Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Gerichtsverfahren eines Sondervertragskunden der vorher als Tarifkunde eingestuft wurde  (Gelesen 58974 mal)

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Offline reblaus

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@ben100
Wenn Sie sich mal diesen Jahresabschluss der NGW anschauen. Dort teilt man mit, dass im Jahr 2007 das gesamte Gas von der RWE- Rhein-Ruhr AG bezogen wurde. Durchschnittlich wurde pro kWh 0,03 € bezahlt (ohne Erdgassteuer). Was hat man Ihnen in 2007 berechnet? 20% des erzielten Umsatzes ohne Erdgassteuer war Gewinn, eine solche Quote übertrifft nur noch Porsche, aber auch nur weil die fleißig mit VW-Aktien spekulieren. Die Eigenkapitalrendite lag bei 43% bei einer Eigenkapitalquote von 32 %. Die Gesamtkapitalrendite lag bei 14%. Das bekam man bisher, wenn man sein Geld in Hedgefonds investiert hatte, aber nur mit viel höherem Risiko alles zu verlieren. Über die Deutsche Bank sind an Weihnachten die versammelten Bischöffe hergefallen, weil sie eine Eigenkapitalrendite von 25% angestrebt hat bei einer Eigenkapitalquote von wohlgemerkt nur 6% was eine sehr hohe Risikoquote ausdrückt. Nur um diese Zahlen mal ein bisschen einzuordnen.

Den Jahresbericht 2006 finden Sie hier.

Alle Jahresabschlüsse vor 2006 sind beim Amtsgericht Duisburg Handelsregister unter der Nr. HRB 291 hinterlegt. Da müssen Sie hinfahren und sich das Zeug kopieren, oder aber Kopien schriftlich anfordern.

Ich vermute, dass Sie die brauchen werden, da Sie soweit ich gelesen habe, nur Preiserhöhungen vor 2006 angreifen. Abgesehen davon, kann man eine seriöse Bilanzanalyse nur vornehmen, wenn man die Entwicklung der Zahlen über mehrere Jahre vergleicht.

Wenn Sie wissen wollen um was für ein Früchtchen es sich bei dem Vorlieferanten der NGW handelt, sollten Sie das lesen. Damit Ihre Anwältin aus dieser Information für Sie Vorteile ziehen kann, müssen aber noch weitere Informationen gesammelt werden.

Offline ben100

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Danke für die Infos. Habe Sie mal an meine Anwältin weitergeleitet.

Offline ben100

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Also! Die mündliche Verhandlung gestern muß gut gelaufen sein (bin selber nicht da gewesen).

NGW hat wohl ca. 45min. einen Vortrag gehalten, der aber von den Beisitzern und dem Richter eher skeptisch bewertet wurde.

Näheres schreiben ich sobald ich mehr Infos habe!

Sieht aber gut aus!  :]

Offline ben100

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Also! Ich fasse mich mal kurz.

Die Gegenseite hat vehement versucht in Abrede zu stellen das das vorliegende
Vertragsverhältnis ein Sondervertragsverhältnis sein soll und verwies darauf, daß im Juni d.J. diese Frage, ob ein Sonder- oder Tarifkundenverhältnis anzunehmen ist durch den Bundesgerichtshof entschieden werde würde.

Das OLG hat jedoch ausgeführt, daß er bei mir vom Vorliegen eines Sonder-
vertragsverhätnisses ausgeht.

Jedenfalls hat der Senat mitgeteilt, daß voraussichtlich am 24. Juni eine Entscheidung ergehen wird.

Offline reblaus

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Zitat
Original von Ben100 Das OLG hat jedoch ausgeführt, daß er bei mir vom Vorliegen eines Sondervertragsverhätnisses ausgeht.

Zum Glück sind Sie beim OLG Düsseldorf. Das OLG Frankfurt Urt. v. 5.05.2009 Az. 11 U 61/07 (Kart) sieht das wohl anders.

