Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Amazone am 15. November 2012, 22:37:10
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Der Fall:
Ein Verbraucher schließt in 10/2013 mit einem Stromversorger einen Neuvertrag mit eingeschränkter Preisgarantie ab, gemäß der vor Ablauf von 12 Monaten Preiserhöhungen nur vorgenommen werden dürfen insoweit sie auf Erhöhungen hoheitlich festgesetzter Abgaben und Umlagen (Steuern, EEG, KWK etc.) beruhen.
In den AGB ist weiter vermerkt: "Die jeweils gültigen Preise enthalten u.a. ..... gesetzliche Steuern und Abgabe, insbesonder Konzessionsabgaben und Stromsteuer, sowie Umlagen aus dem Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in ihrer jeweils geltenden Fassung." Aufgrund dieser Formulierung und mangels irgendeines gegenteiligen Hinweises geht der Verbraucher bei Vertragsabschluss davon aus, dass im vereinbarten Preis alle bisher erfolgten Erhebungen und Anhebungen hoheitlicher Abgaben und Umlagen enthalten sind.
Drei Wochen nach Vertragsabschluss kündiigt der Versorger eine Preiserhöhung wie folgt an: "Ab 2013 reichen wir die Umlagenerhöhungen und Aufwendungen zur Abgeltung der neuen Umlagen an unsere Kunden weiter. Das eingesetzte Kostenausgleichsverfahren führt zu einer Anhebung der Arbeitspreise in Höhe der summierten Umlagen- und Abgabenerhöhung von 5,982 Ct netto je kWh per 01. Januar 2013."
Der Verbraucher staunt nicht schlecht: Zum 01.01. 2013 sollen gegenüber 2012 die hoheitlichen Umlagen und Abgabe in der Summe um 5,982 Ct netto gestiegen sein? Die Nachprüfung ergibt:
- Die EEG-Umlage steigt per 2013 von 3,592 Ct/kWh auf 5,277 Ct/kWh netto, was einer Netto-Erhöhung von 1,685 Ct/kWh entspricht.
- Die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV steigt netto von 0,151 Ct/kWh auf 0,329 Ct/kWh, mithin um 0,178 Ct/kWh.
- Die Offshore-Umlage wird neu mit 0,25 Ct/kWh erhoben.
- Und bei der KWK-Abgabe findet eine Steigerung von 0,002 Ct/kWh auf 0,126 kWh, also um 0,124 Ct/kWh statt.
In der Summe ergibt sich daraus für 2013 gegenüber 2012 ein Nettoanstieg der hoheitlichen Abgaben und Umlagen von 2,24 Ct/kWh. Wie kommt da der Versorger dazu, eine angebliche Erhöhung von 5,982 Ct/kWh einzufordern?
Sollte der Versorger hier etwa versuchen, seine Kunden „über den Tisch zu ziehen“? Oder sollte er die entsprechenden hoheitlichen Preisbestandteile bisher überhaupt nicht berechnet haben und dies nun auf einen Schlag nachholen wollen? Aber wieso hat er dann die bisherige Nichtweitergabe bei Vertragsabschluss verheimlicht und zudem mit o.g. AGB-Formulierungen dafür gesorgt, dass der Vertrag vom Verbraucher unter der Annahme abgeschlossen wurde, dass sämtliche bisherigen hoheitlichen Abgaben und Umlagen schon im Preis enthalten waren, sodass nur noch mit der Weitergabe zukünftiger Erhöhungen zu rechnen sein würde? Der Verbraucher fühlt sich getäuscht und irregeführt und ist nicht bereit, mehr als die effektive zukünftige Umlagen- und Abgabenerhöhung i.H.v. 2,24 Ct/kWh zu bezahlen.
Wie ist die Rechtslage?
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Drei Wochen nach Vertragsabschluss kündiigt der Versorger eine Preiserhöhung wie folgt an: "Ab 2013 reichen wir die Umlagenerhöhungen und Aufwendungen zur Abgeltung der neuen Umlagen an unsere Kunden weiter. Das eingesetzte Kostenausgleichsverfahren führt zu einer Anhebung der Arbeitspreise in Höhe der summierten Umlagen- und Abgabenerhöhung von 5,982 Ct netto je kWh per 01. Januar 2013."
Da diese Aussage im krassen Widerspruch zu Ihren eigenen Berechnungen steht, würde ich Widerspruch gegen die Erhöhung einlegen insoweit sie die 2,24 ct/kWh übersteigt und den versorger auffordern, seine Berechnung zu seiner Summe zu erläutern. Tut er dieses nicht bis Anfang 2013, würde ich nur einen um 2,24 ct/kWh erhöhten Preis zahlen (und dieses dem Versorger mitteilen).
Aber das ist ja derzeit bei allen Versorgern das Spielchen. Übrigens dürfte eine nachträgliche Einbeziehung bereits bestehender gesetzlicher Abgaben über diesen Weg nicht zulässig sein.
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Es ist fraglich, ob in den Vertrag überhaupt eine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen wurde, auf welche zum 01.01.13 eine Preiserhöhung gestützt werden kann.
Eine Preisanpassunsgklausel darf bei Meidung ihrer Unwirksamkeit nicht die Möglichkeit belassen, den Gewinnanteil am Preis nach Vertragsabschluss zu erhöhen.
Eine solche Möglichkeit zur Erhöhung des Gewinnanteils besteht jedoch, wenn bei einer Preisänderung nicht die Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren berücksichtigt werden muss, zB. auch gesunkene Beschaffungskosten.
Die theoretische Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils genügt für die Unwirksamkeit der Klausel. Ist in dem Vertrag keine wirksame Preisänderungsklausel enthalten, so bleibt der Lieferant an den bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbarten Preis weiter gebunden. Eines Widerspruches bedarf es dabei zunächst nicht (vgl. BGH Urt. v. 14.03.12 VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11).
Es ist wohl nicht davon auszugehen, dass die Kosten der Belieferung nach Vertragsabschluss bis zum 01.01.13 um den entsprechenden Betrag ansteigen, so dass die Erhöhung ferner selbst dann, wenn ein Recht zur einseitigen Preisneubestimmung wirksam eingeräumt sein sollte, jedenfalls auch als unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB erscheint. Für den Fall, dass ein Recht zur einseitigen Preisneubestimmung -entgegen der o. g. Darstellung - wirksam eingeräumt wurde, muss die Unbilligkeit innerhalb angemessener Frist gerügt/ eingewandt werden.
Es gibt einige Lieferanten, die bisher aufgrund des sog. Grünstromprivilegs vollständig von der EEG- Umlage befreit waren und die ab 01.01.13 aufgrund dieses Privilegs nur noch in Höhe von 2,00 Ct/kWh davon befreit sind. Das sind solche Lieferanten, die Strom aus erneuerbaren Energien an Letztverbraucher liefern. Für solche grünstromprivilegierten Lieferanten steigt die Belastung aus der EEG- Umlage zum 01.01.13 deshalb stärker an.
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Sollte der Versorger hier etwa versuchen, seine Kunden „über den Tisch zu ziehen“? Oder sollte er die entsprechenden hoheitlichen Preisbestandteile bisher überhaupt nicht berechnet haben und dies nun auf einen Schlag nachholen wollen? Aber wieso hat er dann die bisherige Nichtweitergabe bei Vertragsabschluss verheimlicht und zudem mit o.g. AGB-Formulierungen dafür gesorgt, dass der Vertrag vom Verbraucher unter der Annahme abgeschlossen wurde, dass sämtliche bisherigen hoheitlichen Abgaben und Umlagen schon im Preis enthalten waren, sodass nur noch mit der Weitergabe zukünftiger Erhöhungen zu rechnen sein würde? Der Verbraucher fühlt sich getäuscht und irregeführt und ist nicht bereit, mehr als die effektive zukünftige Umlagen- und Abgabenerhöhung i.H.v. 2,24 Ct/kWh zu bezahlen
Der Versorger hat unredlich gehandelt und Sie höchstwahrscheinlich mit einem Lockangebot ködern und in der Tat über den Tisch ziehen wollen, was ihm augenscheinlich auch gelungen ist. Wie hoch ist denn der ursprünglich zugrundegelegte - sicherlich sehr günstige - Arbeitspreis/Grundpreis?
Nach gängiger Praxis gilt allgemein folgendes:
„Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Versorger hieraus entstehende Mehrkosten an den Verbraucher weiterberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht.“
Dem Versorger ist Täuschung vorzuwerfen. Sie haben verschiedene Möglichkeiten, gegen die (in betrügerischer Absicht) vorgenommene Preismaßnahme vorzugehen. Ich unterstelle, dass Ihnen die Wege bekannt sind.
