am: 29. September 2008, 12:09:42 »
@Black

Bevor sich die Frage nach der Form stellt, stellt sich sicher die Frage, ob überhaupt ein Recht zur Kündigung besteht, ob ein solches bei Vertragsabschluss überhaupt vereinbart wurde.

Ich meine, dass der Lieferant die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass für diesen bei Vertragsabschluss ein Kündigungsrecht vertraglich eingeräumt wurde bzw. sich ein solches aus dem Gesetz ergibt.

Sollte ein solches Kündigungsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart worden sein, ist an der gleichen Stelle sehr wahrscheinlich auch die Form geregelt, falls die Form geregelt sein sollte.

Offline Black

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #36 am: 29. September 2008, 12:18:25 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black
Bevor sich die Frage nach der Form stellt, stellt sich sicher die Frage, ob überhaupt ein Recht zur Kündigung besteht, ob ein solches bei Vertragsabschluss überhaupt vereinbart wurde.

Ohja und als weitere Vorfrage muss auch bewiesen werden, dass ÜBERHAUPT ein Vertrag geschlossen wurde.
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Offline RR-E-ft

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #37 am: 29. September 2008, 12:22:35 »
@Black

Interessanter Aspekt.

Dieser Punkt dürfte aber zumeist unstreitig sein. Schließlich meint der Lieferant, einen bestehenden Vertrag durch Kündigung beenden zu können und der Kunde, dass ein solches Recht zur Beendigung des bestehenden Vertrages nicht bestehe bzw. nicht wirksam ausgeübt worden sei.

Offline Black

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #38 am: 29. September 2008, 12:28:41 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Interessanter Aspekt.

Dieser Punkt dürfte aber zumeist unstreitig sein. Schließlich meint der Lieferant, einen bestehenden Vertrag durch Kündigung beenden zu können und der Kunde, dass ein solches Recht zur Beendigung des bestehenden Vertrages nicht bestehe bzw. nicht wirksam ausgeübt worden sei.

Kommt immer auf den unstreitigen TATSACHENvortrag an. Die reine Aussage ein Vertrag bestände ist nur die Behauptung einer Rechtsauffassung die allein das Gericht zu prüfen hat. Es bliebe abzuwarten ob der Sachvortrag zum Vertragsabschluss ebenso unstreitig bleibt.
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Offline userD0009

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« Antwort #39 am: 29. September 2008, 13:58:06 »
@Black
Nur so als These: Die Abwicklung über §§ 812ff. BGB mit all den Besonderheiten -z.B. § 814 BGB, Entreicherung- wäre für den Fall, dass das EVU tatsächlich vertreten würde, dass kein Vertrag bestünde, (u.U. für den Kunden) sehr interessant.

Grüße
belkin

Offline Black

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« Antwort #40 am: 29. September 2008, 14:39:57 »
@belkin
Entreicherung greift nicht, da der Kunde Aufwendungen erspart hat (z.B. sich die gleiche Energiemenge im Rahmen der Grundversorgung beschaffen zu müssen).

§ 814 BGB wirkt in beide Richtungen (Kunde und EVU).

Eine Betrachtung nach § 812 BGB scheitert aber bereits an der Existenz der Ersatzversorgung, die bei fehlgeschlagenem Sondervertrag Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB wäre und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ausschließt.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #41 am: 29. September 2008, 15:44:03 »
@Black

Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG für längstens drei Monate und auch nur, wenn die Lieferungen keinem Lieferverhältnis zugeordnet werden können.

Offline Black

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« Antwort #42 am: 29. September 2008, 16:08:42 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG für längstens drei Monate und auch nur, wenn die Lieferungen keinem Lieferverhältnis zugeordnet werden können.

Kommt eben auf die Umstände des Einzelfalls an, warum ein SV nicht zustande kam. Bei fehlgeschlagenem SV würde ich schon zunächst Ersatzversorgung annehmen, danach GV. Denkbar wäre auch GV von vornherein statt SV, dann ohne Ersatzversorgung.

Dürfte praktisch keine Rolle spielen, da § 812 BGB dadurch in jedem Fall verbaut sein müsste und zumindest für Haushaltskunden die Kosten für GV und Ersatzversorgung identisch sind.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #43 am: 29. September 2008, 16:29:52 »
@Black

Wie können ein und die selben Willenserklärungen gem. §§ 145 ff. BGB auf Abschluss eines Grundversorgungsvertrages oder eines Sondervertrages gerichtet sein?

Das eine schließt das andere denknotwendig aus, so dass gem. § 154 Abs. 1 BGB ein Dissens verläge. Grundversorgung gem. § 36 EnWG und Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG schließen sich ebenso denknotwendig gegenseitig aus.

Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG kommt als gesetzliches Schuldverhältnis nur in Betracht, wenn gar kein Vertragsverhältnis begründet wurde. Sondervertrag gem. § 41 EnWG  und Grundversorgungsvertrag gem. § 36 EnWG schließen sich gegenseitig aus, so dass sie wegen § 154 Abs. 1 BGB nicht in einem Stufenverhältnis zueinander stehen können.

Im Falle des § 154 Abs. 1 BGB erfolgt eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Lieferbeziehung, wenn nicht ganz ausnahmsweise eine ergänzende (Vertrags)auslegung zur Anwendung der §§ 315, 316 BGB führt.

Offline Black

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« Antwort #44 am: 29. September 2008, 17:21:50 »
Ich habe nichts anderes behauptet.

Ich habe nur aufgezeigt welche Konstellationen denkbar sind, also Dissenz unter Ausschluss der GV mit der Folge der EV, ODER Abschluss eines GV von der eine (oder beide) Partei der irrtümlich Meinung ist es sei ein SV. Natürlich können diese Möglichkeiten nicht alle gleichzeitig auftreten.

Bei § 154 Abs. 1 BGB im Rahmen des \"missglückten\" SV haben wir als Folge die Ersatzversorgung, da ja Grundversorgung ausdrücklich nicht gewollt war und SV nicht wirksam vereinbart wurde. (schreibt glaube ich auch die GPKE vor)
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