Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => ExtraEnergie => Thema gestartet von: sylle am 05. Februar 2014, 19:04:18
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Hallo,
ich hatte bereits auch schon unter "Almado" bezüglich Strom gepostet. Nun habe ich Probleme mit unserem Gasanbieter Prioenergie.
Ich habe auch hier aufgrund der Preiserhöhung eine Sonderkündigung gem. § 41 Abs. 3 EnWG aus zum Ablauf des 28.02.2014 gekündigt. Allerdings habe ich die Kündigung erst am 03.02. per Mail und Einschreiben Einwurf rausgeschickt.
Nun bekomme ich folgende Antwort Mail:
"vielen Dank für Ihre Mitteilung vom 03.02.2014.
Gemäß unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Sie bei Preiserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht, welches Sie bis zum Monatsletzten des auf die Preiserhöhungsmitteilung folgenden Monats ausüben können.
Da Ihnen die Nachricht bezüglich der Preiserhöhung am 19.12.2013 zugestellt wurde, lief die Frist zur Wahrnehmung Ihres Sonderkündigungsrechts aufgrund Preiserhöhung am 31.12.2013 aus.
Aus diesem Grund sehen wir uns nicht in der Lage, Ihre Sonderkündigung durchzuführen
Haben Sie noch Fragen? Dann kontaktieren Sie uns. Unsere priogas-Experten sind direkt per E-Mail oder Telefon erreichbar und beantworten gerne alle Ihre Fragen.
Mit freundlichen Grüßen"
Was soll ich nun machen??? Wie komme ich da noch raus??? Ich dachte, Sonderkündigungen seien an keine Fristen gebunden?
lg
Sylle
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Manche Versorger haben nun mal auch beim Sonderkündigungsrecht eine Kündigungsfrist in ihre AGB hineingeschrieben.
Das EnWG sieht hingegen in § 41 Abs. 3 (nicht nur) nach meiner Auffassung ein fristloses Sonderkündigungsrecht vor.
Widersprechen Sie gegenüber Prio und teilen Sie mit, dass Sie sich jetzt mit einer Beschwerde an die Schlichtungsstelle Energie e.V. wenden.
Nach Februar würde ich Abschlagszahlungen gar nicht mehr oder nur "unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" leisten.
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Was soll ich nun machen??? Wie komme ich da noch raus??? Ich dachte, Sonderkündigungen seien an keine Fristen gebunden?
Ja wer hat Ihnen denn das nur erzählt ;)
Kleiner feiner Untschied:
fristlos bedeutet ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, sofort, jetzt, von heute auf morgen ...
wird hier wohl verwechselt mit
unbefristet bedeutet zeitlich nicht begrenzt - das ist wohl nicht der Fall.
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@khh: DANKE - habe eine Beschwerde an die Schlichtungsstelle geschickt.
Diese sog. Preiserhöhungsmail vom 19.12.2013 habe ich ja als solche gar nicht angesehen und bin erst auf diese Mail aufmerksam geworden, nachdem ich hier im Forum davon gelesen habe. Sonst hätte ich ja schon viel früher gekündigt!
Ich hoffe, ich komme noch raus.....
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... unbefristet bedeutet zeitlich nicht begrenzt - das ist wohl nicht der Fall.
Wir werden erfahren, ob die Schlichtungsstelle ein (wie von Prio/ExtraEnergie vorgesehenes) befristetes Sonderkündigungsrecht mit dem EnWG und den EU-Richtlinien als vereinbar sieht.
Hallo Sylle,
wenn die "Preiserhöhungsmail" vom 19.12.2013 intransparent war, dann führen Sie das gegenüber der Schlichtungsstelle auch so an. Das Sonderkündigungsrecht auf 11 Tage
(davon nur 4 "normale" Werktage) zu befristen, halte ich für mehr als unzulässig !
Anscheinend ist diese Preiserhöhungsmitteilung erst kurz vor Weihnachten gesendet worden,
um den Kunden damit praktisch das Sonderkündigungsrecht zu nehmen. >:(
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@khh: habe ich schon gegenüber der Schlichtungsstelle mitgeteilt ;) Ich hoffe, ich habe eine Chance, weil - noch ein Jahr bei diesen Verbrechern und dann auch noch zu diesem Wucherpreis :-[ Bitte nicht!
Ich bin nur so derart traurig darüber, daß soetwas gerade in Deutschland erlaubt ist, das man da nicht einen Riegel vorschiebt, das verstehe ich nicht?! Ich meine, da will man als Familie mit 2 kl. Kindern doch eigentlich nur etwas Geld einsparen und dann so etwas..... :'( :'(
Ach ja, ich hatte ja auch ein Mail gegenüber RTL Stern TV abgeschickt und die schreiben: tut uns leid, aber derartige Themen seien zur Zeit nicht bei RTL vorgesehen >:( Dabei beträfe das doch sicherlich recht viele, oder?
Ich habe schon mal überlegt, bei Akt2014........... aber ist wahrscheinlich alles das gleiche und bringen würde es wahrscheinlich auch nicht wirklich was.....
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Nun bekomme ich folgende Antwort Mail:
"vielen Dank für Ihre Mitteilung vom 03.02.2014.
Gemäß unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Sie bei Preiserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht, welches Sie bis zum Monatsletzten des auf die Preiserhöhungsmitteilung folgenden Monats ausüben können.
Da Ihnen die Nachricht bezüglich der Preiserhöhung am 19.12.2013 zugestellt wurde, lief die Frist zur Wahrnehmung Ihres Sonderkündigungsrechts aufgrund Preiserhöhung am 31.12.2013 aus.
(Anmerkung: Fettformatierung von mir)
Hallo Sylle,
wenn die "Preiserhöhungsmail" vom 19.12.2013 intransparent war, dann führen Sie das gegenüber der Schlichtungsstelle auch so an. Das Sonderkündigungsrecht auf 11 Tage
(davon nur 4 "normale" Werktage) zu befristen, halte ich für mehr als unzulässig !
Also meiner bescheidenen Meinung nach haben sowohl Prioenergie wie auch khh eine falsche Interpretation der Fristen vorgenommen. Wenn die Preiserhöhungsmail am 19.12.2013 zugegangen ist, dann bedeutet nach meiner Rechnung " bis zum Monatsletzten des auf die Preiserhöhungsmitteilung folgenden Monats" als Datum der 31.12.2014 (Januar ist der auf die Preiserhöhungsmitteilung vom Dezember folgende Monat und dort dann der Monatsletzte, also der 31.01.).
Im vorliegenden Fall hat das leider für die Threaderstellerin keine Bedeutung, da sie ihre Mail erst im Februar geschickt hat, aber für andere Mitleser wollte ich dieses angemerkt haben, damit man sich nicht täuschen lässt.
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Also meiner bescheidenen Meinung nach haben sowohl Prioenergie wie auch khh eine falsche Interpretation der Fristen vorgenommen. Wenn die Preiserhöhungsmail am 19.12.2013 zugegangen ist, dann bedeutet nach meiner Rechnung " bis zum Monatsletzten des auf die Preiserhöhungsmitteilung folgenden Monats" als Datum der 31.12.2014 (Januar ist der auf die Preiserhöhungsmitteilung vom Dezember folgende Monat und dort dann der Monatsletzte, also der 31.01.).
Im vorliegenden Fall hat das leider für die Threaderstellerin keine Bedeutung, da sie ihre Mail erst im Februar geschickt hat, aber für andere Mitleser wollte ich dieses angemerkt haben, damit man sich nicht täuschen lässt.
@bolli, sehr schön, endlich den Boden gefunden. Nichts ist hier unbefristet. Die Frage ist lediglich, ob die gesetzte Frist angemessen ist. Das steht auf einem anderen Blatt.
Eine fristlose Kündigung bei gegebenem Kündigungsgrund ist schon nach dem BGB nicht unbefristet möglich:§ 314 BGB
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
... unbefristet bedeutet zeitlich nicht begrenzt - das ist wohl nicht der Fall.
Wir werden erfahren, ob die Schlichtungsstelle ein (wie von Prio/ExtraEnergie vorgesehenes) befristetes Sonderkündigungsrecht mit dem EnWG und den EU-Richtlinien als vereinbar sieht
Da ist nicht nur in den AGB von Prio/ExtraEnergie eine Befristung enthalten. Da wären dann die AGB vieler Versorger rechtswidrig. Ich hatte ja schon mal unter almado erfolglos mit einem Beispiel darauf hingewiesen. Es ist lediglich die Frage der Angemessenheit der Frist zu klären, die sich durch die späte Kündigung wohl erledigt hat.
...Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt.
Stadtwerkebeispiel (https://www.stadtwerke-baden-baden.de/daten/produkte/AGB_Kundenfremd_Gas_2013.pdf)
PS nicht vergessen, vielleicht ist die Sonderkündigung ja gar nicht sinnvoll:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18765.msg106812.html#msg106812
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@ bolli und PLUS
Rechtsfragen wären ja ganz einfach zu beantworten, wenn dies nicht so schwierig wäre! ;) Wie so oft spielt hierbei die Auslegung der Bestimmungen die entscheidende Rolle.
Zum vorliegenden Fall nachfolgend ein Zitat aus einem einschlägigen Artikel der VBZ NRW:
Auch Sonderkunden haben ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht anlässlich von Preiserhöhungen. Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG können sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen und den Anbieter wechseln. Allerdings verwenden einige Stromanbieter Preiserhöhungsklauseln, die bei Preiserhöhungen aufgrund gestiegener staatlicher Umlagen, Abgaben oder speziell bei Erhöhung der EEG-Umlage das Kündigungsrecht ausschließen. Solche Klauseln sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale unwirksam.
