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Autor Thema: ED 3/2008 Seite 10/11 \"Der feine Unterschied\": Frage Tarif- oder SV Kunde  (Gelesen 24751 mal)

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Offline nomos

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ED 3/2008 Seite 10/11 \"Der feine Unterschied\": Frage Tarif- oder SV Kunde
« Antwort #15 am: 20. September 2008, 18:30:23 »
@Evitel2004, \"Verwirrung\" war ganz und gar nicht meine Absicht und ich wollte damit auch keine Verantwortung für den Artikel zuordnen. Verwirrung gibt es schon genug. Falls ein anderer Eindruck entstanden ist, bitte ich um Entschuldigung.  :)

Mit der Anrede wollte ich nur ebenfalls die Feststellung bestätigen, dass die zu diesem Artikel gestellte Frage berechtigt ist und dass es sich um eine grundsätzliche Frage handelt. Stellt sich doch bei den vielen Untiefen des Rechts hier eine entscheidende juristische Weiche, die die unterschiedliche Richtung in der Auseinandersetzung mit dem Versorger vorgibt.

Offline Netznutzer

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ED 3/2008 Seite 10/11 \"Der feine Unterschied\": Frage Tarif- oder SV Kunde
« Antwort #16 am: 20. September 2008, 19:19:51 »
Ein Sondervertrag kann doch nur dann vorliegen, wenn ein Dokument unterzeichnet wurde. Jeder Kunde, der nichts dergleichen unterzeichnet hat, ist ein grundversorgter Kunde/Tarifkunde. Auch wenn es Versorger gibt, die ihre Produkte mit tollen Namen versehen, handelt es sich i.d.R. um tarifliche Versorgung, wie sie auch in der KAV genannt wird.

Gruß

NN

Offline nomos

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ED 3/2008 Seite 10/11 \"Der feine Unterschied\": Frage Tarif- oder SV Kunde
« Antwort #17 am: 20. September 2008, 19:50:52 »
Zitat
Original von Netznutzer
Ein Sondervertrag kann doch nur dann vorliegen, wenn ein Dokument unterzeichnet wurde. Jeder Kunde, der nichts dergleichen unterzeichnet hat, ist ein grundversorgter Kunde/Tarifkunde. Auch wenn es Versorger gibt, die ihre Produkte mit tollen Namen versehen, handelt es sich i.d.R. um tarifliche Versorgung, wie sie auch in der KAV genannt wird.
    @Netznutzer, davon geht der genannte Artikel ja offensichtlich nicht aus.  

    Neben den Individualverträgen sieht man da wohl noch die sogenannten Normsonderkundenverträge, die alleine aufgrund der Berechnung von \"Sondertarifen\" z.B. abhängig vom Verbrauch (siehe oben \"Kochen und Heizen\") existent sein sollen, ohne daß eine Unterschrift geleistet wurde. Es wäre zu begrüssen, wenn doch einer der Spezialisten unter den Juristen an dieser Stelle nochmal zu dieser Frage bzw. zu diesem Artikel Stellung nehmen könnte? ;)

Offline Netznutzer

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ED 3/2008 Seite 10/11 \"Der feine Unterschied\": Frage Tarif- oder SV Kunde
« Antwort #18 am: 21. September 2008, 00:44:44 »
Auch Normsonderverträge bedürfen der Unterschrift, da sie von der Norm (tariflieferung) abweichen. Niemand kann zu einem Normsondervertrag gezwungen werden, da der Grundanspruch auf Tariflieferung liegt.

