Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => 3 => Stadt/Versorger => 365 AG (vormals almado AG) => Thema gestartet von: sylle am 01. Februar 2014, 19:46:29
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Hallo,
ich bin ganz neu hier im Forum und habe mich aufgrund dessen hier registrieren lassen, da ich hier die ganzen Schreiben zu Almado gelesen habe und selbst seit 01.03.2013 Kunde bei denen bin. Bisher lief alles reibungslos - nur leider steht ja jetzt die Jahresabrechnung ins Haus! Wir haben bisher noch nicht gekündigt und hatten dies eigentlich auch nicht vor..... Leider haben wir enorme Stromeinsparungen im letzten Jahr gehabt, so daß wir mit einer schönen Gutschrift rechnen....
Der Bonus stünde uns ja auch noch zu.... aber, wir haben ab Montag, 03.02. eine Photovoltaikanlage in Betrieb :-( Jetzt habe ich auch noch gerade gesehen, daß Almado uns mit sofortiger Wirkung kündigen kann aufgrund dessen - Hilfe, was mache ich jetzt, und was, wenn die Montag oder Dienstag noch den Abschlag einziehen, dürften die ja eigentlich nicht, da ja der Monat der Abrechnungsmonat ist?! Den Bonus kann ich dann wohl auch vergessen?!
Ich hätte das Geld so gut gebrauchen können - hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht oder kann uns evtl. jemand helfen, was wir im Vorfeld vielleicht schon tun können?!
Ich hatte eigentlich vor gehabt die Jahresabrechnung sowie die Gutschrift von Guthaben und Boni abzuwarten und dann bereits jetzt für nächstes Jahr zu kündigen......
Ich hoffe auf viele Antworten....
Sylle
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... seit 01.03.2013 Kunde bei denen bin. Bisher lief alles reibungslos - nur leider steht ja jetzt die Jahresabrechnung ins Haus! Wir haben bisher noch nicht gekündigt und hatten dies eigentlich auch nicht vor ...
Der Bonus stünde uns ja auch noch zu.... aber, wir haben ab Montag, 03.02. eine Photovoltaikanlage in Betrieb :-( Jetzt habe ich auch noch gerade gesehen, daß Almado uns mit sofortiger Wirkung kündigen kann aufgrund dessen ...
... und was, wenn die Montag oder Dienstag noch den Abschlag einziehen, dürften die ja eigentlich nicht, da ja der Monat der Abrechnungsmonat ist?! ...
Ich hatte eigentlich vor gehabt die Jahresabrechnung sowie die Gutschrift von Guthaben und Boni abzuwarten und dann bereits jetzt für nächstes Jahr zu kündigen...
Hallo Sylle,
warum Sie eine Kündigung nicht vorhatten und erst die Jahresabrechnung usw. abwarten wollten, um dann zum Ende des 2. Lieferjahres zu kündigen, ist wenig nachvollziehbar. Bekanntlich sind Anbieter wie Almado (jetzt 365 AG) nach dem 1. Lieferjahr durch Wegfall des Lock-Bonus und aufgrund drastischer Preiserhöhungen mit die teuersten Anbieter. Der Preisvorteil des ersten Jahres ist dann ganz schnell dahin und die Belieferung durch solche vermeintliche Billiganbieter insgesamt alles andere als günstig.
Der Bonus steht Ihnen nach einem Lieferjahr dann zu, wenn die Inbetriebnahme der PV-Anlage ab kommenden Montag lt. AGB kein Ausschlussgrund ist. Und ob für März 2014 noch ein Abschlag zu zahlen ist, müsste aus dem Abschlagsplan bzw. den Vertragsbedingungen hervorgehen. Wenn ein Abschlag unzulässigerweise abgebucht wird, dann ganz einfach von der eigenen Bank wegen Widerspruch zurückbuchen lassen (das ist innerhalb von 8 Wochen nach Belastung jederzeit möglich).
Um aus dem Vertragsverhältnis mit Almado möglichst noch zum Ende diesen Lieferjahres herauszukommen, würde ich schnellstens prüfen, ob zurückliegend eine Preiserhöhungsmitteilung mit Wirkung ab 01.03.2014 zugegangen ist - bspw. eine Grundpreiserhöhung, die in einer mehrseitigen Email u.a. wg. SEPA auf eine der Folgeseiten „versteckt“ ist. Wenn das zutrifft, dann besteht ein gesetzliches fristloses Sonderkündigungsrecht „zum Ablauf des 28.02.2014" (Kündigungen aus Beweisgründen IMMER schriftlich per EINSCHREIBEN)! :)
Umfangreiche Informationen dazu sind in anderen Almado-Threads hier im Forum zu finden.
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Hallo, vielen lieben Dank für die Antwort :-)
Ja, tatsächlich haben wir eine solche Mail erhalten, allerdings bereits am 13.11.13. ich zitiere einmal:
"Grundpreise enthalten verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten........ Dennoch können wir ihnen bereits jetzt eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.03.2014 bis zum 31.12.2016 gewähren......"
Ich steige hier aber ganz ehrlich nicht wirklich durch :-[
lg
sylle
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Der Bonus steht Ihnen nach einem Lieferjahr dann zu, wenn die Inbetriebnahme der PV-Anlage ab kommenden Montag lt. AGB kein Ausschlussgrund ist.
Sorry, da kommt bei mir als Stromverbraucher wenig Verständnis auf. Almado beliefert nicht, wenn mittels eigener Photovoltaikanlagen vor Ort selbst erzeugten Strom unmittelbar in ihr Hausnetz eingespeist wird. Das steht und stand ja wohl von Anfang an so in den AGB. Nicht nur aus Sicht des Versorgers ist das verständlich.
Die PV-Anlage hat man sich ja nicht umsonst angeschafft, sie ist doch so vorteilhaft. Eigenverbrauch ist angesagt. Da hätte man sich mal den abgeschlossenen Stromvertrag ansehen sollen. Für die Speicher gibt es sogar noch einen Zuschuss vom Staat: Die
KfW-Förderbank kann den Kauf eines Speichers mit bis zu 660 Euro pro Kilowatt-Peak Leis-
tung der Solaranlage fördern.
Der bleibende Rest der Stromverbraucher und die Steuer- und Abgabenzahler werden dabei "abgezockt". Sie zahlen die verbleibende Zeche alleine. Es bleibt da nicht alleine bei einer steigenden EEG-Umlage.
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Ja, tatsächlich haben wir eine solche Mail erhalten, allerdings bereits am 13.11.13. ...
Ich steige hier aber ganz ehrlich nicht wirklich durch :-[
Hallo Sylle,
dann schreiben Sie JETZT (per "Einschreiben Einwurf" oder mit Rückschein) zum Beispiel:
"Aufgrund Ihrer per Email vom 13.11.2013 mitgeteilten Preiserhöhung übe ich mein gesetzliches sowie vertragliches Sonderkündigungsrecht aus und kündige das Vertragsverhältnis hiermit zum Ablauf des 28.02.2014. Ihre entsprechende Kündigungsbestätigung erwarte ich bis zum ..." (2 Wochen plus 2 Werktage nach Briefabsendung).
