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Autor Thema: Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch  (Gelesen 28983 mal)

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Offline u.h.

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #45 am: 02. Oktober 2008, 12:28:50 »
Wie willst Du verhindern, daß nach einer wirksamen Kündigung eines Sondervertrags durch weitere Gasentnahme ohne Vertrag (also NEU in Grundversorgung) eine konkludente Anerkenntnis des (neuen) Anfangspreises (der Grundversorgung) erfolgt ?

Ich hoffe mal, daß Dein Angebot nicht nur heiße Luft war???

Offline Black

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #46 am: 02. Oktober 2008, 12:34:30 »
Wenn er sich ausdrücklich gegen die Kündigung wendet kann kein konkludenter GV Vertrag zustande kommen. Dann fällt er - bei wirksamer Kündigung - in die Ersatzversorgung.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline u.h.

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #47 am: 02. Oktober 2008, 12:57:01 »
Zitat
Original von Black
Wenn er sich ausdrücklich gegen die Kündigung wendet kann kein konkludenter GV Vertrag zustande kommen. Dann fällt er - bei wirksamer Kündigung - in die Ersatzversorgung.

Danke für die Antwort, welche aber sofort weitere Fragen aufwirft:

1. Die Ersatzversorgung war doch zeitlich befristet - oder?

2. Werden Preise durch Nutzung der Ersatzversorgung konkludent anerkannt? Wenn ja - welche?

Offline eislud

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #48 am: 02. Oktober 2008, 23:31:00 »
@u.h.

zu 1. Ja, 3 Monate (EnWG §38 Absatz 2)

zu 2. Für die Anerkennung von Preisen in der Ersatzversorgung gilt meines Erachtens das gleiche wie für die Grundversorgung.

Für Haushaltskunden dürfen die Preise die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen (EnWG §38 Absatz 1). Also die Preise der Grundversorgung. Die Preise werden wohl regelmäßig identisch mit denen in der Grundversorgung sein, weil es für den Versorger schon keinen Grund zu geben scheint, die Preise in der Ersatzversorgung günstiger als in der Grundversorgung zu gestalten.

Schon etwas älter, gilt aber meines Erachtens nach wie vor, und das sowohl für Gas wie auch für Strom.
Zitat
Original von RR-E-ft Billigkeitskontrolle von Strompreisen (Stand)
... Rein vorsorglich und hilfsweise die einseitig festgesetzten Strompreise einer Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG beginnend ab dem 01.01.2008 insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, als unbillig rügen, auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen und den Billigkeitsnachweis durch vollständige Offenlegung der Strompreiskalkulation verlangen ...
Gruss eislud

Offline RR-E-ft

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #49 am: 03. Oktober 2008, 00:05:10 »
@eislud

Bei der Ersatzversorgung handelt es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis. Ein Vertragsverhältnis besteht gerade nicht. Deshalb besteht jedenfalls auch kein vereinbarter Preis.

Der Preis der Ersatzversorgung wird vom Grundversorger einseitig festgesetzt. Die Ermächtigung zur einseitigen Preisfestsetzung ergibt sich aus § 38 EnWG iVm mit der Grundversorgungsverordnung. Besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB, besteht auch eine Verpflichtung zur billigem Ermessen entsprechenden Entgelt(neu)festsetzung bei und nach Entstehen des Lieferverhältnisses (vgl. Palandt, BGB, 67. Aufl., § 315 Rn. 22).

Offline Münsteraner

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #50 am: 06. Oktober 2008, 13:55:14 »
Zitat
Original von u.h.
Wie willst Du verhindern, daß nach einer wirksamen Kündigung eines Sondervertrags durch weitere Gasentnahme ohne Vertrag (also NEU in Grundversorgung) eine konkludente Anerkenntnis des (neuen) Anfangspreises (der Grundversorgung) erfolgt ?

Ich hoffe mal, daß Dein Angebot nicht nur heiße Luft war???

