Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Preisanpassungsklausel ungültig !
RR-E-ft:
@AKW NEE
Nach einer Ansicht ist der Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung sofort mit der rechtsgrundlos erfolgten Zahlung fällig (vgl. OLG Jena). Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung, die grundsätzlich am Schluss des Jahres beginnt, in welchem der Anspruch auf Rückzahlung entstanden ist. Eine andere Auffassung, der wohl der Kollege zugeneigt ist, stellt auf den Zeitpunkt der Kenntnis von den Umständen (Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel) ab - die spätestens seit der Entscheidung des BGH vom 29.04.2008 - KZR 2/07 anzunehmen sei.
Völlig belanglos für den Lauf der Verjährung ist es, wann man die Forderung auf Rückzahlung zum ersten mal geltend macht/ erhebt.
Die zügige Geltendmachung ist aber unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung tunlich.
Als möglicher Vetrtragspartner eines Sondervertrages bzw. Sonderabkommens eines Energieversorgungsunternehmens hat man nach alldem allen Anlass, mögliche Rückforderungsansprüche zügig durch einen Anwalt prüfen und ggf. einfordern zu lassen und ggf. gerichtlich geltend zu machen. Man sollte deshalb nicht weiter zuwarten.
Jedes Jahr zu Silvester knallen nämlich auch bei den Energieversorgern Sektkorken (möglicherweise Rotkäppchen), weil Rückforderungsansprüche der Kunden nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht wurden....
AKW NEE:
@RR-E-ft
@tangocharly
Danke für die Klärung.
Wo finde ich das Urteil des BGH vom 29.04.2008?
Cremer:
@AKW NEE,
siehe hier
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=1017&file=dl_mg_1213375729.pdf
AKW NEE:
@RR-E-ft
@tangocharly
Was sagen Sie zu der aktuellen Klausel?
Diese Klausel ist wohl bei allen Sonderverträgen Strom und Gas (mit entsprechenden Änderungen im ersten Absatz und dem Hinweis auf die GasGVV) in Anwendung.
--- Zitat ---6. Preisberechnung und Preisanpassung
Die jeweils vereinbarten Preise sind Nettopreise. Sie beinhalten Netzentgelte, Stromsteuer, Konzessionsabgaben, Entgelte für Messung und Verrechnung sowie Umlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) v. 19.03.2002 (BGBl. I S. 1092) und dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) v. 29.03.2000 (BGBl. I S. 305) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer, derzeit in Höhe von 19 %. Bei Erhöhung der Mehrwertsteuer wird der neue Steuersatz auf die Nettopreise berechnet. Bei der Angabe der Bruttopreise können Rundungsdifferenzen auftreten.
Für den Fall einer Preisanpassung gilt § 5 Abs. 2 StromGVV entsprechend. Dies bedeutet, dass die jeweilige Preisanpassung mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen im Voraus dem Kunden mitgeteilt und dass sie dann am jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam wird. Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit steht dem Kunden im Fall einer Preisanpassung das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen. Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Sonderkündigungsfrist gilt die mitgeteilte Preisanpassung als vereinbart.
Die E.ON Avacon AG wird den Kunden auf die besondere Bedeutung des Verstreichens dieser Frist und die rechtliche Bedeutung seines Schweigens bei Nichtausübung des Kündigungsrechts in vorgenanntem Mitteilungsschreiben ausdrücklich und besonders hinweisen.
Preisänderungen werden nicht wirksam, sofern der Kunde bei einer fristgemäßen Sonderkündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung gegenüber der E.ON Avacon AG nachweist.
--- Ende Zitat ---
tangocharly:
Problematisch an der mitgeteilten Klausel erscheint mir die folgenden Passage:
--- Zitat --- ..... Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit steht dem Kunden im Fall einer Preisanpassung das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen. Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Sonderkündigungsfrist gilt die mitgeteilte Preisanpassung als vereinbart.
--- Ende Zitat ---
Natürlich gilt der § 308 Nr. 5 BGB nicht (vgl. § 310 BGB), wodurch, in der Klauselkontrolle befindlich, aus der Nichtreaktion des Kunden für diesen verbindliche Erklärungen fingiert werden könnten (Zustimmung), wenn ein entsprechender Hinweis des Versorgers hierauf, nämlich dass eine entsprechende Erklärung als abgegeben gilt, erfolgt ist.
Dies zeigt, dass gerade nicht das Recht zur einseitigen Anpassung vereinbart ist, sondern das Konsensualprinzip. Konsens = Vertragsanpassung durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, § 154 BGB. In diesem Fall wird nicht von einer Partei eine Änderung des Vertrages herbei geführt, sondern durch (fingierte) Verhandlungen.
Wenn aber der Versorger die Reaktionsmöglichkeiten einschränkt, indem er dem Verbraucher nur eine einzige Möglichkeit einräumen will, nämlich den Vertrag durch Ausübung eines Sonderkündigungsrechts zu beenden, dann halte ich die Klausel für unangemessen und unwirksam, § 305 BGB.
In diesem Fall wird gerade das Widerspruchsrecht abgeschnitten, welches nur auf die Geltendmachung des Unbilligkeitseinwands ausgerichtet ist, also nur die Preisanpassung erfasst und führt dazu, dass der Verbraucher zur Vertragsbeendigung gezwungen wird.
Dass der Verbraucher dies nicht wollen muss, zeigen schon die dann eintretenden Rechtfolgen, § 36 EnWG.
Im übrigen enthält die Klausel - sofern man sie als einseitig ansieht - auch keine Verpflichtung zulasten des Versorgers, nämlich die Preise auch zu Gunsten des Verbrauchers anzupassen (vgl. BGH 29.04.2008 Az.: KZR 2/07), weshalb die Klausel auch aus dieser Perspektive unwirksam ist.
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