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@Didakt
Woher stammt das folgende Zitat?
„Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Versorger hieraus entstehende Mehrkosten an den Verbraucher weiterberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht."
Ich halte das aus o. g. Gründen für sehr fragwürdig, da es wohl die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von AGB- Preisänderungsklauseln unberücksichtigt lässt.
Schließlich muss auch bei einseitigen Preisänderungen iSv. § 315 Abs. 1 BGB die Entwicklung aller Kostenbestandteile berücksichtigt werden (vgl. etwa BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18 ; BGH VIII ZR 71/10 Rn.11).
Die Weiteberechnung gestiegener Umlagen ist deshalb unzulässig, wenn und soweit sie durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren ausgeglichen werden (vgl. BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).
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Der Streit darüber, wann Steuern, wann Abgaben vorliegen, ist so alt wie die BRD. Seit Jahrzehnten sucht die justizia nach Abgrenzungskriterien, wann das Eine und wann das Andere vorliegt.
Es drängt sich auf diesen Definitionenmarkt nun ein neues Kriterium: die UMLAGE.
Schon eines ist grammatikalisch klar, weil das Kind UMLAGE heißt, ist es keine Abgabe und es ist auch keine Steuer.
Nur bleibt es halt schlicht (und dafür ist letztlich der Gesetzgeber schuldig, weil er nicht genügend dem Eindruck in der Öffentlichkeit entgegen tritt, dass die EEG-Umlage eben keine Steuer und auch keine Abgabe ist) bei einer Umlage.
Auch die Kaffeekasse bei Euch im Büro ist eine Umlage.
Die in Rede stehende Umlage kommt "auf Rädern daher", die der Öffentlichkeit den Eindruck eben aufdrängen, es handelte sich hierbei um ein Dekret von Oben, etwas Unausweichliches, so quasi Gottgewolltes.
Manche tun auch so, als sei die Umlage erst Gestern auf die Welt gekommen.
Vielleicht hilft auch bei allen Überlegungen zum Charakter der UMLAGE ein Blick ins Gesetz (§ 37 Abs. 3 EEG (http://www.buzer.de/s1.htm?a=37&g=eeg)):
Die Übertragungsnetzbetreiber können
von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage).
Und weil der Gesetzgeber (so ganz schuldig ist er doch nicht) einen Klammerzusatz angehängt hat (EEG-Umlage), handelt es sich um eine Legaldefinition.
Was wundert dann noch, wenn es dort heißt:
Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen
Also schön die Kirche im Dorf lassen - und (natürlich) weiter die Billigkeit bestreiten (§ 315 Abs. 3 S 1 BGB).
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Bei Sonderverträgen mit sog. eingeschränkter Preisgarantie wird aus o. g. Gründen wohl schon an einer wirksamen Preisänderungsklausel fehlen.
Denn es fehlt wohl an der Verpflichtung, gesunkene Kosten (etwa gesunkene Beschaffungskosten) nach mindestens gleichen Maßstäben preiswirksam werden zu lassen (vgl. BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18).
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@ RR-E-ft
Das Zitat ist auszugsweise aus mir vorliegenden aktuellen AGB von Versorgern zum Punkt „Preise und Preisanpassung…“ entlehnt und nicht vollständig widergegeben. Dieser auszugsweise Text allein hält sicher Ihrer rechtlichen Würdigung nicht stand. Aber im Weiteren beinhalten die AGB durchaus die von Ihnen zu Recht eingeforderten Bestimmungen für die Rechtswirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.
Ihren Beitrag habe ich erst gelesen, nachdem ich meinen eingestellt hatte. Anderenfalls hätte ich wohl darauf verzichtet. Mir ging es vordergründig auch nicht um die Beantwortung der Rechtfrage, wie könnte ich dies auch, sondern darauf hinzuweisen, dass dieser Versorger offensichtlich eine „Masche“ fährt, gegen die man sich auch selbst ohne „besonderen Aufwand“ wehren kann.
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Der Streit darüber, wann Steuern, wann Abgaben vorliegen, ist so alt wie die BRD. Seit Jahrzehnten sucht die justizia nach Abgrenzungskriterien, wann das Eine und wann das Andere vorliegt.
Es drängt sich auf diesen Definitionenmarkt nun ein neues Kriterium: die UMLAGE.
Schon eines ist grammatikalisch klar, weil das Kind UMLAGE heißt, ist es keine Abgabe und es ist auch keine Steuer.
Nur bleibt es halt schlicht (und dafür ist letztlich der Gesetzgeber schuldig, weil er nicht genügend dem Eindruck in der Öffentlichkeit entgegen tritt, dass die EEG-Umlage eben keine Steuer und auch keine Abgabe ist) bei einer Umlage. ............
Schöner Streit ;) Da gibt es noch viel zu definieren. Der Begriff "Umlage" ist schon klar, nur der Schlüssel zu dieser "Umlage" weniger. Definitonen sind so eine Sache. In der AO (Abgabenordnung) (http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__1.html) sind die Steuern geregelt. ;) ... und die Umlagen müssen auch noch als "Mehrwert" versteuert werden.
Das ist das vorbildliche deutsche Steuer-Abgaben-Umlage-System-Chaos. Wenn interessiert da eigentlich noch, dass eine enteignende Steuer-Abgaben-Umlage-Belastung sich nach Art. 14 Grundgesetz verbietet.
EEG VERFASSUNGSWIDRIG (http://www.huegelland.net/eeg_verfassungwidrigkeit.htm) ........ TAGESSCHAU (http://www.tagesschau.de/wirtschaft/eeg-kritik100.html)
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@PLUS
Machen Sie sich nichts draus.
Welche der Kategorien damit gemeint sein soll, ist im Endeffekt "JwH".
Wichtig ist dabei nur, dass nicht die Umlage selbst Kosten i.S. der BGH-RSpr sind, sondern die Kosten, die mit der Umlage abgedeckt werden sollen.
Und wenn ein Versorger behauptet, dass er seine Energiepreise um 5,9 ct anheben muß, obwohl er bisher bereits 2,2 ct eingepreist hatte, dann will er vermutlich 2,2 ct mehr Gewinn machen (oder kann nicht rechnen).
(P.S.: Wölfe würden heute noch Kreide fressen, wenn sie damit Zicklein vorführen könnten)
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@PLUS
Machen Sie sich nichts draus.
Welche der Kategorien damit gemeint sein soll, ist im Endeffekt "JwH". ...
@tangocharly, Sie haben Recht, es ist JwH. Ob sich das Abgabe nennt (z.B. Konzessions-) oder Umlage (Offshore-) der Verbraucher wird immer bis zum Maximum abkassiert. ... und wen es geht, noch darüber hinaus.
Z. B. die neue Umlage:
Diese Offshore-Umlage kann durch die Netzbetreiber weitergegeben werden. Die Offshore-Umlage darf eine bestimmte Höhe nicht überschreiten und ist dabei gestaffelt nach unterschiedlichen Letztverbrauchergruppen. Für 2013 ist die Höhe der Offshore-Umlage auf das nachstehend zulässige Höchstmaß festgelegt ( http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/107/1710754.pdf ):
- Für Stromentnahmen bis einschließlich 1 GWh/Jahr und Letztverbraucher: max. 0,25 ct/kWh (netto)
- Für Stromentnahmen über 1 GWh/Jahr: grundsätzlich maximal weitere 0,05 ct/kWh (netto)
- Für Stromentnahmen über 1 GWh/Jahr von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 4 % des Umsatzes betrugen: maximal weitere 0,025 ct/kWh (netto)
Das Maximum wird kalkuliert und kassiert!
Mit einer Kostenkalkulation (direkt zuordenbaren Kosten, indirekt zurechenbaren Kosten, wo sind die Kosten entstanden, wofür sind die Kosten entstanden ....) hat das nichts zu tun. Tatsächlich werden hier staatliche Entscheidungen und allgemeine Aufgaben auf die Verbraucher abgewälzt. Es handelt sich um nichts anderes als um verkappte neue unterschiedliche Steuererhöhungen zu Lasten der Energieverbraucher. Ich bleibe daher bei meiner Meinung, diesee Energiewende wird früher oder später vor dem Verfassungsgericht landen.
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@ RR-E-ft
Bei Sonderverträgen mit sog. eingeschränkter Preisgarantie wird aus o. g. Gründen wohl schon an einer wirksamen Preisänderungsklausel fehlen.
Denn es fehlt wohl an der Verpflichtung, gesunkene Kosten (etwa gesunkene Beschaffungskosten) nach mindestens gleichen Maßstäben preiswirksam werden zu lassen (vgl. BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18).
