Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => 3 => Stadt/Versorger => 365 AG (vormals almado AG) => Thema gestartet von: sjsj am 03. Januar 2014, 19:58:26
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Hallo zusammen,
ich habe mich vor knapp 1 Jahr nach Vergleichen für almaldo als Stromanbieter entschieden. Leider habe ich nur auf den Preis geschaut (mach ich zukünftig nicht mehr...) . Nun war ich jetzt schon viel in diesem Forum unterwegs und habe einiges über die Tricks von almado (bzw. 365AG) gelernt.
Bisher gab es keine besonderen Zwischenfälle, ausser einer Mahnung, weil ich eine Monatsrate ein paar Tage zu spät überwiesen hatte (ich habe keine Einzugsermächtigung erteilt).
Ich möchte jetzt aber auf jeden Fall den Stromanbieter wechseln, hin zu einem möglichst seriösem Solchen!
Natürlich will ich mir den Bonus von 25 % möglichst nicht entgehen lassen und bin deswegen etwas vorsichtig, wie genau ich verfahren muss. Scheinbar versucht diese Firma ja mit allen möglichen und unmöglichen Tricks genau dies zu verhindern:
Die Vertragsdaten:
- Beginn der Versorgung: 01.03.2013
Vertragslaufzeit: 12 Mon.
Verlängerung: 12 Monate
Kündigungsfrist: 6 Wochen
25% Neukundenbonus
Tarif: "almado fair und einfach" (!!!)
Verbrauchspaket: 5200 kWh (die ich voraussichtlich recht genau erreichen werde)
Ein Teil der Vertragsabwicklung wurde durch das Vergleichsportal verivox übernommen.
Mein Plan:
Ich will vor Mitte Januar kündigen.
Kündigung zum 01.03.2014 wird verschickt. (oder muss zum 28.02. 24 Uhr gekündigt werden, oder mit der Angabe im Kündigungsschreiben "mit Ablauf zum....")
Kündigung als Einschreiben mit Rückschein (An almado oder an 365 AG??)
Sind sonst noch irgendwelche Angaben, Formulierungen, o.ä. notwendig, damit die Kündigung zum Einen die Vertragslaufzeit von 1 Jahr nicht verkürzt (Bonus!) und zum Anderen nicht irgendein anderer Aspekt vergessen wird.
Ich würde mich über Tipps hierzu freuen und bedanke mich ganz herzlich im Voraus dafür.
Natürlich werde ich hier auch über den weiteren Verlauf berichten, damit anderen in der gleichen Situation geholfen ist.
Liebe Grüße,
Johannes
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Zu "retten" gibt es nichts - bei den genannten Gegebenheiten und der richtigen Vorgehensweise muss Almado zahlen ! ;)
Kündigung also im Laufe der nächsten Woche an "365 AG (vormals almado AG) Postfach ..." mit Einwurf-Einschreiben "zum Ablauf des ersten Vertrags- und Lieferjahres am 28.02.2014" und verlangen Sie eine dem entsprechende Kündigungsbestätigung zugehend innerhalb von zwei Wochen.
Für die Belieferung ab dem 01.03.2014 sollten Sie gleichzeitig über ein Vergleichsportal einen neuen Anbieter
auswählen und den erforderlichen Antrag stellen - Anregungen für die Anbieterwahl (und welche man besser
warum meiden sollte) findet man bspw. hier: www.bezahlbare-energie.de !
Ergänzung
Schon mal vormerken: Am 28.02.2013 den Zählerstand selbst ablesen und diesen sowohl Almado als auch
dem zuständigen Netzbetreiber (dort mit Zählernummer und dem Hinweis wg. Versorgerwechsel) mitteilen.
Die Schlussabrechnung von Almado muss Ihnen dann innerhalb von längstens sechs Wochen zugehen.
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Gemäß den Erfahrungen betroffener Verbraucher mit almado AG (jetzt 365 AG) & Co. ist für den Umgang mit diesem dreisten „-Versorger“ (wie auch mit anderen hier im Forum oftmals benannte wenig seriöse „Billigst-Anbieter“) dringend zu empfehlen:
- wichtige Korrespondenz immer per Einwurf-Einschreiben und für verlangte Antworten / Erledigungen unbedingt Fristen setzen (max. 10 Werktage evtl. + Postlaufzeit);
- mit jedem Widerspruch / jeder Reklamation gleich ankündigen, dass sofort und ohne erneute Kontaktaufnahme eine Beschwerde bei der www.schlichtungsstelle-energie.de (dortige Fristen beachten!) und / oder die Beauftragung eines Anwalts erfolgt, falls der Versorger nicht fristgemäß und wie gefordert antwortet bzw. für Abhilfe sorgt.
Wie diversen Verbraucher-Berichten zu entnehmen ist, führen über die erste Reklamation hinausgehende eigene Klärungsbemühungen mit solchen Versorgern nur zu unergiebigem Dauer-Stress und leider höchst selten zu einem halbwegs akzeptablen Ergebnis :(.
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Guten Abend,
auch ich möchte meinen Vertrag bei almado kündigen.
Nach den ganzen Beiträgen die ich gelesen habe bin ich verunsichert. (ich dachte ich schreibe eine normale Kündigung)
Wie genau ich vorgehen darf.
Vertragsdaten
Vertrag: einfachgrün
Lieferbeginn: 05.06.2013
Auftragsbestätigung: 25.06.2013
Kündigungsfrist: 6 Wochen
Erst habe ich gedacht, das ist ja super, ich kann zum 05.06.14 kündigen, und habe die 12 Monate voll.
In den AGB steht nun nach Auftragsbestätigung...
Allerdings hätte ich dann mehr als 12 Monate Laufzeit und mein Vertrag würde sich um 12 Monate verlängern.
Jetzt habe ich hier gelesen, dass hier viele damit abgezockt werden/wurde, das Auftragsbestätigung der 01.03.2013 war Lieferbeginn aber erst der 01.04.2013
Das müsste doch bei mir das selbe in grün sein oder?
Ich kündige jetzt (um genug Zeit zu haben wenn etwas schief läuft) zum 05.06.2014 mache die 12 Monate voll.
