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Autor Thema: Preisanpassungsklausel ungültig !  (Gelesen 51625 mal)

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Offline AKW NEE

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #30 am: 31. Juli 2008, 09:50:21 »
@Opa Ete

Können Sie den Bericht hier einstellen?
Danke

Offline RR-E-ft

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #31 am: 31. Juli 2008, 10:57:12 »
@Opa Ete

Unter \"Fehlerhafte Klausel Geld wert\" war ein Beitrag in der Lüneburger Zeitung verlinkt, in welchem darüber berichtet wurde, dass E.ON Avacon an Kunden, die noch mit der HASTRA Stromlieferungsverträge mit unwirksamer Preisanpassungsklausel abgeschlossen hatten, Geld zurückerstattet hat.

Offline Opa Ete

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #32 am: 31. Juli 2008, 11:11:29 »
Der Artikel in der Braunschweiger Zeitung war nur ein 5 Zeiler.
Eon Avacon ist zur Zeit dabei alles nachzurechnen.
Situation ist folgende: 1999 wurde die Avacon aus 4 verschiedenen Unternehmen gegründet. Wer damals also 1999 von einem der 4 Gründerunternehmen Strom bezog wurde einfach von der Avacon übernommen. Diese damaligen Stromverträge hatten eine ungültige Preisanpassungsklausel. Wer von 1999 bis heute bei Avacon ist, bekommt Geld zurück (oder sagen wir mal so, kann Geld zurück bekommen).
Wer 1999 übernommen wurde und irgendwann die Avacon verlassen hat (Stromanbieterwechsel) und dann wieder zur Avacon zurück gewechselt ist hat Pech, der muss wieder mit den üblichen Paragraphen (Unbiliigkeit etc)
argumentieren.

Offline AKW NEE

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #33 am: 01. August 2008, 08:36:24 »
@Opa Ete

Zitat
Wer 1999 übernommen wurde und irgendwann die Avacon verlassen hat (Stromanbieterwechsel) und dann wieder zur Avacon zurück gewechselt ist hat Pech, der muss wieder mit den üblichen Paragraphen (Unbiliigkeit etc)
argumentieren.

Der hier beschriebene Personenkreis, hat für die Zeit vor dem Stromanbieterwechsel, anders als Sie hier behaupten, ebenfalls einen Anspruch und sollte diesen so schnell als möglich gegenüber der E.ON Avacon anmelden.

Anders als die E.ON Avacon anscheinend behauptet, stammt die Preisanpassungsklausel, die hier zu einer bereits erfolgten Rückzahlung führte, aus einem Vertrag mit der E.ON Avacon.

Offline Opa Ete

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #34 am: 01. August 2008, 10:59:20 »
Kl. Missverständnis? Natürlich kann dieser Personenkreis der 1999/2000 bei Avacon war auch Geld zurück bekommen, aber nur bis zu seinem Stromanbieterwechsel und nicht für die ganze Zeit bis jetzt oder für die Zeit
nach der Rückkehr zur Avacon!

Offline Fidel

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #35 am: 02. August 2008, 18:04:30 »
Moin, zusammen:

Gehen wir doch einmal von folgendem, fiktiven Fall aus:

Ein Kunde der Avacon AG unterschreibt am 31.07.2001 einen Stromliefervertrag \"Akzent 912\". Darin wird vereinbart

- ein Grundpreis pro Jahr von 9,00 EUR je Monat
- ein Arbeitspreis von 0,12 EUR je kWh

Die Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer sowie alle gesetzlichen Abgaben.

In den Vertragsbedingungen steht unter Punkt 4:

\"AVACON ist berechtigt, die Preise und die allgemeinen Bedingungen zu ändern. Der Kunde wird vorher über etwaige Änderungen informiert. Dies kann zum Beispiel durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Änderungen werden zu dem in der Bekanntgabe/Information genannten Termin, frühestens jedoch nach der Mitteilung der Änderung wirksam. Der Kunde hat das Recht, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des nächsten der Bekanntgabe folgendenKalendermonats zu kündigen.\"

Am 30.06.2006 wechselt der Kunde zu einem anderen EVU.

Wenn ich die Diskussion bisher richtig verstanden habe, ist die o.g. Preisanpassungsklausel ungültig? Der Kunde kann also den gesamten Stromverbrauch für den Zeitraum 01.08.2001 - 30.06.2006 auf Basis des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegten  Grund- und Arbeitspreises berechnen und die Differenzbeträge zurückfordern, die sich aus den nachfolgenden Preiserhöhungen ergeben?

Gruß
Fidel

Offline Cremer

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #36 am: 02. August 2008, 23:45:24 »
@Fidel,

im Prinzip ja, alleine betrachtet.

Ist allerdings aus dem Zusammenhang herausgerissen und dieser ist mit zu berücksichtigen
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline Christian Guhl

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #37 am: 02. August 2008, 23:56:28 »
@Fidel
Das ist nicht die Klausel, von der Eon-Avacon die Ungültigkeit zugegeben hat.
Trotzdem ist sehr zweifelhaft, ob sie einer Kontrolle nach § 307 BGB standhält.
Herausfinden kann man das nur, wenn der Kunde sich einen Anwalt nimmt und auf Rückzahlung klagt.

Offline Bors

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #38 am: 03. August 2008, 10:55:03 »
Bericht aus der Braunschweiger Zeitung vom 30.07.2008


Fehlerhafte Verträge

Helmstedt. Wegen einer fehlenden Klausel in Stromverträgen des Versorgers Eon-Avacon könnte Kunden eine Rückzahlung ins Haus stehen. Von Oktober 1999 bis Anfang 2000 wurden Verträge geschlossen, die keine Regelung für Preiserhöhungen beinhalten, sagte eine Eon-Sprecherin. Das Unternehmen prüfe den Anspruch auf Rückzahlungen.

