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Autor Thema: E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide  (Gelesen 27430 mal)

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Offline Harry01

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E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide
« Antwort #60 am: 24. Januar 2009, 12:09:33 »
Hallo!

Ich lese hier immer wieder, daß der Versorger mit dem Mahnantrag vielleicht die Verjähung der Forderung verhindern will.

Seit wann unterbricht ein Mahnbescheid, gegen den dann Widerspruch eingelegt wird und wofür wahrscheinlich nie die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens beantragt wird, die Verjährung? Wo ist das geregelt? Der Mahnbescheid allein ist kein vollstreckbarer Titel. Einen vollstreckbaren Titel hat der Antragsteller erst nach Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides.

@Bandit

Zitat
Zunächst bezieht man sich auf eine angebliche Mahnung vom 13.11.2008, die ich jedoch bis zum heutigen Tage nicht erhalten habe.

Also ich habe keine Mahnung, aber ein als \"Zahlungsaufforderung\" deklariertes Schrieben mit genanntem Datum erhalten. Darin bezieht man sich auf ein BGH-Urteil zu den Erdgaspreisen, die auch bei Strompreisen gelten sollen und ich möge doch bitte den Betrag bezahlen.

Die angebliche Forderung ist aber als Gesamtbetrag auch im Mahnbescheid angegeben und wurde nach einem vermeintlichen Rückstand des Vetragskontos berechnet, man bezieht sich also nicht auf ein bestimmtes Jahr. Wenn der Mahnbescheid die Verjährung unterbrechen sollte, sind dann auch die angeblichen Forderungen aus den Folgejahren automatisch mit unterbrochen? M.E. unterbricht ein Mahnbescheid wenn überhaupt nur die Verjährung für Forderungen, die hinreichend individualisiert werden.

Offline jofri46

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E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide
« Antwort #61 am: 24. Januar 2009, 21:03:34 »
@Harry01

Den Begriff \"Unterbrechung\" gibt es in der Verjährung nicht mehr, jetzt \"Hemmung\".
Zu Ihrer Frage siehe § 204 Abs. 1 Ziff. 3. BGB:
Die Verjährung wird gehemmt durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren.
Siehe dazu aber auch § 204 Abs. 2 BGB, insbesondere dort Satz 2 (falls das Mahnverfahren nach Widerspruch nicht weiter betrieben würde).

Offline Harry01

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E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide
« Antwort #62 am: 24. Januar 2009, 21:58:11 »
@ jofri46


Zitat
Den Begriff \"Unterbrechung\" gibt es in der Verjährung nicht mehr,
Unterbrechung bedeutet doch, daß die Frist von vorn beginnt?

Hemmung bedeutet doch, daß die Verjährung für eine besimmte Zeit ausgesetzt wird und danach für den Rest der Frist weiterläuft?

Ist das so korrekt?

Zitat
Die Verjährung wird gehemmt durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren.
Ich meine gelesen zu haben, daß schon der Eingang des Mahnantrags bei Gericht die Frist hemmt. Was ist denn nun richtig?

Offline userD0009

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E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide
« Antwort #63 am: 24. Januar 2009, 22:12:36 »
@Harry01

vgl. § 167 ZPO

Grüße
belkin

Offline jofri46

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E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide
« Antwort #64 am: 25. Januar 2009, 17:08:27 »
@Harry01

Das war wohl so bis zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, das am 01.01.2002 in Kraft getreten ist, korrekt. Seitdem gelten neue Verjährungsvorschriften und nur noch Hemmung. Siehe dazu § 209 BGB. Zum Neubeginn der Verjahrung (vergleichbar früher der Unterbrechung) siehe § 212 BGB.

Wenn die Zustellung des Mahnbescheids \"demnächst\" erfolgt (m. W. so innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen ab Antragstellung), wirkt die Hemmung bereits ab Antragstellung, siehe zutreffenden Hinweis von belkin.

Offline Harry01

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E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide
« Antwort #65 am: 25. Januar 2009, 17:27:21 »
Perfekt! Danke Infos und die Links.

Wie ist es jetzt mit der Individualisierung der Forderungen im Mahnbescheid? Hätte da anstatt \"wegen Versorgungsleistungen....\" nicht z.B. konkreter stehen sollen: \"wegen Versorgungsleistungen aus Jahresrechnung 2005\" ?

Schließlich ist es ja noch so, daß mit laufenden Abschlägen aufgerechnet wird und auch Mahnkosten mit in dem Betrag enthalten sind.

Offline Christian Guhl

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E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide
« Antwort #66 am: 24. Oktober 2009, 12:43:35 »
Welche Angaben müssen im Mahnbescheid bezüglich des Antragstellers gemacht werden ? Reicht es aus, wenn dort steht : Eon-Avacon Vertrieb Gmbh vertreten durch Geschäftsführer oder muss der Name des Geschäftsführers genannt sein ? Ich habe gehört, der Name sei zwingend erforderlich.

Offline Harry01

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E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide
« Antwort #67 am: 24. Oktober 2009, 12:52:55 »
M.E. reicht das aus. In Klageschriften z.B. wird das genauso gemacht.

Auf meinem Mahnbescheid stand auch derselbe Antragsteller. Allerdings bin ich nach wie vor der Auffassung, daß der Vertrag mit der E.ON Avacon AG besteht und die E.ON Vertrieb GmbH keine Forderung gegen mich hat.