Gruß

NN

Offline nomos

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ED 3/2008 Seite 10/11 \"Der feine Unterschied\": Frage Tarif- oder SV Kunde
« Antwort #19 am: 21. September 2008, 11:13:27 »
Zitat
Original von Netznutzer
Auch Normsonderverträge bedürfen der Unterschrift, da sie von der Norm (tariflieferung) abweichen. Niemand kann zu einem Normsondervertrag gezwungen werden, da der Grundanspruch auf Tariflieferung liegt.
    @Netznutzer, die Diskrepanz aus dem diskutierten Artikel ist mit dieser Feststellung nicht beseitigt. Was spricht denn gegen eine Klarstellung durch den Autor bzw. durch eine Spezialisten unter den Juristen? Das wäre doch hilfreich, oder? Bis vor Kurzem fand man bei den Verbraucherzentralen noch folgende Information dazu:
Zitat
Die rechtlichen Rahmenbedingungen folgen in diesen Fällen der Grundversorgung aus der Grundversorgungsverordnung (GVV Gas) bzw. bis Herbst 2006 aus den Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB). Nicht wenige Verbraucher, die mit Erdgas heizen, haben mit ihrem Versorger demgegenüber einen so genannten Sondervertrag. Sonderverträge treffen besondere, von der GVV abweichende Regelungen etwa über Preise und Preiserhöhungen, Vertragslaufzeiten, Verzug oder Kündigungsmöglichkeiten. Die Abgrenzung zwischen beiden Lieferbeziehungen ist jedoch oftmals schwierig. Werden Kunden automatisch nach Verbrauch in sogenannte \"Sondertarife\" eingestuft, ist davon auszugehen, dass auch hier ein Sondervertrag besteht. Diese Kunden werden von uns deshalb als \"Norm\"-Sonderkunden bezeichnet.
Viele Versorger rechnen wie folgt ab (automatisch):
    Bestabrechnung

    Unsere Kunden werden bei der Jahresabrechnung nach Bestpreis abgerechnet. Das heißt, in jedem Abrechnungsjahr wird der Strom- bzw. Gaspreis berechnet, der für den jeweiligen Verbrauch im Regelfall am günstigsten ist.[/list]Der aktuelle Artikel beruht offensichtlich auf diesen Grundlagen und da sind Fragen berechtigt.

    Offline elmex

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    ED 3/2008 Seite 10/11 \"Der feine Unterschied\": Frage Tarif- oder SV Kunde
    « Antwort #20 am: 21. September 2008, 12:43:21 »
    Zitat
    Original von Netznutzer
    Auch Normsonderverträge bedürfen der Unterschrift, da sie von der Norm (tariflieferung) abweichen. Niemand kann zu einem Normsondervertrag gezwungen werden, da der Grundanspruch auf Tariflieferung liegt.

    Ein Schriftformerfordernis für Sonderverträge existiert nicht. Es kommt daher nicht unbedingt darauf an, ob der Kunde etwas unterschrieben hat. Das eine Unterschrift auf einem Sondervertrag heute meist üblich ist, liegt wohl eher an der Nachweisbarkeit.

    Es gibt genug Versorger, die im Laufe der Jahre und der immerwährenden Einführung neuer Tarifmodelle einen Kunden zum Sondervertragskunden gemacht haben.

    Ein wichtiges Indiz ist meiner Meinung nach der konkrete Abrechnungstarif auf den Jahresrechnungen. Diesen kann man im Produktportfolio des jeweiligen Versorgers meist gut zuordnen, da dort stets zwischen Grundversorgung und Sonderversorgung differenziert wird.

    Interessant wird es zumeist dann, wenn die jeweiligen Jahresrechnungen immer wider mal eine andere Tarifbezeichnung ausweisen...

    Offline Kampfzwerg

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    ED 3/2008 Seite 10/11 \"Der feine Unterschied\": Frage Tarif- oder SV Kunde
    « Antwort #21 am: 21. September 2008, 19:11:26 »
    Zitat
    Original von Evitel2004
    @all,

    als Ben100 in dem Grundsatzfragen einen Thread mit den Titel \"Frage Tarif- oder SV Kunde\" eröffnete, schoss mir auch auf den ersten Blick der Gedanke durch den Kopf \"Ach, wieder ein Thread mehr... \"  :rolleyes:.

    Allerdings beim Lesen des Beitrags, ist diese Frage nicht unberechtigt, da er sich auf einen Artikel in der Energiedepesche bezieht. Aus dem Grund halte ich den in den Grundsatzfragen schon für richtig. Bloß der Threadtitel war etwas unglücklich gewählt. Deswegen hab ich den geändert und in der ED geblättert, wo das genau steht.

    Und hier ausführlicher: Seite 10/11 \"Frohe Botschaft aus Karlsruhe\", Unterartikel \"Der feine Unterschied\", Seite 11 rechts oben.

