@ben100
Man müsste Ihnen ein Schreiben zugesandt haben, dass man Sie zu den und den Bedingungen (abweichend von der AVBGasV) beliefert. Dann könnte man aus ihrem weiteren Verhalten schließen, dass Sie diese Bedingungen akzeptiert haben.
Das stimmt so nicht. Etwas Schriftliches ist schon nicht erforderlich. Denn ein Sondervertrag muss ja nicht schriftlich abgeschlossen werden.
Entscheidend ist vielmehr, ob
neben den Allgemeinen Tarifen gem. § 10 Abs. 1 EnWG 1998 bzw. Allgemeinen Preisen gem. § 36 Abs. 1 EnWG - parallel - (günstigere) Sonderpreise angeboten wurden und eine Belieferung zu eben jenen besonderen Preisen statt einer Belieferung zu den (teureren) Allgemeinen Tarifen bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
Auf solche Verträge kommen die Vorschriften der AVBGasV nicht zur Anwendung, § 1 AVBGasV, ebenso die Vorschriften der GasGVV, vgl. § 1 GasGVV.
Die Bedingungen müssten vielmehr gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, § 305 II BGB wirksam in die Verträge einbezogen worden sein, wofür eine nachträgliche Übersendung nach Vertragsabschluss nicht genügt.
Selbst bei einer wirksamen Einbeziehung entsprechender AGB ergäbe sich daraus, gemessen an § 307 BGB, kein wirksames Preisänderungsrecht, vgl. nur OLG München Urt. v. 12.03.2009; KG Berlin, Urt. v. 28.10.2008; OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008; OLG Hamm, Urt. v. 06.03.2008.