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Ich sehe, dass Sie vom Gesamtpreis reden, nur steht der nicht zur Diskussion, weil er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gerichtlich nicht überprüfbar ist.
ZitatOriginal von RR-E-ftIhren Exkurs betreffend, steht zu hoffen, dass es sich um eigenes Gedankengut handelt und dieser nicht etwa unter Verletzung eines Urheberrechts Dritter hier eingestellt wurde. Mancher schmückt sich gern mit fremden Federn, was dann irgendwie blöd erscheint. Original von BlackDie beispielhaften Ausführungen zur Mathematik stammen natürlich von Wikipedia. Wikipedia gestattet im übrigen die Weiterverwendung seiner Artikel. Eine Urheberrechtsverletzung kann ich insoweit nicht erkennen. Das ist auch gut so sonst hätte vermutlich der Forenbetreiber ein Problem
Original von RR-E-ftIhren Exkurs betreffend, steht zu hoffen, dass es sich um eigenes Gedankengut handelt und dieser nicht etwa unter Verletzung eines Urheberrechts Dritter hier eingestellt wurde. Mancher schmückt sich gern mit fremden Federn, was dann irgendwie blöd erscheint.
Derjenige Kontrahent, dem hiernach die Bestimmung der Leistung anheimgegeben worden, ist dazu durch den Vertrag verpflichtet. Als vertragliche Erklärung und im Sinne des Vertrages ist die Bestimmung, wenn sie dem anderen Theile gegenüber erklärt ist, getroffen und damit unwiderruflich (§ 315 Abs. 2). Auf die Erklärung finden im Uebrigen die allgemeinen Bestimmungen über rechtsgeschäftliche Willenserklärungen Anwendung.
Eine der Billigkeit nicht entsprechende Bestimmung ist nicht die Vertragsmäßige. Der andere Kontrahent braucht sie deshalb nicht anzuerkennen. Wird sie nicht anerkannt, so erfolgt auf Klage des einen oder anderen Kontrahenten die Entscheidung durch Urtheil
Da die Beklagte ihre Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 315 BGB nicht erfüllt hat, ist eine sachgerechte inhaltlich fundierte Bestimmung der angemessenen Entgelte gem. § 315 BGB durch die Kammer nicht möglich; der Hauptantrag der Kläger geht mithin ins Leere.
Zur Kontrolle der Billigkeit des Gaspreises ist nach dem BGH die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen zur Erläuterung des Gesamtpreises nicht mehr erforderlich. Es reicht ein Nachweis über die Angemessenheit der Preisänderung aus. Für diesen Nachweis muss die Entwicklung des Bezugspreises und der sonstigen Kosten gegenüber gestellt werden. Die Ausgangs-Bezugskosten und sie Ausgangs-\"sonstigen Kosten\" werden nicht überprüft
Allerdings vermuteten die Richter auch hier, dass die Preise als vereinbart gelten könnten, wenn ein Kunde sie ohne Widerspruch akzeptiert.
Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden. In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Er kann deshalb im Rahmen einer weiteren Preiserhöhung nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden.
Sie steht aber - wie alle Gasversorgungsunternehmen - auf dem Wärmemarkt in einem (Substitutions-)Wettbewerb mit Anbietern konkurrierender Heizenergieträger wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme. Das entspricht auch der Auffassung des Gesetzgebers (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, BT-Drs. 13/7274 S. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1996 - I ZR 50/94, GRUR 1996, 502, unter II 1 a - \"Energiekosten-Preisvergleich\"; BGH, Urteil vom 19. September 1996 - I ZR 72/94, GRUR 1997, 304, unter II 3 b bb - \"Energiekosten-Preisvergleich II\"; Schiffer, ET 1986, 484, 487).
Andere Gerichte haben über die dortigen Gegebenheiten zu entscheiden und das vor allem nach dem Wortlaut der Gesetze und dem darin zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers. Das BGH-Urteil im \"Heilbronner Fall\" ist kein Muster für alle Fälle, wie das immer wieder versucht wird von interessierter Seite darzustellen.
Original von RonnyIch kann ja vollkommen verstehen, dass das Urteil des BGH vom 13.06.2007 aus Verbrauchersicht enttäuschend ist. Schließlich erteilt es allen Forderungen nach Offenlegung der Kalkulationsgrundlage eine klare Absage. Aber das Ausmaß der Negation der Tatsachen ist einfach verwunderlich.
Original von RonnySie schreiben:Zitat Allerdings vermuteten die Richter auch hier, dass die Preise als vereinbart gelten könnten, wenn ein Kunde sie ohne Widerspruch akzeptiert.Da wird nichts vermutet, sondern höchstrichterlich festgestellt. Der BGH führt in Randnummer 36 aus:Zitat Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden. In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Er kann deshalb im Rahmen einer weiteren Preiserhöhung nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden.Da steht nichts von Vermuten.
Original von RonnyZum Thema Substitutionswettbewerb. ...... Aber so sonnenklar, wie viele die Rachtslage darstellen, ist sie gewiss nicht.Fazit:Sie schreiben:Zitat Andere Gerichte haben über die dortigen Gegebenheiten zu entscheiden und das vor allem nach dem Wortlaut der Gesetze und dem darin zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers. Das BGH-Urteil im \"Heilbronner Fall\" ist kein Muster für alle Fälle, wie das immer wieder versucht wird von interessierter Seite darzustellen.Für die spannendste Frage, nämlich wie die Preiserhöhung gerichtlich zu überprüfen ist, ist das Urteil auf alle anderen Fälle übertragbar. Auch wenn viele das nicht wahrhaben wollen.
Die Versorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas bildet sachlich einen eigenen Markt; ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie besteht nicht (Bestätigung von BGHZ 151, 274, 282 – Fernwärme für Börnsen).
a) Verschärfung der Missbrauchsaufsicht im Energiesektor Die den Energienetzen vor- und nachgelagerten Märkte haben sich seit der mehr als acht Jahre zurückliegenden rechtlichen Marktöffnung noch nicht zu funktionierenden Wettbewerbsmärkten entwickelt.Defizite sind insbesondere im Erzeugungsbereich von Elektrizität und – u.a. bedingt durch bislang nur unzureichend funktionierende Durchleitungsmodelle – im Haushaltskundengeschäft mit Gas festzustellen. Die Energiemärkte sind von einer starken vertikalen Integration und zunehmender Konzentration geprägt. Die Energiepreise sind auf ein volkswirtschaftlich bedenkliches Niveau gestiegen, das mit der Entwicklung der Primärenergiekosten nicht mehr begründbar erscheint und industrielle Abnehmer sowie Endverbraucher über Gebühr belastet. Insbesondere mit Blick auf die nicht regulierten Märkte sollen deshalb die Eingriffsmöglichkeiten nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gegenüber marktbeherrschenden Energieversorgungsunternehmen verbessert werden. Ziel des § 29 ist eine Schärfung des kartellrechtlichen Instrumentariums zur Bekämpfung missbräuchlich überhöhter Energiepreise mittels einer auf den Energiesektor zugeschnittenen Ausprägung der Generalsklausel des § 19 Abs. 1 GWB.
Original von RR-E-ftEs stellt sich deshalb juristisch allein die entscheidende Frage:Besteht ein Leistungsbestimmungsrecht des Gläubigers hinsichtlich der vertraglichen Haupt- Gegenleistung, vermöge der Gläubiger berechtigt und verpflichtet ist, diese vertragliche Haupt- Gegenleistung nach Vertragsabschluss (neu) zu bestimmen?
Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist,
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