Man muss jedoch damit rechnen, dass der Anbieter sich auf seine Klauseln beruft und eine Kündigung nicht anerkennen wird. Daher sollten Sonderkunden ebenfalls zunächst einen Tarifcheck vornehmen und prüfen, ob sich eine Kündigung und der Wechsel zu einem anderen Anbieter lohnen. Ist das der Fall, kommt eine Kündigung in Betracht. Die Verbraucherzentralen empfehlen Kunden, die wechseln möchten, unverzüglich zu kündigen, also sofort nachdem Sie die Mitteilung über die geplante Änderung erhalten haben. Das gilt unabhängig davon, dass sie - rechtlich gesehen - noch bis zu dem Zeitpunkt kündigen könnten, zu dem die Preiserhöhung wirksam wird. Dabei sollten Sonderkunden das Kleingedruckte prüfen. Ist dort für die Kündigung Schriftform vorgesehen, sollte die Kündigung per Brief erfolgen. Da der Kunde notfalls den rechtzeitigen Zugang beweisen muss, empfiehlt sich ein Einschreiben.
(Hervorhebung durch mich.)
Siehe auch hier. (http://www.vz-nrw.de/RG4117A0AM/strompreis)
Ach, noch etwas: Ober (EnWG) sticht unter (AGB)! :D
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@ bolli und PLUS
Rechtsfragen wären ja ganz einfach zu beantworten, wenn dies nicht so schwierig wäre! ;) Wie so oft spielt hierbei die Auslegung der Bestimmungen die entscheidende Rolle.
Zum vorliegenden Fall nachfolgend ein Zitat aus einem einschlägigen Artikel der VBZ NRW:
Auch Sonderkunden haben ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht anlässlich von Preiserhöhungen. Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG können sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen und den Anbieter wechseln. Allerdings verwenden einige Stromanbieter Preiserhöhungsklauseln, die bei Preiserhöhungen aufgrund gestiegener staatlicher Umlagen, Abgaben oder speziell bei Erhöhung der EEG-Umlage das Kündigungsrecht ausschließen. Solche Klauseln sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale unwirksam.
Man muss jedoch damit rechnen, dass der Anbieter sich auf seine Klauseln beruft und eine Kündigung nicht anerkennen wird. Daher sollten Sonderkunden ebenfalls zunächst einen Tarifcheck vornehmen und prüfen, ob sich eine Kündigung und der Wechsel zu einem anderen Anbieter lohnen. Ist das der Fall, kommt eine Kündigung in Betracht. Die Verbraucherzentralen empfehlen Kunden, die wechseln möchten, unverzüglich zu kündigen, also sofort nachdem Sie die Mitteilung über die geplante Änderung erhalten haben. Das gilt unabhängig davon, dass sie - rechtlich gesehen - noch bis zu dem Zeitpunkt kündigen könnten, zu dem die Preiserhöhung wirksam wird. Dabei sollten Sonderkunden das Kleingedruckte prüfen. Ist dort für die Kündigung Schriftform vorgesehen, sollte die Kündigung per Brief erfolgen. Da der Kunde notfalls den rechtzeitigen Zugang beweisen muss, empfiehlt sich ein Einschreiben.
(Hervorhebung durch mich.)
Siehe auch hier. (http://www.vz-nrw.de/RG4117A0AM/strompreis)
Ach, noch etwas: Ober (EnWG) sticht unter (AGB)! :D
@Didakt, das ist kein Kartenspiel, da sticht nichts. Warum empfiehlt denn wohl die VZ unverzüglich zu kündigen wenn es doch unbefristet möglich sein soll? Es geht hier nicht um die Frage, ob Preisänderungsklauseln, die Preiserhöhungen aufgrund staatlicher oder staatlich regulierter Steuern, Abgaben, Umlagen etc.zulassen, wirksam sind. Das ist eine ganz andere Baustelle.
§ 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG liefert lediglich den Sonderkündigungsgrund mit der Berechtigung fristlos zu kündigen. Er liefert keine Berechtigung unbefristet zu kündigen! Das BGB ist nicht außer Kraft gesetzt!
Fragen Sie nicht den Apotheker, fragen Sie einen Anwalt. ;)
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Also meiner bescheidenen Meinung nach haben sowohl Prioenergie wie auch khh eine falsche Interpretation der Fristen vorgenommen. Wenn die Preiserhöhungsmail am 19.12.2013 zugegangen ist, dann bedeutet nach meiner Rechnung " bis zum Monatsletzten des auf die Preiserhöhungsmitteilung folgenden Monats" als Datum der 31.12.2014 (Januar ist der auf die Preiserhöhungsmitteilung vom Dezember folgende Monat und dort dann der Monatsletzte, also der 31.01.).
Im vorliegenden Fall hat das leider für die Threaderstellerin keine Bedeutung, da sie ihre Mail erst im Februar geschickt hat, aber für andere Mitleser wollte ich dieses angemerkt haben, damit man sich nicht täuschen lässt.
@bolli, danke für diesen richtigstellenden Hinweis.
Die Threaderstellerin @sylle sollte vllt. prüfen, ob es sich in der oben zitierten Prio-Email womöglich um einen Schreibfehler handelt und ob die intranparente Preiserhöhungs-Email tatsächlich nicht schon am 19.11.2013 eingegangen ist.
[...]
PS nicht vergessen, vielleicht ist die Sonderkündigung ja gar nicht sinnvoll:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18765.msg106812.html#msg106812
@PLUS,
danke für diesen Hinweis und den Link auf die Ausführungen von @RR-E-ft.
Die Frage ist, welche/r betroffene Kunde/in kann beantworten, ob es überhaupt Sinn macht, die wirksame Einbeziehung der AGB / einer Preisänderungsklausel = die Berechtigung zur Preiserhöhung zu bestreiten?
Zur Erinnerug: Die Anforderungen des § 305 BGB lauten – Auszug:
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) ...
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich ... auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise ... von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) ...
Fest dürfte stehen, dass die Voraussetzung § 305 (2) 2. „in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen“ gegeben war, da die AGB in Vergleichsportalen wie Verivox schon seit längerer Zeit verlinkt sind (aber welche Antragstelle lesen die AGB überhaupt?).
Ob im Auftrag ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wurde und ob der Kunde dort sein Einverständnis zur Geltung erklärt hat, könnte fraglich sein (aber welche Antragsteller haben ihren Auftrag ausgedruckt oder abgespeichert?) :(.
Zum Thema des Threads und zu der jetzt heißdiskutierten Frage, ob die Befristung des Sonderkündigungsrechts in der AGB von Prio/Stromio sowie anderer Anbieter wirksam sein könnte, werden wir wohl in absehbarer Zeit die Rechtsauslegung der Schlichtungsstelle bekommen :).
Gruß, khh
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@khh: Die Mail mit der "versteckten" Preiserhöhung ist bei mir eingegangen am
19. DEZEMBER 2013 um 18.27 Uhr
Sie ist 3 Seiten lang und enthält megaviele Web-Links wo man angeblich irgendetwas einsehen könne! Für mich definitiv nicht als Preiserhöhungsmail ansehbar sondern eher als eine Infomail über die Familie der ExtraEnergie.........
In der 2. Seite Mitte steht dann die Preiserhöhung auf 6,32 Cent /kWh von 5,48 Cent/kWh brutto. Wobei sich hier leider auch nicht erkennen lässt, ob die 6,32 Cent/kWh brutto oder netto sind - aber ich gehe mal von brutto aus.....
lg
sylle
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@khh und @didakt
da bin ich aber etwas baff, was sie aus diesem einfachen Sachverhalt machen.
@bolli hat völlig recht, man hätte bis zum 31.1. kündigen müssen und wie @plus schon geschrieben hat, was ist an § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG so schwer zu verstehen?? Kommt eine Preiserhöhung kann ich sofort kündigen und muss die neuen Preise nicht bezahlen. Ich kann aber auch nicht ewig mit meiner Kündigung warten. Deshalb stehen in den AGBs auch Fristen (ein spezielles Datum, Wochen oder Monate), bis wann man gekündigt haben muss. Ist ja auch logisch, dass EVU muss ja wohl wissen, ob weiter geliefert werden kann oder nicht. Ob eine Email mit einer auf Seite 3 "angedrohten" Preiserhöhung rechtens ist, ist eine ganz andere Frage!
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[...]
PS nicht vergessen, vielleicht ist die Sonderkündigung ja gar nicht sinnvoll:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18765.msg106812.html#msg106812
@PLUS, danke für diesen Hinweis und den Link auf die Ausführungen von @RR-E-ft.
Die Frage ist, welche/r betroffene Kunde/in kann beantworten, ob es überhaupt Sinn macht, die wirksame Einbeziehung der AGB / einer Preisänderungsklausel = die Berechtigung zur Preiserhöhung zu bestreiten? ...
@khh, so war der Hinweis nicht (nur) zu verstehen. Es ist nicht nur die Frage der Einbeziehung, es geht mindestens auch um die Rechtswirksamkeit der Preisänderungsklausel an sich = § 307 BGB.
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... was ist an § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG so schwer zu verstehen?? Kommt eine Preiserhöhung kann ich sofort kündigen und muss die neuen Preise nicht bezahlen. Ich kann aber auch nicht ewig mit meiner Kündigung warten. Deshalb stehen in den AGBs auch Fristen (ein spezielles Datum, Wochen oder Monate), bis wann man gekündigt haben muss. ...
@Energietourist,
das sehen Sie und einige andere so, ich und andere, bspw. die vz-nrw, sehen das halt anders.
In § 41 (3) EnWG ist das außerordentliche Sonderkündigungsrecht angesprochen, da steht nichts von Fristen. Bei in AGBs stehende Fristen geht es üblicherweise um das ordentliche Kündigungsrecht. Dass die vorliegende Preiserhöhungsmitteilung von Prio dem Transparenzgebot nicht genügen dürfte, sehe ich auch so.
Wir werden sehen, wie die Schlichtungsstelle Energie e.V. das beurteilt.
