Energiepreis-Protest > E.ON Avacon

Preisanpassungsklausel ungültig !

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berghaus:
@Christian Guhl

Freaky77 schreibt am 03.08.08: „Erdgas und Strom habe ich seit 1998....“

Christian Guhl antwortet: „Der Preis im ErdgasTarif, auf den ich kürzen würde,
betrug im Sept.2004 : Arbeitspreis 3,75 ct/kwh und Grundpreis 67,20 € netto.“

Frage: Predigt nicht RR-E-ft immer, man solle bei Sonderverträgen den vereinbarten Preis, hier also den von 1998, bei Gegenrechnungen, Abschlägen und Rückforderungen zugrunde legen?

berghaus

Cremer:
@berghaus,

erstmals nach Einlegen eines Widerspruch kann man diesen auf Preise von vor 3 Jahren zurück beziehen.

Bei Sonderverträgen kommtv es auch immer auf die Vertragsgestaltung drauf an. Wenn in einem Vertrag von 1999 keine wirksame Preisanpassung/Preissteiegerung vereinbart wurde, dann ja.

elmex:

--- Zitat ---Original von Cremer

erstmals nach Einlegen eines Widerspruch kann man diesen auf Preise von vor 3 Jahren zurück beziehen.


--- Ende Zitat ---

Diese Aussage ist so  nicht zutreffend. Sofern ein Sondervertrag vorliegt, kann und sollte konsequenterweise auf den bei Vertragsbeginn vereinbarten Anfangspreis gekürzt werden. Je weiter der Vertragsschluss zurückliegt, um so \"günstiger\" ist dies für den Gaskunden.

Dies bedeutet, dass im vorliegenden Falle nur der in 1998 vereinbarte Preis zu zahlen ist. Alle darüber hinaus gehenden Zahlungen erfolgten und erfolgen ohne Rechtsgrund und müssten sodann zurückgefordert werden.

Des weiteren kann man sich überlegen, ob man nicht unter Verweis auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel in der Vergangenheit darüber hinaus zuviel gezahlte Beträge zurückfordert. Dies ist jedenfalls innerhalb der dreijährigen Verjährungszeit möglich.

Die Hinzuziehung eines versierten Anwaltes sollten Sie hierfür in betracht ziehen...

Christian Guhl:
Der \"ErdgasTarif\" ist kein Sondervertrag, sondern die Grundversorgung.
Daher setze ich den Preis von 2004 an.

AKW NEE:
Hier sollten alle \"Wissenden\" sorgfältig zwischen der Energieversorgung in der Grundversorgung und mit Sonderverträgen unterscheiden. Soweit mir bekannt ist, gelten in der Grundversorgung alle Preise als anerkannt, denen nicht widersprochen wurde.

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