Liebe Freunde,
jede Diskussion bedarf der Begrenzung ihres Gegenstandes, um nicht in sinnloses Palaver zu verfallen. Das sei den \"Fassaufmachern\" gesagt. Konzessionsabgabe, lange Haare bei Männern und bei Frauen, innerhalb oder außerhalb der Regel, Standard- und Modefrisuren sprengen jeden Rahmen.
Nochmals in aller Kürze:
Die Grund- und Ersatzversorgung mit Energie ist in §§ 2, 36, 38 EnWG gesetzlich geregelt. Die Bedingungen, zu denen die Grundversorgung erfolgt (man könnte auch sagen: der übrige Vertragsinhalt) ist in den Grundversorgungsverordnungen zwingend (wenn auch nicht abschließend) gesetzlich geregelt.
Damit hat der Staat grundsätzlich alles gesetzlich geregelt, was zu regeln war.
Sonderverträge waren nie gesetzlich geregelt und sind es auch heute nicht.
Eine Einschränkung erfährt diese Aussage hinsichtlich von
Sonderverträgen mit Haushaltskunden, für die mit § 41 EnWG erstmals Mindesterfordernisse aufgestellt wurden.
Black kann gesagt werden, dass \"Normsonderverträge\" nicht nur mit Haushaltskunden begründet wurden. Die gesetzliche Versorgungspflicht gem. § 10 Abs. 1 EnWG 1998 reichte hinsichtlich des Kreises der Anspruchsberechtigten weiter als der Kreis der Anspruchsberechtigten des § 36 Abs. 1 EnWG 2005. Ich ahne, dass Sie das genau wissen, wollte es nur klarstellend anmerken.
Da es sich bei den \"
Normsonderverträgen\" (was die Branche darunter versteht bzw. verstand, wurde aufgezeigt) um Sondeverträge handelte, waren diese inhaltlich gesetzlich nicht geregelt.
Original von tangocharly
Also noch einmal die Frage:
Wie kommt der Gaskunde zum Normsondervertrag ?
Wie kommt Kuhsch.. aufs Dach?
tangocharly kann auf den Weg mitgegeben werden, dass das Zustandekommen der \"
Normsonderverträge\" oftmals ein ebenso großes
Mysterium sein mag wie die jungfräuliche Empfängnis der Gottesmutter Maria. Ein Mysterium zeichnet sich regelmäßig dadurch aus, dass es mit dem menschlichen Verstand nicht zu fassen ist. Indes kann der Glaube auch daran - jedenfalls für die Verbraucher - mit Heilswirkung verbunden sein:
Diese Sonderverträge unterfallen nach einhelliger Meinung dem AGB- Recht. Die Versorger haben oft Schwierigkeiten damit, die Einbeziehung der behaupteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss gem. § 305 Abs. 2 BGB nachzuweisen. Zudem treffen sie bei nachweislicher Einbeziehung auf die Schwierigkeit, dass eine Preisänderungsklausel, die der Inhalts- und Transparenzkontrolle gem. § 307 BGB standhalten könnte, nicht enthalten ist, vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008 (12 U 49/07).
Nach alldem meine ich, dass diese \"Normsonderverträge\" eine fragwürdige Vergangenheit haben und ihnen keine Zukunft beschieden sein kann. Letztere Einschätzung wird wohl von der Branche geteilt.
Wie sich m. E. aus der Entscheidung BGH, Urt. v. 13.07.2004 (KZR 10/03) unter II. 6 ergibt, kann bei diesen Verträgen kein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB vertraglich vereinbart sein, weil der weite Spielraum der Billigkeit schon nicht in das enge Korsett des § 307 BGB passt. Eher ginge ein Kamel durchs Nadelöhr.
Natürlich kann man bei einem individuell ausgehandelten Energielieferungvertrag von Anfang an ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten hinsichtlich der vom Kunden zu zahlenden Entgelte vereinbaren. Dann ist § 315 BGB unmittelbar anwendbar und deshalb der Lieferant bei oder nach Vertragsabschluss verpflichtet, die Entgelte der Billigkeit entsprechend einseitig (neu) festzusetzen, wofür § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ein hinreichend scharfes Instrumentarium zur Kontrolle zur Verfügung stellt, wenn die Vorschrift auf den Gesamtpreis Anwendung findet.
Nichts anderes kann m.E. gelten, wenn dem Lieferanten das einseitige Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der vertraglichen Haupt- Gegenleistung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB durch ein Gesetz einegeräumt wird.
Wenn
Namen Schall und Rauch sind, dann braucht sich niemand daran zu stören, dass die Branche bestimmte Sonderverträge \"
Normsonderverträge\" nennt. Man hätte sie auch vollkommen anders bezeichnen können, ohne dass sich aus der Bezeichnung rechtlich eine Besonderheit ergeben kann.
Ein
Zweck der \"
Normsonderverträge\" mag darin gelegen haben, das gesetzlich angeordnete einseitige Leistungsbestimmungsrecht und die daraus folgenden Konsequenzen (Verpflichtung zur Tarifgestaltung am Maßstab der Billigkeit) auszuhebeln, vgl. zeimlich unverblümt
Zenke/ Wollschläger- Danner, § 315 BGB...,S. 15 f.:
Ihre [Bundestarifordnung Gas] Bedeutung hielt sich von Anfang an in Grenzen, weil die Gaswirtschaft ihre Wärmemarkt- Kunden in aller Regel über Sonderabnehmerverträge versorgte. Dies gab ihr die Möglichkeit, die Versorgung außerhalb der Anschluss- und Versorgungspflicht des EnWG abzuwickeln. Darüber hinaus brauchte sie auch auf staatliche Vorgaben bei der Preisgestaltung keine Rücksicht zu nehmen.
Das ist ja auch
gelungen. § 315 BGB findet auf die Sonderabkommen (\"Normsonderverträge\") keine Anwendung, vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008 (12 U 49/07).
Ein weiterer
Zweck mag darin gelegen haben, an die Kommunen geringere Konzessionsabgaben zu zahlen, vgl.
Zenke/ Wollschläger- Däuper, aaO., S. 160:
Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die Sätze für Tarif- und Sonderkunden verschieden sind, wobei bestimmte Lieferungen an Sonderkunden sogar abgabenfrei bleiben, da Lieferungen an diese die öffentlichen Verkehrsflächen geringer in Anspruch nehmen.
Zwar
völlig unsinnig, jedoch ein Fakt, dass die Konzessionsabgaben abhängig von der Vertragsart unterschiedlich sind. Selbstverständlich hat die Gaswirtschaft darauf reagiert. In ihrem Sinne.