    @all

    sorry, aber ich halte diesen thread immer noch für völlig überflüssig, selbst wenn er einen Aspekt aus dem Artikel der ED aufgreift.

    Aus folgenden Gründen:

    1. Ben 100 interessierte sich, warum auch immer, ausschliesslich für eine Definition der \"besonderen Umstände\", die eine Abweichung in der Einordnung des Tarifes bei Sondervertragskunden, die mit Gas heizen, rechtfertigen könnten.
    Und nicht für eine generelle Unterscheidung zwischen TK und SVK
    (zur Erinnerung: er selbst ist per Urteil nachgewiesenermassen TK), die selbstredend und unwidersprochen für die Argumentationskette in Schreiben an die EVU extrem wichtig ist.

    2. In der ED steht wörtlich:
    Weitere Anhaltspunkte für den Unterschied zwischen Tarif- oder Sondervertragskunde sind:
    Verbraucher, die mit Gas heizen, sind Sondervertragskunden, soweit keine besonderen Umstände vorliegen.
    Das ist aber nur ein Punkt der insgesamt 9 Anhaltspunkte!

    3. Der Diskussionsverlauf hat sich inzwischen in die  Richtung einer generellen Unterscheidung zwischen TK und SVK entwickelt, inklusive der Spekulationen in Bezug auf eine Definition des Begriffs.
    Sondervertrag, Sonderabkommen, Normsondervertrag, Bestprice-abrechnung etc.pp......
    Das war m.E. absehbar.

    4. Zu diesen Themen gibt es aber, wie bereits erwähnt, unzählige Threads, in denen werden viele Aspekte der Unterscheidungsmöglichkeiten erörtert.
    Es gibt ebenfalls unzählige Threads, in denen sich RR-E-ft bereits zu einer Unterscheidung äußerte.
    Kontrolle des Gesamtpreises
    Neue Gaspreise und Namen ab 01.10.08
    ff.

    5. Davon unabhängig stimme ich @Elmex zu, die Nachweisbarkeit in Verbindung mit den in Verbindung mit der Jahresrechnung aufgeführten Tarife ist ein Indiz. Aber auch nicht mehr.
    Denn einige Versorger gehen auch den umgekehrten Weg: sie deklarierten Sondervertragskunden zu TK, da sie sich nach dem BGH-Urteil davon Vorteile versprachen.

    6. Fazit: es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an, so dass es niemals eine allgemeingültige Formel zur Unterscheidung in TK und SVK geben wird. Allenfalls Indizien. Und nicht mehr als eine Hilfestellung zur Feststellung des Unterschiedes, aber vor allem auch nicht weniger, hat die ED mit dem Artikel gegeben.
    Eine komprimierte Zusammenfassung der Beiträge, die wir hier im Forum schon seit Monaten diskutieren. Das liegt allerdings nur am Erscheinungsmodus der ED ;)

    7. Die ursprünglich erwähnten \"besonderen Umstände\" können nur im jeweiligen Einzelfall, durch RAe oder vor Gericht anhand der jeweiligen Unterlagen geklärt werden.

    also doch: wieder ein Thread mehr ;)

    Offline ben100

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    ED 3/2008 Seite 10/11 \"Der feine Unterschied\": Frage Tarif- oder SV Kunde
    « Antwort #22 am: 21. September 2008, 19:46:49 »
    Zu meinem Fall kann ich leider hier aus Verfahrenstechnischen Gründen nichts schreiben (es lesen auch andere mit).

    Nur soviel: Das ich als TK eingestuft wurde muß nicht richtig gewesen sein.

    Offline Netznutzer

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    ED 3/2008 Seite 10/11 \"Der feine Unterschied\": Frage Tarif- oder SV Kunde
    « Antwort #23 am: 22. September 2008, 00:53:08 »
    @ nomos:
    Bestabrechnung

    Unsere Kunden werden bei der Jahresabrechnung nach Bestpreis abgerechnet. Das heißt, in jedem Abrechnungsjahr wird der Strom- bzw. Gaspreis berechnet, der für den jeweiligen Verbrauch im Regelfall am günstigsten ist.