Am 28.02.2014 sollten Sie den Zählerstand selbst ablesen und sowohl an Almado (365 AG) als auch an Ihren Netzbetreiber mitteilen.
Da Sie für die Belieferung ab dem 01.03.2014 zeitmäßig kaum noch einen neuen Anbieter finden werden, fallen Sie ab dem Zeitpunkt, wo Almado (365 AG) sich beim Netzbetreiber abmeldet, zunächst in die Ersatzversorgung durch Ihren Grundversorger. Im Vergleich zu einem weiteren Verbleib bei Almado ist das aber das kleinste Übel.
Suchen Sie sich für die Belieferung ab 01.03.2014 schnellstmöglich einen neuen seriöseren Versorger - Anregungen für die Anbieterauswahl findet man bspw. hier www.bezahlbare-energie.de . Vergessen Sie nicht, mit dem neuen Versorger vorab abzuklären (bspw. AGB checken), ob Ihre PV-Anlage möglicherweise ein Ausschlusskriterium für die Belieferung ist.
Falls es mit Almado "haken" sollte, dann melden Sie sich hier wieder.
Gruß, khh
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Das werden wir machen, vielen vielen Dank
;) :D
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So, wollte mal einen kurzen Zwischenstand abliefern :)
Habe gerade eben die Kündigungen aufgrund der Preiserhöhungen per Einschreiben Einwurf zur Post gebracht. Ich habe jetzt auch noch einmal ganz genau in die Verträge geschaut:
Strom - ALMADO Energy steht drin:
"Aufgrund von Anpassungen der Stromlieferbedingungen und/oder -konditionen besteht ein grundsätzliches Recht, Lieferverträge zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Anpassung ohne Einhaltung von Fristen zu beenden......"
Erhöhung ist ausgeschrieben zum 01.03.2014. Hier mache ich mir also keine Sorgen, das es mit der Kündigung klappen könnte.
Aber wie sieht es bei unserem Gas-Anbieter "PRIOEnergie - Extra Energie" aus?!
Hier steht:
"Sie haben bis zum 31.01.2014 das Recht, Ihren Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen".
Ist das überhaupt rechtens, hier eine Fristangabe zu machen?! Preiserhöhungen sind hier ebenfalls zum 01.03.2014 angekündigt. Das Schreiben habe ich per Mail am 19.12.2013 erhalten.
Über eine kurze Antwort würde ich mich noch einmal sehr freuen.....
sylle
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@Sylle,
damit die Versorger nicht durcheinander gebracht werden, hat jeder Anbieter einen separaten Bereich. Die Fragen zu Extra Energie bzw PRIOEnergie im dortigen Bereich stellen: http://forum.energienetz.de/index.php/board,710.0.html
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Ist das überhaupt rechtens, hier eine Fristangabe zu machen?! Preiserhöhungen sind hier ebenfalls zum 01.03.2014 angekündigt. Das Schreiben habe ich per Mail am 19.12.2013 erhalten.
Lesen Sie bitte mal selbst im konkreten Vertrag und in den konkreten AGB nach was da drinsteht. Sie müssten Ihnen ja vorliegen.
Ist vielleicht der § 32 Abs.2 ABVGasV wirksam in den Vertrag einbezogen worden? Der Versorger hat die Preiserhöhung rechtzeitig, also mindestens sechs Wochen vorher angekündigt. Die genannte Frist liegt innerhalb dieser Regelung.
Die Regelung im § 32 Abs. 2 ABVGasV gewährt ein Sonderkündigungsrecht mit zweiwöchiger Frist auf das Ende der Bekanntgabe folgenden Monats.
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Hallo PLUS,
die seit 2006(?) nicht mehr verwendete AVBGasV einbezogen in einem vermutlich 2013 abgeschlossenen Vertrag? Zudem ist hier wohl insbesondere § 41 Abs. 3 EnWG (OHNE Einhaltungs einer Kündigungsfrist) maßgeblich.
Im Übrigen sind (siehe Beitrag der Admin) Prio/ExtraEnergie ebenso nicht Thema dieses Threads
wie auch nicht die steigende EEG-Umlage oder der "abgezockte" verbleibende Rest der Stromverbraucher und Steuer-/Abgabenzahler. ;)
Gruß, khh
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Hallo PLUS, die seit 2006(?) nicht mehr verwendete AVBGasV einbezogen in einem vermutlich 2013 abgeschlossenen Vertrag? Zudem ist hier wohl insbesondere § 41 Abs. 3 EnWG (OHNE Einhaltungs einer Kündigungsfrist) maßgeblich.
Im Übrigen sind (siehe Beitrag der Admin) Prio/ExtraEnergie ebenso nicht Thema dieses Threads
wie auch nicht die steigende EEG-Umlage oder der "abgezockte" verbleibende Rest der Stromverbraucher und Steuer-/Abgabenzahler. ;)
Hallo kkh, es ging hier nicht um die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel sondern um das dem Kunden eingeräumte Sonderkündigungsrecht dazu. Ist denn ein Sonderkündigungsrecht analog der alten AVBGasV in Sonderverträgen ausgeschlossen? Hat der BGH oder der EUGH dazu schon abschliessend entschieden?
Nach § 41 EnWG müssen die Verträge Bestimmungen über die Vertragsdauer, die Preisanpassung, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie das Rücktrittsrecht des Kunden enthalten.
Ist die Regelung eines Sonderkündigungsrechts "Rücktrittsrecht" (?) bei Preisänderungen ausgeschlossen? Die Preisänderung kann ja vertraglich geregelt sein und das Sonderkündigungsrecht auch. Ist die Preisänderung dann eine einseitige Änderung der Vertragsbedingungen, die den Letztverbraucher berechtigen den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen?
Ist das wirklich so und transparent?
... und @khh jetzt machen Sie nicht den superhaasen. ;)
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@PLUS
Die alte AVBGasV ist durch die Neufassung des EnWG in 2005 und dessen nachfolgende Änderungen sowie die Einführung der GasGVV ja wohl lange passé. Welcher Versorger soll realistischerweise noch Jahre später Bestimmungen der AVB in seine AGB übernommen haben.
Der § 41 EnWG bestimmt in Abs. 3 - Auszug: "Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen". Und Preise sind ja wohl mit die wichtigsten Vertragsbedingungen (vgl. bspw. Rechtsauffassung der Schlichtungsstelle Energie e.V.).
... und @PLUS, jetzt bitte nicht weiter "etwas an den Haaren herbeiziehen" !
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@PLUS
Die alte AVBGasV ist durch die Neufassung des EnWG in 2005 und dessen nachfolgende Änderungen sowie die Einführung der GasGVV ja wohl lange passé. Welcher Versorger soll realistischerweise noch Jahre später Bestimmungen der AVB in seine AGB übernommen haben.
