Energiepreis-Protest > EWE

OLG Oldenburg sieht Erfolgsaussicht für Sammel- Kläger

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RR-E-ft:
Das bedeutet, dass sich gegenüber Sondervertragskunden kein Preisänderungsrecht aus § 4 AVBGasV ergibt, selbst wenn diese Norm als Allgemeine Geschäftsbedingung in einen Sondervertrag einbezogen wurde.

Für die von EWE in der Grundversorgung zu den Basistarifen belieferten Kunden ergibt sich hingegen aus dem Urteil nichts. Um eine Billigkeitskontrolle ging es nicht, weil schon kein einseitiges Leistungbstimmungsrecht in den konkreten Vertragsverhältnissen bestand.

Preiserhöhungen ohne vertragliche Grundlage

Schon bezeichnend, wenn die EWE meint, das Urteil bedeute für ihre Heizgas- Kunden nicht viel. Es besagt nichts anderes, als dass die vorgenommenen Preiserhöhungen der Rechtsgrundlage entbehrten, was Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung begründet, worauf Herr  Kollege Dr. Reshöft zutreffend hinweist.

jroettges:
Die EWE hat sich über Jahre an eine Rechtskonstruktion geklammert, die heute zusammengebrochen ist.
Daran wird auch die Revision beim BGH kaum etwas ändern.


--- Zitat ---EnWG 2005 § 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden

(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der
Grundversorgung haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, die Verlängerung und Beendigung der
Leistungen und des Vertragsverhältnisses sowie das Rücktrittsrecht des
Kunden ....
--- Ende Zitat ---

Während andere Versorger zumindest halbwegs vernünftige Preisanpassungsregeln in ihren Verträgen verankert haben, glaubte die EWE daran, den Stein der Weisen gefunden zu haben.

Gab es bis dahin nur den nunmehr wohl gescheiterten Versuch, über die Einbeziehung des § 4 der AVBGasV bzw des § 5 der GVVGas, ein Recht zur Preisanpassung zu zaubern, sind in den im März 2007 geänderten AGB\'s die Preise für Sondervertragskunden schlicht mit festem Abstand an den Preis der Gundversorgung gekoppelt. Eine ebenso abenteuerliche Konstruktion, die in diesem Verfahren keine Rolle gespielt hat aber sicher bald ihren Richter finden wird.

Der Weg in die Revision wird für die EWE nicht billig. Alle Kunden, die protestieren und kürzen haben solange wirklich günstige Bezugsbedingungen. Die EWE kann sich wohl nicht mit ihnen gütlich einigen und wird auch keinen verklagen, solange kein Urteil in diesem Verfahren vorliegt.

Auch der wegen der nicht eingehaltenen Zusagen bezüglich der Veringerung der Markgebiete neu ausgebrochene Konflikt mit der Bundesnetzagentur verzögert den Markteintritt neuer Anbieter und verlängert die Zeit, in der man von der EWE nach den alten Bedingungen Gas beziehen wird.

Nach der augenblicklichen Lage können alle Kunden, in deren Abrechnungszeitraum die Preiserhöhungen vom 1.4.08 und vom 1.8.08 erfolgt sind, die kommende Abrechnung rügen, ihre eigene Rechnung aufmachen und auf den Stand vor dem 1.4.08 kürzen.

Täten dies genügend Leute, würde Herr Brinker sehr schnell die Notbremse ziehen und die notwendigen Konsequenzen nicht länger hinausschieben. :)

angeljustus:
Bravo!

RR-E-ft:
@jroettges

Das Urteil des OLG Oldenburg betrifft nur die Sonderabkommen der Heizgas- Kunden. Der Verhandlungstermin am 05.09.2008 war erforderlich, nachdem die Berufungskläger in der vorhergehenden mündlichen Verhandlung die Klage auch auf die Gaspreiserhöhung zum 01.04.2008 erstreckt haben. Bezieht sich das Urteil jedoch auch auf die Gaspreiserhöhung zum 01.04.2008 dann sollte es auch darauf ankommen, ob in Bezug darauf in den konkret betroffenen Gaslieferungsverträgen eine entsprechende Regelung enthalten war.

Wie sich EWE auf diese Situation einstellen wird, kann sich jeder an drei Fingern selbst abzählen.

Dr. Brinker hat zum aktuellen Urteil noch nicht Stellung genommen, sondern erst einmal seine Hände in Farbe getaucht.

jroettges:
Hallo Herr Fricke,

das Ausbleiben von Reaktionen der EWE ist verständlich. Zu sicher war man sich und zu tief sitzt nun der Stachel.
Da muss auch ein sonst nicht auf die Gosch gefallener Herr Brinker erstmal durch.

In das Urteil waren ausdrücklich, per Erweiterung der Berufungsklage, die Neufestsetzungen der Preise zum 1.4.08 und zum 1.8.08 eingeschlossen.

Die EWE hat es aber nie für erforderlich angesehen, eine saubere Regelung zumindest in den Neuverträgen zu treffen.
Man hat sich darauf verlassen, ein einseitiges Recht zur Preisänderung, also quasi die Gelddruckmaschine zu besitzen.

Auch in den im März 2007 neu gefassten und den Verbrauchern untergeschobenen Vertragsbedingungen hat man ja den Preis in den Sonderverträgen schlicht mit festem Abstand unter den Preisen der Grundversorgung angetackert.

Nix mit transparenten Preisanpassungsregeln, wie sie §41 EnGW fordert.

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