Zitat
Zwar ist für die Einordnung eines Kunden als Tarif- oder Sondervertragskunde letztlich nicht die gewählte Bezeichnung entscheidend. Die Kläger werden deshalb nicht schon dadurch zu Sondervertragskunden, dass die Beklagte sie zu „Sondervertragspreisen“ beliefert (OLG Frankfurt, Urteil v. 29.05.2008 – Az.: 15 U 47/07- vorgelegt als Anlage BBKl 13; LG Chemnitz, Urteil v. 6.5.2008, Az.: 1 O 2620/05 – vorgelegt als Anl. BBkl. B 12).
Der Beklagten ist auch einzuräumen, dass nicht jeder gegenüber dem allgemeinen Tarif günstigere Preis zur Einordnung des betreffenden Vertrags als Sondervertrag führt. Vielmehr sind auch im Rahmen des allgemeinen Tarifs Staffelpreise vorstellbar.

Offline ben100

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Man muß ja auch mal Glück haben dürfen, zumal das Urteil aller Voraussicht nach ein Endurteil sein wird.  :tongue:

Offline Kampfzwerg

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Zitat
Original von ben100
Die Gegenseite hat vehement versucht in Abrede zu stellen das das vorliegende
Vertragsverhältnis ein Sondervertragsverhältnis sein soll []
Das glaube ich gern! :D
Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass NGW im hiesigen Liefergebiet bereits seit der Gründung 1918 eine Monopolstellung bei der Gasversorgung einnimmt und die Anzahl der Sondervertragskunden und Rückforderungsklagen unvorstellbare Dimensionen erreichen könnte. Das ist Sprengstoff im Keller der Gelsenwasser AG mit unvorhersehbarem Zerstörungspotenzial!


Zitat
[]und verwies darauf, daß im Juni d.J. diese Frage, ob ein Sonder- oder Tarifkundenverhältnis anzunehmen ist durch den Bundesgerichtshof entschieden werde würde.
...wobei dieses Verfahren nicht speziell Deinen Vertrag betrifft.


Zitat
Original von reblaus Zum Glück sind Sie beim OLG Düsseldorf. Das OLG Frankfurt Urt. v. 5.05.2009 Az. 11 U 61/07 (Kart) sieht das wohl anders.
Mit Glück hat das noch nicht einmal peripher etwas zu tun!
Zum Einen fehlt in Ihrem Zitat der nächste Absatz der Urteilsbegründung, (wenn schon ein Zitat, dann bitte nicht nur genehme Hälfte bzw. halbe Wahrheit) zum Anderen beliefert NGW Sondervertragskunden zu Sonderbedingungen (heutzutage heissen diese wohl \"Ergänzende Bedingungen\"), die generell \"neben den Allgemeinen Bedingungen\" zum Einsatz kommen (sollten).
Also ist der Status des Kunden objektiv nicht so schwierig zu bestimmen wie man ihm denn subjektiv gerne weismachen möchte.

OLG Frankfurt Urt. v. 5.05.2009 Az.11 U 61/07 (Kart)
weiter heisst es nämlich darin:
Zitat
Etwas anderes galt, wenn die Belieferung nicht zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, sondern zu anderen Konditionen erfolgte. Die Versorgungsunternehmen hatten auch schon unter der Geltung des § 6 Abs. 1 EnWG a.F. die Möglichkeit, neben dem allgemeinen Tarif günstigere Angebote zu machen. Dies war in der Gaswirtschaft flächendeckend für Kunden der Fall, die mit dem Gasbezug ihren Gesamtbedarf an Raumwärme, ggfs. einschließlich Wasserversorgung und Energie zum Kochen deckten. Ihnen stand zwar ein Anspruch auf Belieferung als Tarifkunde zu. Erfolgte in diesen Fällen die Belieferung aber zu von den allgemeinen Tarifen abweichenden Konditionen, so wurde der Kunde damit zum Sondervertragskunden (Büdenbender, EnWG, 2003, § 10 Rn. 24 ).

b) So liegt der Fall auch hier. Die Kläger beziehen das Gas von der Beklagten nicht nur zu – unterschiedlichen – Staffelpreisen im Rahmen so bezeichneter „Sonderverträge Heizgasvollversorgung I und II“, sondern auch zu Bedingungen, die von den AVBGasV teilweise abweichen. Das gilt in erster Linie, aber nicht nur von der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel.



