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Original von RR-E-ft@BlackDer BGH hat in seiner Entscheidung vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 (....)Aus Rdnr. 35 dieser Entscheidung geht hervor, (...)
Original von RR-E-ftDer BGH hat in seiner Entscheidung vom 04.03.2008 - KZR 29/06 gesagt, (...)Ob die entsprechenden Voraussetzungen im konkreten Einzelfall vorliegen, ist wiederum von den Tatsachengerichten zu klären.]
Original von RR-E-ftDer BGH hat in seiner Entscheidung vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 festgestellt, (...)]
Original von RR-E-ftWorauf der Kunde hofft, ist dafür ebenso ohne Belang, wie die Hoffnung des Versorgers, der ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für sich in Anspruch nimmt und nur deshalb der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in unmittelbrer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB unterliegt (Kehrseite ein und derselben Medaille).
Original von BlackOft wird in diesem Forum die Rechtsansicht vertreten, der Energieversorger sei im Rahmen der Billigkeitsprüfung verpflichtet auch den Ausgangspreis bzw. den aktuellen Gesamtpreis- und nicht nur streitige Preisanpassungen-offenzulegen.
Original von BlackAus dieser vollständigen Offenlegung der Preise könnte dann jedermann- die Einkaufspreise des Versorgers- seine laufenden Betriebskosten- seinen Gewinnspanneeinsehen. Derartige Informationen würden natürlich die Konkurrenz auf dem Energiemarkt sehr erfreuen.
Original von BlackMir fallen da nur folgende Möglichkeiten ein:1. der Kunde hofft, dass der Versorger diese Offenlegung scheut und daher einbehaltene Abschläge nicht einklagt2. der Kunde hofft, dass das Gericht die Gewinnspanne des Versorgers irgendwie unbillig findet und aus diesem Grund den Preis kürzt. Dies wäre langfristig gesehen der Tod des Wettbewerbs und eine Rückkehr zu den genehmigten Tarifen \"durch die Hintertür\".
Original von BlackAbgesehen davon stellt sich die Frage, was dies dem Kunden bringen soll.
Original von RR-E-ft@BlackFestzustellen ist, dass Ihre Aussagen schlicht falsch sind.Mit den von den Verbraucherverbänden aktuell zur Verfügung gestellten Musterbriefen wird zunächst das Recht des Lieferanten zur einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 1 BGB im konkreten Vertragsverhältnis bestritten.Damit wird klar gemacht, dass gerade kein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht besteht, deshalb auch keine gerichtliche Billigkeitskontrolle durchzuführen ist, die überhaupt nur im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast eine entsprechende Obliegenheit begründen könnte.Das gefällt den Versorgern nicht. Diese plädieren für eine (eingeschränkte) Billigkeitskontrolle, weil sie meinen, ihnen stünde in jedem Fall ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu. Ein solches setzen sie einfach voraus.
Original von RR-E-ftNur hilfsweise, nämlich für den Fall, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt bestehen sollte, werden mit den Musterbriefen die einseitigen Entgeltfestsetzungen insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt.
Original von RR-E-ftDass dann, wenn bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte vertraglich vereinbart wurde, der gesamte Preis der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB unterliegt, stellt (contra legem!) niemand ernsthaft in Zweifel. Ein solcher Fall stand jedoch bisher noch nicht zur Entscheidung an.
Original von RR-E-ftBei gesetzlichem Leistungsbestimmungsrecht besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas zu verbraucherfreundlichen Bedingungen im Interesse der Allgemeinheit. Spiegelbildlich haben die Kunden, denen gegenüber ein gesetzliches Leistungbestimmungsrecht besteht, einen entsprechenden Anspruch auf eine solche Versorgung. Dieser Anspruch des betreffenden Kunden soll praktisch durchgesetzt werden. Darauf ist die Rechtsverfolgung ganz offensichtlich angelegt.
Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213). Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO).
Dem Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) zufolge hängt die Preisentwicklung für Gas im Wesentlichen von der Ölpreis-Entwicklung in den kommenden Monaten und von der Struktur der einzelnen Versorger in der jeweiligen Region ab. Hier können sich die Kosten für eine vierköpfige Familien mit durchschnittlichem Verbrauch um bis zu 300 Euro im Jahr unterscheiden (siehe oben).