Der § 41 EnWG bestimmt in Abs. 3 - Auszug: "Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen". Und Preise sind ja wohl mit die wichtigsten Vertragsbedingungen (vgl. bspw. Rechtsauffassung der Schlichtungsstelle Energie e.V.).
... und @PLUS, jetzt bitte nicht weiter "etwas an den Haaren herbeiziehen" !
@kkh, das ist doch bekannt. Wir müssen das hier nicht weiter ausbauen. Das Thema dieses Threads passt ja nicht wie Sie bereits festgestellt haben.
Ich ziehe nicht an Haaren. Nochmal, ist denn eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sondergaslieferverträgen ausgeschlossen, die eine entsprechende oder ähnliche Kündigungsfrist bei Preisänderungen vorsieht? Z.B. ist die nachstehende Befristung rechtswirksam oder ist sie es nicht und der Kunde kann dort entgegen der AGB-Regelung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit rechtswirksam kündigen? Ich würde den zitierten Auszug aus dem § 41 EnWG so nicht interpretieren und Dritten auch nicht garantieren.
...Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt.
Stadtwerkebeispiel (https://www.stadtwerke-baden-baden.de/daten/produkte/AGB_Kundenfremd_Gas_2013.pdf)
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... Nochmal, ist denn eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sondergaslieferverträgen ausgeschlossen, die eine entsprechende oder ähnliche Kündigungsfrist bei Preisänderungen vorsieht? Z.B. ist die nachstehende Befristung rechtswirksam oder ist sie es nicht und der Kunde kann dort entgegen der AGB-Regelung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit rechtswirksam kündigen? Ich würde den zitierten Auszug aus dem § 41 EnWG so nicht interpretieren und Dritten auch nicht garantieren.
...Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt.
Stadtwerkebeispiel (https://www.stadtwerke-baden-baden.de/daten/produkte/AGB_Kundenfremd_Gas_2013.pdf)
Bspw. die Schlichtungsstelle Energie e.V. mit einem Richter a.D. des VIII. BGH-Senats (seinerzeit verantwortlicher Ombudsmann) hat es SO "interpretiert".
Oder sind Sie der Auffassung, dass die Vorgabe eines Gesetzes inhaltlich einer AGB-Klausel rechts-wirksam eingeschränkt werden kann? :-\
Und einem Dritten (hier?) etwas "garantieren", wer würde denn so etwas machen ? :D
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Bspw. die Schlichtungsstelle Energie e.V. mit einem Richter a.D. des VIII. BGH-Senats (seinerzeit verantwortlicher Ombudsmann) hat es SO "interpretiert".
Oder sind Sie der Auffassung, dass die Vorgabe eines Gesetzes inhaltlich einer AGB-Klausel rechts-wirksam eingeschränkt werden kann? :-\
Sie meinen wohl diese Schlichtungsempfehlung (http://www.schlichtungsstelle-energie.de/fileadmin/images_webseite/pdf/16.05.2012_Empfehlung_zum_Bestehen_eines_Kuendigungsrechts_bei_einer_Preiserhoehung.pdf). Dass das Gesetz diese Vorgabe macht ist wieder eine Interpretation der ich nicht folge.
Dem Wortlaut nach sieht § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG sogar ein fristloses Kündigungsrecht vor. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht wie in § 41 Absatz 3 Satz 1 EnWG gesetzlich vorgeschrieben über sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, unterrichtet hat, ist eine Zeit von 5 Wochen jedenfalls als fristgemäß anzusehen. Folglich hat der Beschwerdeführer den Vertrag wirksam gekündigt, so dass das Vertragsverhältnis am 31. Januar 2012 endete.
Man muss bei diesem Schlichtungsschluss schon den Sachverhalt berücksichtigen, dann wird das bezogen auf diesen Fall verständlich. Von einem fristlosen bzw. unbefristeten Kündigungsrecht bei einer Preiserhöhung und einem gegebenen vertraglich vereinbarten AGB-Sonderkündigungsrecht ist hier nicht die Rede. Und einem Dritten (hier?) etwas "garantieren", wer würde denn so etwas machen ? :D
Vielleicht keine Garantie, aber eine doch zweifelsfreie Aussage:
"Sie haben dann ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht, bei dem es keine Kündigungsfrist gibt." (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18288.msg106919.html#msg106919)
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Und einem Dritten (hier?) etwas "garantieren", wer würde denn so etwas machen ? :D
Vielleicht keine Garantie, aber eine doch zweifelsfreie Aussage:
"Sie haben dann ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht, bei dem es keine Kündigungsfrist gibt." (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18288.msg106919.html#msg106919)
In der Almado-AGB gibt es ja auch keine Kündigungsfrist für das Sonderkündigungsrecht ! :P
Viel mehr als Ihre letzten Ausführungen würde mich die Beantwortung meiner nachstehend nochmals gestellten Frage interessieren:
Oder sind Sie der Auffassung, dass die Vorgabe eines Gesetzes inhaltlich einer AGB-Klausel rechtswirksam eingeschränkt werden kann? :-\
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In der Almado-AGB gibt es ja auch keine Kündigungsfrist für das Sonderkündigungsrecht ! :P
Da gibt es diverse AGB-Regelungen. Sorry, darauf gehe ich nicht ein, darum geht es auch nicht und ich habe kein gesteigertes Interesse an diesem Versorger.
(1) ENERGY ist berechtigt, diese Vertragsbedingungen zu ändern. Vertragsänderungen werden jeweils zum Monatsbeginn und nach vorheriger Mitteilung an den Kunden wirksam. Die Mitteilung erfolgt in Textform mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung der Vertragsbedingungen unter Angabe des Zeitpunkts (Monatsbeginn), ab dem die geänderten Vertragsbedingungen gelten. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. ENERGY ist verpflichtet, den Kunden in seiner Mitteilung auf das Bestehen des Sonderkündigungsrechts besonders hinzuweisen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Änderung des Strompreises, der Weitergabe hoheitlicher Abgaben nach Ziffer 8 dieser Belieferungsbedingungen sowie der vereinbarten Leistungsinhalte, der Vertragslaufzeit .......
Viel mehr als Ihre letzten Ausführungen würde mich die Beantwortung meiner nachstehend nochmals gestellten Frage interessieren:
Oder sind Sie der Auffassung, dass die Vorgabe eines Gesetzes inhaltlich einer AGB-Klausel rechtswirksam eingeschränkt werden kann? :-\
Das habe ich bereits beantwortet! Sie interpretieren das Gesetz. Nochmal, ich sehe das nicht so eindeutig und kann da nicht folgen. Ist denn jede vertraglich vereinbarte Preisänderung unter beschriebenen Bedingungen bereits eine einseitige Änderung? Sind das nicht die beidseitig getroffenen Vertragsbedingungen, denen lediglich entsprochen wird? Wenn das Gesetz das so bindend vorgeben würde, brauchte man keine Fristen und bald auch keine AGBs mehr.