@ben100
Glückwunsch!

Offline reblaus

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@Kampfzwerg
Beim vorliegenden Fall liegt der Sachverhalt meines Wissens so, dass Ben100 mit dem Versorger keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat. Insoweit ist es völlig unerheblich, ob die NGW bei anderen Kunden zusätzlich ergänzende Vertragsbedingungen verwendet oder nicht, da diese nur dann wirksam sein können, wenn sie in den Vertrag einbezogen wurden. Dies kann konkludent wohl kaum vereinbart werden. Bei Kunden, die nach solchen ergänzenden Vertragsbedingungen  beliefert werden, liegt ein Sachverhalt mit einem entscheidenden Unterschied vor, der auch eine unterschiedliche Beurteilung erfordert.

Das OLG Düsseldorf geht in seiner (noch vorläufigen) Einschätzung davon aus, dass ein Sondervertragsverhältnis bereits dann vorliegt, wenn der Kunde zu Sonderkonditionen beliefert wird. Die Sonderkonditionen unterscheiden sich hierbei vom Grundtarif allein durch die Bezeichnung und einen Mengenrabatt. Da diese beiden Tatbestände bei Ben100 erfüllt sind, nimmt das OLG Düsseldorf an, dass ein Sondervertragsverhältnis vorliegt.

Die Rechtsfrage, ob ein Sondervertragsverhältnis allein aus diesen Unterschieden in den Tarifen hergeleitet werden kann, ist in der Rechtsprechung hoch umstritten. Das OLG Frankfurt neigt der gegenteiligen Ansicht zu.

Dass der nicht mehr zitierte Folgesatz des OLG Frankfurt in dem von Ihnen unterstellten Fall mit den ergänzenden Vertragsbestimmungen die entscheidende Rolle spielen dürfte, und auch dieses Gericht zu der Ihnen genehmen (wie kommen Sie darauf, dass mir das nicht genehm wäre?) Entscheidung finden dürfte, nutzt Ben100 überhaupt nichts.
 
Ich wurde kürzlich von Ben100 gefragt, ob sich diese abweichende Rechtsauffassung bereits in der Rechtsprechung der OLG niedergeschlagen hat, und habe deshalb auf dieses Urteil hingewiesen.

Eines der großen Probleme an unserem Gaspreisprotest ist, dass jede eine Zahlungspflicht des Kunden auslösende Rechtsauffassung von vorn herein als Feindpropaganda diffamiert wird, deren Ursache wahlweise in vorsätzlicher Rechtsbeugung oder abgrundtiefer Unfähigkeit verortet wird. Kunden verlieren ihre Prozesse nach dieser Auffassung nur deshalb, weil Richter viel zu bereitwillig den Einflüsterungen von „Big Gas“ folgen, statt der Gerechtigkeit ihren Lauf zu lassen.

Nach meiner gegenteiligen Ansicht liegt die Ursache in den meisten von Kunden verlorenen Prozessen darin, dass die eigenen Anwälte kapitale Fehler begangen haben. Da werden Feststellungsklagen zur Unbilligkeit eingereicht, ohne überhaupt geprüft zu haben, ob ein Preisänderungsrecht nach § 315 BGB vereinbart wurde. Es wird seitenlang dargelegt, dass Versorger ihre Verträge und Kalkulationen offen legen sollen, und völlig vergessen, dass Kapitalgesellschaften seit Jahr und Tag gesetzlich verpflichtet sind, ihre Jahresabschlüsse zu veröffentlichen und diese von jedermann eingesehen werden können. Es wird über Kartellstrukturen im Gasmarkt räsoniert, und kein Anwalt kommt auf die Idee beim Bundeskartellamt nachzusehen, ob dort nicht schon längst die entscheidenden Schritte eingeleitet wurden, diesem Treiben ein Ende zu bereiten.

