@Black
Ich verstehe schon, dass die Menschen wegen verschiedener Sorgen nachts schwer in den Schlaf finden mögen.
Meine Frage zielte darauf ab, wie die Einhaltung einer bestehenden gesetzlichen Verpflichtung des Versorgers durch den Kunden bzw. durch ein Gericht kontrolliert werden kann. Darauf muss man eine Antwort geben können.
Man bräuchte m. E. die Preiskalkulation und die Offenlegung der Richtlinien und Regeln, nach denen sich die maßgeblichen Kosten regelmäßig ändern, möglicherweise die Beschaffungskosten quartalsweise nach einer feststehenden Berechnungsvorschrift, was sich bei mehreren Vorlieferanten entsprechend komplexer gestaltet.
Der Kunde vermag nichts zu substantiieren, wenn er die Preiskalkulation und die konkreten Regeln, nach denen sich die Kosten regelmäßig verändern, nicht kennt. Das liegt nicht am Kunden, sondern am Versorger. Dieser allein hat es in der Hand, dem Kunden die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen.
Die Verbraucher vertreten wohl nicht die Auffassung, die Preise wären über Nacht (von gestern auf heute) plötzlich unbillig geworden, sondern sie seien schon länger systematisch überhöht, was die amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 29 GWB nahelegt. Letztere wiederum gründet auf umfangreichen Bereichsuntersuchungen. Diese amtliche Gesetzesbegründung der Bundesregierung, wonach das Preisniveau auf ein volkswirtschaftlich nicht mehr vertretbares Maß gestiegen ist und mit der Entwicklung der Primärenergiekosten nicht mehr zu begründen ist und die Letzverbraucher über Gebühr belastet werden, sollte uns allen Anlass zur Sorge geben. Das muss uns doch wohl zuallererst um den Schlaf bringen. Demgegenüber muss Ihre vorgetragene Sorge klein erscheinen.
Was sollte den Versorger denn davon abhalten, den Nachweis zu führen, dass sein Preis nicht (erst) über Nacht unbillig geworden ist?
Die BAFA- Erdgasimportpreise (Wert der Ware an der deutschen Grenze) werden amtlich erfasst und monatlich veröffentlicht. Die Netzkosten werden von der Bundesnetzagentur halbwegs kontrolliert. Die Netzkosten einschließlich vorgelagerter Netze sowie Mess- und Abrechnungskosten sind gem. § 40 EnWG n.F. in den Verbrauchsabrechnungen gesondert auszuweisen. Schließlich bestimmt § 40 Abs. 2 Satz 2 EnWG n.F., dass der Kunde die Wahl haben soll, in welchen Abständen der Verbrauch ihm gegenüber abzurechnen sei.
Siehe hier.(1) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher die Belastungen aus den Entgelten für den Netzzugang und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher gesondert auszuweisen.
(2) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Sofern der Letztverbraucher dies wünscht, ist der Lieferant verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren.
Jeder Letzverbraucher kann folglich eine monatliche Abrechnung verlangen, wenn er dies wünscht. Es bedarf wohl nicht sehr viel Phantasie zu ersehen, was dabei für die Billigkeitskontrolle der zur Abrechnung gestellten Preise bei einseitigem Leistungsbestimmungsrecht daraus folgt. Der betroffene Kunde lässt sich monatlich abrechnen und stellt immer nur die Preise der letzten Abrechnung streitig. Wenn es das sein sollte, was Sie sich vorstellen, so wäre es wohl unproblematisch.