    Genau diese Art der Abrechnung basiert auf Grundversorgung/Tariflieferung, zu veröffentlichten Preisen für alle Gasbezieher gleich, ob Abnahme durch Entnahme oder Anmeldung. Dies ist keine Art von Sondervertrag/Normsondervertrag.

    elmes:

    Ein Schriftformerfordernis für Sonderverträge existiert nicht.

    Das ist Quatsch. Diese Behauptung ist aus der Luft gegriffen. Nur Verträge, die durch Gesetz geregelt sind, gilt Ihrer Aussage, und das ist die Grundversorgung/Tariflieferung. Oder wollen Sie hier allen Ernstes behaupten, dass Normsonderverträge mit E-Wie-Einfach, und das sind Normsonderverträge, ohne Unterschrift zustande kommen können???

    Gruß

    NN

    Offline userD0009

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    ED 3/2008 Seite 10/11 \"Der feine Unterschied\": Frage Tarif- oder SV Kunde
    « Antwort #24 am: 22. September 2008, 01:17:00 »
    @Netznutzer

    Für das Zustandekommen von Sonderverträgen existiert kein Schriftformerfordernis.

    Dies besteht gem. § 126 BGB nur, wenn es ausdrücklich gesetzlich geregelt ist.

    Wenn Sie selbst schreiben, ob Sonderverträge ohne Unterschrift zustande kommen können, so ist das mit einem eindeutigen JA zu beantworten.
    Der Abschluss eines Vertrages über das Internet genügt nicht den Schriftformerfordernissen und dennoch ist ein wirksamer Sondervertrag zustande gekommen, und gerade ohne eigenhändige Unterschrift.

    Grüße
    belkin

    Offline elmex

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    ED 3/2008 Seite 10/11 \"Der feine Unterschied\": Frage Tarif- oder SV Kunde
    « Antwort #25 am: 22. September 2008, 09:04:11 »
    Zitat
    Original von Netznutzer

     Das ist Quatsch. Diese Behauptung ist aus der Luft gegriffen. Nur Verträge, die durch Gesetz geregelt sind, gilt Ihrer Aussage, und das ist die Grundversorgung/Tariflieferung. Oder wollen Sie hier allen Ernstes behaupten, dass Normsonderverträge mit E-Wie-Einfach, und das sind Normsonderverträge, ohne Unterschrift zustande kommen können???


    @ NN

    Bevor Sie in den Bereich der Unsachlichkeit und Überheblichkeit abdriften, sollten Sie einen Blick in die jeweiligen Gesetze/Verordnungen riskieren. Siehe § 41 EnWG...


    Zitat

    § 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden

    (1) 1Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über    

    1.     die Vertragsdauer, die Preisanpassung, die Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses sowie das Rücktrittsrecht des Kunden,
     
    2.     zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste,
     
    3.     die Zahlungsweise,  

    4.     Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich
    vereinbarter Leistungen,  

    5.     den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel und
     
    6.     die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind.    

    2Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsabschluss verschiedene Regelungen nach Satz 1 Nr. 3 anzubieten.


    Denn aus § 41 EnWG ergibt sich eindeutig, dass Sondervertragskunden keinem Schriftformerfordernis nach § 126 BGB unterliegen.

    Im übrigen können die allermeisten Verträge ohne Unterschrift geschlossen werden und sind dennoch wirksam. Ausnahmen hat der Gesetzgeber bei besonders wichtigen Verträgen, welche erhebliche Rechtsfolgen beinhalten, gemacht.

    Ein Sondervertrag gehört jedenfalls nicht dazu.

    Zitat
    Original von Netznutzer

    Oder wollen Sie hier allen Ernstes behaupten, dass Normsonderverträge mit E-Wie-Einfach, und das sind Normsonderverträge, ohne Unterschrift zustande kommen können???


    Genau das will ich. Rechtlich bedürfte es für einen Vertragsschluß mit E-wie-einfach keiner Unterschrift. Dass der Versorger dennoch eine solche auf der Vertragsurkunde verlangt, dient der eigenen Nachweis- und Beweisbarkeit, ist aber nicht notwendig.

