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Autor Thema: Kontrolle des Gesamtpreises  (Gelesen 59479 mal)

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Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #135 am: 22. September 2008, 18:19:10 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Meine Frage zielte darauf ab, wie die Einhaltung einer bestehenden gesetzlichen Verpflichtung des Versorgers durch den Kunden bzw. durch ein Gericht kontrolliert werden kann. Darauf muss man eine Antwort geben können.

Da das zivilrechtliche Verfahren nicht primär der Überwachung der Einhaltung von Gesetzen dient, sondern hier nur immer finanzielle Ansprüche zwischen den streitbeteiligten Parteien geklärt werden, kann m.E. auf diesem Wege eine quasi gesellschaftlich relevante allgemeine \"Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen\" nicht stattfinden.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #136 am: 22. September 2008, 18:23:52 »
@Black

Zitat
Da das zivilrechtliche Verfahren nicht primär der Überwachung der Einhaltung von Gesetzen dient, sondern hier nur immer finanzielle Ansprüche zwischen den streitbeteiligten Parteien geklärt werden, kann m.E. auf diesem Wege eine quasi gesellschaftlich relevante allgemeine \"Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen\" nicht stattfinden.

Da haben Sie wohl etwas deutlich missverstanden.

Bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB ist der Versorger dem konkreten Kunden gegenüber im konkreten Vertragsverhältnis gem. § 315 BGB gesetzlich/vertraglich  berechtigt und verpflichtet, die Entgelte nach Vertragsabschluss der Billigkeit entsprechend neu festzusetzen. Dass es die Aufgabe der ordentlichen Gerichte ist, die Einhaltung einer solchen Verpflichtung (auf Antrag) zu kontrollieren, hat der Gesetzgeber in § 315 Abs. 3 BGB ausdrücklich angeordnet. Dies folgt unmittelbar aus dem Gesetz selbst.

Möglicherweise gehören Sie zu der Minderheit, welche die Auffassung vertritt, man könnte sich die anzuwendenden Gesetze aussuchen. Entsprechendes sieht das Grundgesetz in Art. 20 GG jedoch nicht vor.

Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #137 am: 22. September 2008, 18:53:59 »
Niemand bestreitet, dass eine Preiskontrolle derzeit individuell vor den zivilgerichten ausgefochten werden muss.

Aber gesellschaftlich bringt sie das im Sinne der Überwachung von Gesetzen oder der Preisentwicklung in Zukunft auch nicht weiter.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #138 am: 22. September 2008, 19:03:55 »
@Black

Ihren letzten Beitrag habe ich leider nicht verstanden.
Ich fühle mich irgendwie an die Legende von der Pythia erinnert.  

Klartext:

Es geht doch überhaupt nur darum, wie bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 BGB die daraus folgende Verpflichtung, die Entgelte nach Vertragsabschluss der Billigkeit entsprechend neu festzusetzen, gerichtlich kontrolliert werden kann. Es geht um nicht mehr, aber auch um nicht nicht weniger.

Zitat
Original von Black
Niemand bestreitet, dass eine Preiskontrolle derzeit individuell vor den zivilgerichten ausgefochten werden muss.

Wirklich? Was meint diese Aussage denn überhaupt?

Ich bin dagegen-  abgesehen von einer fraglichen analogen Anwendung des § 315 BGB bei festgestellter Monopolstellung des Anbieters auf dem sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt - die zilvilrechtliche Billigkeitskontrolle auch etwa auf Normsonderverträge anzuwenden. Dies stünde bereits im Widerspruch zu BGH, Urt. v. 13.07.2004 (KZR 10/03) unter II.6.

Zitat
Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213). Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO).

Ohne einseitiges Leistungbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB gibt es - abgesehen von der Kontrolle mit marktbeherrschenden Unternehmen vereinbarter Preise vor den Kartellgerichten nach den Vorschriften des GWB - keine gerichtliche Preiskontrolle vor den Zivilgerichten. (Punkt.)

Die Frage, ob überhaupt im Vertrag ein Preisänderungsrecht wirksam vereinbart wurde, hat mit der Frage, ob die neu festgesetzten Preise etwaig überhöht sind, schlicht und ergreifend rein überhaupt nichts zu tun, vgl. zutreffend OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008 (12 U 49/07). Das hat mit gerichtlicher Preiskontrolle nichts zu tun.

Zitat
Original von Black
Aber gesellschaftlich bringt sie das im Sinne der Überwachung von Gesetzen oder der Preisentwicklung in Zukunft auch nicht weiter.

Diese Bemerkung will sich mir nicht erschließen. Was ist denn damit gemeint?
Betrifft das etwa auch eine ihrer Sorgen?

Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #139 am: 30. September 2008, 14:45:18 »
Ein gerichtliches Gutachten zur Billigkeit von Preisanpassungen im Rahmen einer umfassenden Offenlegung der Preisgestaltung schlägt übrigens mit ca. 5000,- Euro zu Buche, die im Falle der tatsächlichen Billigkeit vom Kunden zu tragen sind (andernfalls natürlich vom EVU).