Eine Antwort von Gas-Rebell erübrigt sich wohl, da die Diskussion Ihre Frage ja schon ausreichend beantwortet hat.

mfg
Münsteraner

Offline Münsteraner

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« Antwort #51 am: 06. Oktober 2008, 14:21:01 »
Zitat
Original von eislud
@u.h.

zu 1. Ja, 3 Monate (EnWG §38 Absatz 2)
Gruss eislud

Was geschieht eigentlich, wenn die Ersatzversorgung nach 3 Monaten endet? Grundversorgung?

Offline Black

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #52 am: 06. Oktober 2008, 15:57:31 »
Ich würde im Regelfall sagen, ja, Grundversorgung.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Münsteraner

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« Antwort #53 am: 06. Oktober 2008, 16:18:17 »
Zitat
Original von Black
Ich würde im Regelfall sagen, ja, Grundversorgung.

Und was wäre der \"Nicht-Regelfall\"?

mfg
Münsteraner

Offline Black

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« Antwort #54 am: 06. Oktober 2008, 17:00:38 »
Wenn für alle Beteiligten erst im Nachhinein ein länger als 3 Monate dauernder vertragsloser Zustand offenbar wird.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Münsteraner

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« Antwort #55 am: 06. Oktober 2008, 17:23:31 »
Was hieße das in der Konsequenz?

mfg
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Offline elmex

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« Antwort #56 am: 06. Oktober 2008, 17:25:03 »
Zitat
Original von Münsteraner

Was geschieht eigentlich, wenn die Ersatzversorgung nach 3 Monaten endet? Grundversorgung?


Nach § 2 Abs. 2 Gas/StromGVV kommt ein Grundversorgungsvertrag insbesondere dann zustande, wenn der Haushaltskunde Energie aus dem Leitungsnetz des Grundversorgers entnimmt. Er ist jedoch verpflichtet, diese Entnahme dem Versorger in Textform anzuzeigen.

Dies kann auch zum Ende der Ersatzversorgung sein...

Offline RR-E-ft

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #57 am: 08. Oktober 2008, 16:02:33 »
@elmex

Möglicherweise ist man am Ende der Ersatzversorgung einfach weiter im vertragslosen Zustand. Denn schon in der Zeit der Ersatzversorgung lag ja ein vertragsloser Zustand vor. Es ist kein Umstand ersichtlich, der daran etwas ändern könnte.

Offline Black

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Kündigung erhalten: Unverzüglicher Widerspruch
« Antwort #58 am: 13. Oktober 2008, 16:46:13 »
Kommt wohl auf die Situation an. Wer wissentlich über den Zeitraum der Ersatzversorgung hinaus Energie abnimmt könnte damit konkludent einen Grundversorgungsvertrag abgeschlossen haben.

Andersherum könnte der Grundversorger wohl nach Ablauf der gesetzlichen Ersatzversorgungspflicht die Versorgung unterbrechen, wenn es nicht zum Abschluss eines Vertrages kommt.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline elmex

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« Antwort #59 am: 13. Oktober 2008, 16:58:55 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@elmex

Möglicherweise ist man am Ende der Ersatzversorgung einfach weiter im vertragslosen Zustand. Denn schon in der Zeit der Ersatzversorgung lag ja ein vertragsloser Zustand vor. Es ist kein Umstand ersichtlich, der daran etwas ändern könnte.

Ich stimme Ihnen zu. Wenngleich auch die Rechtsprechung im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung ein bereicherungsrechtliches Verhältnis nicht als das Maß aller Dinge sieht, so ist ein solches dogmatisch ohne weiters denkbar.

Normierte Ausnahme ist in der Tat das Ersatzversorgungsverhältnis als besonderes gesetzliches Schuldverhältnis.

Eine einfache Anzeige der (weiteren) Entnahme von Energie beim Versorger könnte indes Klarheit schaffen...

Fallfrage: Steht der Anzeige weiterer Entnahme von Energie nach Beendigung eines Ersatzversorgungsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 2 Strom-/GasGVV die Erhebung einer Feststellungsklage auf Bestehen eines Grundversorgungsverhältnisses gleich? Läßt sich eigentlich gut hören...

Denn es gibt immer wieder kleinere Versorger, die der Ansicht sind, dass nach Kündigung von Sonderverträgen und Ablauf der Ersatzversorgungszeit keine weitere Versorgungsverpflichtung mehr bestehe...

 

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