Gruß, khh
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@khh, so war der Hinweis nicht (nur) zu verstehen. Es ist nicht nur die Frage der Einbeziehung, es geht mindestens auch um die Rechtswirksamkeit der Preisänderungsklausel an sich = § 307 BGB.
@Plus, bei dem Ihrerseits zitierten Beitrag von @RR-E-ft ging es aber wohl um die Einbeziehung (§ 305 BGB). Ansonsten einverstanden, die meisten AGB-Preisanpassungsklauseln dürften einer Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) nach wie vor nicht standhalten. :)
Nachtrag:
Ohnehin wundere ich mich, dass anscheinend Preisprotest derzeit kaum noch stattfindet, obwohl fast vieles höchstrichterlich ausgeurteilt wurde und im Gegensatz zu früheren Zeiten überwiegend Rechtssicherheit besteht.
Wäre ich Kunde von Stromio, ExtraEnergie oder Almado/365 AG & Co. und würde im 2. Vertragsjahr mit Grund- und Arbeits-Preisererhöhungen von bis zu 30 % (in dem hier diskutierten Fall mindestens über 15 %) konfrontiert werden, würde ich der Preiserhöhung widersprechen anstatt "sonderzukündigen".
Die Chancen sind sicherlich gut, da einerseits insbesondere Anlass sowie Umfang in den betreffenden AGB-Preisanpassungsklauseln nicht ausreichend definiert sind und andererseits solch gravierende Preiserhöhungen wohl kaum dem Angemessenheits-/Billigkeitserfordernis entsprechen.
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@Plus, bei dem Ihrerseits zitierten Beitrag von @RR-E-ft ging es aber wohl um die Einbeziehung (§ 305 BGB). ..
Sorry, aber jetzt bleibe ich am Ball. Eben nicht nur!
Wenn in den Sondervertrag eine wirksame Preisänderungsklausel nicht einbezogen wurde, ..
Betonung auf wirksam - Hervorhebung durch mich.
Sie sollten auch nicht die VZ-NRW für Ihre These des unbefristeten Kündigungsrechts als Bestätigung benutzen. Eine Bestätigung dafür finden Sie nämlich dort nicht. Sie sollten auch da nochmal genauer lesen.
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Sie sollten auch nicht die VZ-NRW für Ihre These des unbefristeten Kündigungsrechts als Bestätigung benutzen. Eine Bestätigung dafür finden Sie nämlich dort nicht. Sie sollten auch da nochmal genauer lesen.
VZ-NRW "Strompreiserhöhung – was man tun kann" - Auszug:
Die Verbraucherzentralen empfehlen Kunden, die wechseln möchten, unverzüglich zu kündigen, also sofort nachdem Sie die Mitteilung über die geplante Änderung erhalten haben. Das gilt unabhängig davon, dass sie - rechtlich gesehen - noch bis zu dem Zeitpunkt kündigen könnten, zu dem die Preiserhöhung wirksam wird.
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Sie sollten auch nicht die VZ-NRW für Ihre These des unbefristeten Kündigungsrechts als Bestätigung benutzen. Eine Bestätigung dafür finden Sie nämlich dort nicht. Sie sollten auch da nochmal genauer lesen.
VZ-NRW "Strompreiserhöhung – was man tun kann" - Auszug:
Die Verbraucherzentralen empfehlen Kunden, die wechseln möchten, unverzüglich zu kündigen, also sofort nachdem Sie die Mitteilung über die geplante Änderung erhalten haben. Das gilt unabhängig davon, dass sie - rechtlich gesehen - noch bis zu dem Zeitpunkt kündigen könnten, zu dem die Preiserhöhung wirksam wird.
Die Verbraucherzentralen empfehlen Kunden, die wechseln möchten, unverzüglich zu kündigen, also sofort nachdem Sie die Mitteilung über die geplante Änderung erhalten haben. Das gilt unabhängig davon, dass sie - rechtlich gesehen - noch bis zu dem Zeitpunkt kündigen könnten, zu dem die Preiserhöhung wirksam wird. Dabei sollten Sonderkunden das Kleingedruckte prüfen.
@khh, eine unbefristete Kündigungsmöglichkeit sieht aber doch etwas anders aus. Warum die VZ wohl die unverzügliche Kündigung unabhängig davon ... empfiehlt?! Wo sieht man denn rechtlich, dass bis zum Zeitpunkt der Preiserhöhung gekündigt werden kann?
Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Bei einer dem Gesetz entsprechenden Unterrichtung dürfte eine Kündigung am letzten Tag vor der Änderung nicht mehr angemessen sein. Da sollten Sie die VZ nochmal fragen wie sie das mit dem "bis zum Zeitpunkt" genau gemeint hat.
PS auch ein Empfehlung:
Warten Sie nicht lange mit der Kündigung
In der Regel bleiben Ihnen nur zwei Wochen Zeit nachdem Sie von der Preiserhöhung erfahren haben. Schreiben Sie, dass es sich um eine Sonderkündigung wegen der Erhöhung des Strompreises handelt. Kündigen Sie am besten per Einschreiben. (http://www.finanztip.de/sonderkuendigung/)
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@ Plus
Von Ihnen:
@Didakt, das ist kein Kartenspiel, da sticht nichts….
Wenn Sie das so sehen, dann ist es in Ordnung.
Aber: „Das Leben ist ein Würfelspiel. Wir würfeln alle Tage. Dem einen bringt das Schicksal viel, dem and´ren Müh´ und Plage.“ Für @ sylle trifft dies zu! :)
In der Regel bleiben Ihnen nur zwei Wochen Zeit nachdem Sie von der Preiserhöhung erfahren haben.
Welcher Rechtsgrundlage ist diese Aussage denn entnommen? Was heißt schon „in der Regel“?
@ khh
Manche Versorger haben nun mal auch beim Sonderkündigungsrecht eine Kündigungsfrist in ihre AGB hineingeschrieben.
Das EnWG sieht hingegen in § 41 Abs. 3 (nicht nur) nach meiner Auffassung ein fristloses Sonderkündigungsrecht vor.
Widersprechen Sie gegenüber Prio und teilen Sie mit, dass Sie sich jetzt mit einer Beschwerde an die Schlichtungsstelle Energie e.V. wenden.
Nach Februar würde ich Abschlagszahlungen gar nicht mehr oder nur "unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" leisten.
Ich teile vorstehende Empfehlung und auch Ihre übrigen Thesen in diesem Thread ganz und gar. Dem Versorger ist klare Kante zu zeigen! Der missbraucht z. B. mit Täuschungsabsicht seine eigene AGB-Bestimmung, indem er seiner Kundin unrichtigerweise mitteilt, dass „die Frist zur Wahrnehmung ihres Sonderkündigungsrechts aufgrund Preiserhöhung am 31.12.2013 auslief.“
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In der Regel bleiben Ihnen nur zwei Wochen Zeit nachdem Sie von der Preiserhöhung erfahren haben.
Welcher Rechtsgrundlage ist diese Aussage denn entnommen? Was heißt schon „in der Regel“?
@Didakt, aber nein, muss ich Ihnen jetzt auch noch erklären was "in der Regel" bedeutet. Für "in der Regel" gibt es keine Paragrafen. Außerdem, der Satz wurde von mir zitiert, das ist nicht meine Erkenntnis!
Der Einzelfall ist abhängig von den jeweiligen Verhältnissen, vom Ankündigungszeitpunkt, den AGBs etc.. Der Ratgeber FINANZTIP hat da im Schnitt eben zwei Wochen an Zeit ausgemacht. Auch wenn das im Fall des Falles das Doppelte ist, die Sonderkündigung ist jedenfalls nicht unbefristet möglich. Ich denke, die Sache ist jetzt durch.
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In der Regel bleiben Ihnen nur zwei Wochen Zeit nachdem Sie von der Preiserhöhung erfahren haben.
Welcher Rechtsgrundlage ist diese Aussage denn entnommen? Was heißt schon „in der Regel“?
@Didakt, aber nein, muss ich Ihnen jetzt auch noch erklären was "in der Regel" bedeutet. Für "in der Regel" gibt es keine Paragrafen. ...
... die Sonderkündigung ist jedenfalls nicht unbefristet möglich. Ich denke, die Sache ist jetzt durch.
@PLUS,
Sie haben es ja beantwortet: Für "In der Regel bleiben Ihnen nur zwei Wochen Zeit" gibt es keine Rechtsgrundlage. :)
Und "die Sonderkündigung ist jedenfalls nicht unbefristet möglich" ist Ihre Meinung, aber damit ist die Sache keinesfalls "durch"!
Schon immer wieder erstaunlich: Ihre Argumentation soll Fakt sein, andere Einschätzungen hingegen falsch, obwohl es zum Sachverhalt noch keine gerichtliche Entscheidung geben dürfte.
Nochmals: Warten wir die Beurteilung der Schlichtungsstelle ab, vielleicht ist man dann etwas schlauer.
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@PLUS,
Sie haben es ja beantwortet: Für "In der Regel bleiben Ihnen nur zwei Wochen Zeit" gibt es keine Rechtsgrundlage. :)
Und "die Sonderkündigung ist jedenfalls nicht unbefristet möglich" ist Ihre Meinung, aber damit ist die Sache keinesfalls "durch"!
Schon immer wieder erstaunlich: Ihre Argumentation soll Fakt sein, andere Einschätzungen hingegen falsch, obwohl es zum Sachverhalt noch keine gerichtliche Entscheidung geben dürfte.
Unglaublich, nein, das habe ich so nicht beantwortet. Für die Fristen gibt es selbstverständlich Rechtsgrundlagen siehe BGB (fristlose Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist innerhalb einer angemessenen Frist). Dazu gibt es gegebenenfalls verbindliche Verträge mit konkreten eingeschlossenen AGB.
Zu was wollen Sie denn noch eine gerichtliche Entscheidung? Das steht alles ausreichend eindeutig in den Gesetzen.