Und habe den Bonus?
Ich möchte mich bereits im Vorfeld informieren, das ich keine Fehler mache und vor allem auch genau weiß auf was ich achten muss. (ich hoffe das es dazu noch keine Frage gibt, die Suchfunktion hat mir immer Auftragsbestätigung vor Liefertermin gefunden)
Über Hilfe wäre ich sehr dankbar.
Gruß Shangrila09
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Vertragsdaten
Vertrag: einfachgrün
Lieferbeginn: 05.06.2013
Auftragsbestätigung: 25.06.2013
Kündigungsfrist: 6 Wochen
Hallo Shangrila09,
Lieferbeginn 05.06.2013 und Auftragsbestätigung 25.06.2013 ? - Wie soll das gehen ?
Was steht in der Auftragsbestätigung zu Vertragsbeginn und Lieferbeginn ?
Was steht in der AGB zu Vertragsbeginn und Lieferbeginn ?
Wann war tatsächlicher Lieferbeginn ? - Schlussrechnung des Vorlieferanten prüfen !
Gruß, khh
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Guten Abend,
ich habe die Wohnung zum 05.06.2013 gekauft.
Alles was davor war, hat der vorherige Eigentümer und liegt mir nicht vor.
Ich habe somit erst am 25.06.2013 einen Lieferanten beauftragt.
Nachträglich.
Eine vorherige Beauftragung war nicht möglich, denn es war nicht klar wann genau Schlüsselübergabe sein wird.
Versorgungsbeginn: 05.06.2013
Vertragsbeginn: ist in keinem der Schreiben genannt, es gibt nur den Versorgungsbeginn.
Tatsächlicher Lieferbeginn: 05.06.2013 (wird extra noch einmal bestätigt)
In den AGB' s steht dass der Vertragsbeginn mit der Annahmeerklärung des Energieversorgers zustande kommt. Also der 25.06.2013
Schlussrechnung des Vorlieferanten liegt aus den o.g Gründen nicht vor und kann somit nicht eingesehen werden.
Gruß Shangrila
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Hallo Shangrila09,
OK, wenn der Lieferbeginn rückwirkend bestätigt ist, dann würde ich demnächst per 'Einschreiben Einwurf' mit der Formulierung "zum Ablauf des Vertrags- und Lieferjahres am 04.06.2014" kündigen.
Sicherheitshalber würde ich mich vorher aber noch beim zuständigen Netzbetreiber telefonisch vergewissern, ab wann Almado als Lieferant angemeldet ist (beim NB ist die Zählernummer anzugeben).
Gruß, khh
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@ Shangrila09,
aus Ihren Beiträgen ist zu entnehmen, dass Sie "ordentlich" und nicht wegen einer mitgeteilten Preisanpassung "sonderkündigen" wollen. Haben Sie Ihre Kündigung schon auf den Weg gebracht? Wenn nein, dann noch eine kurze Frage: Beinhaltet Ihr Vertrag auch eine Vereinbarung über eine Bonusgewährung? Wenn ja, sollten Sie vorsorglich zu diesem Tatbestand noch einen erklärenden/fordernden Hinweis in Ihr Schreiben aufnehmen!
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... Beinhaltet Ihr Vertrag auch eine Vereinbarung über eine Bonusgewährung? Wenn ja, sollten Sie vorsorglich zu diesem Tatbestand noch einen erklärenden/fordernden Hinweis in Ihr Schreiben aufnehmen!
Das ist eine sehr sinnvolle Empfehlung. Wer das bisher nicht gemacht hat, sollte die Gutschrift
des Bonus spätestens im Zusammenhang mit der Übermittlung des Schlusszählerständes ausdrücklich verlangen!
Wenn die Bonusgutschrift trotzdem ausbleibt, muss dann nicht mehr reklamiert und 4 Wochen Zeit eingeräumt werden, bevor man sich mit einer Beschwerde an die www.schlichtungsstelle-energie.de wenden kann. :)
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...einen erklärenden/fordernden Hinweis in Ihr Schreiben aufnehmen!
Es hat sich ja zur Genüge gezeigt, dass die 365 AG sich nicht scheut, die Bonusgewährung unter Anwendung äußerst fragwürdiger Vorgehensweisen zu verwehren!
Wenn erwünscht, stelle ich hier gern eine entsprechende Textvorlage ein.
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...einen erklärenden/fordernden Hinweis in Ihr Schreiben aufnehmen!
... Wenn erwünscht, stelle ich hier gern eine entsprechende Textvorlage ein.
@Didakt, das könnte für die Betroffenen durchaus hilfreich sein ! :)
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Hallo,
vielen Dank für die hilfreichen Rückmeldungen.
Gekündigt habe ich noch nicht.
Ich war verwundert warum ich noch keine Jahresabrechnung hatte, (habe noch nicht SO viel Erfahrung diesbezüglich, Almado ist erst mein zweiter Anbieter)
Daher war ich erst nur mal am googeln, wann Almado die Abrechnung verschickt und bin dann über dieses „Desaster“ in das ich mich gebracht habe, gestolpert.
Ich werde mich also erst mal an den Netzbetreiber wenden und erfragen ob das Datum stimmt das mir Almado mitgeteilt hat.
Ja ich bekomme auch einen Bonus.
Ich wollte bei der Kündigung sofort auf den Bonus eingehen, damit hier gar nicht erst Missverständnisse aufkommen und mir der Vertrag vorzeitig gekündigt werden würde.
Für eine Textvorlage wäre ich auch sehr dankbar.
Ich spiele mit dem Gedanken, das Schreiben gleich per Gerichtsvollzieher zuzustellen, so wie sich das im Internet darstellt versteht Almado nur bei Drohung was man möchte.
Und solche Kündigungen scheinen eher von sofortigem Erfolg gekrönt zu sein.
Gruß Shangrila
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... Ich spiele mit dem Gedanken, das Schreiben gleich per Gerichtsvollzieher zuzustellen, so wie sich das im Internet darstellt versteht Almado nur bei Drohung was man möchte. Und solche Kündigungen scheinen eher von sofortigem Erfolg gekrönt zu sein.
