Energiepreis-Protest > EWE
OLG Oldenburg sieht Erfolgsaussicht für Sammel- Kläger
RR-E-ft:
@jroettges
Möglicherweise hat sich EWE bei der Vertragsgestaltung bisher zusehr auf ihre Rechtsberater verlassen, die nun vor dem OLG Oldenburg gescheitert sind, ähnlich wie bereits zuvor vor dem OLG Dresden und dem Kartellsenat des BGH.
RR-E-ft:
Gasbranche blickt nach Oldenburg
ZfK: EWE schweigt sich aus.
abacus:
Hallo,
nachdem mich RR-E-ft auf das Urteil und eislud auf diesen Thread (vielen Dank auch) hingewiesen haben, frage ich mich, ob die Rechtslage für uns als Sondervertragskunden unseres Versorgers ähnlich sein könnte wie im verhandelten Fall.
Der Passus \"Preise und Zahlung\" lautet wie folgt (die Vereinbarung sieht die Abnahme von Strom und Gas vor, daher ist auch von Strompreisen die Rede):
\"Als vereinbart gelten die beigefügten Preisblätter xxx und yyy mit Stand vom 01.01.2004. Strompreisänderungen werden mindestens zwei Monate vor in Kraft treten vom Versorger schriftlich oder öffentlich bekannt gegeben. Bei einer Strompreiserhöhung hat der Kunde das Recht, seinen Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu kündigen (Sonderkündigungsrecht wegen Preiserhöhung). Die Versorgung mit Erdgas erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Tarife des Versorgers in Verbindung mit einer Laufzeitvereinbarung. Erdgaspreiserhöhungen werden öffentlich bekannt gegeben.\"
Eine wirklich greifbare Vereinbarung bezüglich der Gaspreis-Erhöhungen kann ich hier nicht entdecken. Wie sehen das denn die Profis?
Danke
egn:
In einem anderen Beitrag habe ich gelesen dass die Kunden als Sondervertragskunden eingestuft wurden.
In diesem Zusammenhang würde mich interessieren ob die Kunden tatsächlich explizit einen besonderen Vertrag abgeschlossen hatten oder aber wie bei meinem Versorger über das Preisblatt mit einem entsprechenden Verbrauch in einen \"Normsondervertrag\" eingestuft waren.
jroettges:
Der Begriff des \"Normsondervertrages\" findet sich nach meiner Kenntnis in keinem Gesetz und keiner Verordnung. Die Versorgungswirtschaft versucht damit ein Zwischending zu schaffen, Verträge irgendwo zwischen § 39 und § 41 des EnWG.
So etwas kann es aber nicht geben. Die Berufungskläger haben es im Oldenburger Verfahren so vorgetragen und das Gericht ist dem gefolgt.
Im EWE-Land gibt es zu rund 99% nur Sondervertragskunden. Die EWE hat die entsprechenden Tarife früher \"S1\" und nun \"Classic\" stets selbst als Tarife außerhalb der Grundversorgung bezeichnet.
In der Grundversorgung bietet EWE die Tarife \"G I\" und \"G II\" ja nach Verbrauchsmenge an. Der Verbrauch ist also kein alleiniges Kriterium für die Einstufung in einen Sondervertrag der EWE.
Die EWE hat an die Gemeinden, die überwiegend sogar Miteigentümer der EWE-Eigentümer sind, die Konzessionsabgaben in der für Sonderverträge vorgesehenen Höhe gezahlt.
Im Frühjahr 2007 wurden den Kunden neue \"Ergänzende Geschäftsbedingungen\" untergejubelt. Wer das nicht unwidersprochen gelassen hat, landete zwangsweise in der Grundversorgung.
Dies alles und noch mehr beweist hinreichend, dass es bei den Sonderverträgen der EWE wirklich um Verträge \"außerhalb der Grundversorgung\" handelt, für die § 41 des EnWG den Regelungsrahmen setzt.
Daran bestand im Verfahren beim OLG Oldenburg letztlich auch kein Zweifel mehr. Das Gericht hat es daher auch als letzlich unerheblich angesehen, wie und wann die Kunden zu den Verträgen gekommen sind.
Jeder der es genau wissen will, der lese die Vertragsbestimmungen sorgfältig durch und frage seinen Versorger:
Ist dieser Tarif ein \"Tarif der Grundversorgung nach § 39\" oder ein Tarif \"außerhalb der Grundversorgung nach § 41\" des EnWG???
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