@khh, sie haben sich vergaloppiert, deshalb sollten Sie nicht zu solchen Mitteln und zu Verdrehungen greifen. Bleiben Sie fair. :(
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@khh
das sagt doch der gesunde Menschenverstand schon, dass die Sonderkündigung nicht unbefristet möglich ist. Nach ihrer Argumentation könnten sie dann ja Monate oder Jahre später noch kündigen,
sollten dann alle Energielieferungen rückabgewickelt werden??? Das ist doch alles pille palle!
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Zu was wollen Sie denn noch eine gerichtliche Entscheidung? Das steht alles ausreichend eindeutig in den Gesetzen.
@khh, sie haben sich vergaloppiert, deshalb sollten Sie nicht zu solchen Mitteln und zu Verdrehungen greifen. Bleiben Sie fair. :(
Ich glaube eher, dass Ihnen hier "der Gaul durchgegangen" ist. In den Gesetzen steht eben nichts eindeutig. Sonst müssten wir hier ja nicht rumdiskutieren.
Und Ihre 2-Wochenfrist ist genauso eine Meinung wie eine andere, die wir hier (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18765.msg106764.html#msg106764) diskutiert haben, und wo Sie selbst die Schlichtungsstelle Energie zitiert haben, die eine (Sonder-)Kündigung innerhalb von 5 Wochen als fristgemäß angesehen hat. Eine endgültige rechtliche Entscheidung im Sinne Grundsatzurteil gibt es meines Wissens dazu noch nicht und insofern sollten wir nicht so tun, als ob es nur eine Möglichkeit gäbe, die richtig ist. Wir sollten die Verbraucher umfassend beraten und dazu gehört, alle Möglichkeiten zu nennen, aber auch deren Risiken. und insofern kann ich mit der Formulierung der VZ NRW gut leben. Wer umgehend kündigt, wird weniger in die Gefahr eines Verzuges kommen als derjenige, der meint, bis zum letzten Tag Zeit zu haben. Aber auch im letzteren Fall wird es auf den Einzelfall ankommen (wann z.B. die Mitteilung über die Preiserhöhung eingegangen ist etc.).
Also immer schön ruhig bleiben.
@Energietourist
Ich bin mir relativ sicher, dass eine nachträglliche Sonderkündigung bei einer rechtzeitig (6 Wochen vorher) zugegangenen Mitteilung über die Preiserhöhung nicht zulässig ist. Aber das hat khh wohl auch nicht gemeint. Und kurzfristige Rückrechnungen sind immer möglich, das zeigt auch die geübte derzeitige Praxis, wo Versorger "nachträglich" Verträge z.B. aus der Grundversorgung "übernehmen".
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@bolli,auch schon beim Verdrehen. Wo habe ich von einer 2-Wochenfrist geschrieben? Können Sie lesen? Ein Zitat(!), eine dort gemachte Durchschnittserfahrung, keine Frist!
Richtig, es steht in den Gesetzen und auch die Schlichtungsstelle hat dazu nichts anderes gesagt. Man müsste hier nicht "rumdiskutieren", wenn nicht hier im Forum Verbrauchern gesagt würde, die Sonderkündung sei unbefristet möglich. Jetzt bestreiten Sie das nicht auch noch. Man ist ja schon am Rückrudern und Sie selbst realtivieren bereits wie man an der Antwort an @Energietourist sehen kann. Man kann nachlesen was da verbreitet wurde!
PS:
@bolli noch zu Ihrer Verlinkung und dem wohl vorliegenden Missverständnis. Ja, es steht im Gesetz keine explizite Frist. Das hat der Gesetzgeber, aus welchem Grund auch immer, nicht hineingeschrieben.
Zum X. Mal, es steht aber im Gesetz: "fristlose Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist innerhalb einer angemessenen Frist". Dazu gibt es dann verbindliche Verträge mit konkreten eingeschlossenen AGBs die Fristen enthalten. Es ist lediglich im Falle des Falles zu klären ob die vertraglich vereinbarte Frist angemessen ist. Genau diese Angemessenheit hat die Schlichtungsstelle in dem hier schon verlinkten Fall festgestellt. Von einem Recht auf unbefristete Sonderkündigung steht nirgends etwas.
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@khh
das sagt doch der gesunde Menschenverstand schon, dass die Sonderkündigung nicht unbefristet möglich ist. Nach ihrer Argumentation könnten sie dann ja Monate oder Jahre später noch kündigen, sollten dann alle Energielieferungen rückabgewickelt werden??? Das ist doch alles pille palle!
@Energietourist,
wo haben Sie das denn aus meiner Argumentation herausgelesen? Selbstverständlich kann nicht rückwirkend gekündigt werden: Bspw. ist dazu in der Gas- und StromGVV definiert - Zitat "hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen". Das interpretiere ich (wie auch die VZ NRW) so, dass die Kündigung dem Versorger vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zugestellt sein muss. Und nichts anderes hab ich x-mal geschrieben!
Das mit dem "gesunden Menschenverstand" lassen wir also künftig besser. ;)
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.. Das interpretiere ich so, dass die Kündigung dem Versorger vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zugestellt sein muss. Und nichts anderes hab ich x-mal geschrieben!
@kkh, dann war das alles nur ein Missverständnis? ;) Schön, wenn Sie jetzt langsam aber sicher von der unbefristeten Kündigungsversion abrücken.
Es ist eben nicht so, dass eine mitgeteilte Preiserhöhung ein außerordentliches gesetzliches fristloses Sonderkündigungsrecht ohne jegliche Kündigungsfrist eröffnet. Wenn das klar ist, dann ist jetzt fast alles gut ;). Ob die Kündigungszustellung bis zum Vortag der Änderung rechtlich möglich, sprich nach der Gesetzesvorgabe noch angemessen ist, darf man aber noch bezweifeln?
PS
..Mit @PLUS ist eine ergebnisoffene Diskussion leider nicht möglich, die geneigten Leser werden zu beurteilen wissen, wer hier etwas "verdreht" und eigene zuvor getroffene Aussagen negiert.
Wenn das Sonderkündigungsrecht (wie bspw. von Prio) zeitlich befristet wird, dann gibt es m.E. im Ergebnis eine Kündigungsfrist, die das EnWG jedoch ausdrücklich ausschließt. Überlassen wir es zunächst mal der Schlichtungsstelle und letztlich den Gerichten, den Sachverhalt zu beurteilen.
Doch nicht fair. >:( Unglaublich, wir sind hier nicht in einem Gesetzgebungsverfahren. Es geht um bestehende Gesetze, da ist nichts mehr "ergebnisoffen".
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Und Ihre 2-Wochenfrist ist genauso eine Meinung wie eine andere, die wir hier (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18765.msg106764.html#msg106764) diskutiert haben, ...
@bolli,
ich stimme Ihren Ausführungen uneingeschränkt zu. Mit @PLUS ist eine ergebnisoffene Diskussion leider nicht möglich, die geneigten Leser werden zu beurteilen wissen, wer hier etwas "verdreht" und eigene zuvor getroffene Aussagen negiert.
Wenn das Sonderkündigungsrecht (wie bspw. von Prio) zeitlich befristet wird, dann gibt es m.E. im Ergebnis eine Kündigungsfrist, die das EnWG jedoch ausdrücklich ausschließt. Überlassen wir es zunächst mal der Schlichtungsstelle und letztlich den Gerichten, den Sachverhalt zu beurteilen.
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... Ob die Kündigungszustellung bis zum Vortag der Änderung rechtlich möglich, sprich nach der Gesetzesvorgabe noch angemessen ist, darf man aber noch bezweifeln?
Bezweifeln ja, aber nicht als Fakt verkaufen:
Der Einzelfall ist abhängig von den jeweiligen Verhältnissen, vom Ankündigungszeitpunkt, den AGBs etc.. Der Ratgeber FINANZTIP hat da im Schnitt eben zwei Wochen an Zeit ausgemacht. Auch wenn das im Fall des Falles das Doppelte ist, die Sonderkündigung ist jedenfalls nicht unbefristet möglich. Ich denke, die Sache ist jetzt durch.
Ich bezweifel weiterhin, dass § 314 Abs. 3 BGB hier anzuwenden ist. :)
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@ bolli und khh
mit den vorstehenden Ausführungen in der Antwort # 24 gehe auch ich weitestgehend konform.
Die aus dem „FinanzTip“ zitierte und hier ins Spiel gebrachte Aussage in Sachen Sonderkündigungsrecht betrachte ich als völlig irrelevant.
Und auch die vorstehende Einlassung von @ Energietourist ist fraglos völlig „pille palle“! ;)
Es wird sich sicher noch zeigen, ob die von mir weiter oben eingebrachte Aussage der VBZ NRW, nach der Verbraucher nach § 41 (3) EnWG „ - rechtlich gesehen - noch bis zu dem Zeitpunkt kündigen könnten, zu dem die Preiserhöhung wirksam wird“, einmal Wirkung erzielt.
Und nochmals: Mir hat man mal in grauer Vorzeit beigebracht, dass Bundesrecht jedes darunterliegende Recht bricht, z.B. auch nicht konforme AGB!
Und nun bin ich vorerst auch dafür, diese Diskussion zu beenden.
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Ich bezweifel weiterhin, dass § 314 Abs. 3 BGB hier anzuwenden ist. :)
Ja klar, das kann man sich aussuchen, weil § 305, 307, 315 BGB ja auch nicht anzuwenden sind?!
Langsam muss man wohl Verbraucher vor diesem Forum warnen.
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Langsam muss man wohl Verbraucher vor diesem Forum warnen.
Stimmt, bei manchen Beiträgen ist das vielleicht angebracht. :)
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@khh sie rudern ja weit zurück, aber so kommen wir uns schon näher. Ihre letzte Interprtation fasse ich so auf, dass also der Verbraucher, wenn die Preiserhöhung z.B. am 1.6.2014 wirksam werden soll,
noch am 31.5.2014 von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann. Richtig?