Hier die relevanten Auszüge aus den AGB des Versorgers (Name hier in „XYZ“ abgeändert):
(5) Die Preisgarantie von XYZ umfasst alle Preisbestandteile, die nicht hoheitlich festgelegt sind. XYZ ist somit jederzeit berechtigt – sofern nicht anderweitig vereinbart oder zugesichert - Änderungen von gesetzlichen Abgaben, Steuern und Umlagen (insb. EEG, KWKG, Konzessionsabgabe, Umlage nach § 19 Abs. 2 Strom NEV) weiterzugeben.
(6) Preisänderungen, mit Ausnahme der Weitergabe der hoheitlichen Preisbestandteile gem. Abs. 5 Satz 2, erfolgen nur zum Ende der jeweiligen Preisgarantie und richten sich nach Abs. 8.
(7) Nach Ablauf des Garantiezeitraumes für eine Preisgarantie gelten die ab diesem Zeitpunkt von XYZ für das Versorgungsgebiet des Kunden geltenden Tarife für das von dem Kunden gewählte Produkt weiter, sofern weder der Kunde noch XYZ von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht gemäß Ziff. 4 Gebrauch machen. Diese Tarife kann der Kunde jederzeit bei XYZ schriftlich oder telefonisch anfragen.
(8 ) Änderungen der Preise nach Abs. 6 sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn XYZ dem Kunden die Änderungen spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ab Zugang der Mitteilung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von XYZ in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
(9) Künftige Änderungen der Umsatzsteuer, der Stromsteuer und/oder Belastungen aus KWKG (Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung, Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz) und/oder EEG (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, Erneuerbare-Energien-Gesetz) und ähnlicher hoheitlich bestimmter Abgaben und Umlagen (z.B. nach § 19 Abs. 2 Strom NEV) kann XYZ ohne Ankündigungsfrist und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergeben, sofern sich aus Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift, auf der die Einführung der jeweiligen Steuer oder hoheitlichen Belastung beruht, nichts Abweichendes ergibt. Bei Senkungen der o.g. Positionen ist XYZ zur entsprechenden Minderung verpflichtet. XYZ wird den Kunden auf dem vertraglich vereinbarten Wege über die sich ergebenden Anpassungen informieren.
(10) Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die geänderten Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Gleiches gilt bei Änderungen des Satzes der Umsatzsteuer und oder erlösabhängiger Abgabensätze.
@ others
Ich habe den Eindruck, die Diskussion geht teilweise ziemlich am Thema der Rechtslage zwischen Versorger und Verbraucher vorbei.
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@Amazone
Aus dem AGB- Klauselwerk ergibt sich m.E. nicht zweifelsfrei, dass gestiegene Umlagen allenfalls nur soweit an die Kunden weitergewälzt werden dürfen, wie diese erst nach Vertragsabschluss unabsehbar neu entstanden sind und nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenbestandteilen (wie etwa bei den Beschaffungskosten) ausgeglichen werden.
Es ist nicht nur so, dass der Kunde aus der Klausel bei Verteragsabschluss nicht erkennen kann, in welchem Umfang möglicherweise Preisänderungen auf ihn zukommen. Zu allem Überdruss wird auch noch das Sonderkündigungsrecht anlässlich einseitiger Preisänderungen ausgeschlossen.
Im Zweifel- bei kundenfeindlichtster Auslegung - wird das Klauselwerk einer Inhaltskontrolle deshalb wohl schon nicht standhalten.
@tangocharly
Für den einzelnen Lieferanten stellt die Umlage, die von den ÜNB jährlich zum 15.10. für das Folgejahr festgelegt und veröffentlicht wird, von dem Zeitpunkt an, ab dem die Netzbetreiber diese Umlage beanspruchen und diese vom Lieferanten gezahlt wird, eine Kostenposition dar, die in die Strompreise für die Belieferung nichtprivilegierter Letztverbraucher eingepreist werden kann.
Soweit dem Lieferanten gegenüber dem Letztverbraucher ein einseitiges Preisbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB wirksam eingeräumt wurde, kann der betroffene Kunde eine Billigkeitskontrolle der einseitigen Preisänderung bzw. des einseitig geänderten Preises gem. § 315 Abs. 3 BGB verlangen. Dies betrifft dann die Strompreiskalkulation des Lieferanten.
Ob aber die ÜNB die EEG- Umlage zutreffend ermittelt haben, ist nicht Gegenstand dieser Billigkeitskontrolle.
http://www.eeg-kwk.net/de/EEG-Umlage.htm
Denn die Frage, ob die ÜNB die EEG- Umlage zutreffend (angemessen) festgesetzt haben, betrifft nicht unmittelbar das Vertragsverhältnis zwischen Lieferant und Letztverbraucher.
Schlussendlich bleibt es nämlich sogar dem jeweilgen Lieferanten selbst überlassen, ob und in welchem Umfang er die von ihm gezahlte EEG- Umlage überhaupt gegenüber nichtprivilegierten Letztverbrauchern einpreist oder diese etwa selbst trägt.
Eine Billigkeitskontrolle der Festlegung der EEG- Umlage durch die ÜNB können deshalb wohl nur diejenigen verlangen, die davon unmittelbar betroffen sind, weil der jeweilige ÜNB diese von ihm beansprucht.
Schon die Frage, ob und wie die ÜNB von ihrer gesetzlichen Ermächtigung zur Festlegung einer Umlage Gebrauch machen oder nicht, ist deren Ermessensentscheidung, die von denjenigen, die davon unmittelbar betroffen sind, einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle zugeführt werden kann.
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Schlussendlich bleibt es nämlich sogar dem jeweilgen Lieferanten selbst überlassen, ob und in welchem Umfang er die von ihm gezahlte EEG- Umlage überhaupt gegenüber nichtprivilegierten Letztverbrauchern einpreist oder diese etwa selbst trägt.
Muß man denn die Verbraucher auch hier im Forum noch über Gebühr für Dumm verkaufen? Sprüche klopfen und weiter Tricksen u.a. mit juristischen Spitzfindigkeiten, dass sich die Balken biegen (Legaldefinition Steuern (http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__3.html)). Man kann es nennen wie man will "JwH". Die öffentliche Hand (Staat) greifte den Verbrauchern direkt oder indirekt in die Tasche, er ist der erste Preistreiber (Steuern, Abgaben, Umlagen, Entgelte ...).
Welcher "Lieferant" verschenkt da etwas? Wer kennt das nicht? "Wir schenken Ihnen die Mehrwertsteuer". Da fehlt nur noch die Werbung "Wir schenken Ihnen die Möbel und rechnen nur noch die Mehrwertsteuer". Beim Strom ist der staatlich initiierte Anteil und die damit verbundenen Preissteigerungen das reale Problem, wie die Verbraucher eben durch Mitteilungen ihrer "Lieferanten" erfahren. Geschenkt wird da nichts. Wer würde sich als Verbraucher nicht gerne den Staatsanteil schenken lassen.
Schenken ist nicht verboten solange es sich nicht um unlauteren Wettbewerb (http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3.html) handelt. Für die Energiewirtschaft gilt dabei noch insbesondere § 29 GWG (http://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__29.html).
Man darf sich aber gerne mit den "Lieferanten" weiter vor Gericht streiten. Das ist manchmal notwendig! Das eigentliche Übel wird langsam zur unendlichen Geschichte. Es ist diese Energie-Politik zu Lasten des nichtprivilegierten Letztverbraucher.
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Es geht in diesem Thread wohl zunächst darum, ob das genannte Klauselwerk dem Lieferanten ein Preisänderungsrecht wirksam einräumt.
Ferner geht es wohl darum, ob - soweit dies der Fall sein sollte - auch die von den ÜNB festgelegte und veröffentlichte EEG- Umlage bei einer Billigkeitskontrolle, die der Kunde gegenüber seinem Lieferanten anstrengt, gerichtlich auf ihre Angemessenheit kontrolliert werden kann.
Darüberhinaus geht es wohl darum, in welchem Rechtsverhältnis die von den ÜNB festgelegte und veröffentlichte EEG- Umlage überhaupt nur einer Billigkeitskontrolle unterzogen werden könnte.
Einige Ausführungen mögen zur Klärung dieser Rechtsfragen beitragen können, andere hingegen überhaupt nicht.
Einer klopft wohl nur seine Sprüche.
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Darüber hinaus geht es m.E. auch darum, ob der Lieferant hoheitliche Mehrbelastungen überhaupt an den Kunden weiterberechnen darf, wenn diese Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren.