    In zahlreichen Gerichtsverfahren wird genau über dieses Thema heftig gestritten, und die jeweiligen Versorger leiden des öfteren unter einer Sonderkunden-Amnesie... Denn obgleich die Kunden jahrelang zu Sonderkundentarifen abgerechnet wurden, sollen sie dann plötzlich doch einfache Tarifkunden sein.

    Offline RR-E-ft

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    « Antwort #26 am: 22. September 2008, 12:51:51 »
    @nomos

    Ich kann an dieser Stelle nicht ins Detail gehen.

    Sog. Normsonderkunden sind keine Tarifkunden.

    @Netznutzer


    Zitat
    Original von Netznutzer
    Ein Sondervertrag kann doch nur dann vorliegen, wenn ein Dokument unterzeichnet wurde. Jeder Kunde, der nichts dergleichen unterzeichnet hat, ist ein grundversorgter Kunde/Tarifkunde. Auch wenn es Versorger gibt, die ihre Produkte mit tollen Namen versehen, handelt es sich i.d.R. um tarifliche Versorgung, wie sie auch in der KAV genannt wird.

    Zitat
    Original von Netznutzer
    @ nomos:
    Bestabrechnung

    Unsere Kunden werden bei der Jahresabrechnung nach Bestpreis abgerechnet. Das heißt, in jedem Abrechnungsjahr wird der Strom- bzw. Gaspreis berechnet, der für den jeweiligen Verbrauch im Regelfall am günstigsten ist.

    Genau diese Art der Abrechnung basiert auf Grundversorgung/Tariflieferung, zu veröffentlichten Preisen für alle Gasbezieher gleich, ob Abnahme durch Entnahme oder Anmeldung. Dies ist keine Art von Sondervertrag/Normsondervertrag.

    elmes:

    Ein Schriftformerfordernis für Sonderverträge existiert nicht.

    Das ist Quatsch. Diese Behauptung ist aus der Luft gegriffen. Nur Verträge, die durch Gesetz geregelt sind, gilt Ihrer Aussage, und das ist die Grundversorgung/Tariflieferung. Oder wollen Sie hier allen Ernstes behaupten, dass Normsonderverträge mit E-Wie-Einfach, und das sind Normsonderverträge, ohne Unterschrift zustande kommen können???


    Es gibt keine Norm- Sonderverträge mit Drittlieferanten. Sog. \"Norm- Sonderverträge\" wurden zwischen den Versorgern, die bei der Erdgasbelieferung von Endkunden in ihrem Netzgebiet eine Monopolstellung einnahmen und deren Kunden abgeschlossen, die keinen Tarifkundenvertrag begründet haben. Ein Norm- Sonderkundenvertrag muss - wie jeder andere Sondervertrag - nicht schriftlich abgeschlossen worden  sein. Nur für Tarifkunden/ grundversorgte Kunden ist in der Verordnung (§ 2 Abs. 1 AVBGasV/ GasGVV) geregelt, dass der Tarifkundenvertrag schriftlich, der Grundversorgungsvertrag in Textform  abgeschlossen werden soll. Wenn kein schriftlicher Vertrag bzw. Vertrag in Textform  vorliegt, könnte dies deshalb womöglich sogar ein Indiz dafür sein, dass es sich nicht um eine Tarifkundenbelieferung/ Grundversorgung handelt.  

    Siehe hier.

    Offline Netznutzer

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    « Antwort #27 am: 23. September 2008, 00:13:27 »
    Selbstverständlich sind Verträge mit E-W-Einfach Normsonderverträge, denn sie sind für alle gleich und kommen nur zustande, wenn der Kunde seine Unterschrift druntersetzt und evtl. Ergänzugen vornimmt, die die Identifikation der Abnahmestelle usw. erleichtern. Bei Änderungen am Vertragsvordruck kommt der Vertrag erst gar nicht zustande.

    An der aus dem Gesetz zitierten Passgae mit dem Wort \"SOLL\" zeigt sich, dass gerade die Grundversorgungsverträge auch anders zu stande kommen kann, nämlich z.B. durch Abnahme, mit anderen Vertagsformen geht das nicht, weil sie durch das Gesetz nicht abgedeckt sind. Und Herr Fricke, wenn Sie mir zeigen, dass im § 2 an irgendeiner Stelle das Wort \"schriftlich\" steht, mache ich mir evtl. über Ihre Argumentation Gedanken, wenn Sie schon auf § 2 verweisen. Ansonsten bleiben Ihre Kommentare in dem bei mir dafür eigerichteten üblichen Platz.