Diese Sichtweise halte ich für falsch! Sagt einem doch auch der gesunde Menschenverstand.
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@khh sie rudern ja weit zurück, aber so kommen wir uns schon näher. Ihre letzte Interprtation fasse ich so auf, dass also der Verbraucher, wenn die Preiserhöhung z.B. am 1.6.2014 wirksam werden soll,
noch am 31.5.2014 von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann. Richtig?
Diese Sichtweise halte ich für falsch! Sagt einem doch auch der gesunde Menschenverstand.
@Energietourist,
ich rudere nicht im Geringsten zurück, lesen Sie meine Beiträge! Und Sie dürfen meine begründete (bspw. mit der VZ NRW identische) Sichtweise selbstverständlich gerne für falsch halten, nur auf den "gesunden Menschenverstand" sollte man sich dabei besser nicht verlassen! ;)
Gruß, khh
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@khh
wie würde ihre Ansicht denn in der Praxis aussehen, etwa so?
Ich teile am 31.5.14 dem EVU mit, dass ich ab morgen (1.6.14) kein Kunde mehr bin.
Das EVU würde mich sofort am nächsten Tag abmelden und ich in die Grundversorgung fallen.
Stellen sie sich mal vor, dass würden alle Kunden eines EVU so machen, das EVU wäre sofort pleite.
Es hätte Energie gekauft und keine Kunden mehr, die diese Energie bezahlen.
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@Energietourist,
bei einer Kündigungsmöglichkeit "ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist" (siehe EnWG) wäre das ggf. so. Abgesehen davon würde eine Frist von 1 oder 2 Monaten das betroffene EVU auch nicht retten.
Gruß, khh
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@khh
okay belassen wir es dabei, man muss ja nicht immer einer Meinung sein.
Schönes Wochenende!
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@bolli,auch schon beim Verdrehen. Wo habe ich von einer 2-Wochenfrist geschrieben? Können Sie lesen? Ein Zitat(!), eine dort gemachte Durchschnittserfahrung, keine Frist!
So wie Sie den Text verlinkt haben muss jeder unbedarfte Leser zu der Meinung gelangen, er habe nur 2 Wochen Zeit, da ändert auch die Wortwahl "in der Regel" nichts dran. Das ist doch etwas pauschal.
Genau diese Angemessenheit hat die Schlichtungsstelle in dem hier schon verlinkten Fall festgestellt. Von einem Recht auf unbefristete Sonderkündigung steht nirgends etwas.
Das es das nicht gibt aber auch nicht ! Die Schlichtungsstelle hatte einen konkreten Fall zu entscheiden und hat dieses für den konkreten Fall einer 5 Wochenfrist bis zur Kündigung getan (also schon mal eine Abweichung von Ihrer "Regel"). Ihre Meinung zu der von ihr ja durchaus erkannten "unbefristeten Kündigungsmöglichkeit gem. § 41 Abs. 3 EnWG hat sie uns nicht mitgeteilt. Von daher kann man weder davon sprechen, dass der Begriff "ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen" wörtlich gilt noch dass dort eine nicht explizit genannte Frist hinein zu interpretieren ist.
Zum X. Mal, es steht aber im Gesetz: "fristlose Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist innerhalb einer angemessenen Frist". Dazu gibt es dann verbindliche Verträge mit konkreten eingeschlossenen AGBs die Fristen enthalten. Es ist lediglich im Falle des Falles zu klären ob die vertraglich vereinbarte Frist angemessen ist.
Erstens: Haben Sie schon mal was vom Rechtsgrundsatz "lex specialis derogat legi generali" gehört ? Gut, dann müssen wir uns möglicherweise über den Begriff "innerhalb einer angemessenen Frist" gar nicht unterhalten, da er im EnWG als Spezialgesetz gar nicht enthalten ist.
Zweitens: Auch wenn Ihre bisherigen Versorger möglicherweise ALLE "verbindliche Verträge mit konkreten eingeschlossenen AGBs die (Sonderkündigungs-)Fristen enthalten" (der Klammerbegriff stammt von mir) verwendet haben, sollten Sie zur Kenntnis nehmen, dass das nicht bei allen Versorgern der Fall ist. Im konkret betroffenen Fall enthalten die AGB von Prioenergie (die auf den Extraenergie-AGB basieren) eben genau eine solche Sonderkündigungsfrist bei Preiserhöhungen nicht. Sie sprechen lediglich davon, dass der Verbraucher bei einer Preiserhöhung über sein Sonderkündigungsrecht informiert wird (ob dabei dann eine Frist genannt wird, steht dort auch noch nicht mal). Insofern dürfte es sich wohl kaum um eine vertraglich vereinbarte Regelung (Frist) handeln, mal ganz abgesehen von der Problematik, inwiefern bestimmte AGB-Regelungen überhaupt rechtswirksam sind, weil sie möglicherweise gegen §§ 305, 307 BGB verstoßen. Haben wir doch alles schon gehabt.
Nochmals: Wenn in den AGB eine Frist zur Sonderkündigung enthalten ist, sollte man sie möglichst einhalten. Wenn man dieses nicht kann oder sie nicht genannt ist, gibt es keine feste Frist, an der man sich endgültig orientieren kann und man geht ein erhöhtes Risiko ein, je mehr Zeit man verstreichen lässt. Bis hin zu dem Punkt, an dem die Preiserhöhung in Kraft tritt, dort dürfte wohl der Endpunkt einer möglichen Sonderkündigung liegen. Inwieweit diese dann Gültigkeit entfaltet, kann ggf. nur gerichtlich geklärt werden, weshalb man diesen Fall möglichst vermeiden sollte, aber letztlich sind die konkreten Einzelfälle unter Betrachtung aller Details zu beurteilen, die wir hier gar nicht alle kennen können.
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@sylle,
Ich hatte Mitte letztenjahres auch eine solche Mail von Extraenergie uber mehrere Seiten erhalten. Da wurde ich schon hellhörig. Und sieheda irgendwo auf den folgenden Seiten gab esden Hineis, "müssen wir den Preis von xy auf xy Euro/kwh anheben.
So etwas kann man leicht überlesen.
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So wie Sie den Text verlinkt haben muss jeder unbedarfte Leser zu der Meinung gelangen, er habe nur 2 Wochen Zeit, da ändert auch die Wortwahl "in der Regel" nichts dran. Das ist doch etwas pauschal.
@bolli, stellen Sie Ihre Opponentenrolle zurück und lesen Sie nochmal nach. Wie habe ich denn den Text so unverständlich verlinkt? Sorry, das muss dann aber schon ein ausnahmslos "unbedarfter Leser" sein, der das nicht versteht.
Erstens: Haben Sie schon mal was vom Rechtsgrundsatz "lex specialis derogat legi generali" gehört ? Gut, dann müssen wir uns möglicherweise über den Begriff "innerhalb einer angemessenen Frist" gar nicht unterhalten, da er im EnWG als Spezialgesetz gar nicht enthalten ist.
Immer wieder von vorn. Gegenfrage, wissen Sie was ein Holzweg ist? Im "Spezialgesetz" steht auch nichts über die Inhaltskontrolle oder die Billigkeit, trotzdem sind die § 307 und § 315 BGB für Energieverträge relevant. @bolli, kennen Sie den Spruch "Umgekehrt wird ein Schuh daraus"?
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@khh wie würde ihre Ansicht denn in der Praxis aussehen, etwa so?
Ich teile am 31.5.14 dem EVU mit, dass ich ab morgen (1.6.14) kein Kunde mehr bin.
Das EVU würde mich sofort am nächsten Tag abmelden und ich in die Grundversorgung fallen.
Stellen sie sich mal vor, dass würden alle Kunden eines EVU so machen, das EVU wäre sofort pleite.
Es hätte Energie gekauft und keine Kunden mehr, die diese Energie bezahlen.
@Energietourist, bei einer Kündigungsmöglichkeit "ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist" (siehe EnWG) wäre das ggf. so. Abgesehen davon würde eine Frist von 1 oder 2 Monaten das betroffene EVU auch nicht retten.
@khh okay belassen wir es dabei, man muss ja nicht immer einer Meinung sein. Schönes Wochenende!
Unglaublich! Sorry, @Energietourist, nein, das darf man im Interesse der hier lesenden Verbraucher so nicht stehen lassen.
Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bedeutet, Sie können sofort kündigen. Vertragliche Laufzeiten und Fristen sind egalisiert. Sie können den Vertrag als Berechtigter aber nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem Sie vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt haben. In der Regel ist der Zeitraum der Kündigungsmöglichkeit vertraglich schon vereinbart, zum Beispiel in den AGB.
Ein schönes Wochenende, hoffentlich ohne fristlos unbefristete Sonderkündigung.;)
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... Im "Spezialgesetz" steht auch nichts über die Inhaltskontrolle oder die Billigkeit, trotzdem sind die § 307 und § 315 BGB für Energieverträge relevant. ...
Genau, und weil in dem "Spezialgesetz" EnWG zu Inhaltskontrolle oder Billigkeit nichts steht, deshalb ist diesbzgl. das BGB relevant. ::)
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... das darf man im Interesse der hier lesenden Verbraucher so nicht stehen lassen.
Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bedeutet, Sie können sofort kündigen. Vertragliche Laufzeiten und Fristen sind egalisiert. Sie können den Vertrag als Berechtigter aber nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem Sie vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt haben. In der Regel ist der Zeitraum der Kündigungsmöglichkeit vertraglich schon vereinbart, zum Beispiel in den AGB. ...
Und schon wieder diese NICHT belegte Behauptung - und "in der Regel" ist das in AGBs
NICHT so vereinbart ! ::)
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... Im "Spezialgesetz" steht auch nichts über die Inhaltskontrolle oder die Billigkeit, trotzdem sind die § 307 und § 315 BGB für Energieverträge relevant. ...