Frage insofern: Angenommen, ein Stromkunde hat am 09.10.2012 einen neuen Vertrag abgeschlossen. Waren zu diesem Zeitpunkt die Erhöhung der EEG-Umlage und andere hoheitliche Kostensteigerungen dem Lieferanten bereits nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens konkret bekannt? Und falls ja, hätte dann eine Weiterberechnung überhaupt stattfinden dürfen?
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Die EEG- Umlage für das Folgejahr wird von den ÜNB ermittelt und jeweils bis zum 15.10. auch im Internet veröffentlicht.
http://www.eeg-kwk.net/de/EEG-Umlage.htm
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Die EEG- Umlage für das Folgejahr wird von den ÜNB ermittelt und jeweils bis zum 15.10. auch im Internet veröffentlicht.
Was meine Frage nicht ganz beantwortet.
Ist davon auszugehen, dass ein Versorger auch schon vor dem 15.10. sichere Kenntnis von Veränderungen der EEG-Umlage haben könnte?
Wann auch von sonstigen Umlagen- und Abgabeveränderungen?
Und was wäre ggf. die Rechtsgrundlage dafür, dass bei Kenntnis vor Vertragsabschluss die jeweiligen Kostenveränderungen nicht weitergegeben werden dürften?
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Die EEG- Umlage für das Folgejahr wird von den ÜNB ermittelt und jeweils bis zum 15.10. auch im Internet veröffentlicht.
Was meine Frage nicht ganz beantwortet.
Ist davon auszugehen, dass ein Versorger auch schon vor dem 15.10. sichere Kenntnis von Veränderungen der EEG-Umlage haben könnte?
Wann auch von sonstigen Umlagen- und Abgabeveränderungen?
Wenn er nicht der Gilde der Wahrsager angehört dürfte er wohl vor der Veröffentlichung rechtmäßig keine Kenntnis davon haben. Alles andere wäre zu beweisen.
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@ Amazone
Auf Ihre Fragen könnten die „others“ doch nur dann näher eingehen, wenn ihnen der Inhalt des abgeschlossenen fraglichen Versorgungsvertrages bekannt wäre und sich daraus möglicherweise relevante Rechtslücken erkennbar ergeben. Die wären weitestgehend auszuschließen, wenn z. B. ‒ wie in meinem Vertrag ‒ die Preisbestandteile des zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Arbeitspreises einzeln genannt sind und sich der Versorger vorbehält, zusätzliche, nach Vertragsabschluss anfallende hoheitliche Steuern und Abgaben nach billigem Ermessen an den Verbraucher weiterzuberechnen, soweit nicht korrespondierende Kostenentlastungen dagegen anzurechnen sind.
Mein Versorger hat beispielsweise ausdrücklich auf die Weiterberechnung der § 19 StromNEV-Umlage in 2012 verzichtet, sich aber die Berechnung in 2013 vorbehalten.
Vom Transparenzgebot scheint der besagte Versorger offensichtlich wenig zu halten. Das ist ein Trickser! Er sollte den Laufpass erhalten. Den hat er sich verdient! Alternative Auseinandersetzungen kosten nur Zeit, Geld und Nerven.
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Nach etlichen Widersprüchen ist der Versorger inzwischen vorläufig zurückgerudert:
Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,
im Nachgang zu unserer Informations-Email zu den ab 01.01.2013 anstehenden Preisänderungen haben wir eine wichtige Nachricht für Sie:
Leider können wir nicht ausschließen, dass Ihnen durch unseren Datendienstleister ein unzutreffendes Preiserhöhungsschreiben zugeordnet wurde. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Überprüfung des ausgesendeten Emailrundschreibens.
Wir gehen davon aus, dass diese Überprüfungen innerhalb der nächsten Woche abgeschlossen sind. Bis dahin betrachten Sie bitte die Preiserhöhung als gegenstandslos.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis und wünschen Ihnen ein erholsames Wochenende.
Ihr XYZ-Team
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Kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Preisbestandteile, die der Preisgarantie unterliegen während der Preisgarantie weder in der einen noch in der anderen Richtung weitergegeben werden dürfen oder weitergegeben werden müssen. Im konkreten Beispiel, der Lieferant reicht Umlagen unmittelbar durch, gewährt einen Preisnachlass aus günstigerer Beschaffung aber erst nach Ablauf der Preisgarantie so wie er Preisanhebungen eben auch erst danach weitergeben könnte. Hat der Lieferant selbst z.B. für das Lieferjahr das (so angenommen) dem Jahr der Preisgarantie entspricht, selbst auch komplett beschafft, so sinken seine Beschaffungskosten auch nicht vorher. Der Kunde kann dann zum Zeitpunkt der Durchreichung erhöhter Umlagen nicht prüfen, ob der Lieferant seiner Verpflichtung zur Weitergabe nach Ende der Preisgarantie tatsächlich nachkommen wird.
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Ja, so ist das bei Rechenaufgaben mit drei Unbekannten. Wegen hohen Komplikationsgrades nicht länger über die Lösung grübeln, da kaum entwirrbar. ;)
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Die Kosten der EEG- Umlage sind wohl weder Steuern noch Abgaben, waren jedoch bei Vertragsabschluss - wenn auch der Höhe nach vielleicht noch unbestimmt - bereits absehbar,
so dass sie nicht unter die zitierte Klausel subsumiert werden können (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.03 Az. VIII ZR 90/02 und VIII ZR 310/02).
Die zentrale Frage ist zudem, ob eine solche AGB- Klausel es dem Lieferanten ermöglicht, seinen Gewinnanteil am Preis nachträglich zu erhöhen.
Ist eine solche Möglichkeit nicht sicher ausgeschlossen, so handelt es sich idR. um eine unangemessene Benachteiligung für den Kunden,
die dazu führt, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nicht standhält.
Eine solche Möglichkeit zur nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils ist dann nicht ausgeschlossen,
wenn der Klauselverwender seine Preise stärker erhöhen kann als seine Gesamtkosten tatsächlich gestiegen sind.
BGH Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06, juris Rn. 23
Schließlich erlaubt die Klausel – jedenfalls in ihrer im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (st. Rspr., z.B. BGHZ 158, 149, 155) – der Beklagten eine Preiserhöhung bereits dann, wenn zwar ein Kostenfaktor sich nach oben verändert hat, der Anstieg aber durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und die Beklagte daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 21. September 2005 aaO), gibt eine solche Klausel dem Verwender insgesamt einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum zur Erzielung zusätzlicher Gewinne zu Lasten seiner Vertragspartner und benachteiligt diese deshalb unangemessen.
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Ein in allen Stromvergleichen gehypter Anbieter wirbt mit "EEG-Umlage bereits berücksichtigt".
Da der Anbieter laut diverser Beschwerden im Netz eher in der Kategorie Schwarzes Schaf einzuordnen ist, habe ich mal nachgehakt.
Auf heutige telefonische Nachfrage erklärt mir ein Callcenter-Mitarbeiter, dass da in den Preisen (21,07 Cent/kwh und 6,17€ Arbeitspreis für mein PLZ-Gebiet) wirklich alles drin ist, und ich zum 1.1.2013 keine Preiserhöhung befürchten muss, weil mit EEg-Umlage bereits berücksichtigt "eigentlich alle aktuellen Umlagenerhöhungen gemeint" sind.
Auf weiteres Drängeln gibt der Mitarbeiter zu, dass ein paar Cent wegen der Offshore-Umlage, allerdings dann erst mit der nächsten Jahresabrechnung NACHGEFORDERT wird.
Meines Erachtens wird mit dem Hinweis "EEG-Umlage bereits berücksichtigt" viel Schmuh betrieben, das haben auch ein paar Stichproben bei einigen Anbietern ergeben, siehe http://sparheld.blogspot.de/2012/11/vorsicht-vor-stromvergleichen-keiner.html
Wie verhält es sich denn rechtlich mit einer eventuellen Nachforderung von Umlagen, wie es der Mitarbeiter nannte?
Danke für eine kurze Einschätzung.
Freundliche Grüße
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auch der Tarif eines großen Anbieters, der englischsprachig "einfachen" Privat-Strom anbietet und in Berlin und Hamburg Grundversorger ist, wurde in Portalen bereits mit der eingepreisten EEG-Umlage 2013 beworben und nun hat der Anbieter aber jetzt erst in den letzten Tagen, seinen Arbeitspreis deutlich angehoben. Bin gespannt, ob die Kunden, die schon bestellt hatten, Ihren Strom zum alten Preis bekommen.
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Auf weiteres Drängeln gibt der Mitarbeiter zu, dass ein paar Cent wegen der Offshore-Umlage, allerdings dann erst mit der nächsten Jahresabrechnung NACHGEFORDERT wird.
