Also meiner bescheidenen Meinung nach haben sowohl Prioenergie wie auch khh eine falsche Interpretation der Fristen vorgenommen. Wenn die Preiserhöhungsmail am 19.12.2013 zugegangen ist, dann bedeutet nach meiner Rechnung " bis zum Monatsletzten des auf die Preiserhöhungsmitteilung folgenden Monats" als Datum der 31.12.2014 (Januar ist der auf die Preiserhöhungsmitteilung vom Dezember folgende Monat und dort dann der Monatsletzte, also der 31.01.).
Im vorliegenden Fall hat das leider für die Threaderstellerin keine Bedeutung, da sie ihre Mail erst im Februar geschickt hat, aber für andere Mitleser wollte ich dieses angemerkt haben, damit man sich nicht täuschen lässt.
@bolli, danke für diesen richtigstellenden Hinweis.
Die Threaderstellerin @sylle sollte vllt. prüfen, ob es sich in der oben zitierten Prio-Email womöglich um einen Schreibfehler handelt und ob die intranparente Preiserhöhungs-Email tatsächlich nicht schon am 19.1
1.2013 eingegangen ist.
[...]
PS nicht vergessen, vielleicht ist die Sonderkündigung ja gar nicht sinnvoll:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18765.msg106812.html#msg106812
@PLUS,
danke für diesen Hinweis und den Link auf die Ausführungen von @RR-E-ft.
Die Frage ist, welche/r betroffene Kunde/in kann beantworten, ob es überhaupt Sinn macht, die wirksame Einbeziehung der AGB / einer Preisänderungsklausel = die Berechtigung zur Preiserhöhung zu bestreiten?
Zur Erinnerug: Die Anforderungen des § 305 BGB lauten – Auszug:
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) ...
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich ... auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise ... von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) ...
Fest dürfte stehen, dass die Voraussetzung § 305 (2) 2. „in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen“ gegeben war, da die AGB in Vergleichsportalen wie Verivox schon seit längerer Zeit verlinkt sind (aber welche Antragstelle lesen die AGB überhaupt?).
Ob im Auftrag ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wurde und ob der Kunde dort sein Einverständnis zur Geltung erklärt hat, könnte fraglich sein (aber welche Antragsteller haben ihren Auftrag ausgedruckt oder abgespeichert?)
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Zum Thema des Threads und zu der jetzt heißdiskutierten Frage, ob die Befristung des Sonderkündigungsrechts in der AGB von Prio/Stromio sowie anderer Anbieter wirksam sein könnte, werden wir wohl in absehbarer Zeit die Rechtsauslegung der Schlichtungsstelle bekommen
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Gruß, khh