Genau, und weil in dem "Spezialgesetz" EnWG zu Inhaltskontrolle oder Billigkeit nichts steht, deshalb ist diesbzgl. das BGB relevant. ::)
Wieder unglaublich! Genau, gerade weil im "Spezialgesetz" zur Inhaltskontrolle, zur Billigkeit und zur Frist der Sonderkündigung nichts steht, ist das BGB relevant.
Im EnWG steht "ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist", das regelt lediglich, dass ohne Einhaltung einer bisher bestehenden Frist gekündigt werden kann. Auf Deutsch= fristlos.
Bis wann die Kündigung erfolgen muss ist nicht geregelt, da gilt das BGB.
Und schon wieder diese NICHT belegte Behauptung - und "in der Regel" ist das in AGBs
NICHT so vereinbart ! ::)
Wieviel Beispiele brauchen Sie (noch)?
PS:
ZB. auch die erst kürzlich hier verlinkte AGB der Lechwerke haben eine AGB-Regelung:
LEW wird dem Kunden die Anpassungen nach Ziffer 10.1 mindestens drei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in Textform nicht mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung widerspricht.
Lechwerke (RWE) (http://www.lew.de/CLP/Downloads/Gesetze/Gegenueberstellung_LEW_AGB_2009.pdf)
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@ khh,
in der Sache bringt es nichts, weiterhin Öl ins Feuer zu gießen. Hier aber noch ein kleines "Schmankerl", (http://www.handelsblatt.com/finanzen/recht-steuern/anleger-und-verbraucherrecht/preiserhoehungen-so-wehren-sie-sich-gegen-den-stromanbieter/7392808.html)nur für Sie bestimmt.
Bitte letzten Absatz beachten. Das sagt Verbraucherschützer Jürgen Schröder, Energieexperte und Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW. :D
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... Im "Spezialgesetz" steht auch nichts über die Inhaltskontrolle oder die Billigkeit, trotzdem sind die § 307 und § 315 BGB für Energieverträge relevant.
Genau, und weil in dem "Spezialgesetz" EnWG zu Inhaltskontrolle oder Billigkeit nichts steht, deshalb ist diesbzgl. das BGB relevant.
Wieder unglaublich! Genau, gerade weil im "Spezialgesetz" zur Inhaltskontrolle, zur Billigkeit und zur Frist der Sonderkündigung nichts steht, ist das BGB relevant.
Im EnWG steht "ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist", das regelt lediglich, dass ohne Einhaltung einer bisher bestehenden Frist gekündigt werden kann. Auf Deutsch= fristlos.
Bis wann die Kündigung erfolgen muss ist nicht geregelt, da gilt das BGB.
@PLUS,
dass die §§ 307 und 315 BGB gelten, hatte ich NICHT bestritten (war vllt. die Formulierung missverständlich?) !
Und da ich trotz fortgeschrittenem Alter noch lernfähig und auch lernwillig bin :), gehen wir also mal hypothetisch davon aus, dass § 314 Abs. 3 BGB gilt und die Sonderkündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden muss.
Im Gesetz ist nicht definiert, was „angemessen“ ist. Soweit ich recherchiert habe, geht die Bandbreite in Gerichtsentscheidungen von 14 Tage (ausschließlich Arbeitsrecht gem. § 626 Abs. 2 BGB!) bis hin zu 3 Mon. (bspw. BGH LwZR 20/09 v. 23.04.10) bzw. sogar 4 Monate !
Überhaupt nicht nachvollziehbar ist für mich, dass ein Sonderkündigungsrecht bei Energiepreiserhöhungen bereits vor dem Eintritt des Kündigungsgrundes (Wirksamwerden der mitgeteilten Preiserhöhung) durch Fristablauf verwirkt sein soll. :-\
Im konkreten Fall kommt noch hinzu, dass die betroffene Userin @Sylle die sog. Preiserhöhungsmail vom 19.12.2013 wg. deren Intransparenz („versteckte“ Preismitteilung >:( !) gar nicht als solche angesehen hat (siehe Antwort #3). Insofern kann eine Frist (welche auch immer) zur Wahrnehmung des Sonderkündigungsrechts wohl kaum abgelaufen sein.
Gruß, khh
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Und da ich trotz fortgeschrittenem Alter noch lernfähig und auch lernwillig bin :), gehen wir also mal hypothetisch davon aus, dass § 314 Abs. 3 BGB gilt und die Sonderkündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden muss.
Im Gesetz ist nicht definiert, was „angemessen“ ist. Soweit ich recherchiert habe, geht die Bandbreite in Gerichtsentscheidungen von 14 Tage (ausschließlich Arbeitsrecht gem. § 626 Abs. 2 BGB!) bis hin zu 3 Mon. (bspw. BGH LwZR 20/09 v. 23.04.10) bzw. sogar 4 Monate !
Überhaupt nicht nachvollziehbar ist für mich, dass ein Sonderkündigungsrecht bei Energiepreiserhöhungen bereits vor dem Eintritt des Kündigungsgrundes (Wirksamwerden der mitgeteilten Preiserhöhung) durch Fristablauf verwirkt sein soll. :-\
Sie können schon ganz und nicht nur hypothetisch davon ausgehen.
Dass der Gesetzgeber keine Befristung im EnWG bestimmt hat, haben ich ja schon wiederholt festgestellt. Deshalb gilt ja die unbestimmte Regelung des § 314 Abs. 3 BGB. Man wollte vielleicht viele Einzelfallregelungen vermeiden. Die Begründung müssten Sie bei der Politik einfordern.
Die Beurteilung misst sich am Einzelfall. Damit die Unbestimmtheit beseitigt wird, werden ja gerade in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in beider Interessen Fristen vereinbart. Eine ausreichende Frist ab der Mitteilung der Änderung ist am Sachverhalt, z.B. am Zeitaufwand zu messen (Erfassen, Alternative suchen, Kündigung schreiben ..). Bei ausreichender Zeit erst am letzten Tage vor der Änderung zu kündigen ist doch gegenüber dem Versorger nicht gerade fair, eher eine Zumutung.
Sehen Sie sich mal zum Vergleich das Sonderkündigungsrecht eines Mieters bei einer Mieterhöhung an. Dort hat das der Gesetzgeber mit Fristen geregelt. Der Mieter kann zwar noch bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, aber eben nicht mit unmittelbarer Wirkung sondern erst zum Ablauf des übernächsten Monats.
Im konkreten Fall kommt noch hinzu, dass die betroffene Userin @Sylle die sog. Preiserhöhungsmail vom 19.12.2013 wg. deren Intransparenz („versteckte“ Preismitteilung >:( !) gar nicht als solche angesehen hat (siehe Antwort #3). Insofern kann eine Frist (welche auch immer) zur Wahrnehmung des Sonderkündigungsrechts wohl kaum abgelaufen sein.
Das ist eine ganz andere Baustelle ob die Änderungsmitteilung Gültigkeit hat. Das kann wohl nur ein Rechtsstreit klären. Es gibt ja Empfänger die die Preiserhöhung sofort zur Kenntnis genommen und gekündigt haben.
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Sie können schon ganz und nicht nur hypothetisch davon ausgehen.
Dass der Gesetzgeber keine Befristung im EnWG bestimmt hat, haben ich ja schon wiederholt festgestellt. Deshalb gilt ja die unbestimmte Regelung des § 314 Abs. 3 BGB. Man wollte vielleicht viele Einzelfallregelungen vermeiden. Die Begründung müssten Sie bei der Politik einfordern.
Ich bleib bei hypothetisch, da ich unverändert nicht überzeugt bin, dass es eine wirksame Befristung für die Ausübung dieses Sonderkündigungsrechts geben soll. Das gibt es nicht in den für die Grundversorgung maßgeblichen GVV und wenn es der Gesetzgeber für Sonderverträge gewollt hätte, dann wäre im EnWG für die immer gleichen "Fälle" eine klare Regelung möglich gewesen. Dass dort keine Befristung bestimmt wurde, könnte durchaus mit einer Unvereinbarkeit mit den verbindlichen EU-Richtlinien 2009/72/EG (Strom) und 2009/73/EG (Erdgas) vom 13.07.2009 begründet sein.
... Damit die Unbestimmtheit beseitigt wird, werden ja gerade in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in beider Interessen Fristen vereinbart. ... Bei ausreichender Zeit erst am letzten Tage vor der Änderung zu kündigen ist doch gegenüber dem Versorger nicht gerade fair, eher eine Zumutung. ...
In den letzten Monaten hab ich mir diverse AGBs angesehen. Bis auf wenige Ausnahmefälle ist nirgendwo eine Befristung für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts vorgesehen! Und bzgl. Fairness gegenüber dem Versorger: Ist die nachstehende Handhabung durch Prio/ExtraEnergie fair, oder ist das eine der bekannten „Machenschaften“ dieser Versorger?
... Das Sonderkündigungsrecht auf 11 Tage (davon nur 4 "normale" Werktage) zu befristen, halte ich für mehr als unzulässig! Anscheinend ist diese Preiserhöhungsmitteilung erst kurz vor Weihnachten gesendet worden, um den Kunden damit praktisch das Sonderkündigungsrecht zu nehmen. >:(
@PLUS,
wir werden zu diesem Sachverhalt wohl kaum auf einen gemeinsamen Nenner kommen. Lassen wir es damit bewenden und warten ganz einfach zunächst die Beurteilung der Schlichtungsstelle ab. Und irgendwann wird es dazu sicherlich auch Gerichtsurteile geben.