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Wie verhält es sich denn rechtlich mit einer eventuellen Nachforderung von Umlagen, wie es der Mitarbeiter nannte?
Die Frage ist doch von @ RR-E-ft vorstehend schon beantwortet: Mit einer "Nachforderung" würde der Versorger seinen Gewinnanteil, der in dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis enthalten ist, nachträglich erhöhen. Insofern wäre eine solche Preisänderung (Preise stärker erhöhen als Gesamtkosten tatsächlich gestiegen sind) rechtlich nicht wirksam !
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Auf weiteres Drängeln gibt der Mitarbeiter zu, dass ein paar Cent wegen der Offshore-Umlage, allerdings dann erst mit der nächsten Jahresabrechnung NACHGEFORDERT wird.
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Wie verhält es sich denn rechtlich mit einer eventuellen Nachforderung von Umlagen, wie es der Mitarbeiter nannte?
Die Frage ist doch von @ RR-E-ft vorstehend schon beantwortet: Mit einer "Nachforderung" würde der Versorger seinen Gewinnanteil, der in dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis enthalten ist, nachträglich erhöhen. Insofern wäre eine solche Preisänderung (Preise stärker erhöhen als Gesamtkosten tatsächlich gestiegen sind) rechtlich nicht wirksam !
Ist die Frage tatsächlich beantwortet? Über die Offshore-Umlage ist kürzlich lediglich der "Gesetzentwurf zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften" verabschiedet worden. Die Novellierung des Gesetzes soll noch in diesem Jahr in Kraft treten, die Umlage sodann ab 01.01.2013 erhoben werden können. Die Frage bleibt, ob der Versorger die Umlage zum Zeitpunkt seiner Preisfestlegung bereits berücksichtigt hat bzw. berücksichtigen konnte. Die Wahrheit findet sich im Zweifelsfall im Vertrag und in den AGB!
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... Über die Offshore-Umlage ist kürzlich lediglich der "Gesetzentwurf zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften" verabschiedet worden. Die Novellierung des Gesetzes soll noch in diesem Jahr in Kraft treten, die Umlage sodann ab 01.01.2013 erhoben werden können.
Das war mir SO nicht bekannt, danke für Ihren Hinweis. Aber einfach eine "Nachforderung in der nächsten Jahresabrechnung", ohne eine Preiserhöhungsmitteilung vor Weiterwälzung der Offshore-Umlage und ohne gleichzeitigen Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht, dürfte
(ebenso wie eine entsprecht formulierte Klausel in den AGB) gemäß Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72 rechtlich nicht wirksam sein.
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Laut diverser Beschwerden im Netz findet derzeit die "traditionelle Jahresend-Abzocke" bei Stromio / Grünwelt und wahrscheinlich auch bei anderen Stromanbietern statt.
Stromio / Grünwelt informiert die Kunden per Mail, getarnt als Werbeflyer, über aktuelle Preisanpassungen zum 01.01.2013.
Interessante Äußerungen des Kundenservices auf Nachfragen von Kunden (Ende November/Anfang Dezember!):
"Wir können nicht alle ca. 500.000 Kunden auf einmal informieren, bitte haben Sie noch ein wenig Geduld, auch Sie werden
die Änderungsmitteilung noch erhalten..."
"Es besteht kein Sonderkündigungsrecht, da Stromio lediglich die staatlichen Umlagen 1:1 weitergibt. "
und besonders perfide:
"Gern haben wir Ihr Anliegen überprüft und teilen Ihnen mit, dass im Falle einer Umlagenerhöhung keine Mitteilungspflicht unsererseits besteht. Die Mitteilungspflicht kommt nur zum tragen, wenn eine Preiserhöhung durch uns als Lieferant ansteht. Bitte beachten Sie, dass wir zu unserem Bedauern nicht darauf verzichten können, den Anstieg der hoheitlich veranlassten Belastung in unveränderter Form an Sie als Stromkunde weiterzureichen."
Wer macht diesen Machenschaften ein Ende???
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@ Sonnenlicht
Warum regen Sie sich auf ? Was manche Versorger so sagen oder schreiben, ist doch völlig unmaßgeblich !
Die Themen "Mitteilungspflicht", "Sonderkündigungsrecht" und diesbzgl. unwirksame AGBs bzw. Preiserhöhungen wurden hier in verschiedenen Unterforen/Threads umfangreich und fundiert abgehandelt.
Wenn Versorger wie Stromio/Grünwelt die diesbzgl. Vorgaben der EU-Richtlinie, des EnWG, der StromGVV oder die Bestimmungen des BGB und die (höchstrichterliche) Rechtsprechung wieder einmal missachten, dann wird uns Verbrauchern damit eine (neue) Möglichkeit zum Preiswiderspruch und zur Zahlungskürzung gegeben.
Also...... ist doch alles Bestens ! :)
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..... dann wird uns Verbrauchern damit eine (neue) Möglichkeit zum Preiswiderspruch und zur Zahlungskürzung gegeben.
Also...... ist doch alles Bestens ! :)
Nicht jeder frönt diesem Hobby.
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Wird ja auch keiner gezwungen, sich gegen die Machenschaften mancher Versorger zu wehren ! ;)
Nur, warum liest und schreibt man dann überhaupt in einem Forum "Energiepreis-Protest" ? ::)
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Es ist ja noch ein Unterschied ob man sich dagegen wehrt um nicht übervorteilt zu werden oder ob man in Verzückung gerät, wenn es dazu endlich wieder mal einen Grund gibt.
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@ Energiesparer51
Sie interpretieren in meine (ironische) Aussage etwas hinein, was ich so weder gesagt noch gemeint habe.
Allerdings glaube ich, dass diese Branche sich erst dann nachhaltig ändert, wenn es mal richtig teuer geworden ist !
Ansonsten klären Sie uns doch bitte auf, wenn Sie außer 'nicht zahlen' (berechtigterweise) oder 'schnellstmöglich wechseln'
noch andere Möglichkeiten sehen, sich zu wehren !?
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Ich habe schon einmal die Schlichtungsstelle Energie mit Erfolg bemüht. Es ging um weniger als 10 Euro. Allein den Sachverhalt klar darzustellen macht ja auch schon Arbeit. Also auch unter Hobby zu verbuchen.
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OK, DAS ist eine weitere Möglichkeit (1:0 für Sie :) ) - sofern die Schlichtungsempfehlung von beiden Parteien zu akzeptieren ist/akzeptiert wird ( ;) ).
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Dazu ist es in meinem Fall gar nicht gekommen. Nach Tätigwerden der Schlichtungsstelle hat der Lieferant ohne jeden Kommentar Geld überwiesen. Vielleicht konnte er damit auch die Kosten des Verfahrens reduzieren.
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Hilfreich könnte vielleicht auch sein, wenn die Schlichtungsstelle Energie e.V.
alle Schlichtungsempfehlungen auf ihrer Internetseite veröffentlicht !?
Aber genug damit, das gehört nicht zum eigentlichen Thema dieses Threads.
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@ Sonnenlicht
Warum regen Sie sich auf ? Was manche Versorger so sagen oder schreiben, ist doch völlig unmaßgeblich !
Die Themen "Mitteilungspflicht", "Sonderkündigungsrecht" und diesbzgl. unwirksame AGBs bzw. Preiserhöhungen wurden hier in verschiedenen Unterforen/Threads umfangreich und fundiert abgehandelt.
Wenn Versorger wie Stromio/Grünwelt die diesbzgl. Vorgaben der EU-Richtlinie, des EnWG, der StromGVV oder die Bestimmungen des BGB und die (höchstrichterliche) Rechtsprechung wieder einmal missachten, dann wird uns Verbrauchern damit eine (neue) Möglichkeit zum Preiswiderspruch und zur Zahlungskürzung gegeben.
Also...... ist doch alles Bestens ! :)
Ironie und Sarkasmus hilft den zig-tausenden leider nicht weiter, die momentan wechselwillig sind und zum Großteil bei dubiosen Abzocker-Banden wie Stromio, Grünwelt, Hitenergie, Priostrom, Extraenergie, Almado u Co. landen.
Das macht mich wirklich wütend, was momentan wieder passiert.
Überall wird zum Wechsel geraten, aber man schaut untätig zu, wie die größten Gauner dabei die Ottonormalwechsler um - gesamtwirtschaftlich - Millionen abzocken.
Hier im Forum ist eine kleine Oase der "Wissenden". Machen Sie was damit, mit Ihrem Wissen??? Gehen Sie "raus" in die Foren, wo Leute Rat suchen?
Ich möchte hier gerne ALLE auffordern ordentlich Rabatz zu machen, überall wo in den Foren oder Ratgeber-Portalen Leute fragen nach einem guten Anbieter, was beim Wechsel zu beachten ist, was bzgl. Sonderkündigung ist, was von Stromio-Grünwelt-u-Co zu halten ist.