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@PLUS
Irgendwie sind Sie jetzt wohl etwas mit dem "Zitat-Button" durcheinander gekommen. ;D
AGB's sind beidseitig getroffene Vertragsbedingungen? Zudem vermengen Sie verschiedene Sachverhalte! Und warum beantworten Sie nicht meine wirklich einfache Frage? :(
Aber was soll's, eigentlich ist ja alles gesagt.
Gruß, khh
Doch noch ein Nachtrag: Ich interpretiere NICHT das Gesetz. Die übergeordneten EU-Richtlinien 2009/72/EG (Strom) und 2009/73/EG (Gas) vom 13.07.2009 besagen eindeutig, dass mit "Vertragsbedingungen" insbesondere auch der Preis gemeint ist - Auszug:
Anhang I) MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER KUNDEN
1 b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt und auf transparente und verständliche Weise jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Elektrizitäts-/Erdgasdienstleister mitgeteilt hat;
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@PLUS
Irgendwie sind Sie jetzt wohl etwas mit dem "Zitat-Button" durcheinander gekommen. ;D
Sorry, das habe ich eben korrigiert. Aber die Reihenfolge haben Sie erkannt.
AGB's sind beidseitig getroffene Vertragsbedingungen? Zudem vermengen Sie verschiedene Sachverhalte!
Ja was denn sonst? AGB's sind Vertragsbestandteile. Verträge, so auch Energielieferverträge, sind wie andere Kaufverträge auch zweiseitige Rechtsgeschäfte. Einseitig ist eine Kündigungen oder ein Testament. Ich vermenge nichts.
Und warum beantworten Sie nicht meine wirklich einfache Frage? :(
Die Frage habe ich längst beantwortet. Nochmal auf einfach: Es wird durch diese AGB-Klausel keine Vorgabe des EnWG eingeschränkt.
Doch noch ein Nachtrag: Ich interpretiere NICHT das Gesetz. Die übergeordneten EU-Richtlinien 2009/72/EG (Strom) und 2009/73/EG (Gas) vom 13.07.2009 besagen eindeutig, dass mit "Vertragsbedingungen" insbesondere auch der Preis gemeint ist - Auszug: ..
Wer bestreitet denn, dass Preise Vertragsbedingung sind? Das können auch bei vertragsinhaltlich festgelegten Änderungen unterschiedliche und veränderbare Preise sein. Es geht um neue Bedingungen! Ist die Preiserhöhung bereits Vertragsbestandteil ist das keine Vertragsänderung.
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AGB's sind beidseitig getroffene Vertragsbedingungen? Zudem vermengen Sie verschiedene Sachverhalte!
Ja was denn sonst? AGB's sind Vertragsbestandteile. Verträge, so auch Energielieferverträge, sind wie andere Kaufverträge auch zweiseitige Rechtsgeschäfte. Einseitig ist eine Kündigungen oder ein Testament. Ich vermenge nichts.
Es geht mir nicht um „AGB's sind Vertragsbedingungen“ sondern um beidseitig getroffene AGB’s !
Und mit „verschiedene Sachverhalte vermengen“ in meiner Antwort #17 meinte ich Ihre Vorhaltung in Antwort #14 „Vielleicht keine Garantie, aber eine doch zweifelsfreie Aussage“, meine Entgegnung in Antwort #15 „In der Almado-AGB gibt es ja auch keine Kündigungsfrist für das Sonderkündigungsrecht“ und speziell Ihr zitieren der Almado-AG in Antwort #16 mit Heraushebung „Ziff. 3. (2) Abs. 1 gilt nicht für die Änderung des Strompreises ...“, obwohl Preisanpassungen gar nicht in Ziff. 3. sondern in Ziff. 8. der AGB geregelt sind und dort in Abs. 8 für „normale“ Preiserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht OHNE eine Kündigungsfrist vorgesehen ist!
Diese kommentarlose Heraushebung kann man wohl nur so verstehen, dass Sie meine Entgegnung in Antwort #15 als falsch angesehen haben, wobei ich Ihnen mit der besonderen farblichen Hervorhebung gar keine böswillige Absicht unterstellen will.
Fazit: Sie haben sehr wohl etwas „vermengt“ und wenn ich „zweifelsfreie Aussagen“ treffe, dann weiß ich schon wovon ich rede. :)
Und warum beantworten Sie nicht meine wirklich einfache Frage? :(
Die Frage habe ich längst beantwortet. Nochmal auf einfach: Es wird durch
diese AGB-Klausel keine Vorgabe des EnWG eingeschränkt.
Obwohl die EnWG-Bestimmung zum Sonderkündigungsrecht „ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist“ von manchen Versorgern in deren AGB-Klausel und bei deren Preiserhöhungsmitteilung unberücksichtigt bleibt, wird die gesetzliche Vorgabe nicht eingeschränkt? Versteh ich nicht, das erläutern Sie mir bitte doch mal näher.
Ich interpretiere NICHT das Gesetz. Die übergeordneten EU-Richtlinien 2009/72/EG (Strom) und 2009/73/EG (Gas) vom 13.07.2009 besagen eindeutig, dass mit "Vertragsbedingungen" insbesondere auch der Preis gemeint ist - Auszug: „... Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt und auf transparente und verständliche Weise jede Gebührenerhöhung mit ... Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren ...“
Wer bestreitet denn, dass Preise Vertragsbedingung sind? Das können auch bei vertragsinhaltlich festgelegten Änderungen unterschiedliche und veränderbare Preise sein. Es geht um neue Bedingungen! Ist die Preiserhöhung bereits Vertragsbestandteil ist das keine Vertragsänderung.
Da interpretieren aber SIE das EnWG sowie die zitierten m.E. eindeutigen EU-Richtlinien. Es geht doch genau um die Änderung der Vertragsbedingungen einschließlich der Bedingung „Preis“ und jede Änderung ergibt logischerweise neue „Bedingungen“.
Ihre Aussage „Ist die Preiserhöhung bereits Vertragsbestandteil ist das keine Vertragsänderung“ kapier ich nicht und bedarf einer Erläuterung. Oder kennen Sie Preiserhöhungsregelungen wie bspw. „Der Preis erhöht sich nach Ablauf eines jeden Lieferjahres um jeweils 2 %“ die so bereits Vertragsbestandteil sind?
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Bspw. die Schlichtungsstelle Energie e.V. mit einem Richter a.D. des VIII. BGH-Senats (seinerzeit verantwortlicher Ombudsmann) hat es SO "interpretiert". ...
Sie meinen wohl diese Schlichtungsempfehlung (http://www.schlichtungsstelle-energie.de/fileadmin/images_webseite/pdf/16.05.2012_Empfehlung_zum_Bestehen_eines_Kuendigungsrechts_bei_einer_Preiserhoehung.pdf).
Dass das Gesetz diese Vorgabe macht ist wieder eine Interpretation der ich nicht folge.
Dem Wortlaut nach sieht § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG sogar ein fristloses Kündigungsrecht vor. ...