Na ja, dass man einen mit „allen Wassern gewaschenen“ Versorger wie almado/365 AG mit
der Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher wirklich „erschrecken“ kann, möchte ich doch bezweifeln. Nachteilig ist eine solche Zustellung selbstverständlich nicht.
Wer allerdings die Kündigung erst „auf den letzten Drücker“ vor Beginn der einzuhaltenden Kündigungsfrist auf den Weg bringt (wovon generell abzuraten ist !), der sollte bedenken,
dass die Gerichtsvollzieher-Zustellung möglicherweise etwas mehr Zeit erfordert!
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Shangrila09,
nachstehend mein Textvorschlag für Ihre Kündigung. Ich hoffe, die Vorlage ist Ihnen dienlich! ;)
Viel Erfolg bei Ihrem weiteren Vorgehen.
"Textvorlage ‒ Nichtzutreffendes löschen ‒ (Formatierung/Textanpassung ggf. individuell)
(Absenderadresse)
Einschreiben Rückschein oder Einschreiben Einwurf (bei enger Fristenlage)
(Anschrift des Empfängers - bei "Einschreiben Einwurf" ist die Angabe einer Postfach-Nr. zwingend notwendig)
Datum:
–
Kundennummer/Vertragskonto ………….
Strom-/Erdgasliefervertrag „(Tarifbez./Name)“, Vertragsbeginn: (Datum)
Vertragskündigung gem. Ziff. ... Ihrer AGB
(Nachfolgender Text wurde aus besonderen Gründen gelöscht)
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Hallo Didakt,
sehr schön, mit diesem Textvorschlag haben Sie m.E. wirklich alles bedacht. :)
Wenn es bzgl. der fristgemäßen Zustellung zeitlich knapp wird, würde ich allerdings
für ein 'Einschreiben-Einwurf' anstatt des 'Einschreiben-Rückschein' plädieren! ;)
Gruß, khh
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Hi,
vielen Dank, dieser Briefvorschlag ist super.
Also ich hoffe nicht das es noch eng werden sollte.
Geplant ist, die Kündigung noch diesen Monat abzuschicken.
Dann reicht es 100% bis Juni. ;D
Und ich bin kuriert von solchen Anbietern und werde auf alt bewährtes zurückgreifen.
Noch mals vielen Dank an Sie beide.
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@ khh
Wenn es bzgl. der fristgemäßen Zustellung zeitlich knapp wird, würde ich allerdings
für ein 'Einschreiben-Einwurf' anstatt des 'Einschreiben-Rückschein' plädieren! ;)
Vorschlag eingearbeitet, Danke.
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@Shangrila09
Wer haftet eigentlich für die rechtlichen Ratschläge, wenn sie fehlerhaft sein sollten?
Die Bonusregelung in den Geschäftsbedingungen von Almado-Energy ist inhaltlich und rechtlich kompliziert.
Zum einen hat man den Bonus erst verdient bei 12-monatiger ununterbrocherner Versorgung und zum anderen ist Voraussetzung, dass der Vertrag nicht innerhalb der 12- Monate gekündigt wird. (Es heißt nicht, "zum Ablauf gekündigt...")
Die Klausel ist etwas anders als als die berühmte Flexstromklausel (siehe hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=64985&pos=11&anz=591)
obwohl ich sie für ähnlich (un-)anwendbar halte, aber ich glaube nicht, dass man ohne Gericht an das Geld kommt. Dann sollte man schon vorher genug einbehalten.
Es ist nur sehr schwer, dies von einem Nichtjuristen beurteilen zu sehen, der - zudem - nicht haftpflichtversichert sein dürfte. Hier empfehle ich Zurückhaltung, zumal ich persönlich die an den Energieversorger gerichtete "Drohung mit der Einschaltung der Schlichtungsstelle" nicht nur für albern, sondern auch für sinnlos und kontraproduktiv halte.
Wenn es mit einerm Energieversorger Streit um eine Rechnungsumme im kleineren - dreistelligen - Bericht gibt, wird dieser den Kunden lieber gleich verklagen - entweder auf Zahlung oder Feststellung - weil er im gerichtlichen Verfahren neben der Erfolgsaussicht in der Hauptsache auch die Aussicht hat, nicht an den Kosten beteiligt zu werden. Das ist bekanntlich im Schlichtungsstellenverfahren nicht der Fall. Hier zahlt der Versorger die Kosten unabhängig davon, ob das Verfahren zu seinen Gunsten oder Lasten ausgeht. Also ist er doch weit besser beraten, einen Kunden, der mit der Schlichtungsstelle droht, gleich gerichtlich zu belangen.
Und:
Das alles wissen Praktiker, die sich in solchem Terrain juristisch bewegen. Laien - auch wenn sie - wie hier - autodidaktisch gut präpariert sind - können das nicht leisten und wollen dafür ja auch nicht haften.
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Die Bonusregelung in den Geschäftsbedingungen von Almado-Energy ist inhaltlich und rechtlich kompliziert.
Zum einen hat man den Bonus erst verdient bei 12-monatiger ununterbrocherner Versorgung und zum anderen ist Voraussetzung, dass der Vertrag nicht innerhalb der 12- Monate gekündigt wird. (Es heißt nicht, "zum Ablauf gekündigt...") ...
Zumindest in der aktuell von Almado verwendeten AGB heißt es:
9. Bonusanspruch/ Frei kWh
(1) Ein von dem Energieversorger gewährter Bonus wird gewährt nach zwölf Monaten ununterbrochener Belieferung des Kunden im selben Tarif an derselben Abnahmestelle. Ein Anspruch auf Gewährung eines Bonus oder von frei-kWh besteht nicht, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Belieferungsjahres durch den Kunden oder aus vom Kunden zu vertretenden Gründen beendet wurde ...
Hallo @uwes,
warum sollte eine Vertragskündigung "zum Ablauf des 1. Lieferjahres" die Bonusgewährung in Frage stellen ?
Die Beurteilung der AGB-Klausel durch einen sachkundigen Juristen wird hier sicherlich alle sehr interessieren !