Geben Sie dort Rat, wo er benötigt wird! Denn die meisten wissen nicht Bescheid, und lassen sich dann von den Stromanbietern abzocken. Die meisten akzeptieren es, wenn einfach eine Erhöhung der Umlagen ohne Ankündigung auf der Stromrechnung erscheint und nachträglich abgezogen wird. Die meisten zahlen, wenn der Strompreis heimlich erhöht wird.
Machen Sie was!!!
Stündlich wird z.B. bei gutefrage.net, wer-weiß-was usw nach Rat gesucht zum Thema Stromanbieter, Strompreis usw.
Mich nervt das alles, diese ganze Abzockerei im Strommarkt.
Resignierende Grüße.
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... Leute fragen nach einem guten Anbieter, was beim Wechsel zu beachten ist, ...
@ Sonnenlicht,
z.B. hier http://bezahlbare-energie.de/ , insbesondere unter "Kriterien für Wechselempfehlungen" finden Sie Anregungen, was bei Auswahl der Anbieter und Tarife beachtet werden sollte (die dort konkret benannten Anbieter/Tarife sind natürlich vorrangig auf die Region des Vereins bezogen!).
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Da fehlen für mich persönlich die Kriterien:
- Keine Unterstützung der 4 Atomkonzerne
- 100% echter Ökostrom
Und da der Vergleich allein via Verivox vorgenommen wird, kommt es ebenfalls für mich nicht in Frage,
da Verivox mit den Anbietern wie Flexstrom, Grünwelt, Stromio, Hitenergie, Prio, Almado u Co
"gemeinsame Sache" macht.
Zudem sind die Preisvergleiche - auch Verivox - allesamt nicht aktuell, da viele Preiserhöhungen im Vergleich noch nicht
berücksichtigt wurden, obwohl die Preis-Erhöhungen bereits feststehen!
Und: Obwohl mit "EEG-Umlage bereits berücksichtigt" geworben wird.
siehe: http://sparheld.blogspot.de/2012/11/vorsicht-vor-stromvergleichen-keiner.html
Da werden gewissen Anbietern von den Vergleichsportalen momentan Vorteile verschafft, was grade jetzt in der heißen Wechselphase Millionengewinne bedeutet.
Die Erhöhungen stehen schon fest, trotzdem preisen Verivox u Co die Anbieter immer noch als günstigste an!!!
Abzocke und Bauernfängerei! Ich habe soooooo nen Hals...
Sorry, Danke für den Tipp bzgl. der website.
Mir sind die Kriterien wohl bekannt, allein es hilft nicht, dass Zigtausend andere davor bewahrt werden, in die Falle zu tappen.
Ich versuche via Blog und diverser Foren Leute aufzuklären und zu beraten. Kampf gegen Windmühlen, da Verivox u Co als das Allheilmiittel im Strommarkt gesehen werden. Den Empfehlungen wird allgemein geglaubt. Verivox ist quasi sowas wie der Verbraucherschutz des Strommarkts. Mich kotzt das Strom-Preisvergleich-Kartell nur noch an. Check24, Verivox, Toptarif. Dass sie Millionen damit verdienen, dass Leute millionenfach bei dubiosen Abzockern landen. Dass keiner warnt. Keiner warnt vor fehlender Transparenz, keiner warnt vor dubiosen Geschäftsgebahren. Alle verdienen fleißig mit daran, dass die Leute abgezockt werden.
Ich werd das ändern.
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@ Sonnenlicht
Ihre Analyse beschreibt die Situation treffend. Wer selbst nicht in der Lage ist, die Spreu vom Weizen zu trennen, bleibt auf der Strecke. Aber auch die kritischen Betrachter/Entscheider können sich der Abzocke nicht gänzlich entziehen.
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Leider hilft es wenig weiter, wenn allein mit emotionalen Tiraden auf die Versorger eingeprügelt wird. Weiterführend ist eine sachliche Analyse der Rechtssituation und entsprechendes Vorgehen.
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Dafür muss man sich aber die jeweiligen AGBs ansehen und nicht einfach unbesehen unterstellen, dass z.B. Preisanpassungsklauseln nicht wirksam vereinbart sein könnten. Gestern habe ich z.B. AGBs eines früheren Liefernaten gelesen, der jetzt statt der früher vorgesehenen brieflichen Mitteilung über Preisanpassungen nur noch per e-mail informieren will. Auch weiß ich nicht, was an einer 1:1 Weiterreichung der Umlagenerhöhungen undurchsichtig sein könnte. Besonders interessant finde ich die Frage, wann insbesondere auch bei eingeschränkter Preisgarantie gesunkene Beschaffungskosten weitergegeben werden müssen. ,
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Dafür muss man sich aber die jeweiligen AGBs ansehen und nicht einfach unbesehen unterstellen, dass z.B. Preisanpassungsklauseln nicht wirksam vereinbart sein könnten. ... Auch weiß ich nicht, was an einer 1:1 Weiterreichung der Umlagenerhöhungen undurchsichtig sein könnte.
Niemand unterstellt hier unbesehen irgendetwas. Wenn Sie sich außerdem den Eingangsthread durchgelesen hätten, wüssten Sie, was hier mit "undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen" gemeint ist.
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Niemand unterstellt hier unbesehen irgendetwas. ....
Es war nicht meine Absicht Ihnen etwas zu unterstellen, auch niemandem anders konkret. Auch möchte ich keinen Streit anzetteln.
Vom konkreten Fall hatten Sie sich allerdings schon genauso weit entfernt, wie ich. Das Thema ist ja auch für viele interessant.
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Eine 1:1- Weitergabe der Umlage über eine Preisänderungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine unangmessene Benachteiligung der Kunden darstellen, weil damit der Gewinnanteil am Preis nachträglich erhöht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06 Rn. 23).
Allein die Möglichkeit einer nachträglichen Gewinnerhöhung genügt für die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Zum Beispiel die Stadtwerke Jena weisen aktuell darauf hin, dass ein Teil der steigenden staatlichen Umlage durch gesunkene Beschaffungskosten ausgeglichen werden kann.
In einem solchen Fall würde eine 1:1- Weitergabe zu einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnateils führen.
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...Allein die Möglichkeit einer nachträglichen Gewinnerhöhung genügt für die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Zum Beispiel die Stadtwerke Jena weisen aktuell darauf hin, dass ein Teil der steigenden staatlichen Umlage durch gesunkene Beschaffungskosten ausgeglichen werden kann.
In einem solchen Fall würde eine 1:1- Weitergabe zu einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnateils führen.
So weit, so gut! Das Vorgehen der Stadtwerke Jena ist sicher lobenswert. Anderenfalls dürfte es für den einzelnen Verbraucher aber doch schwierig sein, dem Versorger gesunkene Beschaffungskosten nachzuweisen.
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... dürfte es für den einzelnen Verbraucher aber doch schwierig sein, dem Versorger gesunkene Beschaffungskosten nachzuweisen.
Wenn eine Preisanpassungsklausel innerhalb einer AGB die (theoretische) Möglichkeit einer nachträglichen Gewinnerhöhung nicht zweifelsfrei ausschließt,
dann dürfte eine solche Klausel und die darauf gestützte Preiserhöhung unwirksam sein.
Warum also sollte der einzelne Verbraucher einen Nachweis z.B. gesunkener Beschaffungskosten führen müssen ??
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@ khh
Mag sein, dass ich schwer von Begriff bin. Es geht mir um folgendes: Die Preisanpassungsklausel ist in Ordnung. Unterstellt, der VU hat bei seinem Einkauf Kosten gespart, er gibt die Ersparnis aber nicht an mich weiter. Seine Kalkulation kenne ich nicht. Und nun? Bitte klären Sie mich auf. Wo ist mein Denkfehler?
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@ Didakt
Kein Denkfehler, sondern zwei unterschiedliche Sachverhalte. Vorstehend hatte RR-E-ft allein die Voraussetzungen angesprochen, welche eine wirksame Preisanpassungsklausel zu erfüllen hat.
Sollte eine Klausel tatsächlich wirksam sein, dann führt ein Preiswiderspruch zu dem von Ihnen angesprochenen Nachweisproblem, vergleichbar mit dem bei einer Billigkeitseinrede, wobei die Beweislast aber zunächst beim Versorger liegen dürfte.
Im Zusammenhang mit der 1:1-Weitergabe von Umlagen (EEG etc.), insbesondere bei Verträgen mit sogen. "eingeschränkter" Preisgarantie, wurden hier in verschiedenen Threads diesbzgl. AGBs eingestellt. Haben Sie auch nur eine gesehen, von deren Wirksamkeit auszugehen ist?
