AGB's sind beidseitig getroffene Vertragsbedingungen? Zudem vermengen Sie verschiedene Sachverhalte!
Ja was denn sonst? AGB's sind Vertragsbestandteile. Verträge, so auch Energielieferverträge, sind wie andere Kaufverträge auch zweiseitige Rechtsgeschäfte. Einseitig ist eine Kündigungen oder ein Testament. Ich vermenge nichts.
Es geht mir nicht um „AGB's sind Vertragsbedingungen“ sondern um
beidseitig getroffene AGB’s !
Und mit „verschiedene Sachverhalte vermengen“ in meiner Antwort #17 meinte ich Ihre Vorhaltung in Antwort #14 „Vielleicht keine Garantie, aber eine doch zweifelsfreie Aussage“, meine Entgegnung in Antwort #15 „In der Almado-AGB gibt es ja auch keine Kündigungsfrist für das Sonderkündigungsrecht“ und speziell Ihr zitieren der Almado-AG in Antwort #16 mit Heraushebung „Ziff. 3. (2)
Abs. 1 gilt nicht für die Änderung des Strompreises ...“, obwohl Preisanpassungen gar nicht in Ziff. 3. sondern in Ziff. 8. der AGB geregelt sind und dort in Abs. 8 für „normale“ Preiserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht OHNE eine Kündigungsfrist vorgesehen ist!
Diese kommentarlose Heraushebung kann man wohl nur so verstehen, dass Sie meine Entgegnung in Antwort #15 als falsch angesehen haben, wobei ich Ihnen mit der besonderen farblichen Hervorhebung gar keine böswillige Absicht unterstellen will.
Fazit: Sie haben sehr wohl etwas „vermengt“ und wenn ich „zweifelsfreie Aussagen“ treffe, dann weiß ich schon wovon ich rede.
Und warum beantworten Sie nicht meine wirklich einfache Frage?
Die Frage habe ich längst beantwortet. Nochmal auf einfach: Es wird durch
diese AGB-Klausel keine Vorgabe des EnWG eingeschränkt.
Obwohl die EnWG-Bestimmung zum Sonderkündigungsrecht „ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist“ von manchen Versorgern in deren AGB-Klausel und bei deren Preiserhöhungsmitteilung unberücksichtigt bleibt, wird die gesetzliche Vorgabe nicht eingeschränkt? Versteh ich nicht, das erläutern Sie mir bitte doch mal näher.
Ich interpretiere NICHT das Gesetz. Die übergeordneten EU-Richtlinien 2009/72/EG (Strom) und 2009/73/EG (Gas) vom 13.07.2009 besagen eindeutig, dass mit "Vertragsbedingungen" insbesondere auch der Preis gemeint ist - Auszug: „... Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt und auf transparente und verständliche Weise jede Gebührenerhöhung mit ... Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren ...“
Wer bestreitet denn, dass Preise Vertragsbedingung sind? Das können auch bei vertragsinhaltlich festgelegten Änderungen unterschiedliche und veränderbare Preise sein. Es geht um neue Bedingungen! Ist die Preiserhöhung bereits Vertragsbestandteil ist das keine Vertragsänderung.
Da interpretieren aber SIE das EnWG sowie die zitierten m.E. eindeutigen EU-Richtlinien. Es geht doch genau um die Änderung der Vertrags
bedingungen einschließlich der Bedingung „Preis“ und jede Änderung ergibt logischerweise
neue „Bedingungen“.
Ihre Aussage „Ist die Preiserhöhung bereits Vertragsbestandteil ist das keine Vertragsänderung“ kapier ich nicht und bedarf einer Erläuterung. Oder kennen Sie Preiserhöhungsregelungen wie bspw. „Der Preis erhöht sich nach Ablauf eines jeden Lieferjahres um jeweils 2 %“ die so bereits Vertragsbestandteil sind?