Original von RR-E-ft
@elmex
Möglicherweise ist man am Ende der Ersatzversorgung einfach weiter im vertragslosen Zustand. Denn schon in der Zeit der Ersatzversorgung lag ja ein vertragsloser Zustand vor. Es ist kein Umstand ersichtlich, der daran etwas ändern könnte.
Ich stimme Ihnen zu. Wenngleich auch die Rechtsprechung im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung ein bereicherungsrechtliches Verhältnis nicht als das Maß aller Dinge sieht, so ist ein solches dogmatisch ohne weiters denkbar.
Normierte Ausnahme ist in der Tat das Ersatzversorgungsverhältnis als besonderes gesetzliches Schuldverhältnis.
Eine einfache Anzeige der (weiteren) Entnahme von Energie beim Versorger könnte indes Klarheit schaffen...
Fallfrage: Steht der
Anzeige weiterer Entnahme von Energie nach Beendigung eines Ersatzversorgungsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 2 Strom-/GasGVV die
Erhebung einer Feststellungsklage auf Bestehen eines Grundversorgungsverhältnisses gleich? Läßt sich eigentlich gut hören...
Denn es gibt immer wieder kleinere Versorger, die der Ansicht sind, dass nach Kündigung von Sonderverträgen und Ablauf der Ersatzversorgungszeit keine weitere Versorgungsverpflichtung mehr bestehe...