Gruß, khh
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Ein interessantes Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Januar 2011, Az: 25 O 247/11
bzgl. Wirksamkeit einer Preiserhöhungsmitteilung ausschließlich per E-Mail http://www.energieverbraucher.de/de/site__2856/ - Auszug (Seite 9):
... Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nämlich derzeit noch nicht von einer Gleichwertigkeit von E-Mail und Brief auszugehen. Im Vergleich zu einer E-Mail bietet der Brief dem Kunden nämlich eine deutlich höhere Sicherheit. Zunächst einmal besteht bei E-Mails stets die Gefahr, dass sie im Spam-Verdacht landen und dementsprechend von dem Kunden überhaupt nicht wahrgenommen werden. Darüber hinaus besteht bei E-Mails auch eine deutlich höhere Gefahr, dass sie im Übertragungswege verändert werden und dementsprechend nicht so zum Empfänger gelangen, wie sie abgesendet wurden. Einzig wenn eine gesicherte E-Mail-Übertragung wie eine qualifizierte elektronische Signatur gewählt wird, hat der Kunde die Sicherheit, dass die E-Mail tatsächlich von demjenigen herrührt, der aus ihr als Absender hervorgeht, und dass sie auch nicht inhaltlich verändert wurde. ...
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@PLUS, wir werden zu diesem Sachverhalt wohl kaum auf einen gemeinsamen Nenner kommen. Lassen wir es damit bewenden und warten ganz einfach zunächst die Beurteilung der Schlichtungsstelle ab. Und irgendwann wird es dazu sicherlich auch Gerichtsurteile geben.
Ok, @khh, ich bleibe genauso dabei, dass die Sonderkündigung nicht unbefristet möglich ist, sondern nur innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt wurde.
Aber noch eine Bemerkung zu Ihrem weiteren Text. Aufrechnen gilt nicht und funktioniert auch nicht. Die "Machenschaften" eines Versorgers können nicht mit "Machenschaften" eines Verbrauchers aufgerechnet werden. Sorry, dazu zähle ich auch solche E-Mail-Geschichten. Wer vertraut schon dem Internet vollumfänglich wie es das LG Dortmund in diesem Urteil nicht konnte. Ich traue auch der Briefpost oder dem Fax nicht vollumfänglich. Wer nur der Briefpost vertraut muss sich einen Versorger suchen, der mit Briefen arbeitet. Sich aber auf den Email-Verkehr einzulassen und dann damit vor Gericht zu ziehen halte ich nicht für fair und für weltfremd. Die Mail ist ja angekommen. Man muss sie auch lesen, das ist mit Briefen nicht anders.
Auf diese Art von Gegenargumentation treffe ich häufig. 1000 Milliarden deutsche EEG-Wende gegensummiert mit Atom- und Kohle. Eigene Fehler gegen den Anderer. Einen Unfug gegen den Nächsten. Die andere Verschwendung rechtfertigt die Verschwendung im Sinne eigener Interessen oder der eigenen Ideologie usw...
Das führt so zu keinem vernünftigen Ergebnis.
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Um euch weiterhin auf dem Laufenden zu halten, heute habe ich dann folgende Mail von Prio bekommen (ich glaube, die wollen mich in die Irre führen) ;)
"Sehr geehrte Frau Seep,
wir haben Ihre Kündigung fristgerecht erhalten und bestätigen Ihnen hiermit die Beendigung Ihres Vertrages 1291390 zum 28.02.2015.
Wir möchten uns für Ihre Treue bedanken und freuen uns, wenn Sie sich auch in Zukunft über unsere attraktiven Tarife auf unserer Homepage www.prioenergie.de oder unter unserer Service-Hotline 0800-589 2363 informieren und wir Sie bald wieder als prioenergie Kunden begrüßen dürfen.
Um unseren Service weiter zu verbessern, möchten wir Sie bitten, uns unter dem nachfolgenden Link kurz mitzuteilen, warum Sie sich für die Beendigung des Vertrages mit uns entschieden haben. Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung. Link
Für die Erstellung Ihrer Schlussrechnung erhalten Sie von uns in den nächsten Wochen eine gesonderte Email zur Übermittlung Ihres Zählerstandes.
Sollten Sie Fragen zum Abmeldeprozess haben oder weitere Informationen benötigen, können Sie sich gerne im FAQ-Bereich unserer Homepage informieren oder über das Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.
Mit freundlichen Grüßen,
prioenergie
eine Marke der ExtraEnergie GmbH"
Bin nun etwas durcheinander, erst bekomme ich die Nachricht, das man der Sonderkündigung aufgrund von Fristversäumnis nicht stattgeben könne, dann antworte ich darauf das ich die Angelegenheit an die Schlichtungsstelle weitergeleitet habe, nun bekomme ich eine Bestätigung zum
28.02.2015 ?!
Und weiter unten schreiben die "Für die Erstellung Ihrer Schlussrechnung erhalten Sie von uns in den nächsten Wochen eine gesonderte Email zur Übermittlung Ihres Zählerstandes.
Also bekomme ich in den nächsten Wochen die Schlussrechnung ??????
Ich habe im übrigen folgende Antwortmail an Prio geschickt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
wie bereits mitgeteilt, haben wir nicht zum Ablauf des 28.02.2015 sondern zum
ABLAUF DES 28.02. 2014
gekündigt. Ich habe mein Recht auf Sonderkündigung gem. § 41 Abs. 3 EnWG ausgeübt. Diesem lag Ihr Preiserhöhungsschreiben vom 19.12.2013 zugrunde, welches
als ein solches nicht zu erkennen war (dieses ist rechtlich völlig unzulässig, vom Gesetzgeber müssen Preiserhöhungen für den Verbraucher deutlich erkennbar sein!).
Weiterhin ist vom Gesetzgeber eine Sonderkündigung an keine Fristen gebunden, diese muss lediglich bis spätestens zum Wirksamwerden der Preiserhöhung erfolgt sein und das
ist bei uns der Fall!
Ich habe bereits die Angelegenheit an die Schlichtungsstelle Energie e.V. weitergeleitet.
Sollten Sie uns jedoch noch bis spätestens 14.02.2014 eine
korrekte Kündigungsbestätigung zum Ablauf des 28.02.2014
zukommen lassen, wären wir selbstverständlich bereit, das Verfahren vor der Schlichtungsstelle zurückzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen"
lg sylle
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... heute habe ich dann folgende Mail von Prio bekommen (ich glaube, die wollen mich in die Irre führen) ;)
"Sehr geehrte Frau ...,
wir haben Ihre Kündigung fristgerecht erhalten und bestätigen Ihnen hiermit die Beendigung Ihres Vertrages 1291390 zum 28.02.2015. ...
Für die Erstellung Ihrer Schlussrechnung erhalten Sie von uns in den nächsten Wochen eine gesonderte Email zur Übermittlung Ihres Zählerstandes. ..."
Bin nun etwas durcheinander, erst bekomme ich die Nachricht, das man der Sonderkündigung aufgrund von Fristversäumnis nicht stattgeben könne, dann antworte ich darauf das ich die Angelegenheit an die Schlichtungsstelle weitergeleitet habe, nun bekomme ich eine Bestätigung zum 28.02.2015 ?!
Und weiter unten schreiben die
Für die Erstellung Ihrer Schlussrechnung erhalten Sie von uns in den nächsten Wochen eine gesonderte Email zur Übermittlung Ihres Zählerstandes.
Also bekomme ich in den nächsten Wochen die Schlussrechnung ?? ...
Wohl kaum, das steht da so ja auch nicht. Solche Schreiben sind vielfach aus Textbausteinen zusammengebastelt und ergeben häufiger keinen Sinn.
Abwarten und ruhig bleiben. Wenn bis zum 14.02.2014 keine Kündigungsbestätigung zum 28.02.2014 kommt, dann die Schlichtungsstelle ihre Arbeit machen lassen!
-
[...]
Ok, @khh, ich bleibe genauso dabei, dass die Sonderkündigung nicht unbefristet möglich ist, sondern nur innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt wurde. ...
@PLUS, ich bin unverändert der Meinung, dass bzgl. Anwendung § 314 (3) BGB zu differenzieren ist, ob der Kündigungsgrund (bspw. eine vertrags- oder rechtswidrige Handlung) bereits eingetreten ist oder ob der Grund für die Zukunft lediglich angekündigt wurde. Letzteres trifft zu für eine Preiserhöhungsmitteilung, daher sollte m.E. eine Sonderkündigung nicht nur fristlos sondern auch unbefristet bis zum Eintritt des Kündigungsgrundes (hier bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung) möglich sein.
Warten wir also ab, wie die Schlichtungsstelle Energie e.V. den Sachverhalt beurteilt.
... Aber noch eine Bemerkung zu Ihrem weiteren Text. Aufrechnen gilt nicht und funktioniert auch nicht. Die "Machenschaften" eines Versorgers können nicht mit "Machenschaften" eines Verbrauchers aufgerechnet werden. ...
Hab ich was von "Aufrechnen" geschrieben? Meine Anmerkung war ersichtlich nicht mehr als eine Entgegung auf Ihr "Bei ausreichender Zeit erst am letzten Tage vor der Änderung zu kündigen ist doch gegenüber dem Versorger nicht gerade fair, eher eine Zumutung." !
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Hab ich was von "Aufrechnen" geschrieben? Meine Anmerkung war ersichtlich nicht mehr als eine Entgegung auf Ihr "Bei ausreichender Zeit erst am letzten Tage vor der Änderung zu kündigen ist doch gegenüber dem Versorger nicht gerade fair, eher eine Zumutung." !
Richtig, eine Kündigung am Vortag der Änderung halte ich nicht mehr für angemessen und auch nicht für fair. @khh, auch Sie rechnen doch auf:Und bzgl. Fairness gegenüber dem Versorger: Ist die nachstehende Handhabung durch Prio/ExtraEnergie fair, oder ist das eine der bekannten „Machenschaften“ dieser Versorger?
@PLUS, ich bin unverändert der Meinung, dass bzgl. Anwendung § 314 (3) BGB zu differenzieren ist, ob der Kündigungsgrund (bspw. eine vertrags- oder rechtswidrige Handlung) bereits eingetreten ist oder ob der Grund für die Zukunft lediglich angekündigt wurde. Letzteres trifft zu für eine Preiserhöhungsmitteilung, daher sollte m.E. eine Sonderkündigung nicht nur fristlos sondern auch unbefristet bis zum Eintritt des Kündigungsgrundes (hier bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung) möglich sein.