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Zumindest in der aktuell von Almado verwendeten AGB heißt es:
9. Bonusanspruch/ Frei kWh
(1) Ein von dem Energieversorger gewährter Bonus wird gewährt nach zwölf Monaten ununterbrochener Belieferung des Kunden im selben Tarif an derselben Abnahmestelle. Ein Anspruch auf Gewährung eines Bonus oder von frei-kWh besteht nicht, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Belieferungsjahres durch den Kunden oder aus vom Kunden zu vertretenden Gründen beendet wurde ...
Hallo @uwes, warum sollte eine Vertragskündigung "zum Ablauf des 1. Lieferjahres" die Bonusgewährung in Frage stellen ?
Die Beurteilung der AGB-Klausel durch einen sachkundigen Juristen wird hier sicherlich alle sehr interessieren !
@khh, kleiner Denkanstoß: Der zweite Satz wäre ja überflüssiges, sinnloses Beiwerk, wenn dieser vom Versorger nicht anders interpretiert würde. Der Versorger wird eine Kündigung als Vertragsbeendigung werten, die vor Ablauf eines Belieferungsjahres vom Kunden ausgeht.
Das kann man als Verbraucher mit Recht monieren. Zur Durchsetzung wird man sich dann aber vor Gericht streiten müssen.
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Zur Durchsetzung wird man sich dann aber vor Gericht streiten müssen.
Dieses Urteil (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=64985&pos=11&anz=591)) wird es notfalls in analoger Anwendung schon richten!
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@Plus,
zwischen der Formulierung von @uwes „ist Voraussetzung, dass der Vertrag nicht innerhalb der 12- Monate gekündigt wird“ und der AGB-Formulierung „Anspruch auf Gewährung eines Bonus ... besteht nicht, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Belieferungsjahres durch den Kunden ... beendet wurde ...“ sehe ich nach wie vor einen Unterschied.
Dass möglicherweise vor Gericht gestritten werden muss, ist bei Almado/365 AG natürlich nicht auszuschließen. Der Ausgang des Verfahrens dürfte aber wohl klar sein (vgl. § 305c BGB sowie das vorstehend von @Didakt benannte BGH-Urteil). :)
Besonders mit der Einschätzung von @uwes bzgl. einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie gehe ich ganz und gar nicht überein: Wenn Almado/365 AG die Kosten des Schlichtungs-verfahrens vermeiden will und klagt, dann bin ich schon mal sehr gespannt, wie hier eine Fest-stellungsklage aussehen soll !?
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@ khh
Besonders mit der Einschätzung von @uwes bzgl. einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie gehe ich ganz und gar nicht überein: Wenn Almado/365 AG die Kosten des Schlichtungs-verfahrens vermeiden will und klagt, dann bin ich schon mal sehr gespannt, wie hier eine Fest-stellungsklage aussehen soll !?
Er fordert an anderer Stelle zum vertragswidrigen Verhalten auf (Einbehalten von Abschlägen/Aufrechnung). Der Kunde verliert dadurch vertragsgemäß seinen Bonusanspruch. Erst dadurch wird dem Versorger überhaupt eine Klagemöglichkeit gegeben. Was soll an dieser Empfehlung sinnvoll sein? >:(
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Er fordert an anderer Stelle zum vertragswidrigen Verhalten auf (Einbehalten von Abschlägen/Aufrechnung). Der Kunde verliert dadurch vertragsgemäß seinen Bonusanspruch. Erst dadurch wird dem Versorger überhaupt eine Klagemöglichkeit gegeben.
Das frage ich mich auch. ::) Ob dem sein Account gehackt worden ist ??? 8) Sonst kann man sowas ja wohl in seiner Stellung kaum in die Welt setzen.
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Vielleicht für die Nichtjuristen zur Klarstellung.
Ein vertragswidriges Verhalten liegt dann vor, wenn ein Vertragspartner sich an geschlossene Verträge nicht hält, also hier z.B. Einbehalte tätigte, die ihm nicht zustehen.
So möchte ich nicht verstanden werden.
Ich habe nur gemeint, dass angesichts der Praxis der Energieversorgungsunternehmen mit dem sogenannten "Neukundenbonus" eben dieselben diesen Bonus bei Ablauf des Vertrages nach dem ersten vertragsjahr selten freiwillig auszahlen; der Kunde somit gut beraten ist, den Betrag in genau dieser Höhe vorher einzubehalten.
Ich gebe den Kommentatoren recht, dass der BGH mit seiner richtungsweisenden Entscheidung vom 19.6.2013 den Betroffenen schon einen guten Weg gewiesen hat. Diese Auffassung vertrete ich auch. Ich gebe allerdings zu bedenken, dass die - zitierten - AGB in dem hier vorliegenden Fall Abweichungen zu den AGB aufweisen, die Grundlage der BGH - Entscheidung waren. Das ist immer das Einfallstor für den Vorsorger um doch ein Verfahren zu riskieren.
Andererseits entnehme ich den aus dem Internet ersichtlichen AGB von Almado, dass man sich über deren Wirksamkeit wenig bis gar keine Gedanken gemacht zu haben schien. Gerade die Preiserhöhungsklauseln, die doch si wichtig sind, werden nach meiner Auffassung keine realistische Chance haben, von einem AGB- kundigen Richter als wirksam angesehen zu werden.
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Andererseits entnehme ich den aus dem Internet ersichtlichen AGB von Almado, dass man sich über deren Wirksamkeit wenig bis gar keine Gedanken gemacht zu haben schien. Gerade die Preiserhöhungsklauseln, die doch si wichtig sind, werden nach meiner Auffassung keine realistische Chance haben, von einem AGB- kundigen Richter als wirksam angesehen zu werden.
Das die Preisanpassungsklauseln fragwürdig sind mag stimmen, ändert aber nichts daran, dass vertragswidriges Verhalten möglicherweise dann vorliegt, wenn vereinbarte Abschlagszahlungen nicht zeitgerecht geleistet werden, weil man einen Bonus, der einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht zusteht (nämlich ein bis zwei Monate vor Beendigung des Vertrages, in dem der Bonus erst nach einem Jahr Belieferung fällig wird) schon mal verrechnet und somit der Bonus, den man vermeintlich zu Recht schon mal vorsorglich einbehalten hat, gar nicht fällig wird.