Wenn ich gelegentlich auf ungenehme Rechtsprechung hinweise, so geschieht das nicht, um Ben100 seine Freude zu vermiesen, sondern um ihn zu weiterer Vorsicht zu mahnen, damit er dennoch alles Nötige zu den Kartellstrukturen und den Finanzzahlen vorträgt. Vor dem BGH wird seine Schlacht vielleicht doch auf dem Feld des § 315 BGB oder Art. 81 EG entschieden werden. Auch falls Sie – Kampfzwerg den Unbilligkeitseinwand längst verloren gegeben haben sollten, so bin ich nach wie vor der festen Überzeugung, dass man die Unrichtigkeit vieler WP-Testate durch die Gewinn- und Verlustrechnungen darlegen kann.

Wer seinen Gegner nicht ernst nimmt hat schon verloren.

Offline Kampfzwerg

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@reblaus

Wir haben kein Problem.
Kann es sein, dass mein Nickname Sie beeinflusst hat?


 Die Rechtsfrage, ob ein Sondervertragsverhältnis allein aus diesen Unterschieden in den Tarifen hergeleitet werden kann, ist in der Rechtsprechung hoch umstritten. Das OLG Frankfurt neigt der gegenteiligen Ansicht zu.

Dass der nicht mehr zitierte Folgesatz des OLG Frankfurt in dem von Ihnen unterstellten Fall mit den ergänzenden Vertragsbestimmungen die entscheidende Rolle spielen dürfte, und auch dieses Gericht zu der Ihnen genehmen (wie kommen Sie darauf, dass mir das nicht genehm wäre?) Entscheidung finden dürfte, nutzt Ben100 überhaupt nichts.


ben100 nutzt es vielleicht nichts, aber möglicherweise anderen.
Denn ich glaube, es handelt sich bei dem Gros der NGW-Kunden um Sondervertragskunden.
Generell sollte wohl jeder Urteilsbegründungen in Gänze selbst lesen, um zumindest den Versuch zu unternehmen Missverständnisse zu vermeiden.  
Die oftmals durch Zitate einzelner Passagen ausgelöst werden können.
Nur darum ging es mir eigentlich.
(Vielleicht eine kleine Paranoia in Folge einer Überdosierung \"schwarzgefärbter\" Ansichten :))

Auch falls Sie – Kampfzwerg den Unbilligkeitseinwand längst verloren gegeben haben sollten...
Bei diesem Nickname wohl eher unwahrscheinlich  :)
Ich halte es nämlich ebenfalls mit Brecht, kann Ihnen ansonsten also nur zustimmen...

...bis auf ein, aber dafür mächtiges VETO gegen Ihre Schlussfolgerung:

Eines der großen Probleme an unserem Gaspreisprotest ist, dass jede eine Zahlungspflicht des Kunden auslösende Rechtsauffassung von vorn herein als Feindpropaganda diffamiert wird, deren Ursache wahlweise in vorsätzlicher Rechtsbeugung oder abgrundtiefer Unfähigkeit verortet wird. Kunden verlieren ihre Prozesse nach dieser Auffassung nur deshalb, weil Richter viel zu bereitwillig den Einflüsterungen von „Big Gas“ folgen, statt der Gerechtigkeit ihren Lauf zu lassen.

Das glaube ich definitiv auch nicht! In keiner Hinsicht.
Keiner der Protestler, der sich ernsthaft mit dieser Materie auseinandersetzt, wird diese Ansicht teilen!