Warten wir also ab, wie die Schlichtungsstelle Energie e.V. den Sachverhalt beurteilt.
@khh, das ist jetzt doch nicht mehr so ganz unbefristet was Sie da beschreiben. Jetzt haben Sie schon mehrfach angekündigt, die "Beurteilung" der Schlichungsstelle abwarten zu wollen. Tun Sie es!
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@ Plus, es ist immer wieder festzustellen, dass es Ihnen ersichtlich ungemein schwer zu fallen scheint, die fünf einmal gerade sein zu lassen und auch, einmal auf „das letzte Wort“ zu verzichten.
Gerade in der Rechtsauslegung ist ein Ausschließlichkeitsanspruch, den Sie hier vehement vertreten, äußerst fragwürdig. Im vorliegenden Fall ohnehin, wenn man sich die intransparente, versteckte Preiserhöhungsmitteilung und das vom Versorger genannte falsche Datum des Fristenablaufs vor Augen führt. Ich bin mir relativ sicher, dass ein Richter diesbezüglich dem Versorger die Leviten lesen könnte.
@khh, … Jetzt haben Sie schon mehrfach angekündigt, die "Beurteilung" der Schlichtungsstelle abwarten zu wollen. Tun Sie es!
Aber bitte auch Sie!
(Antwort # 9) Fragen Sie nicht den Apotheker, fragen Sie einen Anwalt.
Ein Jurist hat doch die fragliche Antwort gegeben, nämlich Verbraucherschützer Jürgen Schröder, Energieexperte und Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW. Den mögen Sie zwar nicht, aber der wird schon wissen, dass er an seiner Aussage gemessen werden kann! Und nur nebenbei bemerkt: Die VZ NRW hat in Energiestreitigkeiten schon in vielen Prozessen obsiegt, wahrscheinlich unter Federführung jenes Juristen!
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@Didakt, Ihnen scheint "ersichtlich ungemein schwer zu fallen", verschiedene Dinge auseinanderzuhalten. Die Fünf bleibt eine Ungerade.
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@ Plus, sehr interessant, was Sie an anderer Stelle unter nachstehender Verlinkung für die Sachlage in diesem Thread noch ausgegraben haben:
Mit diesem Energieexperten bin ich hier nicht einverstanden (http://www.energie-fokus.de/interview/strompreisetariferhoehung-per-e-mail-unwirksam-2245/).
Der Sachverhalt in diesem verlinkten Beitrag (Mitteilung der Strompreiserhöhung versteckt in "vermüllten" E-Mails) trifft doch exakt das Problem der Usererin @ sylle.
Vielleicht sind Sie doch noch zu bekehren! ;)
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@ Plus, sehr interessant, was Sie an anderer Stelle unter nachstehender Verlinkung für die Sachlage in diesem Thread noch ausgegraben haben:Mit diesem Energieexperten bin ich hier nicht einverstanden.
Der Sachverhalt in diesem verlinkten Beitrag (Mitteilung der Strompreiserhöhung versteckt in "vermüllten" E-Mails) trifft doch exakt das Problem der Usererin @ sylle.
Vielleicht sind Sie doch noch zu bekehren! ;)
@Didakt, warum vermischen Sie denn immer alles? Was hat das mit der Diskussion über die fristlose Sonderkündigung zu tun? Sollte ein Richter einmal feststellen, dass die Userin @sylle mit diesem E-Mail die Strompreiserhöhung nicht zur Kenntnis genommen hat, weil die Mitteilung unzulässig versteckt war, dann begann mit der E-Mail auch keine Frist zu laufen.
"Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat." Irgendwann hat die Userin @sylle die Preiserhöhung dann ja zur Kenntnis genommen, sonst gäbe es diesen Thread nicht.
Sie müssen mich nicht "bekehren". Ich bin grundsätzlich gegen versteckte Mitteilungen, egal ob das im Papierbrief oder im E-Mail geschieht. Ich sehe da keinen Unterschied! Eine andere Baustelle ist die Frage der Befristung bei Sonderkündigungen!
Um was es mir bei der Verlinkung im Zusammenhang mit Internet, E-Mail und den damit untrennbar verbundenen ONLINE-Verträgen ging, kann man hier lesen:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18811.msg107163.html#msg107163
Ich bin im Interesse von Verbrauchern für die Internetnutzung und für Online-Verträge. Das hier Diskutierte und der verlinkte Beitrag mit Jürgen Schröder von der VZ NRW sieht mir nach dem Gegenteil aus. Jeder sollte die Wahl haben und sie selbst treffen können.
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@ PLUS
@Didakt, warum vermischen Sie denn immer alles?
Lassen wir die Fragen des Vermischens und der Befristung von Sonderkündigungen mal außer Acht. Sie sind vorstehend zur Genüge diskutiert worden. Ich weiß die Dinge auch durchaus zu trennen.
Sie werden mit mir aber doch hoffentlich darin übereinstimmen, dass augenscheinlich die versteckte Preiserhöhungsmitteilung der ursächliche Grund für das verspätete Handeln und die jetzige missliche Lage von @ sylle ist. Hierbei unterstelle ich dem Versorger vorsätzliche Täuschung. Solche Vorgehensweisen diskreditieren einen Versorger und haben mit einem ordentlichen kaufmännischen Geschäftsgebaren nichts zu tun. Dagegen wäre ich persönlich – nicht zuletzt aus einschlägiger erfolgreicher Erfahrung bei anderen Versorgern – weitaus konsequenter als die Betroffene gegen Prioenergie vorgegangen.
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Hallo noch einmal,
da ich ja mit der Schlichtungsstelle "nicht ganz so oft zu tun habe" ;) wollte ich einmal fragen, wie lange es so ca. dauern kann, bis diese sich bei mir melden? Da ich überhaupt nocht keine Reaktion von dieser habe, mache ich mir ein wenig Gedanken ob das mit der Beschwerdeeinreichung so alles geklappt hat ?! Klar, ich gehe mal davon aus, das die z.Zt. jede Menge zu tun haben.....
lg
sylle
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Hallo Sylle,
etwas mehr Geduld, die Schlichtungsstelle wird sich schon melden. ;)
Gruß, khh
PS:
Wichtig ist (wie meinerseits schon mehrmals erläutert), für eventuelle Lieferungen ab dem 01.03.2014 b.a.w. KEINE Zahlungen leisten (und nicht einschüchtern lassen) !
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@ sylle
Hier (http://www.schlichtungsstelle-energie.de/index.php?id=19/) können Sie nähere Informationen zum Schlichtungsverfahren nachlesen. Zu Ihrer speziellen Frage nach der Dauer der Eingangsbestätigung siehe unter II. Ziff. 14.
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So, habe heute eine Nachricht von der Schlichtungsstelle erhalten, leider keine gute! Diese können kein Verfahren einleiten, da ich mich angeblich noch nicht mit einer Beschwerde an den Versorger gewandt habe. Da ich aber dieses m.E. ja bereits nunmehr mehrfach gemacht habe, habe ich sofort eine Mail an die Schlichtungsstelle mit entsprechenden Schreiben in der Anlage geschickt! Ich hoffe, das damit jetzt genug Grund besteht, ein Verfahren zu eröffnen.
Ich habe ja bereits der nicht akzeptierten Sonderkündigung widersprochen, sowie darauf dann sofort auch noch der Bestätigung der Kündigung zum 28.02.2015 widersprochen. Ich denke, das ist doch eine Beschwerde gegenüber dem Versorger, oder???
Sollte die Angelegenheit jetzt bis 01.03.2014 nicht geklärt werden können, und ich dann die Abschläge nicht mehr bezahle, kann ich das denn so einfach machen? Nicht das die mir am Ende noch was können?! :-\
lg
sylle
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Hallo sylle,
siehe PM !
Gruß, khh
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Hallo Ihr Lieben,
auch hier einmal einen kurzen Zwischenstand - mal etwas absolut POSITIVES zu Prioenergie:
Kurz nachdem ich dem Schreiben von Prio, indem die Kündigung nicht akzeptiert wurde, widersprochen hatte und mit der Schlichtungsstelle gedroht hatte, bekam ich einen superfreundlichen Anruf einer Mitarbeiterin von Prio: man wolle uns nicht verärgern und möchte die Kunden gerne zufriedenstellen! Aus diesem Grunde hat man uns einen supergünstigen Tarif für das kommende Belieferungsjahr angeboten, welchen man uns auch noch per Mail und auch postalisch zukommen lassen wolle. Nach Erhalt der Mail bekamen wir noch eine Möglichkeit von 2 Wochen zum Widerspruch, dann wären wir aus dem Vertrag so raus gewesen. Allerdings war der neue Tarif sehr gut, so daß wir nunmehr ein weiteres Jahr Kunden bei Prio bleiben.
:)
Und ein absolutes Plus: zwei Tage nach dem Telefonat erhielt ich einen weiteren Anruf, mit der Frage, ob alle Unterlagen eingegangen seien und ob wir zufrieden wären. Dann teilte man mir noch mit, daß ich zum nächsten Jahr nicht mehr kündigen brauchte, da ich das ja schon sozusagen gemacht hätte. 4 Tage später erhielt ich dann auch schon meine Kündigungsbestätigung zum 28.02.2015!!! :D
Die Dame am Telefon hatte dann auch sogleich schon meinen Verbrauch vom letzten Jahr ausgerechnet und anhand dessen den neuen Abschlag berechnet! Dieser wurde auch schon am 01. März ordnungsgemäß eingezogen.
Wenn das jetzt mit der Schlussrechnung auch so reibungslos klappt dann : DAUMEN HOCH Prio weiter so.........