Das man der Versorger später unter Druck setzen muss, ggf. sogar klagen muss, ist zwar bedauerlich, ändert aber nichts daran, dass ein Einbehalt möglicherweise den Verlust des Bonusses UND Erstattung der Gerichtskosten im Obsiegensfall des Versorgers bei Einreichen einer Zahlungsklage zur Folge haben kann.
Obsolet wäre die entsprechende AGB-Passage nur dann, wenn die AGB KOMPLETT nicht für das Vertragsverhältnis von Belang wären, weil sie insgesamt unwirksam oder nicht wirksam für den Vertrag vereinbart worden wären. Das alles hat aber eher nichts mit der Preisanpassungsklausel bei Almado zu tun. ;)
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Viel unsinniges Geschreibsel ist diesem Thread zu konstatieren!
Das BGH-Urt. v. 19.06.2013, Az.: VIII ZR 7/13 setzt auch zu vorliegender Thematik die Maßstäbe:
Leitsatz:
Kann eine Klausel in einem Stromlieferungsvertrag für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf einen Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat, so ist die Klausel nach § 305c Abs. 2 BGB in diesem Sinne auszulegen.
Und folgendes aus dem Urteil gilt auch analog:
Vielmehr kann die Formulierung der vorliegenden Klausel für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag - wie hier - mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Klausel ist deshalb nach § 305c Abs.2 BGB in diesem Sinne auszulegen (Senatsurteile vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, [...] Rn. 10, und VIII ZR 246/12, [...] Rn. 11).
§ 305c BGB lautet:
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders
Jedem betroffenen Verbraucher ist deshalb anzuraten, sich vertragstreu zu verhalten, die Abrechnung des Versorgers abzuwarten und bei Nichtverrechnung eines zugesagten Bonus die Schlichtungsstelle anzurufen. Für solche Fälle ist sie ja schließlich eingerichtet worden!
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Jedem betroffenen Verbraucher ist deshalb anzuraten, sich vertragstreu zu verhalten, die Abrechnung des Versorgers abzuwarten und bei Nichtverrechnung eines zugesagten Bonus die Schlichtungsstelle anzurufen. Für solche Fälle ist sie ja schließlich eingerichtet worden!
Ja, das ist die Theorie. Sie haben diese Fälle oft? Hat Ihr Amtsgericht aus Bad Gandersheim auch so entschieden?
Ich hatte diese Fälle. Schlichtungsstelle sagt (vereinfacht) Verbraucher hat Recht. Versorger sagt, ich habe doch Recht. Passiert ist - nichts.
Kunde kam zu mir. Entscheidung des Gerichts: Versorger muss zahlen. Leider hatte das Ganze - insbesondere das Schlichtungsstellenverfahren - zuvor zu lange gedauert. Versorger war pleite. Konnte nicht mehr zahlen. Kunde ärgert sich, weil er so dachte, wie der Verfasser zuvor.
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Gibt es denn schon Fälle, in denen 365AG den Bonus ausgezahlt hat, nachdem der Verbraucher zum Ende des 1. Vertragsjahres gekündigt hat?
berghaus 19.02.14
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Ja, das ist die Theorie. Sie haben diese Fälle oft? Hat Ihr Amtsgericht aus Bad Gandersheim auch so entschieden?
::) Merkwürdige Fragestellung!
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Jedem betroffenen Verbraucher ist deshalb anzuraten, sich vertragstreu zu verhalten, die Abrechnung des Versorgers abzuwarten und bei Nichtverrechnung eines zugesagten Bonus die Schlichtungsstelle anzurufen. Für solche Fälle ist sie ja schließlich eingerichtet worden!
Ja, das ist die Theorie. ... Ich hatte diese Fälle. Schlichtungsstelle sagt (vereinfacht) Verbraucher hat Recht. Versorger sagt, ich habe doch Recht. Passiert ist - nichts.
Kunde kam zu mir. Entscheidung des Gerichts: Versorger muss zahlen. Leider hatte das Ganze - insbesondere das Schlichtungsstellenverfahren - zuvor zu lange gedauert. Versorger war pleite. Konnte nicht mehr zahlen. Kunde ärgert sich, weil er so dachte, wie der Verfasser zuvor.
Die vorstehende und ja schon mehrfach geäußerte Kritik bzgl. der Sinnhaftigkeit eines Schlichtungsstellenverfahrens kann man zwar aus Sicht eines Anwalts nachvollziehen ;), mir ist das aber zu pauschal. Selbst mit dem Wissen, dass einige wenige Versorger – insbesondere die sogen. ‚Discount-Anbieter“ – die Schlichtungsempfehlungen selten akzeptieren >:(, erfüllt jede Beschwerde den Zweck, dass sich durch die anfallenden Kosten für den Versorger nicht mehr rechnen. Wenn das immer öfter der Fall ist, tritt vllt. mal ein „Erziehungseffekt“ ein. Außerdem kommen diese auffälligen Versorger in den Focus der Schlichtungsstelle und der Bundesnetzagentur auch hinsichtlich § 5 Sätze 3 und 4 EnWG (siehe Bsp. Almado und ExtraEnergie).
Dass ein (nötigenfalls gerichtliches) Vorgehen ggf. mit Hilfe eines sachkundigen Anwalts – nicht nur gegen eine Bonusverweigerung sondern insbesondere gegen die (m.E. nicht wirksamen) Preiserhöhungen ab dem 2. Vertragsjahr – zu begrüßen wäre, hab ich bereits mehrfach geschrieben. Leider scheuen viele Verbraucher diesen Schritt, was ich nicht immer wirklich nachvollziehen kann. :(
@uwes
was mich und sicherlich die Betroffenen interessiert, halten Sie an Ihrem nachstehend zitierten „Ratschlag“ einer Aufrechnung uneingeschränkt fest ?
... Niemand verhält sich meiner Meinung nach vertragswidrig, wenn er den Bonus von der oder den letzten Zahlungen abzieht, nur weil er ihn abzieht. Das in einigen AGB dieser Auffassung entgegenstehende Aufrechnungsverbot ist gem. § 309 Ziff. 3 BGB unwirksam.