... Von einem fristlosen bzw. unbefristeten Kündigungsrecht bei einer Preiserhöhung und einem gegebenen vertraglich vereinbarten AGB-Sonderkündigungsrecht ist hier nicht die Rede.
WARUM folgen Sie dieser "Interpretation" der Schlichtungsstellen-Juristen nicht ?
Und WOVON ist hier die Rede, wenn nicht von einem fristlosen Kündigungsrecht bei einer Preiserhöhung ?
Heißt es doch in dem Schlichterspruch an anderer Stelle:
Unter die in § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG genannten Vertragsbedingungen fallen zudem entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin insbesondere auch Preisänderungen. Denn der vereinbarte Preis bestimmt das Maß der Hauptleistungspflichten des Letztverbrauchers und stellt damit die wichtigste Vertragsbedingung für den Verbraucher dar. Es gibt keinerlei plausible Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber ausgerechnet diese für den Verbraucher wichtigste Vertragsbedingung nicht unter § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG fassen wollte.
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So, ich bin es noch einmal, wollte mal kurz für alle Interessierten mitteilen:
ALMADO hat tatsächlich den Abschlag für den Monat Februar (bei uns der 12. Abrechnungsmonat - also eigentlich ja schon bezahlt/ oder wird mit der Jahresabrechnung normalerweise verrechnet!) abgebucht >:(
Jetzt kann ich erst einmal zur Bank fahren und mir das Geld wiederholen ....... SUPER >:(
sylle
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WARUM folgen Sie dieser "Interpretation" der Schlichtungsstellen-Juristen nicht
Sie sollten zur Kenntnis nehmen, dass der Schlichtungsstellen-Jurist das nicht so interpretiert hat. Lesen Sie den nachstehenden Satz genau. Der Schlichtungsstellen-Jurist schreibt hier von einer Zeit die er als "fristgemäß" ansieht. Da steht nichts von fristenlos.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht wie in § 41 Absatz 3 Satz 1 EnWG gesetzlich vorgeschrieben über sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, unterrichtet hat, ist eine Zeit von 5 Wochen jedenfalls als fristgemäß anzusehen.
Es macht keinen Sinn und ich will mich hier nicht mit Ihnen über die AGB Ihres "Lieblingsversorgers" auseinandersetzen. Jedenfalls gibt es dort zu Preisanpassungen AGB-Bedingungen die man nachlesen kann. AGB sind Vertragsbestandteil und müssen von beiden Seiten akzeptiert werden um einen wirksamen Vertrag zu schliessen. Wer den Vertrag oder die AGB formuliert hat spielt keine Rolle. Die Willenserklärungen der Vertragsparteien müssen übereinstimmen. Nichts anderes war gemeint. Um nicht weitere Diskussionen auszulösen: Ja, die AGB müssen dem BGB § 307 ff. entsprechen. Ob diese AGB das erfüllen steht auf einem anderen Blatt.
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@PLUS
Ich stimme zu, es macht leider aus verschiedenen Gründen wirklich keinen Sinn, sich mit Ihnen sachlich auseinander setzen zu wollen.
Auf weitere Ausführungen verzichte ich, da angeführte Fakten oder Argumente ohnehin nur verdreht oder einfach ignoriert werden.
Gruß, khh
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So, ich habe nun eine Antwort von Almado bekommen:
[EMail entfernt]
Dieses Schreiben kam per Mail! Ich habe sofort folgendes geantwortet:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben eine Sonderkündigung aufgrund der Preiserhöhung
zum Ablauf des 28.02.2014
ausgesprochen.
Ich bitte um eine berichtigte Kündigungsbestätigung Ihrerseits zum Ablauf des 28.02.2014 bis spätestens
14. Februar 2014.
Nach ergebnislosem Fristablauf werde ich die Angelegenheit an die Schlichtungsstelle Energie e.V. sowie an meinen
Rechtsanwalt weiterleiten.
Mit freundlichem Gruß"
Die Antwort habe ich jetzt erst auch einmal per Mail rausgeschickt, werde sie aber noch heute per Einschreiben Einwurf an Almado schicken!
Oh man, was ne Rennerei - hätte ich das doch bloß alles vorher gewusst >:(
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So, kurze Info an alle Interessierten:
Habe soeben die Kündigungsbestätigung von Almado per Mail zum 28.02.2014 erhaltenn :D
[EMail entfernt]
Jetzt bin ich ja mal gespannt, ob in der Schlussabrechnung der Bonus berücksichtigt wird?! ;) Aber ich bin gerade mega glücklich schon alleine über die Tatsache zumindest einen los zu sein! Jetzt gilt es noch den zweiten los zu werden ;)
lg
sylle
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@Sylle
Ich empfehle erst einmal selbst die Vertragsbedingungen - wei auch hier schon einmal vorgeschlagen - zu lesen.
Die Preisklausel ist m.E. unwirksam. Der Bonus ist nach mindestens einjähriger Vertragslaufzeit verdient, wenn dieser Umstand auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erst durch die Gerichte entschieden werden muss. Wenn Sie die Möglichkeit haben, einen Betrag i.H. des Bonus von dem letzten oder/und vorletzten Abschlag einzubehalten, dann sind Sie sicher gut beraten.
Ich würde Ihnen von der Einschaltung der Schlichtungsstelle unbedingt abraten.
Schulden Sie dem Versorger etwas, wird er sich nicht auf ein Schlichtungsstellenverfahren einlassen, sondern Sie lieber gleich gerichtlich in Anspruch nehmen, weil das im Ergebnis für ihn billiger ist.
Es gibt hier im Forum einige, die sich von einem Schlichtungsstellenverfahren etwas versprechen, weil es den Verbrauicher kein Geld kostet. Der Versorger, der das unabhängig vom Verfahrensausgang bezahlen soll, ist aber immer besser beraten, seine Forderungen gleich gerichtlich geltend zu machen, da die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nur möglich ist, wenn noch kein gerichtliches Verfahren anhängig ist und er im Gegensatz dazu im gerichtlichen Verfahren seine Kosten - Obsiegen vorausgesetzt - erstattet verlangen kann.
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... Wenn Sie die Möglichkeit haben, einen Betrag i.H. des Bonus von dem letzten oder/und vorletzten Abschlag einzubehalten, dann sind Sie sicher gut beraten.
Ich würde Ihnen von der Einschaltung der Schlichtungsstelle unbedingt abraten. Schulden Sie dem Versorger etwas, wird er sich nicht auf ein Schlichtungsverfahren einlassen, sondern Sie lieber gleich gerichtlich in Anspruch nehmen, weil das im Ergebnis für ihn billiger ist. ...
Hallo Sylle,
ich würde das mit dem Einbehalt berechtigter Abschlagsforderungen für Lieferungen bis zum 28.02.2014 NICHT machen, weil das vertragswidrig wäre und den Bonusanspruch wohl gefährden würde (siehe AGB) !
