@Black
Ihren letzten Beitrag habe ich leider nicht verstanden.
Ich fühle mich irgendwie an die Legende von der
Pythia erinnert.
Klartext:
Es geht doch überhaupt
nur darum, wie bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 BGB die daraus folgende Verpflichtung, die Entgelte nach Vertragsabschluss der Billigkeit entsprechend neu festzusetzen, gerichtlich kontrolliert werden kann. Es geht um nicht mehr, aber auch um nicht nicht weniger.
Original von Black
Niemand bestreitet, dass eine Preiskontrolle derzeit individuell vor den zivilgerichten ausgefochten werden muss.
Wirklich? Was meint diese Aussage denn überhaupt?
Ich bin dagegen-
abgesehen von einer fraglichen analogen Anwendung des § 315 BGB bei festgestellter Monopolstellung des Anbieters auf dem sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt - die zilvilrechtliche Billigkeitskontrolle auch etwa auf Normsonderverträge anzuwenden. Dies stünde bereits im Widerspruch zu BGH, Urt. v. 13.07.2004 (KZR 10/03) unter II.6.
Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213). Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO).
Ohne einseitiges Leistungbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB gibt es - abgesehen von der Kontrolle mit marktbeherrschenden Unternehmen vereinbarter Preise vor den Kartellgerichten nach den Vorschriften des GWB -
keine gerichtliche Preiskontrolle vor den Zivilgerichten.
(Punkt.)Die Frage, ob überhaupt im Vertrag ein Preisänderungsrecht wirksam vereinbart wurde, hat mit der Frage, ob die neu festgesetzten Preise etwaig überhöht sind, schlicht und ergreifend rein
überhaupt nichts zu tun, vgl. zutreffend OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008 (12 U 49/07). Das hat mit gerichtlicher Preiskontrolle nichts zu tun.
Original von Black
Aber gesellschaftlich bringt sie das im Sinne der Überwachung von Gesetzen oder der Preisentwicklung in Zukunft auch nicht weiter.
Diese Bemerkung will sich mir nicht erschließen. Was ist denn damit gemeint?
Betrifft das etwa auch eine
ihrer Sorgen?