Energiepreis-Protest > Stadtwerke Ingolstadt
Berufung durch Beschluss abgewiesen
egn:
Das Urteil wurde ja unter LG Ingolstadt, Urt. v. 22.01.2008 - 1 HK O 924/06 - Sammelklage abgewiesen (Stadtwerke Ingolstadt) zugänglich gemacht.
Mittlerweile haben die Stadtwerke eine Aufforderung verschickt bis zum 15.09. zu bezahlen da ja das Urteil rechtskräftig ist (bin auch Tarifkunde). Wenn ich das Urteil so lese dann habe ich Zweifel ob es Sinn macht meinen Widerstand aufrecht zu halten. Das Gericht hat anscheinend alle denkbaren Angriffspunkte gut abgedeckt. Selbst die Glaubwürdigkeit der Zeugen und des Gutachtens wurde nicht weiter angezweifelt.
Ich befürchte dass das Ergebnis einer neuen Verhandlung vor dem gleichen Gericht nicht viel anders aussehen wird da sich hinsichtlich der Rahmenbedingungen die der BGH gesetzt hat in der Zwischenzeit nichts verändert hat. Einzig die immer wieder verschobene Entscheidung des BGH könnte eine Änderung bringen, so dass ich durch die Fortsetzung des Widerstandes eventuell in den Genuss kommen könnte. Da das OLG München eine eigene Linie verfolgt ist auch an diesem Punkt wahrscheinlich Schluss.
Ich könnte mich natürlich erstmal an den spezialisierten Anwalt in Ingolstadt wenden um seine Einschätzung zu erfahren.
Da ich eine Rechtsschutzversicherung habe die das abdeckt, müsste ich gegebenenfalls auf den Prozesskostenfonds des BdE für die Kostendeckung hoffen.
Die Frage ist hier ob ich warten soll bis die Mahnbescheid eintrifft, oder ob ich hier gleich aktiv werden soll?
Also was tun?
RuRo:
@egn
1. Das Urteil hat, sofern Sie nicht am Verfahren beteiligt waren, für Sie keine Bindungswirkung.
2. Sie wissen nicht, wie die Sache ausgeht, wenn Sie auf der Beklagtenseite stehen. Also warten Sie erst mal ab, Ungeduld ist ein schlechter Wegbegleiter.
3. Die Tarifkunden-/Sondervertragskundensituation wurde doch ohne erkennbare Begründung zugunsten des Versorgers anerkannt.
4. Ich kenne die streitgemeinschaftliche Klageerwiderung zu unserem Versorger; da müssen Welten zwischen den Schriftsätzen liegen.
5. Bemühen Sie sich beizeiten um einen Spezialisten als Rechtsanwalt.
6. Weitermachen und aus dem Vergangenen die richtigen Lehren und Schlüsse ziehen.
egn:
Ich habe mich jetzt durch die beiden am Ingolstädter Verfahren beteiligten RA beraten lassen und bin nicht wirklich schlauer.
Der RA der ersten Instanz glaubt an eine gewisse Chance, insbesondere wenn man eventuell das Verfahren am Amtsgericht statt am Landgericht führen könnte. Zudem meint er ob ich nicht eventuell doch Sondervertragskunde bin weil Verträge mit einer höheren Abnahmemenge als 6.000 kWh/Jahr früher auf der Webseite mit Sondervertrag bezeichnet wurden. Ich habe meine Unterlagen überprüft und es ist leider so dass früher die Bezeichnung des Status nirgendwo direkt vorkam. Ich habe meiner Erinnerung nach auch nie eine Art Sondervertrag abgeschlossen. So gehe ich weiter davon aus dass ich normaler Tarifkunde bin.
Der RA der die Berufung durchführen wollte die dann vom OLG München einfach abgebügelt wurde sieht eher schwarz dass das OLG München überhaupt eine Berufung zu diesem Thema annimmt.