Mitläufer, Profiteure und Lobbiisten gibt es allerdings immer und überall.
I. Ü. kann Gerechtigkeit niemals ein Selbst\"läufer\"sein, sondern das Ergebnis harter Arbeit und eines Entwicklungsprozesses.
Heisst übersetzt, dass auch die Rechtsprechung sich erst entwickeln muss und dazu gehören nun einmal \"gute\" und \"schlechte\" Urteile, couragierte Anwälte und Richter ebenso wie Nieten.
Die Menschen sind eben bunt.

„Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“ (Albert Einstein)

Offline ben100

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Also ich vertraue ganz und gar meiner Anwältin, die mir gesagt hat, daß ich hier mit \"keiner\" bösen Überraschung mehr rechnen muß.

Bei den ganzen Paragraphen die da im Schriftwechsel hin und her geschrieben werden, hat man sowieso als Laie keinen Durchblick mehr, wobei ich sagen muß, daß meine Anwältin mir das immer sehr gut erklärt.

Offline Schwalmtaler

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@ reblaus

Auch ohne Vertragsabschluss - wie bei ben100 - kann es sich um einen Sondervertrag handeln.

Indikatoren dafür sind u.a.:
- der verlangte Preis
- die Bedingungen, auf die sich der Versorger beruft
- die für diesen Kunden abgeführte Konzessionsabgabe!

Offline reblaus

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@Schwalmthaler
Wie halten Sie es bei Ihrer Auffassung mit der Anwendung des § 19 GWB und des Art. 3 Abs. 1 GG? Müssen Sie dann die Kleinverbraucher nicht konsequenterweise ebenfalls als Sondervertragskunden eingruppieren? Oder wollen Sie deren Grundrecht auf Gleichbehandlung vernachlässigen? Nur aufgrund eines geringeren Verbrauchs stülpen Sie diesen Kunden die ganzen Nachteile der Grundversorgung über.

@Ben100
Ich glaube auch nicht, dass sich das OLG von dieser Auffassung noch mal verabschiedet. Sie werden diesen Prozess gewinnen. Aber das Gericht wird Revision zulassen. Wenn der BGH der Auffassung des OLG Düsseldorf nicht folgen sollte, können Sie zum Sachverhalt nicht mehr ergänzend vortragen. Wenn da also noch irgendetwas fehlt, muss es jetzt gesagt werden.

Ein \"Endurteil\" schließt nur die Instanz ab. Dagegen sind immer noch Rechtsmittel möglich.

Offline RuRo

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Der Lösungsansatz zur Fragestellung \"Tarif- oder Sondervertragskunde\" des OLG Frankfurt ist nicht abschließend, da im streitgegenständlichen Vertrag, selbst starke Indizien für den Sondervertrag sprachen.

Wie es sich verhält, wenn diese Ansätze fehlen, kann dem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 28.10.08 entnommen werden. Als Verbraucher kann ich mich dieser Argumentation nur anschließen.

Will man dem Erfindungsreichtum der Preisgestaltung nicht willkürlich ausgesetzt sein, ohne den Vertragsstatus zu kennen, kann die Konsequenz nur sein, dass allein der jeweils schlechteste Preis eines Anbieters, der Grundversorgungspreis ist.

Es gibt belegbare Beispiele, in denen die Versorger \"Hals über Kopf\" Preisumschichtungen vorgenommen haben, bei denen die vermeintlichen Sondervertragspreise teurer waren als die angeblichen Grundversorgungstarife, wenn die korrekte Konzessionsabgabe herausge-rechnet wurde.