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Wenn eine Preisänderungsklausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen (theoretisch)
die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils nicht sicher ausschließt,
so ist sie unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06).
Darüber hinaus wurden vom OLG Düsseldorf weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen
für einseitige Preisänderungen herausgearbeitet,
die sich aus den Binnenmarktrichtlinien ergeben sollen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.12 Az. VI- 2 U (Kart) 10/11).
Ist einem Versorger wirksam das Recht zur nachträglichen Preisänderung eingeräumt,
so unterliegt die aufgrund dieses Rechts vorgenommene einseitige Preiserhöhung der Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17).
Einer solchen Billigkeitskontrolle kann die Preiserhöhung nur dann standhalten,
wenn der Versorger dabei rückläufige Kosten nach mindestens gleichen Maßstäben Rechnung getragen hat (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 11).
Für die Umstände, die die Billigkeit der Preiserhöhung tragen sollen, trägt der Versorger die Darlegungs- und Beweislast bei einer solchen Billigkeitskontrolle.
Eine solche Billigkeitskontrolle setzt voraus, dass der betroffene Kunde innerhalb angemessener Frist die Unbilligkeitseinrede erhoben hat.
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...Für die Umstände, die die Billigkeit der Preiserhöhung tragen sollen, trägt der Versorger die Darlegungs- und Beweislast bei einer solchen Billigkeitskontrolle.
Eine solche Billigkeitskontrolle setzt voraus, dass der betroffene Kunde innerhalb angemessener Frist die Unbilligkeitseinrede erhoben hat.
Danke für die wiederholte Interpretation.
Ich sehe ein, meine Einlassung, … aber doch schwierig sein, dem Versorger gesunkene Beschaffungskosten nachzuweisen, nicht korrekt formuliert zu haben. Mit „schwierig“ war gemeint, dass die Gegenwehr des Verbrauchers mittels Billigkeitseinrede/Widerspruch letztlich bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang für den Verbraucher führen kann. Entscheidend für das besagte Vorgehen bleibt die eigene Kosten-/Nutzen-Überlegung.
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Erinnert sei nochmals an die Leitsätze des Urteils des OLG Düsseldorf vom 13.06.12 Az. VI-2 U (Kart) 10/11:
1. Wenn § 4 Abs. 2 AVBGasV, § 5 Abs. 2 GasGVV bei Grundtarifverträgen kein einseitiges Preisanpassungsrecht des Gasversorgers zu entnehmen sein sollte, ist ihm - im Rahmen der Grundversorgung - ein solches Recht jedenfalls im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zuzuerkennen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2011 - VI-3 U (Kart) 4/11).
2. Gleichviel, ob das Preisanpassungsrecht bei Grundversorgungsverträgen auf den
§§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, 5 Abs. 2 GasGVV oder auf einer ergänzenden Vertragsauslegung beruht, sind die Mitgliedstaaten sowie deren Behörden und Gerichte verpflichtet, bei Preisanpassungen, insbesondere -erhöhungen, die volle Wirksamkeit des durch die Erdgasbinnenmarktrichtlinie 2003/55/EG (Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A) intendierten hohen Verbraucherschutzes sowie der Transparenz zu gewährleisten.
3. Da die Richtlinie 2003/55/EG (genauso wie die Nachfolgerichtlinie 2009/73/EG) nur unvollkommen in nationales Recht übertragen worden ist, sind deren Bestimmungen (hier Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A) kraft richtlinienkonformer Auslegung in das nationale Recht, d.h. in die genannten Bestimmungen der AVBGasV und der GasGVV sowie in eine ergänzende Vertragsauslegung, hineinzulesen.
4. Danach ist bei Preiserhöhungen neben den sachlichen Anforderungen, die der BGH dafür entwickelt hat, geboten, dass
- Verbrauchern bei Preiserhöhungen ein Rücktrittsrecht (Kündigungsrecht) gewährt wird,
- Verbraucher über eine beabsichtigte Preiserhöhung rechtzeitig vorher unterrichtet werden,
- dabei vom Versorger zugleich über das Rücktrittsrecht (Kündigungsrecht) informiert wird und
- Verbrauchern jede Preiserhöhung mit angemessener Frist (d.h. rechtzeitig) auch direkt (unmittelbar) mitgeteilt wird.
5. Wird auch nur eine Anforderung nicht erfüllt, sind Preiserhöhungen rechtlich nicht durchsetzbar und kann Zahlung nicht verlangt werden.
Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert eine wirksame Preisänderungsklausel
unter vielem anderen sowohl ein Sonderkündigungsrecht als auch
die Möglichkeit der Billigkeitskontrolle der Preisänderung (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.09 VIII ZR 56/08 und BGH, Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 246/08)
Wenn danach ein wirksam eingeräumtes einseitiges Preisänderungsrecht überhaupt vorliegt
und darüber hinaus auch noch überhaupt wirksam ausgeübt wurde,
so kämne es dann - nach Unbilligkeitseinrede- auf eine Billigkeitskontrolle an.
Dass deren Ausgang offen ist, liegt in der Natur der Sache.
Die Umstände, dass
- die Großhandelspreise für Elektrizität in Deutschland und somit am Markt erreichbare Beschaffungskosten gesunken sind
- und zudem Versorger wie Stadtwerke solche Beschaffungskostensenkungen auch realisieren konnten,
lassen sich immerhin wohl unter anderem auch mit entsprechenden Presseveröffentlichungen
wie etwa denen der Stadtwerke Jena hinreichend belegen.
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Zur Erinnerung: Thema dieses Threads ist, dass ein Stromversorger bei einem Vertrag mit sogen. "eingeschränkter" Preisgarantie die Umlagen- und Abgabenerhöhungen ab 01.01.2013 an die Kunden weiterreichen will und dazu eine Arbeitspreisanhebung um 5,982 ct/kWh netto ankündigt, obwohl die tatsächliche Erhöhung der Umlagen und Abgaben insgesamt "nur" 2,237 ct/kWh netto ausmacht (einschließlich Offshore-Haftungsumlage). Dazu war die Frage von @Amazone: Wie ist die Rechtslage?
Vorrangig zu prüfen wäre, was aber von @Amazone offen gelassen ist, ob die verwendete Preisanpassungsklausel/AGB wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde (§ 305 BGB) bzw. ob es sich überhaupt um eine wirksame Preisanpassungsklausel handelt (§ 307 BGB Inhaltskontrolle).
Vorausgesetzt, beides ist wirksam gegeben, dann dürfte - nach der noch verbleibenden Unbilligkeitseinrede - die beabsichtigte Preiserhöhung einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle doch wohl nicht standhalten - oder kann deren Ausgang selbst bei diesem Sachverhalt noch offen sein ?
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Kostenerhöhend kommen die bekannten Umlageerhöhungen in Betracht und steigende Netzentgelte.
Ob und ggf. wann und in welchem konkreten Umfange sich die Netzentgelte ändern,
sollte sich auf der Internetseite des betreffenden Verteilnetzbetreibers nachvollziehen lassen.
Dem stehen gesunkene Großhandelspreise gegenüber, die sinkende Beschaffungskosten bewirken können.
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..., die sinkende Beschaffungskosten bewirken können.
Genau, KÖNNEN. Im vorgerichtlichen Verfahren kenne ich die Bezugsquellen meines Versorgers und vor allem deren Laufzeit nicht. Zwar kann er nicht alles über langfristige teure Bezugsverträge abdecken kann, aber ob und inwieweit sich die gesunkenen Großhandelspreise auch bei MEINEM Versorger bemerkbar machen, erfahre ich frühestens im gerichtlichen Verfahren. Vorher teilt der mir das nicht mit. Also sollte ich gut abwägen, ob ich nur mit dieser Argumentation der gesunkenen sonstigen Kosten in ein Verfahren einsteige.
Was anderes ist es aus meiner Sicht bei einer eingeschränkten Preisgarantie und Kostenerhöhungen, die über den gesetzlichen "Umlagen"erhöhungen liegen.
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Im Ausgangsfall erscheint eine Erhöhung der Gesamtkosten um 5,982 Ct/ kWh netto, wie sie erforderlich wäre, um eine entsprechende Preiserhöhung zu rechtfertigen, vollkommen unwahrscheinlich.
Im Übrigen ist es nicht anders als bei einer Billigkeitskontrolle, wenn der Versorgert die Preise wegen vorgeblich gestiegener Beschaffungskosten erhöht.
Auch dort kennt der betroffene Kunde die maßgebliche Kostenentwicklung des Versorgers bei Erhebung der Unbilligkeitseinrede nicht.