Dies mal als praktische Anmerkung - jenseits der juristischen Fragen.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline nomos

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #140 am: 30. September 2008, 15:20:15 »
Zitat
Original von Black  Ein gerichtliches Gutachten zur Billigkeit von Preisanpassungen im Rahmen einer umfassenden Offenlegung der Preisgestaltung schlägt übrigens mit ca. 5000,- Euro zu Buche, die im Falle der tatsächlichen Billigkeit vom Kunden zu tragen sind (andernfalls natürlich vom EVU).
    @black, ja der Artikel 3 (1) GG hat es auch nicht leicht. ;)
    und ...
    \"Der Verbraucher zahlt immer alles über die Preise\", frei nach Götz Werner.

Offline Stadt/Versorger

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #141 am: 30. September 2008, 20:26:49 »
Das Zitat von Black hinsichtlich der Kosten sollte doch etwas näher betrachtet werden,denn es ist nicht von der Hand zu weisen.
Wenn der Kunde die Billigkeit der Preise gerügt hat und der Versorger klagt ,so hat das Gericht die Billigkeit des Preises zu bestimmen. Fachlich kann es das vielleicht. Vielleicht auch nicht . Was wird das Gericht dann tun ? Den Versorger auffordern,die Preiskalkulation offen zu legen und danach die Billigkeit des Preises selbst bestimmen ?
Oder kann das Gericht sofort festlegen,daß der Versorger die Kalkulation offenlegen muß und aufgrund dessen ein Gutachten erstellt wird ?!
Der Kunde kann somit erst nach Erstellung des Gutachtens feststellen,daß der Preis ggf. der Billigkeit entspricht . Wer trägt dann die Kosten,wenn der Kunde danach die Billigkeit des Preises erkennt und anerkennt ?

Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #142 am: 01. Oktober 2008, 11:06:01 »
Der Versorger behauptet sein Preis sei billig, da nur die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben wurden und es sonst keine Einsparungen gab.

Der Verbraucher bestreitet das und akzeptiert ein entsprechendes WP Testat nicht.

Wenn die Behauptung des Versorgers den Tatsachen entspricht, dann ist sein Preis billig i.S.d. § 315 BGB.

Das Gericht ordnet daher eine Beweisaufnahme an und sieht sich selbst außerstande eine umfangreiche Betriebsprüfung (mehrere Preisanpassungen in mehreren Jahren) vorzunehmen. Also ordnet es Sachverständigenbeweis an. Sachverständige arbeiten nicht umsonst.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline nomos

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #143 am: 01. Oktober 2008, 12:29:53 »
@Stadt/Versorger, ohne Gutachten geht es seriös nicht, da diese \"Wirtschaftsprüferbescheinigungen\" schon gar kein Nachweis für die Billigkeit der Gas- oder Strompreise sind und die Versorger ihre Zahlen nicht offen legen.

Da wird z.B. bestätigt, dass die \"Preispolitik\" billig und angemessen und auch noch \"maßvoll\" ist und dass die vorgelegten Unterlagen und getroffenen Aussagen ordnungsgemäß waren. Die \"kumulierten Steigerungen\" auf der Bezugsseite seien nicht in voller Höhe auf der Absatzseite weitergeben worden. (Beispiel siehe hier)

Ob die Rechnungslegung ordnungsgemäß ist, hat der Wirtschaftsprüfer schon bei seinem Testat zum Jahresabschluss festzustellen. Der Erkenntnisgewinn dieser Bescheinigung liegt bei Null. Eine Haftung des Prüfers gegenüber dem Verbraucher ist praktisch ausgeschlossen, sollte die Unbilligkeit der Preise trotzdem festgestellt werden. Vielleicht könnte man solche Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mal veröffentlichen, bei deren Bescheinigungen sich  trotzdem herausgestellt hat, dass die Preise unbillig waren (Neue öffentliche Datenbank beim BdEV  ;)).

Weder der Verbraucher noch das Gericht kann aus solchen Bescheinigungen die Billigkeit des Preises seriös feststellen oder etwas aus dieser Bescheinigung nachvollziehen.  Außerhalb dieser Bescheinigung gibt es mehr Informationen oder Indizien (Gewinnabführungen, zweckfremde Verwendung, Quersubventionen). Wo Rauch ist, ist in aller Regel auch Feuer.  

Voraussetzung für eine seriöse Feststellung ist die vollständige Offenlegung der Rechnungslegung und Kalkulation. Neutrale Gutachten kosten Geld und müssen bezahlt werden. Die Gleichheit vor dem Gesetz, Art. 3 (1) GG, wird durch notwendige teuere Gutachten aus meiner Sicht schon etwas beeinträchtigt. Das ist nicht nur hier so. Das Risiko ist für den einzelnen Verbraucher weit höher zu bewerten, was ja manchen Kunden auch vom Widerspruch und von Kürzungen abhält. Der Stadtwerkechef trägt ja kein eigenes Risiko, er verbucht die Kosten einer verlorenen Klage als Aufwand und die Kunden bezahlen das letztendlich wieder über den Preis.