Offline Bors

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #39 am: 03. August 2008, 11:43:04 »
Hallo,

mir liegt ein Stromliefervertrag Akzent aus dem Jahr 2000 vor. Das Formular ist links unten mit der Kennung HE13.57-001/11-99/NDS versehen - also ein Vordruck vom November 1999.

In den \"AGB\" steht unter Punkt 4. folgende Klausel:

4. Preisänderung
Sollten nach Vertragsabschluss erlassene oder geänderte Gesetze die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug,  die Fortleitung oder die Abgabe von Elektrizität unmittelbar oder mittelbar verteuert wird, so erhöhen sich die vertraglichen Strompreise entsprechend und von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für Wirkungen die zu einer Strompreisermäßigung führen. Hierüber wird der Kunde rechtzeitig in geeigneter Weise informiert. Für den Fall einer Strompreiserhöung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Monatsende zu.


Bei dieser Formulierung sollten sämtliche Erhöhungen wegen gestiegender Bezugskosten ungültig sein, da ja nur auf gesetzliche Aspekte eingegangen wird.

Gruß

Bors

Offline Freaky77

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #40 am: 03. August 2008, 12:52:05 »
Hallo,

habe gerade meinen alten Vertrag angeschaut.
Also ich habe Akzent am 10.12.99 abgeschlossen.
MeinFormular ist von September 1999.
 Die Preisänderungsklausel ist wie oben geschrieben.

Bei meinen Abrechnungen  ab 2004 steht folgendes : \"Wegen Ihres Bezugs von Strom und Erdgas haben wir der Abrechnung unser Produkt Duett zugrunde gelegt. Sie haben damit 18,20 Euro gespart! \"

Davor war der Tarif Akzent gültig.

Also kann ich doch auch Einspruch einlegen,oder??

Was muß der Einspruch alles enthalten. (möchte keinen Formfehler machen)

Gruß

Freaky77

Offline Christian Guhl

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #41 am: 03. August 2008, 16:53:51 »
@freaky77
Herzlichen Glückwunsch ! Du bekommst Geld zurück !Und zwar alle Preiserhöhungen vom 10.12.99 bis heute. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galt ein Preis von 9,7 ct/kwh.
Mit dem Produkt \"Duett\" hat das alles nichts zu tun. \"Duett\" ist ein Sonderrabatt, den man bekommt, wenn man Strom und Gas von Eon-Avacon bezieht. Der Vertrag \"Akzent\" ist also weitergelaufen und wurde als \"Duett\" (also mit Rabatt) abgerechnet. Einspruch für die Vergangenheit brauchst du jetzt nicht mehr einzulegen. Teile Eon-Avacon einfach mit, dass du 1999 den Sondervertrag \"Akzent\" abgeschlossen hast und um Korrektur der seitdem erstellten Rechnungen und Überweisung des Guthabens bittest.Falls du gegen die Gasrechnung  Widerspruch eingelegt hattest und Rechnungskürzungen vorgenommen hast, solltest du darauf hinweisen, das du einer Verrechnung des Guthabens mit strittigen Forderungen widersprichst.Welchen Tarif hast du denn beim Gas ? Beim \"ErdgasComfort\" war die Klausel im Jahre 2003 identisch mit der im \"Akzent\".

Offline Freaky77

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #42 am: 03. August 2008, 17:19:40 »
@Christian Guhl

Wenn das klappt, wäre das ja super.

Also bei meinen Gasabrechnungen steht immer nur\" Avacon Erdgas Tarif\"und später bei EON Avacon nur noch Erdgastarif.

Ich habe auch keinen Extra Vertrag für Gas abgeschlossen.
Erdgas und Strom habe ich seit 1998, damals noch Avacon.
Die einzige Vertragsdurchschrift habe ich von dem Akzent Vertrag ;-)

Ich habe auch noch keinen Einspruch gegen die Gasrechnung eingelegt bzw. zahlungen gekürzt( hatte mich damit bis heute noch nicht auseinander gesetzt)

Also kann ich das einfach so wie du es mir beschreibst denen zukommen lassen?
Per Einschreiben bzw. Fax?

Danke für deine Hilfe

Freaky77

Offline Christian Guhl

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #43 am: 03. August 2008, 20:33:20 »
@freaky77
Das Schreiben mit der Forderung der Erstattung würde ich per Einschreiben schicken. Der ErdgasTarif ist der Grundversorgungstarif bei Eon-Avacon. Du musst mit dem Musterschreiben widersprechen und Abrechnung und Abschläge entsprechend korrigieren. Der Preis im ErdgasTarif, auf den ich kürzen würde,
betrug im Sept.2004 : Arbeitspreis 3,75 ct/kwh und Grundpreis 67,20 € netto.

Offline AKW NEE

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #44 am: 04. August 2008, 10:25:17 »
Mit hoher Wahrscheinlichkeit können alle Sondervertragskunden der E.ON Avacon davon ausgehen das die Preisanpassungsklauseln in ihren Lieferverträgen ungültig sind. Dies gilt für alle Sonderverträge der Sparten Strom und Gas

Hilfreich bei der Beurteilung der Preisanpassungsklauseln ist das Urteil des BGH vom 29.04.2008.
 


http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=1017&file=dl_mg_1213375729.pdf

 

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