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Ich lese bei den rechtlichen Verweisen häufig von "Grundversorgung". Bei Verträgen mit irgendeiner Art von Preisgarantie handelt es sich ja wohl kaum um Grundversorgungstarife. Einen Vertrag mit Preisgarantie abzuschließen, ist doch so ähnlich wie einen Kredit mit festem Zinssatz für eine bestimmte Laufzeit. Das kann zum eigenen Vorteil sein, muss es aber nicht. Warum soll also eine Preisgarantie, die nur auf bestimmte Preiskomponenten gewährt wird, diese nicht für beide Partner für eine festgelegte Laufzeit festschreiben dürfen? Konkret zu dieser Frage kann ich als juristischer Laie den Ausführungen zur rechlichen Einschätzung noch keine Orientierung finden. Dass im konkreten Fall der Ausgangsfrage mehr umgelegt werden soll als die tatsächliche Erhöhung der Umlagen, ist natürlich von jedem Laien als unzulässige Erhöhung einzustufen.
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Eine Preisänderungsklausel, die es dem Energieversorger ermöglicht, die Preise im Umfange gestiegener Einzelkosten (wie etwa Umlagen) zu erhöhen und damit stärker zu erhöhen, als etwaig seine Gesamtkosten (einschließlich Beschaffungskosten etc pp.) nachträglich gestiegen sind, ist innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06 Rn. 23).
Eine AGB- Preisänderungsklausel ist schon dann unwirksam, wenn die theoretsische Möglichkeit besteht, dass die Gesamtkosten weniger stark steigen als die nach der Preisänderungsklausel ausschließlich zu berücksichtigten Einzelkosten.
Schließlich kommt es für die Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen darauf an, dass der Versorger verpflichtet ist, nachträglich gesunkene Gesamtkosten über Preissenkungen an die Kunden weiterzugeben (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.08 Az. KZR 2/07, Urt. v. 13.01.10 Az. VIII ZR 81/08 Rn. 18).
Innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind solche Preisänderungsklauseln unwirksam, welche die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils am Preis nicht sicher ausschließen. Das ist bei Preisänderungsklauseln, die nur einzelne Teile des Preise variabel halten, regelmäßig der Fall (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06 Rn. 23).
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Mir scheinen die Konstrukte mit nicht vollumfänglicher Preisgarantie damit schon ziemlich fragwürdig und angreifbar. Nur wird es wohl noch etwas dauern bis dazu Urteile vorliegen.
In meinem konkreten Fall hat der Lieferant einige ganz konkret genannte Umlagen von der Preisgarantie ausgenommen. Damit kann er neue Umlagen und die tatsächlich steigenden Netzentgelte nicht weiterreichen. Die Preiserhöhung, die bisher allerdings nicht angekündigt wurde, fällt damit moderat aus und der neue Preis wäre im Vergleich mit neuen Angeboten noch sehr günstig. Eine Preissenkung hatte er nach Ablauf des ersten Jahres mit uneingeschränkter Preisgarantie bereits weitergegeben. Ich werde mich daher eher abwartend verhalten.
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Für Grundsatzfragen ist es relativ egal, aus welchen Gründen sich Einzelne wie verhalten möchten.
Für die Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen kommt es nicht darauf an,
ob der Versorger auch einseitig die Preise gesenkt hat,
sondern vielmehr darauf, ob eine vertragliche Verpflichtung zur Weitergabe nachträglich gesunkener (Gesamt-)Kosten besteht.
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Für mich abschließend, möchte ich meinen „Senf“ hierzu noch kurz und knapp einbringen: Die Ausführungen von RR-E-ft sind so prägnant dargelegt und im Grundsatz auch für jedermann nachvollziehbar, dass es daran nichts mehr herumzudeuteln gibt.
Wichtig ist zur Abrundung folgende Aussage:
Für Grundsatzfragen ist es relativ egal, aus welchen Gründen sich Einzelne wie verhalten möchten.
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Auch wenn es für Grundsatzfragen ebenfalls nicht erheblich sein muss, so gebe ich mal die diesbezügliche Klausel meines Lieferanten wieder:
XXXX ist verpflichtet, bei Ausübung seines billigen Ermessens, die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für Sie ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
Grundsätzlich gehe ich jedoch davon aus, dass alle Stromanbieter ihre AGBs ständig einer rechtlichen Kontrolle unterziehen und einige dabei auch eine Gratwanderung zu ihrem Vorteil versuchen.
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@Energiesparer51,
ich denke, dass nur die vollständige Klausel eine Prüfung und rechtliche Bewertung ermöglicht.
Nach meiner Einschätzung wird die ohnehin schon sehr komplexe Thematik (wirksame Preisanpassung außerhalb der Grundversorgung = Sonderverträge) hier manchmal auch noch unnötig verkompliziert. Besonders der „juristische Laie“ sollte sich zunächst einmal an das altbekannte „Prüfschema“ halten:
1. Ist eine Preisanpassung überhaupt in den Vertragsbedingungen vorgesehen? - Falls nein: Thema erledigt, falls ja:
2. Ist die Preisanpassungsklausel/AGB in den Vertrag wirksam einbezogen (vgl. § 305 BGB)? - Falls nein: Preisanpassung unwirksam, falls ja:
3. Ist die vorgesehene Preisanpassungsklausen wirksam (Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB)? - Falls nein: Preisanpassung unwirksam, falls ja:
4. Entspricht die Preisanpassung den Erfordernissen der Billigkeit (Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB)? - dazu gibt es (wie in der Grundversorgung)
viele „Unwägbarkeiten“ und hier sollte der Verbraucher vor einem Widerspruch seine Chancen/Risiken besonders sorgfältig prüfen (lassen)!
Warum wird im Eröffungsbeitrag dieses Threads gleich nach der Rechtslage zu 4. gefragt?
Insbesondere Fragen zu 3. haben die Gerichte beschäftigt und die Anforderungen an eine wirksame Preisänderungsklausel inhaltlich einer AGB sind wohl eindeutig geklärt (siehe u.a. die Ausführungen von RR-E-ft)! Welche heute verwendete Preisanpassungsklausel, vor allem im Zusammenhang mit einer sogen. „eingeschränkten“ Preisgarantie, entspricht denn den rechtlichen Anforderungen - hat jemand schon eine wirksame gesehen?
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Es gibt ja kaum noch Tarife, bei denen nicht steht: "... mit eingeschränkter Preisgarantie."
Ich verstehe das Ergebnis der Diskussion dahingehend, dass man bei Auswahl eine neuen Versorgers ruhig einen Tarif mit eingeschränkter Preisgarantie wählen kann, wenn dieser günstiger ist als einer ohne eingeschränkte, d.h. mit voller Preisgarantie. - Die dahingehende Preisanpassungsklausel ist ja (fast immer) unwirksam. Jedenfalls hat wohl noch keiner eine (wirksame) gefunden.
Frage: Hatten wir das nicht schon mal bei den (Gas)sonderverträgen der vergangenen Jahrzehnte?
berghaus 11.12.12
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@ berghaus
Frage: Hatten wir das nicht schon mal bei den (Gas)sonderverträgen der vergangenen Jahrzehnte?
Die fortgeschriebene, aktuelle Rechtslage ist ja nun wohl zweifelsfrei dargelegt. Sie ist mit der Situation in archaischer Zeit nicht vergleichbar.
Gegenüber früheren Zeiten gibt es einen kleinen, aber feinen Unterschied:
Sie können sich nach eigenem Belieben
- ggf. nach wie vor gegen eine unbillige, unrechtmäßige Preismaßnahme weiterhin mit einer Unbilligkeitseinrede/mit einem Widerspruch mit den sich daraus ergebenden Folgen wehren,
- oder aber im Unterschied zur früheren Oligarchie in der Energiebranche Ihrem missliebigen Versorger wegen seiner preislichen Unart den Laufpass geben und sich aus einer großen Zahl von Mitbewerbern am Markt einen vermeintlich besseren auswählen. Das ist doch schon mal was, je nach persönlicher Sichtweise. ;)
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vermeintlich ist das richtige Wort!
Ich möchte aber weder bei der Auswahl noch danach wie in archaischer Zeit im Dunkeln tappen und Unbilligkeitseinwände oder Widersprüche erheben müssen.
Die Suchportale könnten dabei behilflich sein und sich von den Versorgern u.a. die Preise mit oder ohne Umlagen, Abgaben usw auflisten lassen.
Versorger mit unklaren oder sogar unfairen AGB's sollten gar nicht erst aufgenommenn oder als solche gekennzeichnet werden.
berghaus 12.12.12