    Und wenn schon auf § 2 hingewiesen wird, so steht in jedem Satz das Wort Grundversorgung/Grundversorger und darunter fallen eben nicht die (Norm) und -Sonderverträge.

    Schriftlich und Textform beinhaltet ebenfalls Unterschiede.

    Aber biegt euch mal hier alle zusammen so lange den Gesetzestext herum, bis ihr meint, dass er passt.

    Viel Spass dabei wünscht

    NN

    Offline tangocharly

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    « Antwort #28 am: 23. September 2008, 11:57:30 »
    Warum denn immer gleich beleidigt ?

    Wenn Sie sich den § 2 GasGVV ansehen, dann finden Sie dort die Textform.
    Und wenn Sie sich den § 2 AVBGasV ansehen, dann finden Sie dort die Schriftform.

    Natürlich kann der Vertrag auch \"anderweitig\" zustande kommen. Das Wörtchen \"Soll\" heißt nicht, dass damit der Charakter des Vertrages beeinflußt wird. Die Rechtspraxis kennt drei Stufen:
    (1) Kann
    (2) Soll
    (3) Muß

    Das Soll ist ein \"weiches Muß\", insbesondere dann wenn eine Vertragsbestätigung verlangt wird.
    <<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

    Offline RR-E-ft

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    « Antwort #29 am: 23. September 2008, 13:20:46 »
    @Netznutzer

    Möglicherweise geraten Ihre juristischen Einschätzungen leicht zu forsch.

    Also ich bin der Meinung, dass sich in § 2 Abs. 1 AVBGasV die Schriftform und in § 2 Abs. 1 GasGVV die Textform findet. Das kann ein jeder für sich selbst überprüfen.

    Für andere Verträge gibt es keinerlei Formvorschriften, so dass diese auch ohne Beachtung einer Form, insbesondere auch mündlich begründet werden können. Das sagt freilich nichts darüber, wie praktikabel ein solcher Vertragsabschluss wäre. Es sagt nur etwas über die rechtliche Zulässigkeit.

    Die Verträge mit Drittlieferanten sind unzweifelhaft Sonderverträge. Weil dabei regelmäßig Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden, unterliegen diese auch dem AGB- Recht. Nur handelt es sich eben nicht um sog. \"Normsonderverträge\", wie sie in der einschlägigen energierechtlichen Kommentierung aufgeführt sind, vgl. auch Hartmann in Theobald/ Danner, Energierecht, Stand Juli 2007, § 5 B 1 Anschl/VersorgBdg IV Rn. 22 ff.. Unter sog. \"Normsonderverträgen\" versteht die Branche von jeher eine ganz besondere Vertragsgestaltung eines Sondervertrages, vgl. auch Kunth/ Tüngler, RdE 2006, 257 ff.

    Kurzum:

    Nicht jeder Sondervertrag, bei dem Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verwendung gelangen, ist ein sog. \"Normsondervertrag\".

    Es ist rechtlich zulässig und möglich, einen Strom- oder Gasliefervertrag mit einem Drittlieferanten (auch unter Verwendung von AGB) unter Abwesenden durch Angebot und Annahme fernmündlich (im Rahmen eines Telefonats oder eines [Mobil-] Funkgespräches) abzuschließen. Wer dazu in der Lage ist, kann einen solchen Vertrag über weite Strecken wohl auch über Telegrafen-, Morse- oder Flaggensignale, Licht- und Rauchzeichen abschließen. Entscheidend sind nur übereinstimmende Willenserklärungen, die jeweils beim anderen Teil zugehen müssen, also Angebot und Annahme gem. § 145 ff. BGB.

    Ich bin der Letzte, der sich nicht mit sachlichen Argumenten eines besseren belehren ließe. Ich habe nur noch nichts Überzeugendes zu lesen bekommen. ;) Es bringt wirklich wenig, mir dadurch schmeicheln zu wollen, dass meine Kommentare bei Ihnen einen dafür besonders eingerichteten  Platz haben.  :D

     

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