Es hat keinerlei Bedeutung, dass die "letzten (Abschlags)zahlungen" zum eventuellen Aufrechnungszeitpunkt fällig sind/waren, der "abgezogene Bonus" aber (noch) nicht ?
Besonders eine konkrete Antwort auf meine vorstehende Frage wäre hilfreich ! Danke.
Gruß, khh
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@Didakt
da haben Sie, glaube ich, zu schnell drüber weggelesen:
Gibt es denn schon Fälle, in denen 365AG den Bonus ausgezahlt hat, nachdem der Verbraucher zum Ende des 1. Vertragsjahres gekündigt hat?
berghaus 19.02.14
Ja, das ist die Theorie. Sie haben diese Fälle oft? Hat Ihr Amtsgericht aus Bad Gandersheim auch so entschieden?
::) Merkwürdige Fragestellung!
Meine Frage war nicht, ob 365AG den Bonus schon mal verweigert hat, sondern ob jemand hier berichten kann, dass er den Bonus bekommen hat, nachdem er zum Ende des 1. Lieferjahres gekündigt hat.
Meist sind hier im Forum ja Leute unterwegs, die Probleme haben oder eben Ratgeber unterschiedlichster Güte.
Hintergrund ist auch mein Beitrag in einem anderen Thread zu 365AG:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18829.0.html
Das Problem ist doch aber auch, dass sich der Vertrag nach einem Jahr seit Vertragsbeginn um ein weiteres Jahr verlängert, es in diesem zweiten Jahr keinen Bonus gibt und exorbitante Preise gelten
Wenn dann der Lieferbeginn einen Monat später war..........
berghaus 18.02.14
berghaus 19.02.14
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@berghaus, darf @Didakt über Ihren Beitrag nicht "drüber weglesen" ;) ?
Zu Ihrer Frage: Es hat sich hier wohl noch niemand gemeldet, der den Bonus nach Kündigung zum Ablauf des 1. Lieferjahres bekommen hat. Wie Sie aber ja selbst feststellen, sind hier im Forum meist Leute unterwegs, die Probleme haben.
Zu Ihrem verlinkten und zitierten Beitrag vom 28.02.2014: Das Thema wurde bereits in einem der von @Amazone eröffneten Threads angesprochen. Eine AGB-Klausel bzw. eine Auslegung durch die 365 AG, dass Vertragsbeginn nicht der Lieferbeginn sein soll, dürfte an § 305c und/oder § 307 BGB scheitern. Die Schlichtungsstelle Energie e.V. hat sich dazu bereits in der am 08.03.2013 veröffentlichten Schlichtungsempfehlung in den letzten Absätzen geäußert !
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@uwes
was mich und sicherlich die Betroffenen interessiert, halten Sie an Ihrem nachstehend zitierten „Ratschlag“ einer Aufrechnung uneingeschränkt fest?
Besonders eine konkrete Antwort auf meine vorstehende Frage wäre hilfreich!
Und nicht nur die Antwort auf diese Frage, sondern auch, wie diese Aufrechnung unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen von @ bolli technisch durchgeführt werden soll.
Das die Preisanpassungsklauseln fragwürdig sind mag stimmen, ändert aber nichts daran, dass vertragswidriges Verhalten möglicherweise dann vorliegt, wenn vereinbarte Abschlagszahlungen nicht zeitgerecht geleistet werden, weil man einen Bonus, der einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht zusteht (nämlich ein bis zwei Monate vor Beendigung des Vertrages, in dem der Bonus erst nach einem Jahr Belieferung fällig wird) schon mal verrechnet und somit der Bonus, den man vermeintlich zu Recht schon mal vorsorglich einbehalten hat, gar nicht fällig wird.
Wie soll der Betrag der Aktivforderung (Gegenforderung) des Verbrauchers etwa zwei Monate vor Rechnungsabschluss und Fälligkeit errechnet werden, wenn die Bonushöhe von den Verbrauchkosten abhängig ist?
Gegen welchen Betrag der Passivforderung (Hauptforderung) des Versorgers soll zwei Monate vor Verbrauchsfeststellung und Rechnungsabschluss aufgerechnet werden. Zu diesem Zeitpunkt könnte bereits eine Abschlagsüberzahlung eingetreten sein.
In der Aufrechnungserklärung ist die Aufrechnungslage detailliert zu begründen und darzulegen. Unter den genannten Rahmenbedingungen ist dies nicht möglich und rechtlich gar nicht zulässig.
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@ berghaus
@Didakt
da haben Sie, glaube ich, zu schnell drüber weggelesen:
Pardon, nein, habe ich nicht! :D Ich sah es nicht für erforderlich an, Ihnen mein Nichtwissen mitzuteilen.
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Hat Ihr Amtsgericht aus Bad Gandersheim auch so entschieden?
::) Merkwürdige Fragestellung!
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,14136.msg75662.html#msg75662 (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,14136.msg75662.html#msg75662)
Will heißen: Ich hätte mich seinerzeit gefreut, wenn ich etwas Einblick hätte nehmen können.
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Off topic
Ja, das ist die Theorie. Sie haben diese Fälle oft? Hat Ihr Amtsgericht aus Bad Gandersheim auch so entschieden?
::) Merkwürdige Fragestellung!
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,14136.msg75662.html#msg75662 (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,14136.msg75662.html#msg75662)
Will heißen: Ich hätte mich seinerzeit gefreut, wenn ich etwas Einblick hätte nehmen können.
Nun denn:
1. Was hat Ihre Fragestellung mit der Thematik dieses Threads zu tun?
2. Welche wirren Zusammenhänge wollen Sie denn hier konstruieren?
3. Welche Theorie soll ich denn haben? Welche Fälle soll ich denn oft haben?
4. In welchen Fällen soll ein AG Bad Gandersheim auch so entschieden haben?
Erklären Sie doch mal, auf was Sie hinauswollen?