So bleibt mir nur noch zu prüfen ob ich eine feste Zusage vom Prozesskostenfonds bekomme. Wenn ja, dann würde ich es trotz der mauen Aussichten versuchen.
RuRo:
@egn
--- Zitat ---Original von egn
Der RA der ersten Instanz glaubt an eine gewisse Chance, insbesondere wenn man eventuell das Verfahren am Amtsgericht statt am Landgericht führen könnte.
--- Ende Zitat ---
Der Sinn dieser Aussage erschießt sich mir nun überhaupt nicht. Die Zuständigkeit liegt eindeutig beim Landgericht (§ 102 EnWG).
--- Zitat ---Original von egn
Zudem meint er ob ich nicht eventuell doch Sondervertragskunde bin weil Verträge mit einer höheren Abnahmemenge als 6.000 kWh/Jahr früher auf der Webseite mit Sondervertrag bezeichnet wurden. Ich habe meine Unterlagen überprüft und es ist leider so dass früher die Bezeichnung des Status nirgendwo direkt vorkam. Ich habe meiner Erinnerung nach auch nie eine Art Sondervertrag abgeschlossen. So gehe ich weiter davon aus dass ich normaler Tarifkunde bin.
--- Ende Zitat ---
Das ist doch die Kernfrage überhaupt. Ich weiß\', dass ich nichts weiß. :rolleyes: Wie wurde denn der Vertrag \"abgeschlossen\"!? Was ist \"früher\"? Waren Sie beim ganz frühen \"früher\" schon Kunde oder doch erst später?
Gerade in der Ingolstädter Entscheidung wird das Vertragsverhältnis mal als Tarifkundenvertrag und auch als Sonderkundenvertrag bezeichnet, ohne für die letztliche Entscheidung \"Tarifkundenvertrag\" eine Begründung zu liefern.
Ich bin mir ganz sicher, so wie Ihnen und mir geht es dem überwiegenden Teil der Verbraucher.
Es soll Versorger geben, die verklagen ihre Kunden als Tarifkunden, rechnen die Konzessionsabgabe aber so ab, als wären die gleichen Kunden Sondervertragskunden. Ja was denn jetzt?
--- Zitat ---Original von egn
Der RA der die Berufung durchführen wollte die dann vom OLG München einfach abgebügelt wurde sieht eher schwarz dass das OLG München überhaupt eine Berufung zu diesem Thema annimmt.
--- Ende Zitat ---
Jetzt wird es komplett abenteuerlich. Sofern das Gericht der ersten Instanz eine Berufung zulässt, hat das Berufungsgericht diese anzunehmen (§ 511 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
egn:
Ich bin seit 1992 Kunde, kann mich aber nicht erinnern jemals explizit einen Vertrag abgeschlossen zu haben. Ich habe aber auch keine Unterlagen darüber mehr. In den Jahresrechnungen die ich habe steht was von \"Allgemeiner Gasversorgung\". Zum 1.1.2007 habe ich dann ein Preisblatt mit der Bezeichnung \"GAS Grundversorgung\" erhalten. In der Folgerechnung steht dann nur noch \"Gas\" und keine Tarifbezeichnung.
Anfang 2008 habe ich dann einen Brief bekommen dass sie meinen Widerspruch als Kündigung des Gasvertrages interpretieren und mir gleichzeitig einen neuen Sondervertrag angeboten. Nach meinem Hinweis dass sie zur Grundversorgung verpflichtet sind und Beschwerde beim Landeskartellamt wurde diese \"Kündigung\" wieder zurückgezogen.
Ich ziehe aus allem den Schluss dass ich Tarifkunde bin der RA sah das etwas anders weil er wie Sie der Meinung war dass das so nicht klar ersichtlich ist.
Bezüglich des OLG München habe ich mich falsch ausgedrückt. Natürlich verhandelt das OLG die Berufung, aber es besteht momentan keine Aussicht dass ein anderer Beschluss gefällt wird.
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