Offline jofri46

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E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide
« Antwort #68 am: 24. Oktober 2009, 17:20:03 »
Möglicherweise (und vermutlich) sind die Verträge der AG von Gesetzes wegen mit allen Rechten und Pflichten auf die GmbH übergegangen, und zwar aufgrund der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (§§ 123 Abs. 3, ff.). Danach ist eine sogenannte Teil- (oder partielle) Gesamtrechtsnachfolge möglich, d. h. die AG kann (und hat vermutlich) Ihre Kundenverträge auf die GmbH übertragen, ohne dass dies der Zustimmung des Kunden bedarf.

Offline Christian Guhl

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E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide
« Antwort #69 am: 25. Oktober 2009, 00:25:32 »
Zitat
Original von jofri46d. h. die AG kann (und hat vermutlich) Ihre Kundenverträge auf die GmbH übertragen, ohne dass dies der Zustimmung des Kunden bedarf.
Die Verträge vermutlich ja. Können jedoch auch die Forderungen ohne Zustimmung des Kunden an die GmbH abgetreten werden ?

Offline jofri46

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E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide
« Antwort #70 am: 25. Oktober 2009, 01:28:04 »
Grundlage für die Forderung ist ja der Vertrag und nachdem die GmbH kraft Gesetzes Vertragspartner mit allen Rechten und Pflichten (= Gesamtrechtsnachfolge) geworden ist, kann sie auch das fordern, was sich aus dem Vertrag als Forderung ergibt.

Im übrigen kann eine Forderung auch ohne Wechsel des Vertragspartners vom Gläubiger auf einen anderen übertragen werden (Abtretung), ohne dass dies der Zustimmung des Schuldners (Kunden) bedarf. Siehe § 398 BGB.

Ich nehme nicht an, dass eine Forderungsabtretung durch Vereinbarung mit dem Kunden ausgeschlossen wurde.

Offline Christian Guhl

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« Antwort #71 am: 25. Oktober 2009, 12:46:22 »
Bleibt die Frage, ob eine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, da ja die AG weiterbesteht und nur das Vertriebsgeschäft ausgegliedert wurde. Das hat aber nichts mehr mit dem ursprünglichen Problem zu tun. Reicht es aus, wenn im Mahnbescheid die Firma als Antragsteller genannt ist, oder muss ein gesetzlicher Vertreter mit Namen genannt sein ?

Offline Harry01

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« Antwort #72 am: 25. Oktober 2009, 14:40:16 »
Zitat
Reicht es aus, wenn im Mahnbescheid die Firma als Antragsteller genannt ist, oder muss ein gesetzlicher Vertreter mit Namen genannt sein ?
Ja, es reicht zunächst aus. Im Falle einer Klage wäre dies ein heilbarer Vorgang, da der Geschäftsführer auch nachträglich benannt werden kann, wenn das Gericht dazu auffordern sollte. Anders sieht es bei der Forderungsbezeichnung aus. Hier reicht es m.E. nicht aus, pauschal zu schreiben \"Forderung wegen Versorgungsleistung\" o.ä. und dazu noch die vermeintlichen rückständigen Beträge aus sämtlichen Vorjahreszeiträumen in einem Mahnverfahren einzuklagen.

Zitat
Bleibt die Frage, ob eine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, da ja die AG weiterbesteht und nur das Vertriebsgeschäft ausgegliedert wurde. Das hat aber nichts mehr mit dem ursprünglichen Problem zu tun.
Doch, es hat mit dem ursprünglichen Problem zu tun. Wenn der Antragsteller nicht derjenige ist, der die Forderung stellen kann, dann ist die Klage abzuweisen. Die AG existiert ja noch und deshalb bedarf es zumindest für die Übertragung der Verträge der Zustimmung des Kunden.

@jofri46

nach §398 BGB bedarf es für jede Abtretung eines separaten Vertrages. Man sollte bei einem Gerichtsverfahren auf jeden Fall die Vorlage dieses Vertrages verlangen. Ich könnte mir vorstellen, daß EON hier auch pauschale Verträge gemacht hat, die nicht für die Forderung an alle Kunden angewendet werden kann. M.E. bedarf es hier für jeden Kunden und jede Forderung eines separaten Abtretungsvertrages und somit auch jeweils für ein separates Forderungsverfahren. Und genau davor will sich EON drücken, weil das erheblichen Aufwand erfordert.

Offline jofri46

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E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide
« Antwort #73 am: 25. Oktober 2009, 17:40:03 »
@ Christian Guhl

Es handelt sich offenbar, wie ich schon vorher geschrieben habe, um eine sogenannte Teil- oder partielle Gesamtrechtsnachfolge. Bei einer solchen existiert der alte Vertragspartner neben dem neuen weiter.

@ Harry01

Natürlich hat EON im Falle des Bestreitens den Nachweis zu erbringen, dass der Vertrag und die Forderung eines jeden einzelnen Kunden übertragen bzw. abgetreten wurde. Das bedeutet Aufwand, klar.

Ist dieser Aufwand einmal gemacht, beschränkt sich der weitere aufs Kopieren (so kenne ich es aus einem vergleichbaren Fall).

Wer es vorher wissen will, kann beim zuständigen Amtsgericht, Abt. Handelsregister, die Beiakten\" einsehen. Dort müßte der \"Ausgliederungs- und Übertragungsvertrag\" zwischen der AG und der GmbH vorhanden sein.

 

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