Ab hier nicht mehr off Topic:
Wenn Sie sich in anderer Hinsicht schon seit einiger Zeit vom Acker gemacht haben und nun im Forum wieder präsent sind, dann stellen sich mir und anderen Usern Ihnen gegenüber ganz andere vordringliche Fragen, auf die Sie zwecks Aufklärung näher eingehen sollten, z. B. die hier (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,14136.msg106518.html#msg106518) vom User @ Energietourist. Nun mal los, wir lesen und hätten auch ganz gern mehr Einblick genommen und gewonnen! >:(
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@ Berghaus
Gibt es denn schon Fälle, in denen 365AG den Bonus ausgezahlt hat, nachdem der Verbraucher zum Ende des 1. Vertragsjahres gekündigt hat?
Ja, die gibt es! Beide Fälle, die ich hier auf dem Schreibtisch hatte, sind mit vollem Bonus abgerechnet worden. Zwar nicht ganz freiwillig seitens Almado (ich hatte bereits an anderer Stelle über diverse Tricksereien berichtet), aber dennoch im Ergebnis vollumfänglich erfolgreich.
In einem Fall mit Hilfe der Schlichtungsstelle, in dem anderen mit dem Hinweis, dass bei Nichtberücksichtigung des Bonus auf der Basis umfangreich gesammelten Beweismaterials auch zu anderen Vorgängen Strafantrag wegen des Verdachts des zumindest versuchten Betruges gestellt wird.
Tipp: Bei juristischen Vorgängen nicht an den Kundenservice schreiben, sondern an die von Almado eingerichtete "Kundenanwalt"-Stelle (Adresse siehe AGB). Dort sitzt offensichtlich jemand, der den Sachverhalt und die Tragweite angedrohter rechtlicher Schritte deutlich besser einordnen kann, als die Mitarbeiter des Kundenservice, bei denen die juristische Kompetenz eher im reziproken Verhältnis zu ihrem Auftreten steht.
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Hallo,
Ich hatte letzte Woche die Kündigung mit Einwurf -Rückschein verschickt, heute war die Antwort im Emailpostfach.
Vielen Dank für ihre Unterstützung.
Die Kündigung liest sich sehr viel versprechend.
Ich habe sie mal kopiert.
[EMail entfernt]
Ich kann keine Fehler feststellen, nun muss nur noch der 04.06.14 verstreichen und die Abrechnung richtig sein.
Oder seht ihr das anders?
Als einziger Punkt der mir nicht ganz gefällt, ist das mir das Einzugsendedatum in der Mail nicht genannt wird.
Sollte ich darauf beharren?
Natürlich beobachte ich ob, nun vielleicht kein Einzug mehr erfolgen wird, oder andere Dinge die meinen Bonus in Gefahr bringen könnte.
Werde mich nach der Abrechnung erneut melden, und berichten ob der Bonus wahrlich auf der Rechnung steht.
Noch Mals vielen Dank.
Gruß Shang
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... Als einziger Punkt der mir nicht ganz gefällt, ist das mir das Einzugsendedatum
in der Mail nicht genannt wird. Sollte ich darauf beharren?
Natürlich beobachte ich ob, nun vielleicht kein Einzug mehr erfolgen wird, ...
Abwarten was passiert und ob überhaupt eine Aufforderung zur "Selbstzahlung" kommt !
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Hallo Shangrila09,
sie haben eine Kündigungsbestätigung per Mail erhalten. Das ist Standard, die erhält jeder mit gleichem Text. Weitere Mitteilungen erfolgen an dieser Stelle nicht.
Ob der Geldeinzug im Mai oder schon im April eingestellt wird werden sie sehen. Ich würde nicht auf Überweisung umstellen.
Meine Vorgehensweise wäre, warten auf Mahnung - Widerspruch -vertragsgerechtes Verhalten verlangen und die sollen weiter Geld von meinen Konto einziehen. So wie es der Vertrag vorsieht.
Dieses Vorgehen gilt aber nicht bei einem Pakettarif. Hier würde die Gefahr bestehen bei vorzeitiger Netzabmeldung trotzdem den Paketpreis bezahlen zu müssen.
Machen sie sich keine Hoffnung das ihre Schlussrechnung den versprochenen Bonus enthält. Es gehört zum Geschäftsmodell den zwar zu versprechen, aber dann lieber zu behalten.
Sie schicken also einen Widerspruch und fordern den Bonus ein.
Daraufhin bietet man ihnen einen Scheck zur Einlösung des Guthabens an und sendet einen Text das mit der Einlösung alle Ansprüche erledigt sind. Den Bonus haben sie nicht erhalten.
Die Überlegung warten auf Scheck , wieder Widerspruch senden, oder aufgeben und als Erfahrung abhaken, kann ich ihnen nicht abnehmen.
Einfacher ist es wenn noch eine Nachzahlung ansteht.
Widerspruch auf Schlussrechnung - gleich eigenen Gesamtbetrag aufmachen und sollte sich ein Guthaben ergeben Termin zur Zahlung aufs Konto angeben. 14 Tage halte ich für angemessen. (keinen Roman schreiben - kurz und bündig)
Danach haben sie immer noch kein Geld, dann ist eine Mahnung fällig. Ist die Frist verstrichen können sie ein Mahnverfahren einleiten.
Auf ihre Widersprüche werden vorgefertigte Textbausteine ausgewürfelt. Diese helfen ihnen nicht den Bonus zu erhalten.
Sie sollen sie ruhigstellen.
Sie stehen wieder bei Null. Regen sie sich wieder auf, erhalten sie wieder einen neuen Textbaustein, aber keinen Bonus. Das Spiel geht so weiter bis sie aufgeben.
Ein Mahnverfahren können sie online selber einleiten. Kostet aber Geld. Besser ist es natürlich das einem Rechtsanwalt machen zu lassen, der weis wie es geht und wie man zu seinem Geld kommt.
Ich geben aber zu, das Anwalt Geld kostet bei ungewissen Ausgang.
Auch bei Flexstrom hat nicht jeder Kunde der einen Anwalt beauftragt hat gewonnen.
Auch so, auf die fehlende Nachzahlung erhalten Sie Mahnungen. Nach ihrem Widerspruch gehts dann zügig zum eigenen Inkasso. Hier gibt es wieder Widerspruch mit Hinweis auf fehlenden Bonus.
