@bolli,auch schon beim Verdrehen. Wo habe ich von einer 2-Wochenfrist geschrieben? Können Sie lesen? Ein Zitat(!), eine dort gemachte Durchschnittserfahrung, keine Frist!
So wie Sie den Text verlinkt haben muss jeder unbedarfte Leser zu der Meinung gelangen, er habe nur 2 Wochen Zeit, da ändert auch die Wortwahl "in der Regel" nichts dran. Das ist doch etwas pauschal.
Genau diese Angemessenheit hat die Schlichtungsstelle in dem hier schon verlinkten Fall festgestellt. Von einem Recht auf unbefristete Sonderkündigung steht nirgends etwas.
Das es das nicht gibt aber auch nicht ! Die Schlichtungsstelle hatte einen konkreten Fall zu entscheiden und hat dieses für den konkreten Fall einer 5 Wochenfrist bis zur Kündigung getan (also schon mal eine Abweichung von Ihrer "Regel"). Ihre Meinung zu der von ihr ja durchaus erkannten "unbefristeten Kündigungsmöglichkeit gem. § 41 Abs. 3 EnWG hat sie uns nicht mitgeteilt. Von daher kann man weder davon sprechen, dass der Begriff "ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen" wörtlich gilt noch dass dort eine nicht explizit genannte Frist hinein zu interpretieren ist.
Zum X. Mal, es steht aber im Gesetz: "fristlose Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist innerhalb einer angemessenen Frist". Dazu gibt es dann verbindliche Verträge mit konkreten eingeschlossenen AGBs die Fristen enthalten. Es ist lediglich im Falle des Falles zu klären ob die vertraglich vereinbarte Frist angemessen ist.
Erstens: Haben Sie schon mal was vom Rechtsgrundsatz "lex specialis derogat legi generali" gehört ? Gut, dann müssen wir uns möglicherweise über den Begriff "innerhalb einer angemessenen Frist" gar nicht unterhalten, da er im EnWG als Spezialgesetz gar nicht enthalten ist.
Zweitens: Auch wenn Ihre bisherigen Versorger möglicherweise ALLE "verbindliche Verträge mit konkreten eingeschlossenen AGBs die (Sonderkündigungs-)Fristen enthalten" (der Klammerbegriff stammt von mir) verwendet haben, sollten Sie zur Kenntnis nehmen, dass das nicht bei allen Versorgern der Fall ist. Im konkret betroffenen Fall enthalten die AGB von Prioenergie (die auf den Extraenergie-AGB basieren) eben genau eine solche Sonderkündigungs
frist bei Preiserhöhungen nicht. Sie sprechen lediglich davon, dass der Verbraucher bei einer Preiserhöhung über sein Sonderkündigungs
recht informiert wird (ob dabei dann eine Frist genannt wird, steht dort auch noch nicht mal). Insofern dürfte es sich wohl
kaum um eine
vertraglich vereinbarte Regelung (Frist) handeln, mal ganz abgesehen von der Problematik, inwiefern bestimmte AGB-Regelungen überhaupt rechtswirksam sind, weil sie möglicherweise gegen §§ 305, 307 BGB verstoßen. Haben wir doch alles schon gehabt.
Nochmals: Wenn in den AGB eine Frist zur Sonderkündigung enthalten ist, sollte man sie
möglichst einhalten. Wenn man dieses nicht kann oder sie nicht genannt ist, gibt es keine feste Frist, an der man sich endgültig orientieren kann und man geht ein erhöhtes Risiko ein, je mehr Zeit man verstreichen lässt. Bis hin zu dem Punkt, an dem die Preiserhöhung in Kraft tritt, dort dürfte wohl der Endpunkt einer möglichen Sonderkündigung liegen. Inwieweit diese dann Gültigkeit entfaltet, kann ggf. nur gerichtlich geklärt werden, weshalb man diesen Fall möglichst vermeiden sollte, aber letztlich sind die konkreten Einzelfälle unter Betrachtung aller Details zu beurteilen, die wir hier gar nicht alle kennen können.