@Schwalmthaler
Mit dem Argument der enthaltenen Konzessionsabgabe ist als Verbraucher bei Gericht kein Blumentopf zu gewinnen (siehe Urteil LG Wiesbaden).
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline reblaus

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@RuRo
Das Kammergericht hat über einen Fall entschieden, dem ein schriftlicher Liefervertrag mit einer individuell gefassten (unwirksamen) Preisänderungsklausel zugrunde lag. Er hat sich wegen der Unwirksamkeit der Klausel mit der Frage zu befassen gehabt, ob es sich um ein Tarifkundenverhältnis gehandelt hat, mit der Folge dass sich dann ein Preisänderungsrecht aus § 4 AVBGasV ergeben hätte. Hierbei hat das Gericht ausgeführt, dass es sehr wohl möglich ist, Haushaltskunden mittels Sonderverträgen zu beliefern, da ein sachlicher Grund in der unterschiedlichen Behandlung darin liegen kann, dass der Tarifkunde bis zur Grenze der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit vom Versorger zu beliefern ist, und diese gesetzliche Pflicht einen höheren Preis rechtfertige als bei einem Sondervertragskunden, dessen Vertrag der Versorger bei Unwirtschaftlichkeit kündigen könne. Das Kammergericht hat damit untersucht, ob die Eingruppierung von Privatkunden als Sondervertragskunde nach dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG überhaupt möglich ist. Dies wurde zu Recht bejaht.

Im Falle von Ben100 kommt es darauf an, ob die grundsätzliche Möglichkeit mit Privatkunden Sonderverträge abzuschließen, auch in den Fällen mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, in denen überhaupt keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Hier liegen nämlich keine von der AVBGasV abweichenden Vereinbarungen vor, die eine Ungleichbehandlung zum Tarifkunden rechtfertigen könnten, es sei denn, sie wären konkludent vereinbart worden. Dies ist bei einem Kündigungsrecht wegen Unwirtschaftlichkeit noch vorstellbar. Das Problem mit dem Gleichheitsgrundsatz stellt sich aber hier in der Frage, warum bei einem Großverbraucher der einfach Gas aus dem Netz entnimmt, konkludent eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wird, als beim Kleinkunden, der bei exakt gleichem Verhalten nach § 2 Abs 2 AVBGasV als Tarifkunde eingruppiert wird. Die verfassungskonforme Antwort kann für mich nur lauten, dass entweder beide Tarifkunden sind oder beide Sondervertragskunden. Für eine unterschiedliche Behandlung besteht keine Rechtfertigung, da nur der unterschiedliche Verbrauch hierzu nicht ausreicht.

Da durch die Eingruppierung beider Kundengruppen als Sondervertragskunden die gesetzliche Rechtsfolge ausgehebelt würde, halte ich in diesem Fall die einheitliche Einstufung als Tarifkunden für einleuchtender.

Das OLG Frankfurt hat diese Problematik erkannt, und sehr sauber abgegrenzt, wann ein Sondervertrag vorliegt und wann ein Grundversorgungsverhältnis anzunehmen ist.

Es bleibt natürlich abzuwarten, ob im Falle von Ben100 neben dem gewählten Tarif nicht doch noch andere Anhaltspunkte vorliegen, die den Abschluss eines Sondervertrages mit unterschiedlichen Konditionen nahe legen. Dann würde das OLG Düsseldorf mit der Auffassung des OLG Frankfurt übereinstimmen.

Offline ben100

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Auszug aus dem Schreiben des OLG vor der mündlichen Verhandlung:

Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom..... wurde der Kläger nach dem Tarif \"TK Bestabrechn. Midi-Maxi\" versorgt. Das spricht eher für einen Sonderkundenvertrag, wie er in der Praxis häufig vorkommt. Auch die als Anlage B3 vorgelegten Preisblätter deuten eher auf einen Sonderpreischarakter des Tarifs hin, während \"Erdgas Mini\" als \"Allgemeiner Tarif\" angesprochen wird.


Vielleicht hilft Euch das bei Euren Fachgesprächen  8)

Auch schreibt NGW in seinen Preisblättern immer von:

\"Sonderpreisen für die Versorgung mit Erdgas für Sonderkunden\"


Ups: Das hatte ich ja schon gepostet!!!

 

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