Original von BlackIm Rahmen der Grundversorgung - wo diese Musterbriefe von Kunden oft und gerne verwendet werden - besteht mit § 5 Abs. 2 Strom/GasGVV ein einseitiges Preisanpassungsrecht des Versorgers (so BGH VIII ZR 36/06, Rdn. 14 -15 der Urteilsbegründung). Insoweit ist unklar weshalb hier noch immer das Preisanpassungsrecht bestritten wird.Im Rahmen von Sonderkundenverträgen dagegen mag es sinnvoll sein ein Preisanpassungsrecht zu bestreiten. Allerdings wegen der Vielzahl der Möglichkeiten wie dort die Preisanpassungsklauseln ausgestaltet sind erscheint hier ein Bestreiten per \"Musterschreiben\" ohne den jeweiligen Vertrag geprüft zu haben unangemessen.
Original von RR-E-ftSelbstverständlich besteht in der Grundversorgung kein Anspruch auf eine Belieferung zu einem bestimmten Preis. Es besteht jedoch ein Anspruch darauf, dass der gesetzlich zur einseitigen Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB berechtigte Vertragsteil die Entgelthöhe nach billigem Ermessen festsetzt und diese Ermessensausübung wiederum unterliegt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB
Die Vorschrift bestimmt, dass das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Zwar ergibt sich auch aus dem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht entgegen der Auffassung der Kläger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB (BGHZ 172, 315 Tz. 17) Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist, und enthält damit gerade dasjenige zu einer ausgewogenen Regelung notwendige Element, das der von der Beklagten vorgegebenen vertraglichen Anpassungsklausel fehlt.
Darauf kommt es jedoch nicht an, da ein Leistungsbestimmungsrecht sich auch aus dem Gesetz ergeben kann (BGHZ 126, 109, 120; BGH, Urt. v. 13.6.2007 – VIII ZR 36/06, NJW 2007, 2540 Tz. 14 [für BGHZ vorgesehen]) und der Beklagten für den streitigen Preis schon von Gesetzes wegen ein solches Bestimmungsrecht zustand.
Ebenso wie der Gesetzgeber den Energieversorgern, die nach § 10 EnWG 1998 allgemeine, d.h. für jedermann geltende Tarife aufzustellen haben, hierdurch ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt hat (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 17), ist damit den Netzbetreibern, die allein über die für die Bestimmung des zulässigen Preises erforderlichen tatsächlichen Kenntnisse verfügen, das Recht gegeben worden, unter Beachtung der Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes und gegebenenfalls der durch Rechtsverordnung konkretisierten Kriterien allgemeine Entgelte für die Netznutzung zu bilden.Die energiewirtschaftsrechtlichen Kriterien für das zulässige Netznutzungsentgelt stehen damit, wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 164, 336, 341 – Stromnetznutzungsentgelt I; BGH WuW/E DE-R 1730, 1731 f. – Stromnetznutzungsentgelt II), einem Verständnis der Preisbestimmung als Bestimmung des billigen Entgelts im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Der Maßstab der Billigkeit und Angemessenheit ist lediglich kein individueller, sondern muss aus der typischen Interessenlage des Netznutzungsverhältnisses und den für dessen Ausgestaltung maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben gewonnen werden (vgl. BGHZ 115, 311, 317 ff.; BGH NJW 2007, 2540 Tz. 17).Der damit eröffneten Nachprüfung der Billigkeit des Netznutzungsentgelts steht auch nicht entgegen, dass in dem Netznutzungsvertrag durch die Bezugnahme auf das Preisblatt die Höhe des Erstentgelts betragsmäßig bestimmt worden ist und das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass das streitige, seit dem 1. November 2001 zu zahlende Entgelt aufgrund der vertraglich vorgesehenen jährlichen Überprüfung erhöht worden ist.
Wie berichtet, steigt der Brutto-Grundpreis ab Oktober auf 214,20 Euro (bislang 142,80 Euro). Der Bruttopreis pro Kilowattstunde erhöht sich von 6,02 Cent auf 6,85 Cent. Die SWD (Stadtwerke Delmenhorst) haben angekündigt, durch ein deutliches Anheben des Grundpreises und eine moderate Heraufsetzung des Arbeitspreises den Anstieg insgesamt sozial gerechter auffangen zu wollen. Familien und Wohnblocks als eine Einheit würden weitaus stärker belastet, wenn die notwendige Erhöhung allein dem Arbeitspreis – also dem Preis pro Kilowattstunde – zugeschlagen würde.
Original von RR-E-ftDer Kunde, der aufgrund von §§ 36, 38 EnWG beliefert wird, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Belieferung zu einem bestimmten Preis.
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