Und wer Almado/365 AG nichts schuldet, kann von denen auch kaum gerichtlich in Anspruch genommen werden, wenn man sich nötigenfalls zwecks Klärung des Bonusanspruchs (zunächst) an die Schlichtungsstelle wendet.
Gruß, khh
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Und wer Almado/365 AG nichts schuldet, kann von denen auch kaum gerichtlich in Anspruch genommen werden, wenn man sich nötigenfalls zwecks Klärung des Bonusanspruchs (zunächst) an die Schlichtungsstelle wendet.
Das ist richtig, ersetzt aber nicht die Notwendigkeit einer eigenen Klagerhebung, wenn der Versorger nicht freiwillig zahlt. Und ich persönlich habe die Erfahrung gemacht, dass genau das nicht geschieht. Um ein Verfahren kommt man nicht herum.
Folgt man der Auffassung einiger "Autodidakten" ohne jegliche Prozesserfahrung hier im Forum, übersieht man leicht die einfacheren Lösungen. Niemand verhält sich meiner Meinung nach vertragswidrig, wenn er den Bonus von der oder den letzten Zahlungen abzieht, nur weil er ihn abzieht. Das in einigen AGB dieser Auffassung entgegenstehende Aufrechnungsverbot ist gem. § 309 Ziff. 3 BGB unwirksam.
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... Niemand verhält sich meiner Meinung nach vertragswidrig, wenn er den Bonus von der oder den letzten Zahlungen abzieht, nur weil er ihn abzieht. Das in einigen AGB dieser Auffassung entgegenstehende Aufrechnungsverbot ist gem. § 309 Ziff. 3 BGB unwirksam.
Es hat keinerlei Bedeutung, dass die "letzten (Abschlags)zahlungen" zum eventuellen Aufrechnungszeitpunkt fällig sind/waren, der "abgezogene Bonus" aber (noch) nicht ?
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... Niemand verhält sich meiner Meinung nach vertragswidrig, wenn er den Bonus von der oder den letzten Zahlungen abzieht, nur weil er ihn abzieht. Das in einigen AGB dieser Auffassung entgegenstehende Aufrechnungsverbot ist gem. § 309 Ziff. 3 BGB unwirksam.
Es hat keinerlei Bedeutung, dass die "letzten (Abschlags)zahlungen" zum eventuellen Aufrechnungszeitpunkt fällig sind/waren, der "abgezogene Bonus" aber (noch) nicht ?
Merkwürdig sind sie schon, diese Energie"juristen"diskussionen. Jetzt werden, weil es gerade in den Kram passt, sogar die Abschlagstermine und der ausgelobte Bonus als fällige Einzelforderungen gesehen. Geht es dagegen zum Beispiel um die Verjährung, dann wird festgestellt, dass zur Fälligkeit der Forderung aus der Energielieferung an Haushaltskunden erst die Rechnungsstellung notwendig ist.
So ist das halt mit den verbraucherfreundlichen Gesetzen und dem "Energieverbraucherrecht" in denen selbst nicht nur ein Widerspruch steckt (§1 EnWG). Für Forderungen der Versorger beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn abgerechnet wurde, also mit der Rechnung. Es ist so möglich, das Strom oder Gas erst Jahre später in Rechnung gestellt wird. Verrechnung dann unmöglich!? Wie war das nochmal? Bei Verjährung so, bei Verrechnung anders.
Einfach unmöglich! Der Gesetzgeber hat zwar bestimmt, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzurechnen ist. Was Sache ist, wenn das nicht geschieht hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Der Politik- und Staatsapparat wächst ständig. Immer mehr Abgeordnete, nicht selten Juristen. Ist das das Problem?!
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Folgt man der Auffassung einiger "Autodidakten" ohne jegliche Prozesserfahrung hier im Forum, übersieht man leicht die einfacheren Lösungen. Niemand verhält sich meiner Meinung nach vertragswidrig, wenn er den Bonus von der oder den letzten Zahlungen abzieht, nur weil er ihn abzieht. Das in einigen AGB dieser Auffassung entgegenstehende Aufrechnungsverbot ist gem. § 309 Ziff. 3 BGB unwirksam.
Auch für die Diskussion in diesem Thread trifft dieser Beitrag zu (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18719.msg107434.html#msg107434).
Übrigens: § 309 BGB (Aufrechnungsverbot) lautet:
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
Ziff. 3 :
...eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
Die Almado-AGB enthalten ein solches Verbot nicht generell:
Ziff. 10 (5) lautet: „Gegen Ansprüche des Energieversorgers kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.“
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Die Diskussion um die Aufrechnungsfrage in diesem und anderen Threads mit ähnlicher Thematik nimmt Formen an, über die man sich nur wundern kann, auch darüber, dass sie sogar noch von einem Juristen in einer fragwürdigen Art und Weise befeuert wird.
Soweit mir bekannt ist, gelten für das Zurückbehaltungsrecht und die Aufrechnung die §§ 273 ff. und 387 ff. BGB. Das Zurückbehaltungsrecht scheidet wohl aus.
Aufgerechnet werden sollen also Verbraucherforderungen (zugesagte Bonusse), die in den gegenständlichen Fällen vertragsgemäß erst nach einjähriger Belieferungszeit bzw. nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses fällig werden und bei Prozentzusagen erst dann berechnet werden können, gegen die Forderungen des Energieversorgers aus Abschlagszahlungen für den Energiebezug.
Wer sich auf dem Gebiet der Aufrechnung auskennt, soll mir bitte mal erklären, in welcher Form und mit welcher rechtlichen Begründung der Verbraucher (Gläubiger) dem Energieversorger die Aufklärung unter Beachtung der einschlägigen BGB-Bestimmungen – egal ob vor oder vermeintlich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – erklärt werden soll und wie er gedenkt, die Aufrechnungslage im Einzelnen darzulegen und die zu erwartende Einrede des Versorgers dagegen, zu der dieser berechtigt ist, aus dem Weg zu räumen.
Wer etwa meint, er genüge den o. a. formalen Anforderungen, indem er den Versorger wissen lässt, er verrechne den ihm zustehenden selbst errechneten Bonus eben mal kurz und bündig durch Einbehalte von Abschlagszahlungen, befindet sich eindeutig auf dem Holzweg.
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Also erst einmal vielen Dank für die vielen Antworten :D
@uwes:
Ich bin in erster Linie einfach nur erst mal mega glücklich, das almado uns nun zum 28.02.2014 aus dem Vertrag rauslässt! Zu den AGB`s bzw. einbehaltenem Abschlagsbetrag, wir sind seit dem 01.03.2013 Kunde und am 01.03.2013 wurde auch der erste Abschlagsbetrag eingezogen. Im von uns unterschriebenen Vertrag steht ganz eindeutig:
Jahresgesamtbetrag geteilt durch 11 Abschlagsmonate!