Lassen sie sich nicht einschüchtern. Die ziehen nicht vor Gericht. Wenn sie den Bonus einrechnen und es besteht immer noch eine Nachforderung müssen sie diese natürlich bezahlen.
Ich habe hier aufgezeigt was ich machen würde. Was sie machen oder jeder ander Kunde in gleicher Lage, ist seine eigene Entscheidung.
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Zufällig bin ich über eine Empfehlung der Schlichtungsstelle Energie e.V. vom 08.03.2012 gestolpert und greife daher noch einmal den Beitrag von @uwes (Antwort #17) auf:
... Die Bonusregelung in den Geschäftsbedingungen von Almado-Energy ist inhaltlich und rechtlich kompliziert.
Zum einen hat man den Bonus erst verdient bei 12-monatiger ununterbrochener Versorgung und zum anderen ist Voraussetzung, dass der Vertrag nicht innerhalb der 12- Monate gekündigt wird. (Es heißt nicht, "zum Ablauf gekündigt...").
Die Klausel ist etwas anders als die berühmte Flexstromklausel (siehe hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=64985&pos=11&anz=591)
obwohl ich sie für ähnlich (un-)anwendbar halte, aber ich glaube nicht, dass man ohne Gericht an das Geld kommt. ...
Die Almado-Klausel in der für Neuverträge aktuell verwendete AGB 2014 lautet - Auszug:
9. Bonusanspruch/ Frei kWh
(1) Ein von dem Energieversorger gewährter Bonus wird gewährt nach zwölf Monaten ununterbrochener Belieferung des Kunden im selben Tarif an derselben Abnahmestelle. Ein Anspruch auf Gewährung eines Bonus oder von frei-kWh besteht nicht, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Belieferungsjahres durch den Kunden oder aus vom Kunden zu vertretenden Gründen beendet wurde ...
Im Einzelfall muss jede/r Betroffene prüfen, ob die für ihren/seinen Vertrag geltende Almado-AGB eine identische Klausel beinhaltet!
Die o.g. Schlichtungsempfehlung besagt - Auszug:
Die AGB dieses Vertrages enthielten in Nr. 7.3 die Klausel:
„Wenn sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beschwerdegegnerin] schließen, bietet Ihnen [die Beschwerdegegnerin] einen einmaligen Bonus. Damit dieser fällig wird, darf Ihr Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder [der Beschwerdegegnerin] gekündigt werden.“
Die Schlichtungsstelle ist der Ansicht, dass aufgrund der Formulierung der AGB-Klausel im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Bonuszahlung besteht. Es wurde im Verlaufe der ersten zwölf Versorgungsmonate der Vertrag gekündigt. Der Wortlaut der AGB-Klausel ist klar, weder intransparent noch mehrdeutig oder irreführend.
Die vorliegende Klausel muss daher anders beurteilt werden als die AGB-Klausel der Versorgerin, die im Dezember 2011 von der Schlichtungsstelle als unwirksam erachtet wurde. Dort lautete die Klausel „Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beschwerdegegnerin] schließen, gewährt Ihnen [die Beschwerdegegnerin] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“ Der dortige letzte Halbsatz („... es sei denn ...“) ist hier nicht vorhanden.
Besonders hinweisen möchte ich auf die unterschiedlichen Formulierungen: die Almado-AGB beinhaltet „beendet“, die von der Schlichtungsstelle beurteilte AGB „gekündigt“. In diesem Zusammenhang haben „beendet“ und „gekündigt“ m.E. schon eine andere Bedeutung (auch wenn @uwes das scheinbar anders sieht, oder hat er sich nur in der Wortwahl vertan?). Zumindest ist „beendet“ m.M. nach mehrdeutig oder irreführend und deshalb die AGB-Klausel nach § 305c Abs. 2 auszulegen (vgl. BGH v. 17.04.2013 Az. VIII ZR 246/12 Rn. 11).
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Zufällig bin ich über eine Empfehlung der Schlichtungsstelle Energie e.V. vom 08.03.2012 gestolpert und greife daher noch einmal den Beitrag von @uwes (Antwort #17) auf:....
Besonders hinweisen möchte ich auf die unterschiedlichen Formulierungen: die Almado-AGB beinhaltet „beendet“, die von der Schlichtungsstelle beurteilte AGB „gekündigt“. In diesem Zusammenhang haben „beendet“ und „gekündigt“ m.E. schon eine andere Bedeutung (auch wenn @uwes das scheinbar anders sieht, oder hat er sich nur in der Wortwahl vertan?). Zumindest ist „beendet“ m.M. nach mehrdeutig oder irreführend und deshalb die AGB-Klausel nach § 305c Abs. 2 auszulegen (vgl. BGH v. 17.04.2013 Az. VIII ZR 246/12 Rn. 11).
@ khh,
darüber bin ich auch schon gestolpert. Ich sehe es genau so wie Sie und habe bereits an anderer Stelle darauf hingewiesen, den § 305c in diesem Zusammenhang zu beachten und sich ggf. darauf zu berufen. Ich wundere mich über die Sinnveränderung des Satzes durch die Schlichtungsstelle. Nur, die hat im Fall der Fälle zunächst mal das Sagen! Und ein Gericht entscheidet auch nicht nach eigenem Wunschdenken! ;)
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... Ich wundere mich über die Sinnveränderung des Satzes durch die Schlichtungsstelle. ...
@ Didakt, das bekomm ich nicht ganz auf die Reihe, was meinen Sie denn damit ? :-\
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@ khh, das ist doch einfach: Die Begriffe Kündigung und Beendigung haben doch wohl eine unterschiedliche Bedeutung! Wenn in einem Satz der Begriff Beendigung durch "Kündigung" ersetzt wird, ergibt das doch einen anderen Sinn.
Ich betrachte die Almado-Klausel für einen "Normalo" als intransparent!
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@ Didakt,
da sind wir einer Meinung. Meine Frage bezog sich auf "Sinnveränderung ... durch die Schlichtungsstelle".
Aus der zitierten Schlichtungsempfehlung vom 8.3.12 ist nicht ersichtlich, ob es um die
Almado-AGB ging.
Eine "Sinnveränderung" kann man daher wohl nicht schlussfolgern ;) !
Gruß, khh