Problematisch an der mitgeteilten Klausel erscheint mir die folgenden Passage:
..... Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit steht dem Kunden im Fall einer Preisanpassung das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen. Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Sonderkündigungsfrist gilt die mitgeteilte Preisanpassung als vereinbart.
Natürlich gilt der § 308 Nr. 5 BGB nicht (vgl. § 310 BGB), wodurch, in der Klauselkontrolle befindlich, aus der Nichtreaktion des Kunden für diesen verbindliche Erklärungen fingiert werden könnten (Zustimmung), wenn ein entsprechender Hinweis des Versorgers hierauf, nämlich dass eine entsprechende Erklärung als abgegeben gilt, erfolgt ist.
Dies zeigt, dass gerade nicht das Recht zur einseitigen Anpassung vereinbart ist, sondern das Konsensualprinzip. Konsens = Vertragsanpassung durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, § 154 BGB. In diesem Fall wird nicht von einer Partei eine Änderung des Vertrages herbei geführt, sondern durch (fingierte) Verhandlungen.
Wenn aber der Versorger die Reaktionsmöglichkeiten einschränkt, indem er dem Verbraucher nur eine einzige Möglichkeit einräumen will, nämlich den Vertrag durch Ausübung eines Sonderkündigungsrechts zu beenden, dann halte ich die Klausel für unangemessen und unwirksam, § 305 BGB.
In diesem Fall wird gerade das Widerspruchsrecht abgeschnitten, welches nur auf die Geltendmachung des Unbilligkeitseinwands ausgerichtet ist, also nur die Preisanpassung erfasst und führt dazu, dass der Verbraucher zur Vertragsbeendigung gezwungen wird.
Dass der Verbraucher dies nicht wollen muss, zeigen schon die dann eintretenden Rechtfolgen, § 36 EnWG.
Im übrigen enthält die Klausel - sofern man sie als einseitig ansieht - auch keine Verpflichtung zulasten des Versorgers, nämlich die Preise auch
zu Gunsten des Verbrauchers anzupassen (vgl. BGH 29.04.2008 Az.: KZR 2/07), weshalb die Klausel auch aus dieser Perspektive unwirksam ist.