D.h., das der 12 Monate (in diesem Fall der Monat Februar 2014) abschlagsfrei bleibt, da er als Abrechnungsmonat gilt. So ist das bei - so glaube ich zumindest - fast allen Versorgern. Sogar Extra Energie (Prio) hat dies bei uns so gehalten und die haben im Monat Februar nicht eingezogen!
Und nur aus diesem Grund habe ich mir den Abschlagsbetrag für den Monat Februar zurückbuchen lassen und habe dieses auch in meinem allerersten Schreiben Almado mitgeteilt!
Diese haben ja jetzt die Kündigung ordnungsgemäß bestätigt, somit fällt im März auf keinen Fall mehr ein Abschlag an und die Sache ist für mich, zumindest was die Abschläge angeht, erledigt ;D
Bezüglich des Bonus lassen wir uns einfach mal überraschen! Ich möchte nur noch, dass die Schlussabrechnung korrekt durchgeführt wird, ob mit oder ohne Bonus ist uns mittlerweile so ziemlich egal. Wir wollen nur unser Guthaben, welches sich durch diverse Einsparungen im letzten Jahr auf jeden Fall ergeben wird. Wir hatten bei Vertragsabschluss einen Verbrauch von 7.000 kwh (Verbrauch vom Vorjahr, 2012, betrug 6.800 kwh!) angegeben, haben aber lediglich 5.200 kwh verbraucht!
Und ob wir den Bonus dann letztendlich gerichtlich durchsetzen, werden wir uns dann überlegen ;) (so etwas ist ja nun auch nicht ganz billig und leider haben wir im letzten Jahr unsere Privatrechtsschutz gekündigt >:(
lieben Dank trotzdem noch einmal
sylle
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So Ihr Lieben, hier einen kurzen Zwischenstand zu meinem "Almado"Fall:
Die Schlussrechnung wurde erstellt, jedoch OHNE BONUS. Nach zweimaliger Aufforderung noch immer keine korrekte Schlussrechnung erhalten. Die Unterlagen sind schon seit 3 Wochen bei der Schlichtungsstelle, wir warten nur noch die gesetzliche Frist (30.05.) ab.
Heut kam ein Verrechnungssscheck von Almado über unser Guthaben aus der Schlussrechnung. Ich habe diesen Scheck auch heute direkt zur Bank gebracht, dann haben wir zumindest schon einmal unser zuviel gezahltes Geld zurück.
Aber, nun meine Frage: kann ich aufgrund des fehlenden Bonus jetzt noch Almado dazu auffordern, uns diesen auszuzahlen, da ich ja den Scheck eingelöst habe. Aber ich habe damit ja nicht einem Vergleich oder einer Erledigung der Angelegenheit zugestimmt. Ich wollte Almado nun noch einmal schriftlich zur Zahlung des Bonus auffordern, auch mit Hinsicht auf die abgegebene Unterlassungserklärung. Dann wollte ich auch natürlich nächste Woche der Schlichtungsstelle bescheid geben, das diese mit dem Verfahren beginnen sollen.
Auf den Bonus möchte ich jetzt natürlich, nach Abgabe der UE nur noch ungern verzichten........ :-)
sylle
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Heut kam ein Verrechnungssscheck von Almado über unser Guthaben aus der Schlussrechnung. Ich habe diesen Scheck auch heute direkt zur Bank gebracht, dann haben wir zumindest schon einmal unser zuviel gezahltes Geld zurück.
Tja, ob das eine gute Idee war muss man abwarten und wird sich ggf. noch zeigen. Es wurde dazu schon mal was an anderer Stelle geschrieben Verweigerung des 25%-Neukundenbonus - Hier NUR FAKTEN vom Antrag bis Auszahlung, Antworten #12 und #14 (http://forum.energienetz.de/index.php?topic=18879.msg108901#msg108901). Besser wäre gewesen, ERST das Schreiben abzuschicken und DANN einige Tage später den Scheck einzulösen.
Aber ich habe damit ja nicht einem Vergleich oder einer Erledigung der Angelegenheit zugestimmt.
In den bisherigen Fällen hatte das Übersendungsschreiben einen bestimmten Text, der was anderes bedeuten könnte (siehe anderen Thread).
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Hallo bolli,
Anschreiben von Almado:
[EMail entfernt]
Also, eigentlich nichts verfängliches.
lg
Sylvia
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Wenn Almado/365 AG bei Scheckübersendung diese "Erlassfalle"
"Mit Gutschrift auf Ihrem Konto sind Ihre Ansprüche gegenüber unserem Unternehmen abgegolten."
nicht mehr verwendet, dann zeigt die Abmahnung der VZ NRW anscheinend schon eine erste Wirkung :) !?
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Genau das dachte ich mir auch. Und ich denke, nur mit Einlösung des Schecks (das ist ja schließlich und letzten Endes UNSER Geld), stimme ich ja nicht irgendeinem Vergleich o.ä. zu. Ich werde die Forderung gegenüber der Almado halt nur um diesen Betrag mindern!
Mal abwarten, was weiter passiert. Ich werde nun noch die 1 Woche (bis nächsten Freitag kann Almado den Scheck wohl laut Aussage meiner Bank zurückbuchen lassen) abwarten und dann schriftlich unter Fristsetzung erneut zur Zahlung des Bonus auffordern. Ansonsten gebe ich der Schlichtungsstelle Bescheid, die Unterlagen liegen denen dort ja bereits vor
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So Ihr Lieben, nun habe ich es schwarz auf weiß, Almado braucht uns aufgrund der AGB`s KEINEN Bonus zu zahlen! Ich hatte völlig vergessen, dass ich mir im Jahr 2006 mal einen Gewerbeschein zugelegt hatte, da ich Perlenschmuck gebastelt habe und diesen auf dem hier bei uns im Ort stattfindenden Weihnachtsmarkt angeboten habe. Dieser Gewerbeschein galt lt. Finanzamt "Liebhaberei", also tatsächlich nur HOBBY - wie gesagt Perlenschmuck GEBASTELT!!!! Dieses hat Almado nun im Internet recherchiert (also, aufpassen, die gehen jeder Möglichkeit nach, den Bonus zu verweigern) und dummerweise stehe ich tatsächlich auf einer dubiosen Seite "dialo" oder so ähnlich
und jetzt kommt der KNALLER
als GOLDSCHMIEDIN :o
drin ??? ??? ???
Almado hat mir nun zur gütlich Einigung einen VS über 100,00 Euro angeboten. Da ich ja als Gewerbetreibende auch die Schlichtungsstelle nicht in Anspruch nehmen darf :-[
Also Leute aufpassen! Ich denke ich hätte hier tatsächlich keine Chance mehr..... Aber das ist der Oberknaller "Als Gewerbetreibende keinen Anspruch auf Bonus" ....... >:(
Toll, hätte ich das vorher geahnt (leider war mir dieser Gewerbeschein schon in Vergessenheit geraten!) hätte ich diesen beim Ordnungsamt schon längst abgemeldet...... Na ja, wie heißt es doch so schön "Dummheit muss eben bestraft werden" in diesem Sinne......
wünsche Allen anderen hier ebenfalls eine baldige Einigung mit Almado ........
sylle
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So schnell würde ich da nicht aufgeben!