Offline egn

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #144 am: 01. Oktober 2008, 12:44:02 »
Die Frage ist doch ob auf diese Weise nicht der §315 völlig ausgehebelt wird. M.E. ist es dem Verbraucher überhaupt nicht zuzumuten dass er das Kostenrisiko für ein teueres Gutachten trägt.

Den Nachweis der Billigkeit hat deshalb derjenige zu erbringen, der das Recht hat die Preise einseitig zu bestimmen. Dies in einer Form die unmittelbar gerichtlich verwertbar ist.

Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #145 am: 01. Oktober 2008, 13:05:19 »
Zitat
Original von egn
Die Frage ist doch ob auf diese Weise nicht der §315 völlig ausgehebelt wird. M.E. ist es dem Verbraucher überhaupt nicht zuzumuten dass er das Kostenrisiko für ein teueres Gutachten trägt.

Den Nachweis der Billigkeit hat deshalb derjenige zu erbringen, der das Recht hat die Preise einseitig zu bestimmen. Dies in einer Form die unmittelbar gerichtlich verwertbar ist.

Der § 315 BGB wird nicht ausgehebelt, sondern gerade nach seinem Zweck erfüllt. Gerichtliche Überprüfung in einem zivilrechtlichen Verfahren. Natürlich wird der Nachweis vom Versorger erbracht, von der Nachweispflicht ist aber die Frage zu trennen, wer diesen Nachweis am Ende bezahlt. Nach den Regelungen im deutschen Zivilprozess ist das der Prozessverlierer. Das kann eben auch der Verbraucher sein, wenn der Versorger tatsächlich nur Bezugskosten weitergegeben hat.

Den außergerichtlichen Nachweis eines WP Testats akzeptieren viele Verbraucher nicht mit der Begründung, dass dieses Testat  ja vom Versorger bezahlt wurde . Nun, im gerichtlichen Verfahren ist das dann manchmal  anders.
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Offline Stadt/Versorger

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #146 am: 01. Oktober 2008, 13:20:17 »
@egn
Ich sehe das eigentlich ebenso. Nach RA Fricke S 18(Sonderheft 1) hat diejenige Partei den Kostenvorschuß aufzubringen,welche die Darlegungs und Beweislast hat.
Das ist m.E. die klagende Partei,wenn der Kunde vorher die Preiserhöhung oder den Gesamtpreis nach § 315 gerügt hat und die klagende Partei erst im Prozess die (vollständige ?) Kalkulation offenlegt. Die Kosten für das Gutachten gehören m.E.zu den Gerichts/Prozesskosten. Erst nach Erhalt des Gutachtens kann der Kunde wohl die Billigkeit des Preises beurteilen. Sollte der Preis billig sein, kann der Kunde die Klageforderung \"sofort\" anerkennen . Damit müsste m.E. das Kostenrisiko -bis zu diesem Punkt -beim EVU liegen.
Ich hoffe zumindest,das ich bis hierhin im rechtlichen Sinne logisch gedacht habe.(bin allerdings juristischer Laie)
Fragt sich nur noch, wie bzw. in welchem Zeitraum gilt das sofortige Anerkenntnis im Sinne von §93 ZPO?

Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #147 am: 01. Oktober 2008, 14:34:13 »
Für ein sofortiges Anerkenntnis dürfte es dann zu spät sein.

nach Thomas/Putzow, ZPO, ist ein sofortiges Anerkenntnis spätestens im ersten Verhandlungstermin noch möglich, und das auch nur, wenn prozessual nichts bestritten wurde (hier aber die Billigkeit)

Baumbach, ZPO verneint ein sofortiges Anerkenntnis nach Durchführung einer Beweisaufnahme
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline taxman

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« Antwort #148 am: 01. Oktober 2008, 15:23:44 »
Insoweit sollte man froh sein das nicht sehr viele Gutachten benötigt werden! Schließlich gibt es nur 700 Versorger und gegen jeden Versorger wehren sich dutzende von Kunden. Bei einigen geht die Zahl der Protestler sogar in die tausende!

Nicht jeder Kunde wird einzeln ein Verfahren mit dem kompletten Nachweisverfahren durchfechten müssen. Die Mutigen werden wieder vorangehen!

Mich persönlich schreckt solch ein \"Kostenrisiko\" nicht sonderlich ab, da ich von meinem Recht eigentlich sehr überzeugt bin! Die kommenden BGH-Verfahren werden diesbezüglich weiter hilfreich sein!
pin.energiepreise@yahoo.de

Dort treffen sich Kunden der Stadtwerke Walldorf, Heidelberg, Hockenheim, Weinheim, Neckargemünd, MVV und Erdgas Südwest!

Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #149 am: 01. Oktober 2008, 16:29:49 »
Sie meinen, dass das Gutachten immer nur der erste Kunde verklagte zahlen müßte und daher gute Chancen bestehen nicht der \"Erste\" zu sein.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

 

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