Es mag zwar sein, das Sie einen Gewerbeschein haben, aber aus den Steuererklärungen dürfte deutlich hervorgehen, dass Sie dieses Gewerbe nicht mehr ausüben.
Abgesehen davon, dürfen Sie sogar gewerbetreibend sein, wenn Sie Ihren Verbrauchsstrom nicht für das Gewerbe nutzen (Sie also z.B. einen Raum bei Ihren Eltern, den Schwager, der Tante, etc. haben und dort den Schmuck hergestellt haben). Eine Briefkastenfirma (also Firma an Ihrem Meldesitz), heisst nicht automatisch, das Sie dort auch tätig sind.
Im Übrigen dürften Sie eh keinen Privatstrom für ein Gewerbe nutzen, dies wird sogar bei den entsprechenden Portalen unterschieden.
Und wenn Ihren almado nun trotzdem 100,00€ anbietet, wissen die schon warum, denn dieses Unternehmen würde niemals etwas freiwillig zahlen! ;D
Also gehen Sie denen blos nicht auf den Leim!
Viele Grüße
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So schnell würde ich da nicht aufgeben!
[...]
Also gehen Sie denen blos nicht auf den Leim!
Dem kann man nur zustimmen !
Es haben vllt. noch nicht alle gutgläubigen Kunden realisiert, dass desinformieren, verunsichern, 'prellen' und
'über den Tisch ziehen' seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit das Geschäftsprinzip der 365 AG & Co. war und ist.
Daher auch deren kürzliche Bemühungen hier im Forum - Auszug:
... Gerne möchte sich unsere Fachabteilung mit Ihrem Anliegen beschäftigen und Ihrer Beschwerde nachgehen. Bitte wenden Sie sich zu diesem Zweck unter Angabe Ihrer Kundennummer ... an unseren Kundenservice für Verbraucherportal-Beschwerden unter „VPB@kundenservice-energie.de. Wir werden uns über unseren Kundenanwalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. ...
Man möchte die Beschwerde-Fälle aus der öffentlichen Diskussion in Verbraucher-Foren herausbekommen, die "echte" Schlichtungsstelle Energie e.V. vermeiden und die Kunden über den hauseigenen "Kundenanwalt" mit eher unakzeptablen eigenen 'Lösungen' weiterhin "leimen" >:(.
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Hier eine neue Variante von Almado:
[EMail entfernt]
Ich hatte, wie wahrscheinlich alle anderen auch, Almado meinen voraussichtlichen Jahresverbrauch mit ca. 15.000kwh mitgeteilt. Hieraus errechnet sich schließlich der monatliche Abschlagsbetrag.
Almado wusste also bei Vertragsbeginn, dass ich mehr als 10.000kwh verbrauchen werde.
Ich erhielt jedoch keinerlei Hinweis, dass dadurch kein Neukundenbonus greifen wird.
Diesen erhielt ich erst nach der Schlussrechnung, die erst nach mehrmaliger Nachfrage 10 Wochen später erstellt wurde.
Soll/Muss ich als Verbraucher den Inhalt und die Definitionen des Energiewirtschaftsgesetzes wissen?
Der Verbrauch ergibt sich logischerweise und war mir bekannt, weil es ein altes, unisoliertes Haus ist (Keine Dachisolierung).
Das Warmwasser wird per Stiebel-Eltron Standboiler erwärmt.
In einzelnen Räumen wird teilweise mit Heizlüfter zugeheizt.
Das Holz für die Holzheizung sägen und spalten wir selber mit einer Drehstrom-Kreissäge und einem Holzspalter.
Außerdem benötigen wir ab und an einen Bautrockner für den feuchten Keller.
Was meint ihr dazu?
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Was Almado da schreibt, ist völliger Blödsinn und eine sprachlich falsch verstandene Auslegung des genannten Paragraphen. § 3 Nr. 22 EnWG lautet:
Haushaltskunden
Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
Also entweder verbrauchst du beliebig viel Strom überwiegend für den Eigenverbrauch, dann bist du Haushaltskunde. Oder aber du verbrauchst weniger als 10.000 kWh für "berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke", auch dann bist du Haushaltskunde.
Die Auslegung von Almado ist lächerlich. Das ist ein Fall für die Schlichtungsstelle Energie oder einen Rechtsanwalt, die zerreißen den Quatsch in der Luft...
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Was Almado da schreibt, ist völliger Blödsinn ...
@LearPilot,
da haben Sie ganz offensichtlich völlig Recht (wer lesen kann, ist klar im Vorteil ;) ) !
Das "mit Heizlüfter zugeheizt" sollte @Hewey aber vielleicht besser "vergessen", falls die für seinen
Vertrag geltenden AGB in Ziff. 1 (1) den Passus "Die Nutzung als Heizstrom ist nicht gestattet" beinhaltet,
obwohl zugeheizt wohl unproblematisch sein dürfte.
Gruß, khh
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Was Almado da schreibt, ist völliger Blödsinn ...
@LearPilot,
da haben Sie ganz offensichtlich völlig Recht (wer lesen kann, ist klar im Vorteil ;) ) !
Das "mit Heizlüfter zugeheizt" sollte @Hewey aber vielleicht besser "vergessen", falls die für seinen
Vertrag geltenden AGB in Ziff. 1 (1) den Passus "Die Nutzung als Heizstrom ist nicht gestattet" beinhaltet,
obwohl zugeheizt wohl unproblematisch sein dürfte.
Gruß, khh
Na ja, "die Nutzung als Heizstrom ist nicht gestattet":
Fön, Kaffeemaschine, Trockner, Wasserkocher... :-\ :
Braucht man dann für den Stromkreis der Ölheizung einen separaten Stromanbieter ::)
Ach ja, was ist dann mit dem Quarzstrahler oberhalb der Wickelkommode?
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@Hewey,
vorrangig geht es doch um die Begründung von almado/365 AG für die Bonusverweigerung, nämlich um die mehr als "blödsinnige" Behauptung ... Der Begriff des Haushaltskunden ist im Energiewirtschaftsgesetz legal definiert (§ 3 Nr. 22 EnWG). Entsprechend ist der Letztverbraucher, der ein Jahresvolumen von 10.000 Kilowattstunden verbraucht, gerade kein Haushaltskunde.
Da Sie eine (korrekte) Schlussrechnung schon mehrfach nachgefragt haben, würde ich versuchen, ob die www.schlichtungsstelle-energie.de eine Beschwerde bzgl. der Bonusgewährung bereits jetzt annimmt. Wenn nicht, dann muss noch einmal die vorgenannte "Begründung" explizit beanstandet und die 4-wöchige sogen. Abhilfefrist abgewartet werden (siehe Verfahrensordnung der SE oder § 111a EnWG).
Viel Erfolg und berichten Sie bitte weiter.
Gruß, khh